Satzung. der Forstbetriebsgemeinschaft Oberlausitz

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1 Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft Oberlausitz 1 Name und Sitz (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen Oberlausitz. (2) Sie hat ihren Sitz in Löbau. 2 Rechtsform und Haftung (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Oberlausitz ist eine FBG gemäß 16 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG) vom 2. Mai Sie soll gemäß 18 BWaldG durch die Forstbehörde des Freistaates Sachsen anerkannt werden. (2) Die FBG Oberlausitz ist eine juristische Person des Privatrechtes mit der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gemäß 22 BGB. Ihm soll durch die Forstbehörde des Freistaates Sachsen die Rechtsfähigkeit gemäß 22 BGB in Verbindung mit 19 BWaldG verliehen werden. (3) Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Es dürfen von der FBG Oberlausitz keine Nachforderungen an die Einzelmitglieder gestellt werden. 3 Zweck und Aufgaben (1) Die FBG Oberlausitz hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern. Insbesondere sollen die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel überwunden werden. (2) Die FBG Oberlausitz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben, der Absatz des Holzes und der Verwertung anderer Waldprodukte 2. das Holz der Mitglieder im Namen der Mitglieder oder durch An-und Verkauf zu verwerten 3. Fakturierung und Holzbuchführung für die Mitglieder 4. Vermittlung von Dienstleistungen, Maschinen und Geräten

2 5. gemeinsame Beschaffungen bei Beauftragung durch die Mitglieder 6. Beratung und Betreuung der Mitglieder, Abwicklung von Förderprojekten nach Beauftragung durch die Mitglieder 7. Zusammenarbeit mit anderen Forstbetriebsgemeinschaften und Partnern (3) Die Eigenverantwortung der Mitglieder für ihre Forstbetriebe, die Verfügungsfreiheit über das Eigentum an den angeschlossenen Waldflächen sowie bestehende Rechtsverhältnisse an den Grundstücken werden nicht berührt. 4 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der FBG Oberlausitz können private und körperschaftliche Waldbesitzer erwerben. (2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bis zu einer Flächengröße von 49 % des größten Einzelmitgliedes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller zur Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen. Beantragt ein Waldbesitzer mit mehr als 49 % Fläche des größten Einzelmitgliedes die Aufnahme, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres nach Beitritt gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr. (4) Überträgt ein Mitglied seinen Forstbetrieb auf einen Dritten, ist dieser zur Weiterführung der Mitgliedschaft zu verpflichten. Gleiches gilt sinngemäß im Erbfall. (5) Wenn Mitglieder ihre Pflichten wiederholt nicht erfüllen, können sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung steht dem Betroffenen das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. (6) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder des Ausschlusses müssen sämtliche Verbindlichkeiten zwischen der FBG und dem ausscheidenden Mitglied abschließend geklärt sein. (7) Die Mitglieder der FBG Oberlausitz erklären sich mit der Zertifizierung Ihrer Waldflächen nach PEFC- Standard, entsprechend dem Schreiben Mitteilung zur Zertifizierung der FBG Oberlausitz vom einverstanden. (1) Jedes Mitglied hat das Recht, 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, Fragen und Anträge

3 stellen; b) die Einrichtungen der FBG Oberlausitz zu benutzen, sich an Veranstaltungen zu beteiligen und an allen Vorteilen teilzuhaben; c) die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen; d) das Mitglieder-, Stimmrechts-und Flächenverzeichnis einzusehen; e) Einsicht in den Jahresabschluss und den Haushaltplan zu verlangen, bevor Entlastung erteilt wird; f) Einsicht in Pläne für Einzelaufgaben zu verlangen; g) Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der FBG Oberlausitz zu machen, die vom Vorstand zu behandeln und zu beantworten sind. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, a) die Belange der FBG Oberlausitz zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Zusammenschlusses abträglich ist; b) den Bestimmungen der Satzung zu folgen sowie den Beschlüssen der Organe der FBG Oberlausitz nachzukommen, insbesondere die beschlossenen Entgelte, Umlagen und festgesetzten Gebühren pünktlich zu entrichten; c) Holz und sonstige Erzeugnisse, die der Andienungspflicht unterliegen, an die FBG Oberlausitz zu verkaufen oder durch sie kommissionieren zu lassen. (3) Die Mitglieder können Ortsgruppen bilden 6 Sanktionen Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Mitgliedspflichten nach 5 (2) kann der Vorstand eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 250 verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Vertragsstrafe aufheben oder mildern.

