Kanton Zürich SICHERE FUSSGÄNGERSTREIFEN AUF DEN STAATSSTRASSEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE PROJEKTIERUNG MAI

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1 Kanton Zürich SICHERE FUSSGÄNGERSTREIFEN AUF DEN STAATSSTRASSEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE PROJEKTIERUNG MAI

2 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 2 Versionen: Version Änderungen/Bemerkungen Freigabe Datum Index Status Datum/Visum (Das Sichtfeld in die Warteräume.) /Vq

3 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 3 Abkürzungsverzeichnis DG ED ETHZ Ev FäG FGS FG FS Fz h HIP HIG IP IVT LPH LSA LUX LV LW MIV MR ÖV PW RF sec SIA SLG SW TBA UVEK VSS VTA Diamond Grade (Folienbezeichnung) Erkennungsdistanz Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Beleuchtungsstärke vertikal Fahrzeug ähnliche Geräte Fussgängerstreifen Fussgänger Fahrstreifen Fahrzeug Stunde High Intensity Prismatic (Folienbezeichnung) High Intensity Grade (Folienbezeichnung) Inselschutzpfosten Institut für Verkehrsanlagen und Transporttechnik an der ETHZH Lichtpunkthöhe Lichtsignalanlage Einheit der Beleuchtungsstärke Langsamverkehr (Fuss- und Radverkehr) Lastwagen Motorisierter Individualverkehr Motorrad Öffentlicher Verkehr Personenwagen Radfahrende Sekunde Schweizer Ingenieure und Architekten, Normen Bau Schweizer Licht Gesellschaft Sichtweite Tiefbauamt des Kantons Zürich Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Schweizerischer Verband der Strassen- & Verkehrsfachleute Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich

4 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 4 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Ziel und Geltungsbereich Gültigkeit Grundsätze Anwendung Fussgängerstreifentypen Projektierung Inhalt der Wegleitung Anhaltestrecken, Erkennungsdistanzen, Sichtweiten Erkennbarkeit der Fussgängerstreifenanlage Signalisierte Höchstgeschwindigkeit Lage des Fussgängerstreifen Sichtweiten in die Warteräume Anzahl zu überquerende Fahrstreifen / Fahrstreifenbreite Überholmöglichkeit Öffentlicher Verkehr Fussgängerstreifen mit Lichtsignalanlagen Signal 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens Strassenbeleuchtung Halteverbotslinie Warteraum (Halteraum) Mittelinsel Behindertengerechte Bauweise Umfeld Beurteilung der Fussgängerstreifen Anhang

5 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 5 1 ALLGEMEINES Das vorliegende Dokument wurde in einer direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe mit Vertretern der Baudirektion, Volkswirtschaftsdirektion und der Sicherheitsdirektion erarbeitet. Es soll projektierenden Ingenieurbüros sowie kommunalen und kantonalen Behörden eine praxisnahe Hilfe bei der Projektierung und Ausführung von Fussgängerquerungen mit Fussgängerstreifen sein. 1.1 Ziel und Geltungsbereich Dieses Dokument legt die Projektierungselemente und die Ausführungsvorgaben für die Anordnung von Fussgängerstreifen auf dem Netz der Staatsstrassen im Kanton Zürich fest, exkl. der beiden Städte Zürich und Winterthur. 1.2 Gültigkeit Dieses Dokument tritt per 1. März 2014 in Kraft. Alle vorhergehenden Wegleitungen und Anordnungen sind hiermit aufgehoben. 1.3 Grundsätze Für die Bewilligung der Fussgängerstreifenmarkierung und -signalisation ist die Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich zuständig. Ein Fussgängerstreifen ist wie ein Bauwerk zu planen, zu projektieren und auszuführen. Dabei steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund. Fussgängerstreifen sind möglichst wunschliniengerecht anzulegen. Abweichungen von der Wunschlinie von mehr als 10 m sind zu vermeiden. Der Fussgängerstreifen weist für das etappierte Überqueren der Fahrbahn eine Mittelinsel auf und ist mit mindestens einem Signal 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens gekennzeichnet. Jeder Fussgängerstreifen verfügt an beleuchteten Strassen 1 über eine ausreichende Strassenbeleuchtung gemäss SLG-Richtlinie. Die Fachgruppe Licht P+R / BSA-S ist zu involvieren. Die Anschläge der Randabschlüsse im Bereich der Fussgängerstreifenübergänge sind behindertengerecht gemäss Normalien für Staatsstrassen 251 sowie der VSS SN "Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum" zu bauen. 1 Gem. Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich

