Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 172 Üereinkommen üer den Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht Strßurg/Strsourg, 4.XI.1998 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen Stten, die dieses Üereinkommen unterzeichnen - in der Erwägung, dss es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern hereizuführen; üerzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsme Strfrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Umwelt zum Ziel ht; in der Erwägung, dss ungeregelte industrielle Entwicklung ein Ausmß n Verunreinigung verurschen knn, ds Gefhren für die Umwelt irgt; in der Erwägung, dss Leen und Gesundheit der Menschen, die ntürliche Umwelt sowie Fun und Flor mit llen nur möglichen Mitteln geschützt werden müssen; in der Erwägung, dss die unkontrollierte Nutzung der Technik und die üermäßige Auseutung der ntürlichen Ressourcen schwerwiegende Umweltgefhren mit sich ringen, die mit geeigneten gestimmten Mßnhmen üerwunden werden müssen; in der Erkenntnis, dss zwr die Verhütung von Umweltschäden huptsächlich durch ndere Mßnhmen erreicht werden muss, dem Strfrecht jedoch eine wichtige Rolle im Umweltschutz zukommt; in dem Bewusstsein, dss Umweltverstöße mit schweren Folgen ls Strftten umschrieen werden müssen, die mit ngemessenen Snktionen edroht sind; in dem Wunsch, wirksme Mßnhmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dss die Täter nicht der Verfolgung und Bestrfung entgehen, und in dem Wunsch, zu diesem Zweck die interntionle Zusmmenreit zu fördern; üerzeugt, dss die Verhängung strfrechtlicher oder verwltungsrechtlicher Snktionen gegen juristische Personen eine wirksme Rolle ei der Verhütung von Umweltverstößen spielen knn, und in Anetrcht der weltweiten Entwicklung in dieser Hinsicht; eingedenk der estehenden völkerrechtlichen Üereinkünfte, die ereits Bestimmungen zum Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht enthlten;

2 gestützt uf die Schlussfolgerungen der 7. und der 17. Konferenz der Europäischen Justizminister 1972 in Bsel und 1990 in Istnul und die Empfehlung 1192 (1992) der Prlmentrischen Versmmlung - sind wie folgt üereingekommen: Aschnitt I Begriffsestimmungen Artikel 1 Begriffsestimmungen Im Sinne dieses Üereinkommens edeutet "rechtswidrig" ein Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt dienen; "Wsser" lle Arten von Grundwsser und Oerflächenwsser einschließlich des Wssers von Seen, Flüssen, Ozenen und Meeren. Aschnitt II Einzelsttlich zu treffende Mßnhmen Artikel 2 Vorsätzlich egngene Strftten 1 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um nch ihrem einzelsttlichen Recht folgende Hndlungen ls Strftten zu umschreien: ds Einleiten, Ageen oder Einringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strhlung in die Luft, den Boden oder ds Wsser, welches i ii den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verurscht oder eine erheliche Gefhr hereiführt, den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung zu verurschen; c d e ds rechtswidrige Einleiten, Ageen oder Einringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strhlung in die Luft, den Boden oder ds Wsser, welches deren nhltende Verschlechterung oder den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erheliche Schäden n geschützten Denkmälern, nderen geschützten Gegenständen, n Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflnzen verurscht oder verurschen knn; ds rechtswidrige Beseitigen, Behndeln, Lgern, Befördern, Ausführen oder Einführen von gefährlichen Afällen, welches den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erheliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wsserqulität sowie n Tieren oder Pflnzen verurscht oder verurschen knn; ds rechtswidrige Betreien einer Frik, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, welches den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erheliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wsserqulität sowie n Tieren oder Pflnzen verurscht oder verurschen knn; ds rechtswidrige Herstellen, Behndeln, Lgern, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen von Kernmteril oder nderen gefährlichen rdioktiven Stoffen, welches den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erheliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wsserqulität sowie n Tieren oder Pflnzen verurscht oder verurschen knn; 2