4 7 Organe der Forstbetriebsgemeinschaft (1) Organe der Forstbetriebsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss weitere Organe einsetzen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung überwacht alle Tätigkeiten der FBG und des Vorstandes. Sie regelt die Angelegenheiten der FBG Oberlausitz durch Beschluss, soweit die Regelung nicht dem Vorstand übertragen ist. Sie beschließt insbesondere über: a) Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und der Revisionskommission, b) die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Berufung eines Beirates, c) Art und Umfang der Geschäftsführung sowie Bestellung des Geschäftsführers ( 11Abs. 1), d) die Art und den Umfang der Andienung spflicht bei der Vermarktung von Holz und sonstigen Waldprodukten, e) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten, f) Entscheidung über Vertragsstrafen bei Anrufung durch ein betroffenes Mitglied ( 6), g) die Aufnahme neuer Mitglieder im Falle des 4 (2) Sätze 3 und 4, h) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen, soweit diese Rechtsgeschäfte die FBG Oberlausitz und nicht den Forstbetrieb der Mitglieder betreffen, i) den jährlichen Wirtschafts-bzw. Haushaltsplan, den Jahres-und den Rechnungsprüfungsbericht und die Entlastung des Vorstandes, j) die Verwendung von Überschüssen, soweit diese die FBG Oberlausitz und nicht den Forstbetrieb der Mitglieder betreffen, k) die Änderung der Satzung, l) die Verfolgung von Rechtsansprüchen der FBG Oberlausitz gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters, m) den Ausschluss von Mitgliedern ( 4 Abs. 5),

5 n) die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlich tätigen Vorstand, o) die Auflösung der FBG. (2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder verlangt wird. (3) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind an den Vorstand zu richten und von diesem bis 5 Werktage vor dem Termin an alle Mitglieder zu senden. (4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. (5) Die Mitgliederversammlung ist zur Tagesordnung beschlussfähig, wenn form-und fristgerecht eingeladen wurde sowie mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Er kann diese Aufgabe delegieren. 9 Stimmrecht und Mehrheitsverhältnisse (1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (2) Beschlüsse nach 8 Abs. 1 d und h bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der beschlussfähigen Versammlung. Beschlüsse über die Auflösung der FBG Oberlausitz ( 8 Abs. 1 o) und die Änderung der Satzung ( 8 Abs. 1 k) müssen von mindestens drei Vierteln der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung gefasst werden. (3) Die Mitglieder können sich in der Versammlung vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. (4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der FBG Oberlausitz betrifft. Die persönliche Anwesenheit des Mitgliedes bei der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes ist auszuschliessen.

6 Die einzelnen Mitglieder haben in Abhängigkeit von der in ihrem Besitz stehenden Waldfläche folgende Stimmenzahl: bis 50 ha 1 Stimme bis 250 ha 2 Stimmen für jede weiteren angefangenen 500 ha zusätzlich 1 Stimme Kein Mitglied darf mehr als 10 Stimmen oder einen Anteil an der Gesamtstimmenzahl von mehr als 25 % haben. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine notwendig werdende Ersatzwahl erfolgt für den Rest der laufenden Wahlperiode. (4) Der Vorsitzende vertritt die FBG Oberlausitz gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von 26 BGB. Im Verhinderungsfall wird die FBG Oberlausitz durch zwei Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer vertreten. (5) Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden mindestens halbjährlich einzuberufen. Er ist weiterhin einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Bei Erfordernis können Sachverständige zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Vorstandssitzung und über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. (7) Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der FBG Oberlausitz nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Hierzu gehören insbesondere:

