Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG
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- Rudolph Kolbe
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1 Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Albwerk GmbH & Co. KG ab
2 Preisblatt 1 Entgelte für das Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Jahresbenutzungsdauer unter h/jahr mindestens h/jahr Entnahmenetzbereich Jahres- Jahres- Arbeits- Arbeitsleistungs- leistungspreis preis preis preis /kw /kw Umspannung Hoch- auf Mittelspannungsnetz 5,58 3,12 79,92 0,15 Mittelspannungsnetz 7,94 3,39 76,79 0,63 Umspannung Mittel- auf Niederspannungsnetz 10,28 3,75 91,01 0,53 Niederspannungsnetz 19,76 3,95 86,99 1,26 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 7), gemäß KWK-Gesetz (Preisblatt 8), gemäß 17f EnWG (Preisblatt 9) und gemäß 18 AbLaV (Preisblatt 10). Hinzu kommen die Entgelte für Abrechnung (Preisblatt 5) und die Konzessionsabgabe (Preisblatt 11). Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung (Preisblatt 5) erhoben sofern die Albwerk GmbH & Co. KG diese Leistungen erbringt. Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus dem Mittelspannungsnetz und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung, erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 2,0 %. Soweit messtechnisch möglich wird monatlich derjenige Teil der Blindarbeit, der 50 % der Wirkarbeit übersteigt, mit einem Arbeitspreis von 0,92 ct/kvarh berechnet. 2
3 Preisblatt 2 Entgelte für das Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Entnahmenetzbereich Monatsleistungspreis Arbeitspreis /kw/monat Umspannung Hoch- auf Mittelspannungsnetz 13,32 0,15 Mittelspannungsnetz 12,80 0,63 Umspannung Mittel- auf Niederspannungsnetz 15,17 0,53 Niederspannungsnetz 14,50 1,26 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 7), gemäß KWK-Gesetz (Preisblatt 8), gemäß 17f EnWG (Preisblatt 9) und gemäß 18 AbLaV (Preisblatt 10). Hinzu kommen die Entgelte für Abrechnung (Preisblatt 5) und die Konzessionsabgabe (Preisblatt 11). Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung (Preisblatt 5) erhoben sofern die Albwerk GmbH & Co. KG diese Leistungen erbringt. Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus dem Mittelspannungsnetz und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung, erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 2,0 %. Soweit messtechnisch möglich wird monatlich derjenige Teil der Blindarbeit, der 50 % der Wirkarbeit übersteigt, mit einem Arbeitspreis von 0,92 ct/kvarh berechnet. 3
4 Preisblatt 3 Zusatzvereinbarung Netzreservekapazität Entgelte für Jahresleistungspreissystem der Entnahmestellen Preise für Netzreservekapazität 1) Entnahmenetzbereich h/a h/a h/a /kw/jahr /kw/jahr /kw/jahr Umspannung Hoch- auf Mittelspannungsnetz 23,27 27,92 32,57 Mittelspannungsnetz 32,99 39,59 46,19 Umspannung Mittel- auf Niederspannungsnetz 34,36 41,23 48,10 Niederspannungsnetz 49,34 59,21 69,08 1) Bei Inanspruchnahme der Netzreservekapazität über 200 h/a bzw. 400 h/a erfolgt die Abrechnung über den Gesamtzeitraum gemäß der sich neu ergebenden Preisstufe. Bei einer Inanspruchnahme von mehr als 600 h/a wird das Netzentgelt nach Preisblatt 1 berechnet. In den Entgelten für Netzreservekapazität ist auch das Netzentgelt für die Arbeit ohne Aufschläge gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 7), gemäß KWK-Gesetz (Preisblatt 8), gemäß 17f EnWG (Preisblatt 9) und gemäß 18 AbLaV (Preisblatt 10) während der Inanspruchnahmezeit enthalten. Für den nicht durch die Zusatzvereinbarung Netzreservekapazität abgedeckten Bezug kommt das Preisblatt 1 zur Anwendung. 4