6 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen Anwendung Die Abklärung, ob ein Fussgängerstreifen an der gewünschten Stelle realisierbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand dieser Wegleitung. Für alle nicht definierten Werte ist die VSS- Norm SN Fussgängerstreifen anzuwenden. 1.5 Fussgängerstreifentypen Er werden folgende Fussgängerstreifentypen unterschieden: Fussgängerstreifen mit Lichtsignalanlage mit oder ohne Mittelinsel Fussgängerstreifen mit Mittelinsel Fussgängerstreifen im Bereich eines Mehrzweckstreifens Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel Parallel zum Fussgängerstreifen können auch die leichten Zweiradfahrer mit einer Furt über die Strasse geführt werden. Grundsätzlich hat dies aber keinen Einfluss auf die Projektierungsparameter des Fussgängerstreifens. Details über diese speziellen Querungen sind der Richtlinie Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kanton Zürich vom 1. Oktober 2012 zu entnehmen.

7 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 7 2 PROJEKTIERUNG 2.1 Inhalt der Wegleitung Abbildung 1: Schematische Darstellung eines Normfussgängerstreifens Sicherheitskriterien Erkennbarkeit der Fussgängerstreifenanlage (Erkennbarkeit des FGS, Erkennbarkeit des Signals 4.11) Signalisierte Höchstgeschwindigkeit Lage des Fussgängerstreifens Sichtweiten in die Warteräume Anzahl zu überquerende Fahrstreifen pro Fahrtrichtung Örtliche Verhältnisse Überholmöglichkeit Öffentlicher Verkehr (Bushaltestellen) Verzweigungsbereiche ohne Lichtsignalanlagen Lichtsignalanlagen Grundausrüstung Signal 4.11 Strassenbeleuchtung Halteverbotslinie Warteraum (Halteraum) Mittelinsel Behindertengerechte Bauweise Umfeld

8 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen Anhaltestrecken, Erkennungsdistanzen, Sichtweiten Die Anhaltestrecke für Motorfahrzeuge dient als Grundlage für die Bemessung der Erkennungsdistanz der Fussgängerstreifenanlage sowie der Sichtweiten zwischen Fahrzeuglenkern und den Fussgängern in den seitlichen Warteräumen und in den Warteraum auf der Mittelinsel. Sie ist u.a. abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges. Der Einfachheit halber wird auf eine Differenzierung der Anhaltestrecke in Abhängigkeit von der Strassenneigung verzichtet. Es wird zwischen der minimalen und der idealen Erkennungsdistanz unterschieden. Die minimale Erkennungsdistanz entspricht der einfachen Anhaltestrecke. Als ideale Erkennungsdistanz wird eine Strecke bezeichnet, welche etwa der doppelten Anhaltestrecke entspricht. Die Anhaltestrecken der Motorfahrzeuge, die minimalen und idealen Erkennungsdistanzen und die Sichtweiten sind für die einzelnen Geschwindigkeiten der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Geschwindigkeit Anhaltestrecke Minimale Erkennungsdistanz Sichtweite Ideale Erkennungsdistanz 30 km/h 25 m 25 m 50 m 40 km/h 40 m 40 m 80 m 50 km/h 55 m 55 m 100 m 60 km/h 75 m 75 m 125 m Tabelle 1: Anhaltestrecken, Erkennungsdistanzen und Sichtweiten je nach gefahrener Geschwindigkeit 2.3 Erkennbarkeit der Fussgängerstreifenanlage Die Erkennbarkeit der Fussgängerstreifenanlage setzt sich in der Regel aus folgenden zwei Kriterien zusammen, der Erkennbarkeit der Fussgängerstreifenmarkierung und der Erkennbarkeit des Signals 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens. Dabei gilt als Ausgangslage die Augenhöhe der Personenwagenlenker von 1.00 m ab Strassenbelag. Diese beiden Distanzen können unterschiedliche Werte aufweisen. Für die Beurteilung zählt die grössere Erkennungsdistanz, welche in der Regel das Signal 4.11 aufweist. Wenn immer möglich, sollte die ideale Erkennungsdistanz eingehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, müssen die kleineren Distanzen begründet werden. Sie dürfen aber die minimale Erkennungsdistanz nicht unterschreiten (siehe Tabelle 1). Ausnahmen / Spezialfälle: Bei folgenden Spezialfällen (Abbildung 2) können die Erkennungsdistanzen ausnahmsweise auch kleiner sein als die minimale Erkennungsdistanz gemäss Tabelle 1.