3 wenn diese vorsätzlich egngen werden. 2 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um die Beihilfe und die Anstiftung zu einer in Üereinstimmung mit Astz 1 umschrieenen Strftt nch ihrem einzelsttlichen Recht ls Strftt zu umschreien. Artikel 3 Fhrlässig egngene Strftten 1 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um die in Artikel 2 Astz 1 Buchsten is e ufgeführten Strftten, wenn fhrlässig egngen, nch ihrem einzelsttlichen Recht ls Strftten zu umschreien. 2 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss Astz 1 gnz oder teilweise nur uf Strftten Anwendung findet, die gro fhrlässig egngen wurden. 3 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss Astz 1 keine oder nur teilweise Anwendung findet uf Artikel 2 Astz 1 Buchste Ziffer ii, Artikel 2 Astz 1 Buchste, soweit die Strftt geschützte Denkmäler, ndere geschützte Gegenstände oder Vermögensgegenstände etrifft. Artikel 4 Weitere Strftten oder verwltungsrechtliche Delikte Soweit die Artikel 2 und 3 diese nicht erfssen, trifft jede Vertrgsprtei die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um die folgenden Hndlungen, wenn vorsätzlich oder fhrlässig egngen, nch ihrem einzelsttlichen Recht ls Strftten oder verwltungsrechtliche Delikte zu umschreien, die mit Snktionen oder nderen Mßnhmen edroht sind: c d e f g ds rechtswidrige Einleiten, Ageen oder Einringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strhlung in die Luft, den Boden oder ds Wsser; ds rechtswidrige Verurschen von Lärm; ds rechtswidrige Beseitigen, Behndeln, Lgern, Befördern, Ausführen oder Einführen von Afällen; ds rechtswidrige Betreien einer Frik; ds rechtswidrige Herstellen, Behndeln, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen von Kernmteril, nderen rdioktiven Stoffen oder gefährlichen Chemiklien; ds rechtswidrige Verurschen von Veränderungen, die ntürliche Bestndteile eines Ntionlprks, eines Nturschutzgeiets, eines Wsserschutzgeiets oder nderer geschützter Geiete eeinträchtigen; ds rechtswidrige Besitzen, Wegnehmen, Beschädigen oder Töten geschützter Arten freileender Tiere und Pflnzen oder Hndeltreien dmit. 3

4 Artikel 5 Gerichtsrkeit 1 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um die Gerichtsrkeit für eine in Üereinstimmung mit diesem Üereinkommen umschrieene Strftt zu egründen, wenn die Strftt wie folgt egngen worden ist: c in ihrem Hoheitsgeiet oder n Bord eines Schiffes oder Luftfhrzeugs, ds ei ihr eingetrgen ist oder ihre Flgge führt, oder von einem ihrer Sttsngehörigen, sofern die Strftt dort, wo sie egngen wurde, uch strfr ist oder sofern der Ort, n dem sie egngen wurde, keiner Geietshoheit untersteht. 2 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um die Gerichtsrkeit für die in Üereinstimmung mit diesem Üereinkommen umschrieenen Strftten in den Fällen zu egründen, in denen sich ein mutmßlicher Täter in ihrem Hoheitsgeiet ufhält und sie ihn nicht n eine ndere Vertrgsprtei usliefert, nchdem ein Auslieferungsersuchen gestellt wurde. 3 Dieses Üereinkommen schließt nicht die Ausüung der Strfgerichtsrkeit nch einzelsttlichem Recht us. 4 Jede Vertrgsprtei knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss Astz 1 Buchste c und Astz 2 keine oder nur teilweise Anwendung finden. Artikel 6 Snktionen für Umweltstrftten Jede Vertrgsprtei trifft in Üereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Üereinkünften die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um die in Üereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 umschrieenen Strftten mit strfrechtlichen Snktionen edrohen zu können, die der Schwere dieser Strftten Rechnung trgen. Zu diesen Snktionen gehören Freiheitsstrfen und finnzielle Snktionen; sie können die Wiederherstellung der Umwelt einschließen. Artikel 7 Einziehungsmßnhmen 1 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um im Zusmmenhng mit in den Artikeln 2 und 3 ufgeführten Strftten Ttwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert solchen Erträgen entspricht, einziehen zu können. 2 Jede Vertrgsprtei knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss sie in Bezug uf die in der Erklärung ezeichneten Strftten oder in Bezug uf estimmte Ktegorien von Ttwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, deren Wert solchen Erträgen entspricht, Astz 1 nicht nwenden wird. Artikel 8 Wiederherstellung der Umwelt Jede Vertrgsprtei knn jederzeit in einer n den Generlsekretär des Europrts gerichteten Erklärung mitteilen, dss sie die Wiederherstellung der Umwelt nch den folgenden Bestimmungen vorsehen wird: 4

