DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand

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1 Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG Vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 84) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2013 (ABl. L 226, S. 1) in Kraft getreten am 13. September 2013 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 jener Richtlinie mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Julli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*). Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Matrix bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota; 2. Biota-Taxon bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang Unterstamm, Klasse oder ihrem entsprechenden Rang. Artikel 3 Umweltqualitätsnormen (1) Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen. (1a) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an: i) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und (*) ABl. L 201 vom , S. 36. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

2 ii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22. Dezember 2018, um bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG ist bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22. Dezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt. Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1. (2) Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an. Für andere als die im ersten Unterabsatz genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet. Die Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllt. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird. (3a) Wurde als Ergebnis von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder Emissionen eine potentielle Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt und wird eine Biota- oder Sediment-Umweltqualitätsnorm verwendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch die Oberflächengewässer überwacht werden, und wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte ZHK-Umweltqualitätsnorm an, sofern eine solche Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. (3b) Wird der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/90/EG als unter der Bestimmungsgrenze liegend bezeichnet und liegt die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers berücksichtigt. (4) In Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. (5) Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Informationen in die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete auf: a) eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien; 2 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

3 b) für die Stoffe, für die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Option gewählt wurde: WassR i) die Gründe und die Basis für diese Wahl; ii) sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, den Nachweis darüber, dass diese Umweltqualitätsnormen mindestens dasselbe Schutzniveau bieten würden, einschließlich der für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen verwendeten Daten und der verwendeten Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden; iii) zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien; c) eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind. (5a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, in denen die Ergebnisse und Auswirkungen der zur Bekämpfung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind, und der Zwischenbericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden, über ein zentrales Portal bereitgestellt werden, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (*) der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich ist. (6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36, 37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota signifikant ansteigen. Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. (7) Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 294 AEUV nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden. (8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen. (8a) Um die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern, werden möglichst bis zum 22. Dezember 2014 als Teil der gegenwärtigen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG technische Leitlinien für Überwachungsstrategien und Analyseverfahren für Stoffe, einschließlich der Probenahme und Überwachung von Biota, entwickelt. Diese Leitlinien decken insbesondere Folgendes ab: a) Die Überwachung von Stoffen in Biota gemäß den Absätzen 2 und 3; (*) ABl. L 41 vom , S. 26. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

4 b) im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt werden (in Anhang I Teil A unter den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 aufgeführt), Analyseverfahren, die die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllen. (8b) Im Falle von Stoffen, für die bis zum 22. Dezember 2014 keine Leitlinien festgelegt wurden, wird die in Absatz 1a Ziffer i genannte, am 22. Dezember 2015 endende Frist für die Anwendung der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen bis zum 22. Dezember 2018 und die dort genannte, am 22. Dezember 2021 endende Frist bis zum 22. Dezember 2027 verlängert. Artikel 4 Durchmischungsbereiche (1) Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper beeinträchtigen. (2) Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei: a) eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird. Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs a) auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist; b) verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen. Artikel 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in je nach Zweckmäßigkeit Sedimenten und Biota. (2) Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe kann jedoch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden. 4 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit. (4) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG. Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG. (5) Die Kommission überprüft bis spätestens 2018, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht werden; dies erfolgt vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie. Artikel 6 Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung (1) Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass a) die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereichs liegt; b) er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und c) er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat. (2) Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet ergriffen haben, gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG zu ü- bermitteln. Artikel 7 Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, inwieweit Änderungen bestehender Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen, erforderlich sind. (2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über: a) die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfung; Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

6 b) Maßnahmen zur Verkleinerung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie ausgewiesenen Durchmischungsbereiche; c) das Ergebnis der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie; d) den Stand der Verschmutzung, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat. Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei. Artikel 7a Koordinierung (1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 (*), (EU) Nr. 528/2012 (**) oder der Richtlinie 2010/75/EU (***) fallen, bewertet die Kommission als Teil der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden. (2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei. Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an. Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein. Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen. Artikel 8 Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung des Anhangs X bei, darunter insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich. (*) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom , S. 1). (**) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom , S. 1). (***) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom , S. 17). 6 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