9 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 9 Spezialfall 1: Fussgängerstreifen vor vortrittsbelasteten Einmündungen (Kein Vortritt und STOP) sowie Kreiseln. ED min. für die Zufahrt (Bilder): 30m Spezialfall 2: Fussgängerstreifen unmittelbar nach einem Kreisel oder vortrittsbelasteten Knoten Abstand X < min. Erkennungsdistanz X Spezialfall 3: Fussgängerstreifen nach engen Kurven. R = 40 49m ED min. = 55m R = 30 39m ED min. = 50m R = 20 29m ED min. = 45m R < 20 ED min. = 40m Abbildung 2: Spezialfälle mit möglicher Reduktion der Erkennungsdistanzen 2.4 Signalisierte Höchstgeschwindigkeit Fussgängerstreifen dürfen nur angeordnet werden, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt wird. Idealerweise soll die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Fussgängerstreifen generell 50km/h betragen. 2.5 Lage des Fussgängerstreifen In der Regel werden Fussgängerstreifen im Innerortsbereich angeordnet. Kommt ein Fussgängerstreifen ausnahmsweise in den Ausserortsbereich zu liegen, so muss die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt und der Fussgängerstreifen mit einer Beleuchtung versehen werden (siehe auch Kapitel 2.12 Strassenbeleuchtung). Bei hohen Verkehrsmengen ist die Anordnung einer Lichtsignalanlage zu prüfen. Wenn immer möglich sollte der Fussgängerstreifen nicht in den Kuppenbereich einer Strasse zu liegen kommen. Ungeregelte Fussgängerstreifen sollten nicht zwischen zwei Lichtsignalanlagen angeordnet werden. Folgt einem ungeregelten Fussgängerstreifen eine Lichtsignalanlage, sollte die Distanz zur ersten Beampelung mindestens 100m betragen.

10 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 10 Die Distanz der Fussgängerstreifen untereinander soll 50m nicht unterschreiten. Ausgenommen sind die Fussgängerstreifen im selben Knoten sowie bei ÖV-Haltestellen. Die Anordnung der Fussgängerstreifen in Knoten richtet sich einerseits nach den Fussgängerbeziehungen (Wunschlinien), andererseits sind hier Randbedingungen aus der Anlage (Geometrie, Inseln, Zahl der Fahrstreifen usw.) sowie aus dem Verkehrsablauf (Steuerung durch Lichtsignalanlage) zu berücksichtigen. Die Lage des Fussgängerstreifens auf der vortrittsberechtigten Strasse ist möglichst nahe am Knotenzentrum zu wählen. In diesem Fall sind möglichst kleine Einlenkradien anzustreben. Auf vortrittsbelasteten Strassen oder in Knoten mit Rechtsvortritt ist bei Einhaltung der nötigen Sichtfelder der Fussgängerstreifen mindestens 5m zurückzuversetzen (bei Einmündungen mit Lichtsignalanlage 2m). 2.6 Sichtweiten in die Warteräume Die Sichtweiten von den Fahrzeuglenkern auf die Fussgänger in den seitlichen Warteräumen müssen auf eine Tiefe von 1.00 m ab dem Fahrbahnrand, im Minimum der Anhaltestrecke entsprechen. Dabei muss die ganze Fläche des Warteraums auf die Tiefe von 1.00m einsehbar sein (siehe schraffierter Bereich in der Abbildung 1). Die Sichtweite vom Fahrzeuglenker auf die Fussgänger im gesamten Warteraum auf der Mittelinsel (siehe schraffierter Bereich in der Abbildung 1) muss auch im Minimum der Anhaltestrecke entsprechen (siehe Tabelle 1). Das Sichtfeld in die Warteräume ist von allen Hindernissen frei zu halten und auf eine Höhe zwischen 0.80 und 3.00m frei einsehbar sein. Bäume sind ausserhalb des Sichtfeldes zu pflanzen. Auch Signale, Wegweiser, LSA-Maste, Kandelaber, Abspannmaste von Beleuchtungen oder der Aufhängung von Fahrleitungen des ÖV dürfen nicht im Sichtfeld aufgestellt werden. Pfosten mit Durchmessern unter 10cm sind im Ausnahmefall tolerierbar.