5 Preisblatt 4 Entgelte für Entnahmestellen ohne Lastgangzählung (SLP-Kunden) Kunden ohne Lastgangzählung 5,70 Nachtspeicherheizungen (gemeinsame Messung) 1,14 Wärmepumpen, gesteuerte Heizungen, Heizgeräte und Kirchenheizungen 2,28 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß 19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 7), gemäß KWK-Gesetz (Preisblatt 8), gemäß 17f EnWG (Preisblatt 9) und gemäß 18 AbLaV (Preisblatt 10). Hinzu kommen die Entgelte für Abrechnung (Preisblatt 6) und die Konzessionsabgabe (Preisblatt 11). Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung (Preisblatt 6) erhoben sofern die Albwerk GmbH & Co. KG diese Leistungen erbringt. 5
6 Preisblatt 5 Entgelte für den Messstellenbetrieb für Entnahmen mit Lastgangzählung 1) /Jahr Mittelspannungsnetz (inkl. Umspannung Hoch- auf Mittelspannungsnetz) 540,00 Preisabschlag bei nicht durch die Albwerk GmbH & Co. KG gestelltem Wandlersatz 2) 200,00 Niederspannungsnetz (inkl. Umspannung Mittel- auf Niederspannungsnetz) 330,00 Preisabschlag bei nicht durch die Albwerk GmbH & Co. KG gestelltem Wandlersatz 2) 25,00 1) Lastgangzählung in der Standardausführung auf ¼ h-basis, Fernübertragung der Messdaten über kundeneigenen Telefonfestnetzanschluss, Datenaufbereitung und werktägliche (Montag - Freitag) Datenbereitstellung. 2) Ein Wandlersatz besteht in der Mittelspannung aus Spannungs- und Stromwandlern und in der Niederspannung aus Stromwandlern. Entgelte für die Messdienstleistung für Entnahmen mit Lastgangzählung Häufigkeit der Ablesung Entgelte für die Abrechnung für Entnahmen mit Lastgangzählung Häufigkeit der Rechnungsstellung jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle Lastgangzählungen nicht vorgesehen 150,00 jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle Lastgangzählungen nicht vorgesehen 240,00 6
7 Preisblatt 6 Entgelte für den Messstellenbetrieb für Entnahmen ohne Lastgangzählung /Jahr Eintarifzähler 7,50 Zweitarifzähler 19,19 Smart Meter: Basiszähler nach 21b (3a) und (3b) EnWG a. F. (übergangsweise) 21,44 Smart Meter: Entgeltzuschlag für Messsysteme nach 21d (1) EnWG n. F. 36,75 Wandlersatz Niederspannung 1) 25,00 1) Ein Wandlersatz besteht in der Niederspannung aus Stromwandlern. Entgelte für die Messdienstleistung für Entnahmen ohne Lastgangzählung 2) Häufigkeit der Ablesung jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle SLP-Zählungen 3,60 7,20 14,40 43,20 2) Dieses Entgelt beinhaltet alle Ablesungen je Entnahmestelle innerhalb eines Jahres, die durch einen GPKE-Geschäftsprozess verursacht werden. Für jede zusätzliche, vom Netznutzer gewünschte Ablesung, wird ein zusätzliches Entgelt je Ablesung berechnet. Entgelte für die Abrechnung für Entnahmen ohne Lastgangzählung 3) Häufigkeit der Rechnungsstellung jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich /Jahr /Jahr /Jahr /Jahr alle SLP-Abrechnungen 15,00 30,00 60,00 180,00 3) Dieses Entgelt beinhaltet alle Abrechnungen je Entnahmestelle innerhalb eines Jahres, die durch einen GPKE-Geschäftsprozess verursacht werden. Für jede zusätzliche, vom Netznutzer gewünschte Abrechnung, wird ein zusätzliches Entgelt je Abrechnung berechnet. 7
8 Preisblatt 7 Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte gemäß 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ( -19-Umlage) Letztverbrauchergruppen / Endkundenkategorien Letztverbraucher der Kategorie A (Abnahme bis einschließlich kwh/jahr) Entgelt 0,378 Letztverbraucher der Kategorie B (Abnahme über kwh/jahr, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) 0,378 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie B) 0,050 Letztverbraucher der Kategorie C (Abnahme über kwh/jahr, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) 0,378 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Aufschlags bildet 19 Abs. 2 StromNEV in Verbindung mit 9 Abs. 7 KWKG. 8
9 Preisblatt 8 Aufschläge aufgrund des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) (KWK-Umlage) Letztverbrauchergruppen / Endkundenkategorien Letztverbraucher der Kategorie A (Abnahme bis einschließlich kwh/jahr) Entgelt 0,445 Letztverbraucher der Kategorie B (Abnahme über kwh/jahr, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) 0,445 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie B) 0,040 Letztverbraucher der Kategorie C (Abnahme über kwh/jahr, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) 0,445 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,030 Die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Aufschlags bildet der Gesetzesentwurf zum KWKG vom