7 Artikel 8a Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe (1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, die die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie identifizierten Stoffe darstellen: a) Stoffe mit den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 (Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten), b) Stoffe mit den Nummern 34 bis 45 (neu identifizierte Stoffe), c) Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 (Stoffe, für die überarbeitete, strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt wurden). Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Nummern darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Flusseinzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen. (2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in Anhang I Teil A unter den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 aufgeführten Stoffe eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt. Artikel 8b Beobachtungsliste (1) Die Kommission erstellt eine Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden, um Daten unter anderem aus den Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 und den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 8 jener Richtlinie zu vervollständigen. Die erste Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, an. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, erhöht sich die Höchstzahl an Stoffen oder Stoffgruppen, die die Kommission in die Liste aufnehmen darf, bei jeder Aktualisierung der Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 um einen Stoff oder eine Stoffgruppe, bis zu einer Höchstzahl von 14. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Diclofenac (CAS ), 17-beta-Östradiol (E2) (CAS ) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) (CAS ) werden in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die Risiken der betreffenden Stoffe zu sammeln. Bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen, einschließlich: a) der Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 jener Richtlinie, b) Forschungsprojekte, Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7

8 c) Empfehlungen der in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Interessenträger, d) Beschreibungen der Flusseinzugsgebiete durch die Mitgliedstaaten und die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 beziehungsweise 8 der Richtlinie 2000/60/EG, e) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Größe der Partikel), Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG (*) und 2001/83/EG (**) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1107/2009 gesammelten Informationen. (2) Die Kommission erstellt die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum 14. September 2014 und aktualisiert sie danach alle 24 Monate. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Der Zeitraum für eine kontinuierliche Überwachung eines einzelnen Stoffes aufgrund seiner Aufnahme in die Beobachtungsliste darf vier Jahre überschreiten. Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff beginnen die Mitgliedstaaten mit der Überwachung innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Liste. Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km 2 dividiert durch (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht. Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen und der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist geringer als einmal pro Jahr. Legt ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder Studien vor, so kann er beschließen, keine zusätzliche Überwachung dieses Stoffes im Rahmen des Systems der Beobachtungslisten durchzuführen, unter der Voraussetzung, dass der Stoff außerdem mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der von der Kommission gemäß Artikel 8b Absatz 6 erarbeiteten technischen Leitlinien genügt. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 durchgeführten Überwachung. In Bezug auf die erste Beobachtungsliste erfolgt die Übermittlung der Überwachungsergebnisse innerhalb von 15 Monaten nach dem 14. September 2015 oder innerhalb von 21 Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Überwachung innerhalb von 21 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen sowie die Überwachungsstrategie. (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Beobachtungsliste gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erstellen und zu aktualisieren. Sie kann auch technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und zugehöriger Informationen an die Kommission festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (*) (**) 8 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom , S. 1). Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom , S. 67). Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

9 Die Kommission erarbeitet Leitlinien einschließlich technischer Spezifikationen, um die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe zu erleichtern, und wird ersucht, die Koordinierung dieser Überwachung zu fördern. Artikel 8c Spezifische Bestimmungen für pharmazeutische Stoffe Gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt die Kommission -gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung von 2013 über die Risiken von Arzneimitteln für die Umwelt und anderer einschlägiger Studien und Berichte - möglichst innerhalb von zwei Jahren ab dem 13. September 2013 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe. Dieser strategische Ansatz umfasst gegebenenfalls Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung - soweit erforderlich - der Umweltverträglichkeit von Arzneimitteln im Rahmen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Im Rahmen dieses strategischen Ansatzes schlägt die Kommission gegebenenfalls bis zum 14. September 2017 Maßnahmen vor, die gegebenenfalls auf Ebene der Union und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die möglichen Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen, insbesondere derjenigen gemäß Artikel 8b Absatz 1, mit dem Ziel anzugehen, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe in die aquatische Umwelt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verringern. Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (*). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt und findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung. Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 13. September 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Be- (*) ABl. L 55 vom , S. 13. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9