11 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 11 Ausnahmen / Spezialfälle: Bei folgenden Spezialfällen können die Sichtweiten ausnahmsweise kleiner sein als das vorgegebene Minimum gemäss Tabelle 1: Spezialfall 1: Fussgängerstreifen vor vortrittsbelasteten Einmündungen (Kein Vortritt und STOP) sowie Kreiseln. SW min. für die Zufahrt (Bilder): 30m Spezialfall 2: Fussgängerstreifen unmittelbar nach einem Kreisel oder vortrittsbelasteten Knoten Abstand X < Sichtweite X Spezialfall 3: Fussgängerstreifen nach engen Kurven. R = 40 49m SW min. = 45m R = 30 39m SW min. = 40m R = 20 29m SW min. = 35m R < 20 SW min. = 30m Abbildung 3: Spezialfälle mit möglicher Reduktion der Sichtweiten 2.7 Anzahl zu überquerende Fahrstreifen / Fahrstreifenbreite Pro Fahrtrichtung darf die Fahrbahn nur einen Fahrstreifen aufweisen. Ausnahmen / Spezialfälle: Davon ausgenommen sind Fussgängerstreifen bei Lichtsignalanlagen, vor vortrittsbelasteten Einmündungen sowie bei Kreiseln. Die Fahrstreifenbreite soll maximal 4.50m betragen. Ausnahmen / Spezialfälle: Davon ausgenommen sind Fussgängerstreifen im Einlenkerbereich von Einmündungen. 2.8 Überholmöglichkeit Im Bereich des Fussgängerstreifens sind Überholmanöver mit geeigneten Massnahmen (Mittelinseln, Sicherheitslinien, etc.) zu verhindern. Ausnahmen / Spezialfälle: Folgende Spezialfälle können davon ausgenommen werden: Fussgängerstreifen im Verzweigungsbereich von Nebenstrassen, da gemäss dem SVG auf diesen Verzweigungen nicht überholt werden darf Fussgängerstreifen vor vortrittsbelasteten Einmündungen und Kreiseln ohne Mittelinseln

12 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen Öffentlicher Verkehr Falls sich im Umkreis des Fussgängerstreifens eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs (Fahrbahnhaltestelle oder Busbucht) befindet, sind die minimalen Erkennungsdistanzen in die Warteräume auf eine Tiefe von 1.00 m ab Fahrhbahnrand auch bei haltenden Bussen einzuhalten. Demnach sind u.a. Fahrbahnhaltestellen und Busbuchten bei Fussgängerstreifen mit Mittelinseln, wenn immer möglich, nach einem Fussgängerstreifen zu platzieren, da dadurch das Überholen im Bereich des Fussgängerstreifens verhindert und der abfahrende Bus nicht von Fussgängern, welche den Fussgängerstreifen benutzen wollen, behindert wird. Abbildung 4: Standardanordnung von Fahrbahnhaltestellen ohne Sichtprobleme Abbildung 5: Standardanordnung von Busbuchten ohne Sichtprobleme Muss eine Fahrbahnhaltestelle vor der Mittelinsel angeordnet werden, soll sie so nahe wie möglich an die Mittelinsel platziert werden. Wenn nötig, muss das Überholen zusätzlich mit einer Sicherheitslinie verhindert werden. Ist dies nicht möglich, sollte die Fahrbahnhaltestelle in einer Distanz, die grösser ist als die Anhaltestrecke, vor dem Fussgängerstreifen angeordnet werden. Abbildung 6: Fahrbahnhaltestelle mit genügender Sicht auf den Fussgänger