5 Die zuständige Behörde knn im Zusmmenhng mit einer nch diesem Üereinkommen umschrieenen Strftt die Wiederherstellung der Umwelt nordnen. Diese Anordnung knn mit estimmten Bedingungen verunden werden; wird die Anordnung zur Wiederherstellung der Umwelt nicht efolgt, so knn die zuständige Behörde sie in Üereinstimmung mit dem einzelsttlichen Recht uf Kosten der von der Anordnung etroffenen Person vollziehen lssen oder stttdessen oder ergänzend ndere strfrechtliche Snktionen gegen diese Person verhängen. Artikel 9 Verntwortlichkeit von juristischen Personen 1 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um strf- oder verwltungsrechtliche Snktionen oder Mßnhmen gegen juristische Personen verhängen zu können, für die von ihren Orgnen, einem Mitglied ihrer Orgne oder einem nderen Vertreter eine in Artikel 2 oder 3 gennnte Strftt egngen worden ist. 2 Die Verntwortlichkeit einer juristischen Person nch Astz 1 schließt ein Strfverfhren gegen eine ntürliche Person nicht us. 3 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss er sich ds Recht vorehält, Astz 1 oder Teile dvon nicht oder nur uf die in der Erklärung ezeichneten Strftten nzuwenden. Artikel 10 Zusmmenreit zwischen Behörden 1 Jede Vertrgsprtei trifft die gegeenenflls erforderlichen geeigneten Mßnhmen, um sicherzustellen, dss die für den Umweltschutz zuständigen Behörden mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Strftten zuständigen Behörden zusmmenreiten, indem sie diese Behörden von Amts wegen unterrichten, wenn ein egründeter Verdcht esteht, dss eine Strftt nch Artikel 2 egngen worden ist; diesen Behörden uf Verlngen in Üereinstimmung mit dem einzelsttlichen Recht lle notwendigen Auskünfte erteilen. 2 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss er sich ds Recht vorehält, Astz 1 Buchste nicht oder nur uf die in der Erklärung ezeichneten Strftten nzuwenden. Artikel 11 Recht von Gruppen, n einem Verfhren teilzunehmen Jede Vertrgsprtei knn jederzeit in einer n den Generlsekretär des Europrts gerichteten Erklärung mitteilen, dss sie in Üereinstimmung mit dem einzelsttlichen Recht Gruppen, Stiftungen oder Vereinigungen, die nch ihrer Stzung den Schutz der Umwelt zum Ziel hen, ds Recht gewährt, n Strfverfhren wegen der in Üereinstimmung mit diesem Üereinkommen umschrieenen Strftten teilzunehmen. 5

6 Aschnitt III Auf interntionler Eene zu treffende Mßnhmen Artikel 12 Interntionle Zusmmenreit 1 Die Vertrgsprteien gewähren einnder in Üereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Üereinkünften üer interntionle Zusmmenreit in Strfschen und ihrem einzelsttlichen Recht die größtmögliche Unterstützung ei Ermittlungen und Gerichtsverfhren im Zusmmenhng mit den in Üereinstimmung mit diesem Üereinkommen umschrieenen Strftten. 2 Die Vertrgsprteien können einnder ei Ermittlungen und Verfhren im Zusmmenhng mit den in Artikel 4 ezeichneten Hndlungen, die nicht von Astz 1 erfsst werden, Unterstützung gewähren. Aschnitt IV Schlusskluseln Artikel 13 Unterzeichnung und Inkrfttreten 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts und für Nichtmitgliedstten, die sich n der Ausreitung des Üereinkommens eteiligt hen, zur Unterzeichnung uf. Diese Stten können ihre Zustimmung, geunden zu sein, usdrücken, indem sie es ohne Vorehlt der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen oder indem sie es vorehltlich der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen und später rtifizieren, nnehmen oder genehmigen. 2 Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 3 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch dem Tg folgt, n dem drei Stten nch Astz 1 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. 4 Für jeden Unterzeichnerstt, der später seine Zustimmung usdrückt, durch dieses Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch dem Tg folgt, n dem er nch Astz 1 seine Zustimmung usgedrückt ht, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. Artikel 14 Beitritt zum Üereinkommen 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts nch Konsulttion der Vertrgsstten des Üereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchste d der Stzung des Europrts vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruch uf einen Sitz im Komitee hen, gefssten Beschluss jeden Nichtmitgliedstt des Europrts einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt dieses Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts folgt. 6