10 schluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 10 Änderung der Richtlinie 2000/60/EG Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie. Artikel 11 Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG (1) Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen. (2) In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen. Artikel 12 Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG (1) Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben. (2) Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen. Artikel 13 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 13. Juli 2010 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 10 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

11 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 14 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 15 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11

12 ANHANG I Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe Teil A: Umweltqualitätsnormen (UQN) JD: Jahresdurchschnitt ZHK: zulässige Höchstkonzentration Einheit: [μg/l] für die Spalten (4) bis (7) [μg/kg Nassgewicht] für Spalte (8) (1) (2) (4) (5) (6) (7) (8) Nr. Stoffname CAS- Nummer (1) JD-UQN (2) Binnenoberflächengewässer JD-UQN (2) Sonstige Oberflächengewässer ZHK-UQN (4) Binnenoberflächengewässer ZHK-UQN (4) Sonstige Oberflächengewässer UQN Biota (12) (1) Alachlor ,3 0,3 0,7 0,7 (2) Anthracen ,1 0,1 0,1 0,1 Atrazin ,6 0,6 2,0 2,0 (4) Benzol (5) Bromierte Diphenylether (5) ,14 0,014 0,0085 (6) Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) (6) ,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) 0,2 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) (6a) Tetrachlorkohlenstoff (7) (7) C Chloralkane (8) ,4 0,4 1,4 1,4 (8) Chlorfenvinphos (9) Chlorpyrifos (Chlorpyrifos- Ethyl) ,1 0,1 0,3 0, ,03 0,03 0,1 0,1 (9a) Cyclodien Pestizide: Aldrin (7) Dieldrin (7) Endrin (7) Isodrin (7) = 0,01 = 0, Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

13 (1) (2) (4) (5) (6) (7) (8) Nr. Stoffname CAS- Nummer (1) JD-UQN (2) Binnenoberflächengewässer JD-UQN (2) Sonstige Oberflächengewässer ZHK-UQN (4) Binnenoberflächengewässer ZHK-UQN (4) Sonstige Oberflächengewässer UQN Biota (12) (9b) DDT insgesamt (7),(9) 0,025 0,025 Para-para ,01 0,01 DDT (7) (10) 1,2-Dichlorethan (11) Dichlormethan (12) Bis(2ethylhexyl)phthalat (DEHP) ,3 1,3 (13) Diuron ,2 0,2 1,8 1,8 (14) Endosulfan ,005 0,0005 0,01 0,004 (15) Fluoranthen ,0063 0,0063 0,12 0,12 30 (16) Hexachlorbenzol ,05 0,05 10 (17) Hexachlorbutadien (18) Hexachlorcyclohexan ,6 0, ,02 0,002 0,04 0,02 (19) Isoproturon ,3 0,3 1,0 1,0 (20) Blei und Bleiverbindungen (21) Quecksilber und Quecksilberverbindungen ,2 (13) 1, ,07 0,07 20 (22) Naphthalin (23) Nickel und Nickelverbindungen (24) Nonylphenole (4-Nonylphenol) (13) 8, ,3 0,3 2,0 2,0 (25) Octylphenole ((4-(1,1,3,3 - Tetramethylbutyl)-phenol)) (26) Pentachlorbenzol ,1 0, ,007 0,0007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 13