13 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 13 Abbildung 7: Busbucht mit genügender Sicht auf den Fussgänger 2.10 Fussgängerstreifen mit Lichtsignalanlagen Für die Projektierung der Fussgängerstreifen im Bereich von Lichtsignalanlagen gilt die Wegleitung für die Submission, Ausführung und Erstellung von Lichtsignalanlagen vom Oktober Speziell zu beachten sind folgende Punkte: Bei Fussgängerstreifen in Bereich von Lichtsignalanlagen müssen die Anmeldemittel für die Benützer des Fussgängerstreifens eine Vibrationseinrichtung aufweisen. Akustische Mittel kommen nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn dadurch die Umgebung nicht gestört wird. Falls aus Gründen der Leistungsfähigkeit eine Konfliktschaltung zwischen den abbiegenden Fahrzeugen und den Fussgängern angeordnet werden muss, ist den Fussgängern je nach Situation ein genügend grosser Vorstart zu gewähren. Er soll aber im Minimum 2 Sekunden betragen. Bei Fussgängerstreifen und gleichzeitiger Veloroutenquerung sind eine ausreichende Aufstellfläche sowie entsprechende Anmeldemittel für die Velos vorzusehen. Die Mittelinseln sind dann min m breit auszuführen Signal 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens Der Fussgängerstreifen ist im Minimum mit einem Signal 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens aus beiden Fahrtrichtungen gekennzeichnet. Ausnahmen / Spezialfälle: Ausgenommen sind Fussgängerstreifen im Bereich von Lichtsignalanlagen, Kreiseln und im Bereich von vortrittsbelasteten Einmündungen. Das Signal 4.11 steht auf der Mittelinsel und wird in der Regel mit einem der beiden Inselschutzpfosten kombiniert. In der Regel werden die beiden Signale am selben Signalständer befestigt. Bei Hauptstrassen steht zusätzlich auch ein zweites Signal 4.11 am rechten Strassenrand. Je nach Situation ist aber auch auf den Nebenstrassen ein zweites Signal 4.11 am rechten Strassenrand, und die dadurch erzielte Torwirkung, sinnvoll. Am rechten Strassenrand platzierte Signale 4.11 sind bei seitlichen Trottoirs auskragend auszuführen. Für die Signale 4.11 sind hoch retroreflektierende Folien zu verwenden.

14 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen Strassenbeleuchtung Jeder Fussgängerstreifen verfügt an beleuchteten Strassen 2 über eine ausreichende Strassenbeleuchtung gemäss SLG-Richtlinie 202. Die Variante mit zusätzlichen Kandelabern in Anfahrtsrichtung ist zu priorisieren. Abbildung 8: Strassenbeleuchtung mit zusätzlichen Kandelabern in Anfahrtsrichtung 2 gemäss Beleuchtungsreglement des Kantons Zürich 2.13 Halteverbotslinie Auf jeder Seite des Fussgängerstreifens ist je eine Halteverbotslinie zu markieren. Die Länge beträgt min. 15m und ist abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit sowie der horizontalen Linienführung der Strasse. Bei Fussgängerstreifen im Knotenbereich kann ausnahmsweise die Halteverbotslinie auf der Seite zum Knotenzentrum weggelassen werden. Bei lichtsignalgesteuerten Knoten und bei Strassen mit Radstreifen entfällt sie ganz Warteraum (Halteraum) Auf jeder Seite des Fussgängerstreifens ist ein genügend grosser Warteraum für die Fussgänger vorzusehen. Die Breite des Warteraums entspricht der Fussgängerstreifenbreite im Minimum aber 3.00m und die Tiefe des Warteraums sollte 2.00m betragen, entspricht bei einem Trottoir in der Regel der Trottoirbreite, im Minimum muss der Warteraum aber 1.50 m tief sein. Der Warteraum muss seitlich zwischen einer Höhe ab Strassenniveau von m frei von Hindernissen sein, damit die Fussgänger gut erkennbar sind, das heisst keine hohen Bepflanzungen wie Hecken und Büsche sowie keine hohen Mauern und Zäune etc. Der Warteraum sollte nicht überfahrbar sein. Das heisst, dass im Bereich eines Warteraums z.b. keine Ein- / Ausfahrten und keine Parkplätze vorhanden sein sollten Mittelinsel Jeder Fussgängerstreifen sollte wenn immer möglich eine Mittelinsel aufweisen. Die Mittelinseln sind beidseitig mit einem Inselschutzpfosten Mini ausgerüstet. Auf einem der IP steht das Signal Siehe auch Erkennbarkeit des Signals 4.11.