7 Artikel 15 Geltungsereich 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nch den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in Bezug uf jedes drin ezeichnete Hoheitsgeiet durch eine n den Generlsekretär gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Rücknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 16 Verhältnis zu nderen Üereinkünften 1 Dieses Üereinkommen lässt die Rechte und Pflichten us mehrseitigen völkerrechtlichen Üereinkünften üer esondere Frgen unerührt. 2 Die Vertrgsprteien des Üereinkommens können untereinnder zwei- oder mehrseitige Üereinkünfte üer Frgen schließen, die in diesem Üereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der drin enthltenen Grundsätze zu erleichtern. 3 Hen zwei oder mehr Vertrgsprteien ereits eine Vereinrung oder einen Vertrg üer einen Gegenstnd geschlossen, der in diesem Üereinkommen geregelt ist, oder hen sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstnds nderweitig geregelt, so sind sie erechtigt, nstelle dieses Üereinkommens die Vereinrung, den Vertrg oder die Regelung nzuwenden, wenn dies die interntionle Zusmmenreit erleichtert. Artikel 17 Vorehlte 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dss er von einem oder mehreren der in Artikel 3 Asätze 2 und 3, Artikel 5 Astz 4, Artikel 7 Astz 2, Artikel 9 Astz 3 und Artikel 10 Astz 2 vorgesehenen Vorehlte Geruch mcht. Weitere Vorehlte sind nicht zulässig. 2 Jeder Stt, der einen Vorehlt nch Astz 1 ngercht ht, knn ihn durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion gnz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknhme wird mit dem Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. 3 Eine Vertrgsprtei, die einen Vorehlt zu einer Bestimmung dieses Üereinkommens ngercht ht, knn nicht verlngen, dss eine ndere Vertrgsprtei diese Bestimmung nwendet; sie knn jedoch, wenn es sich um einen Teilvorehlt oder einen edingten Vorehlt hndelt, die Anwendung der etreffenden Bestimmung insoweit verlngen, ls sie selst sie ngenommen ht. 7

8 Artikel 18 Änderungen 1 Jede Vertrgsprtei knn Änderungen dieses Üereinkommens vorschlgen; der Generlsekretär des Europrts üermittelt jeden Vorschlg den Mitgliedstten des Europrts und jedem Nichtmitgliedstt, der nch Artikel 14 diesem Üereinkommen eigetreten oder zum Beitritt eingelden worden ist. 2 Jede von einer Vertrgsprtei vorgeschlgene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strfrechtsfrgen üermittelt; dieser unterreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnhme zu dem Änderungsvorschlg. 3 Ds Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlg und die vom Europäischen Ausschuss für Strfrechtsfrgen unterreitete Stellungnhme und knn die Änderung eschließen. 4 Der Wortlut jeder vom Ministerkomitee nch Astz 3 eschlossenen Änderung wird den Vertrgsprteien zur Annhme üermittelt. 5 Jede nch Astz 3 eschlossene Änderung tritt m dreißigsten Tg nch dem Tg in Krft, n dem lle Vertrgsprteien dem Generlsekretär mitgeteilt hen, dss sie die Änderung ngenommen hen. Artikel 19 Beilegung von Streitigkeiten 1 Der Europäische Ausschuss für Strfrechtsfrgen des Europrts wird üer die Auslegung und Anwendung dieses Üereinkommens uf dem Lufenden gehlten. 2 Im Fll einer Streitigkeit zwischen den Vertrgsprteien üer die Auslegung oder Anwendung dieses Üereinkommens emühen sich die Vertrgsprteien, die Streitigkeit durch Verhndlungen oder ndere friedliche Mittel ihrer Whl eizulegen, einschließlich der Befssung des Europäischen Ausschusses für Strfrechtsfrgen, eines Schiedsgerichts, ds für die Streitprteien indende Entscheidungen fällt, oder des Interntionlen Gerichtshofs, je nch Vereinrung der etroffenen Vertrgsprteien. Artikel 20 Kündigung 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 21 Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Europrts und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten ist, jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch den Artikeln 13 und 14; d jeden Vorehlt nch Artikel 17 Astz 1; e jeden Änderungsvorschlg nch Artikel 18 Astz 1; 8

9 f jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Strßurg m 4. Novemer 1998 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts und llen zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Aschriften. 9

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