10 Preisblatt 9 Aufschläge aufgrund 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (Offshore-Haftungsumlage) Letztverbrauchergruppen / Endkundenkategorien Letztverbraucher der Kategorie A (Abnahme bis einschließlich kwh/jahr) Entgelt 0,040 Letztverbraucher der Kategorie B (Abnahme über kwh/jahr, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C) 0,040 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie B) 0,027 Letztverbraucher der Kategorie C (Abnahme über kwh/jahr, stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes) 0,040 Letztverbrauch > kwh pro Jahr und Entnahmestelle nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C) 0,025 Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die Übertragungsnetzbetreiber teilen diese Kosten untereinander über einen horizontalen Belastungsausgleich gemäß 9 Abs. 3 KWKG auf. 10
11 Preisblatt 10 Aufschläge aufgrund 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) (Umlage für abschaltbare Lasten) Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Da die entsprechende Verordnung zum Jahresende 2015 ausgelaufen ist und für den Zeitraum ab momentan keine neue Verordnung vorliegt, erfolgt bis auf weiteres keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten. Jedoch ist es möglich, dass es auch in 2016 und ggf aufgrund von Über- oder Unterzahlungen noch zu Ausgleichszahlungen/Ausschüttungen kommen kann. 11
12 Preisblatt 11 Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe bei Entnahmen von Tarifkunden Entgelt in Gemeinden bis Einwohner (alle Städte und Gemeinden außer Stadt Geislingen) 1,32 in Gemeinden über bis Einwohner (Stadt Geislingen) 1,59 bei Entnahmen von Tarifkunden in Schwachlastzeit 1) einheitlich 0,61 2) 3) bei Entnahmen von Sondervertragskunden einheitlich 0,11 1) Die Schwachlastzeiten im Netzgebiet der Albwerk GmbH & Co. KG liegen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Es wird eine Schwachlastzeit von 8 Stunden garantiert. Bei Entnahmen mit Lastgangzählung beginnt die Schwachlastzeit immer um 21:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Auf Nachfrage können die genauen Schwachlastzeiten zählpunktscharf mitgeteilt werden. 2) Letztverbraucher mit Entnahmen aus dem Niederspannungsnetz, die nicht mindestens zwei Monate des Abrechnungsjahres eine Leistung von 30 kw überschreiten und deren Jahresverbrauch nicht mindestens kwh beträgt, gelten im Sinne der KAV nicht als Sondervertragskunden. 3) Liegt der durchschnittliche Bezugspreis je Kilowattstunde inklusive Steuern und Abgaben, jedoch ohne Umsatzsteuer bei Letztverbrauchern unter dem Grenzpreis, ist keine Konzessionsabgabe zu entrichten. Maßgeblich sind die vom statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichten Durchschnittserlöse ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV). 12
13 Sonstiges Die Abnahmestellen der Städte und Gemeinden erhalten gemäß 3 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) maximal 10 % Rabatt auf die Preisbestandteile für den Netzzugang für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch. Alle Preise gelten für den Standardfall (eine Übergabestelle, eine Zählstelle). Preise für von diesem Standardfall abweichende Verhältnisse auf Anfrage. Weitere Serviceleistungen können individuell vereinbart werden. Die Albwerk GmbH & Co. KG behält sich eine Anpassung der Regelungen und Preise, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorgaben soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses oder Bescheides durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder der Landesregulierungsbehörde Baden Württemberg (LRegB BW) vor. 13
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