14 (1) (2) (4) (5) (6) (7) (8) Nr. Stoffname CAS- Nummer (1) JD-UQN (2) Binnenoberflächengewässer JD-UQN (2) Sonstige Oberflächengewässer ZHK-UQN (4) Binnenoberflächengewässer ZHK-UQN (4) Sonstige Oberflächengewässer UQN Biota (12) (27) Pentachlorphenol ,4 0,4 1 1 (28) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (11) Benzo(a)pyren ,7 x ,7 x ,27 0,027 5 Benzo(b)fluoranthen siehe siehe 0,017 0,017 siehe Benzo(k)fluoranthen siehe siehe 0,017 0,017 siehe Benzo(g,h,i)- perylen siehe siehe 8,2 x ,2 x 10-4 siehe Indeno(1,2,3- cd)-pyren siehe siehe siehe (29) Simazin (29a) (29b) Tetrachlorethylen (7) Trichlorethylen (7) (30) Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn- Kation) ,0002 0,0002 0,0015 0,0015 (31) Trichlorbenzole ,4 0,4 (32) Trichlormethan ,5 2,5 (33) Trifluralin ,03 0,03 (34) Dicofol ,3 x ,2 x 10-5 (10) 33 (10) (35) Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) ,5 x ,3 x ,2 9,1 (36) Quinoxyfen ,15 0,015 2,7 0,54 14 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

15 (1) (2) (4) (5) (6) (7) (8) Nr. Stoffname CAS- Nummer (1) JD-UQN (2) Binnenoberflächengewässer JD-UQN (2) Sonstige Oberflächengewässer ZHK-UQN (4) Binnenoberflächengewässer ZHK-UQN (4) Sonstige Oberflächengewässer UQN Biota (12) (37) Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen Siehe Fußnote 10 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG Summe PCDD + PCDF + PCB-DL 0,0065 μg.kg -1 TEQ (14) (38) Aclonifen ,12 0,012 0,12 0,012 (39) Bifenox ,012 0,0012 0,04 0,004 (40) Cybutryn ,0025 0,0025 0,016 0,016 (41) Cypermethrin x x x x 10-5 (42) Dichlorvos x x x x 10-5 (43) Hexabromcyclododecan (HBCDD) (44) Heptachlor und Heptachlorepoxid Siehe Fußnote 12 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG / ,0016 0,0008 0,5 0, x x x x ,7 x 10-3 (45) Terbutryn ,065 0,0065 0,34 0,034 (1) CAS: Chemical Abstract Service. (2) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper. (4) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte. (5) Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154. (6) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO 3 /l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO 3 /l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO 3 /l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO 3 /l und Klasse 5: 200 mg CaCO 3 /l). (7) Hierbei handelt es sich um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem 13. Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind. (8) Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysemethode definiert werden. (9) DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr ; EU-Nr ); 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr ; EU-Nr ); 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr ; EU-Nr ); und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr ; EU-Nr ). (10) Es liegen genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen. (11) Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo(a)pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo(a)pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo(a)pyren zum Vergleich mit der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen. (12) Sofern anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Ein alternatives Biota-Taxon oder eine andere Matrix können stattdessen überwacht werden, sofern die angewendete UQN ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAH) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemische Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen und PAH in Fischen geeignet. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere; im Einklang mit Abschnitt 5.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und dioxinähnliche PCD in Lebensmitteln (ABl. L 320 vom , S. 18). (13) Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe. (14) PCDD: polychlorierte Dibenzoparadopxome; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 15

16 Teil B: Anwendung der in Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen (UQN) 1. Spalten 4 und 5 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm übersteigt. Die Berechnung des arithmetischen Mittels, das angewandte Analyseverfahren und, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht, die Methode für die Anwendung einer Umweltqualitätsnorm, müssen mit den Durchführungsrechtsakten zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in Einklang stehen. 2. Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK- UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn die Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, müssen diese statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt wurden. 3. Die in diesem Anhang festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen sind als Gesamtkonzentration in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Abweichend vom ersten Unterabsatz beziehen sich die Wasser-Umweltqualitätsnormen für Kadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (im Folgenden Metalle ) auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird, oder, sofern dies speziell angegeben ist, auf bioverfügbare Konzentration. Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung der Überwachungsergebnisse anhand der einschlägigen Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen: a) natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese Konzentrationen die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnorm verhindern; b) Wasserhärte, ph-wert, gelöster organischer Kohlenstoff oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, wobei die bioverfügbaren Konzentrationen anhand geeigneter Modelle für die Bioverfügbarkeit bestimmt werden. 16 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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