7 a) Aufstellung und Führung eines Mitglieder-und Flächenverzeichnisses; b) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder entsprechend 4 (2) Satz 2; c) Feststellung der Stimmenzahl der Mitglieder; d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung: e) Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes und Feststellung des Jahresabschlusses; f) Vorschläge für die Festsetzung von Beiträgen, Entgelten, Umlagen,...; g) Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung Die Vorlage des Tätigkeitsberichtes, der Rechnungslegung und -prüfung haben bis zum des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. h) Abschluss bzw. Auflösung von Arbeits-und Dienstverträgen; i) Erlass von Dienstanweisungen; j) Festsetzung von Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten mit Einspruchsrecht der Betroffenen an die Mitgliederversammlung; k) Ausschluss von Mitgliedern mit Einspruchsrecht der Betroffenen an die Mitgliederversammlung; l) Bestellung eines Geschäftsführers für die Erledigung näher zu bestimmender satzungsgemäßer Aufgaben, insbesondere für den Holzverkauf; m) Festlegung allgemeiner Geschäfts-, Liefer-und Zahlungsbedingungen; n) Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen und die Anweisung von Zahlungen. (8) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (9) Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber den Mitgliedern der FBG Oberlausitz ist ausgeschlossen, außer für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigungen. (10) Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. 11 Geschäftsführung (1) Auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil. 9 (4) gilt sinngemäß. (2) Der Geschäftsführer handelt im Auftrag des Vorstandes. Ihm obliegen insbesondere sämtliche mit der Holzverwertung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Über die Übertragung von Aufgaben nach 10 (7) und (8) entscheidet der Vorstand. (3) Dem Geschäftsführer können bei Bedarf zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben Hilfs-und Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden. Die Einstellung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer. Die Hilfs-bzw. Fachkräfte erhalten ihre Anweisungen vom Geschäftsführer, der für ihre Tätigkeit verantwortlich ist. (4) Der Geschäftsführer hat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen, den Jahresabschluss anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen.

8 12 Finanzierung der Aufgaben (1) Die FBG Oberlausitz erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben Entgelte für die einzelnen Dienstleistungen. Sie kann weiterhin Handelsspannen ansetzen. Die Finanzierungsgrundsätze sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen und in einem Entgeltverzeichnis zu dokumentieren. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können zur Finanzierung Umlagen erhoben werden. Die Umlage soll entsprechend der Mitgliedsfläche erhoben werden. Umlagen werden den Mitgliedern auf Einlage-/Umlagekonten gutgeschrieben. Die Guthaben können durch die FBG zu einem beliebigen Zeitpunkt abgelöst werden. 13 Kapitaleinlage Die Mitglieder der FBG Oberlausitz erbringen eine Kapitaleinlage. Die Kapitaleinlage ist als Bareinlage zu vereinbaren.sie beträgt ab 40,01 ha Mitgliedsfläche 3 EUR je Hektar; ab 10,01-40,00 Hektar 100 EUR und 70 EUR bei einer Mitgliedsfläche bis 10,00 Hektar. Die Kapitaleinlage von Mitgliedern, die nach Gründung der FBG Oberlausitz beitreten, ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Kapitalausstattung der FBG zu ermitteln und durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen. (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 14 Rechnungslegung, Entlastung (2) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten. (3) Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor ( 10 Abs. 7 Buchst. g). (4) Für die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechtes. Für die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen des 96 Abs. 2, Punkt 1, 6 und 7 SächsGemO.

9 15 Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft (1) Im Falle der Auflösung der FBG Oberlausitz beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. (2) Ist hierüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen der FBG Oberlausitz den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Waldgrundstücke zu. (3) Für etwaige, bei der Auflösung noch offenstehende Verbindlichkeiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Löbau am 9. Oktober 2007 beschlossen.. Vorstandsvorsitzender

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