15 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 15 Ausnahmen / Spezialfälle: In begründeten Einzelfällen kann auf die Mittelinsel verzichtet werden. Dies gilt u.a. auch bei einem DTV von weniger als 3500 Fz. Gemäss Normalien für Staatsstrassen 251 beträgt die Breite der Mittelinsel 2.00 m. In begründeten Fällen kann die Mittelinsel schmaler gebaut werden, im Minimum beträgt die Breite aber 1.50 m. Auf das Signal 2.34 Hindernis rechts umfahren kann in der Regel verzichtet werden. Ausnahmen bilden die ersten Inseln beim Dorfeingang oder bei spezieller Linienführung der Strasse. Auf Mittelinseln ist auf das Pflanzen von Bäumen und Hecken zu verzichten. Es sind nur niedrig wachsende Bepflanzungen vorzusehen Behindertengerechte Bauweise Die Fussgängerstreifen müssen behindertengerecht gebaut werden. Dazu sind die entsprechenden Normen und Richtlinien anzuwenden, insbesondere die VSS SN Umfeld Im Bereich des Fussgängerstreifens sind die Ablenkungsmöglichkeiten durch Werbung etc. klein zu halten.

16 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 16 3 BEURTEILUNG DER FUSSGÄNGERSTREIFEN Bei der Planung von neuen Fussgängerstreifen müssen folgende Kriterien für die Beurteilung der Fussgängerstreifen beigezogen werden, wobei die Reihenfolge auf das beiliegende Beurteilungsschema im Anhang abgestimmt ist: Signalisierte Höchstgeschwindigkeit Mittelinsel in Abhängigkeit des DTV sowie deren Abmessungen Strassenbeleuchtung Anzahl Signale 4.11 Standort eines Fussgängerstreifens Anzahl zu überquerender Fahrstreifen pro Fahrtrichtung Breite der Fahrstreifen Überholmöglichkeit im Bereich des Fussgängerstreifens Distanz zum nächsten Fussgängerstreifen ausserhalb von Verzweigungen Distanz zum nächsten LSA-Knoten Erkennungsdistanzen der Fussgängerstreifenanlage (FGS-Markierung und Signal 4.11) Sichtweiten auf die Fussgänger in den Warteräumen am Fahrbahnrand, Abstand 1.00 m Sichtweiten auf die Fussgänger auf der Mittelinsel Angaben zu den Halteverbotslinien Angaben über den seitlichen Warteraum am Fahrbahnrand Angaben zu allfällig vorhandenen Bushaltestellen im Bereich der Fussgängerstreifen Bei der Beurteilung wird zwischen harten Kriterien und weichen Kriterien unterschieden. Bei den harten Kriterien handelt es sich um Eigenschaften bzw. Minimalanforderungen eines Fussgängerstreifens, welche unbedingt erfüllt werden müssen. Sie sind auf dem Beurteilungsschema mit roten Quadraten gekennzeichnet. Nach dem Ausfüllen der Kriterien wird der Fussgängerstreifen nach der Anzahl der angekreuzten roten Quadrate und den verteilten Minuspunkten in drei Typen unterteilt. Der Typ A weist weder ein angekreuztes rotes Quadrat, noch einen oder mehrere Minuspunkte auf. Dieser Fussgängerstreifen kann ohne Rücksprache mit dem AFV gebaut werden. Der Typ B weist kein angekreuztes rotes Quadrat, aber ein oder mehrere Minuspunkte auf. Dieser Fussgängerstreifen ist mit dem AFV zu besprechen und es muss versucht werden, mit geeigneten Massnahmen so viele Minuspunkte wie möglich zu eliminieren. Der Typ C weist ein oder sogar mehrere angekreuzte rote Quadrate auf. Dieser Fussgängerstreifen kann so nicht gebaut werden. Das Projekt muss überarbeitet werden. Das ausgefüllte Beurteilungsschema ist Bestandteil jeder Projektdokumentation.

17 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 17 4 ANHANG Beurteilungsschema Fussgängerstreifen auf Staatsstrassen ( )

18 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 18

19 Kanton Zürich Grundsätze für die Projektierung von Fussgängerstreifen auf den Staatsstrassen 19

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