1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

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1 Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Asylbewerber und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen-/Asylbewerberunterkünfte in der Gemeinde Stelle (Notunterkunftssatzung) Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 432) in Verbindung mit den 1 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. v (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), hat der Rat der Gemeinde Stelle in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Stelle unterhält als öffentliche Einrichtung Unterkünfte für die vorübergehende Unterbringung obdachloser Personen und Asylbewerber (Notunterkünfte). Notunterkünfte sind: a) eigene Unterkünfte der Gemeinde, b) gemeindeeigene Wohncontainer, c) durch die Gemeinde angemietete Unterkünfte, d) durch die Gemeinde nach den Vorschriften des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) oder anderen Vorschriften in Anspruch genommener Wohnraum, auch wenn er sich außerhalb des Gemeindegebietes befindet. (2) Die Notunterkünfte sind nicht für eine mietähnliche Dauernutzung bestimmt. Die Unterbringung in Notunterkünften ist nur eine vorübergehende Maßnahme; durch sie entsteht kein Wohnrecht. Die eingewiesenen obdachlosen Personen sind weiterhin verpflichtet, sich um anderweitige Unterbringung zu bemühen und dieses auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen. 2 Zuweisung von Notunterkünften (1) Die Zuweisung von Notunterkünften erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Einweisungsverfügung) nach den Bestimmungen des NGefAG; es entsteht dadurch kein privatrechtliches Mietverhältnis. Im Ausnahmefall kann bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit die Einweisungsverfügung zunächst mündlich erteilt werden. Sie ist unverzüglich schriftlich nachzuholen. Bei Asylbewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen, die nicht obdachlos im Sinne des NGefAG sind, aber von der Gemeinde untergebracht werden müssen, kann an die Stelle der Einweisungsverfügung, die nach ausländer- oder asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen erlassene Anordnung der zuständigen Ausländerbehörde übe die Bestimmung des Wohnsitzes treten. (2) Die Einweisungsverfügung begründet das vorübergehende Nutzungsrecht an einer Notunterkunft. Sie bestimmt Beginn, räumlichen Umfang und soweit möglich Ende des

2 - 2 - (3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung 3iner bestimmten Unterkunft oder auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. Andere als die zugewiesenen Räume dürfen ohne die vorherige Zustimmung der Gemeinde nicht genutzt werden. (4) Die Gemeinde kann jederzeit den in eine Unterkunft eingewiesenen Personen eine andere Unterkunft zuweisen. Auch innerhalb einer Notunterkunft kann die Gemeinde im Rahmen des Hausrechts die Raumzuweisung ändern. Eingewiesene müssen jederzeit damit rechnen, dass weitere Personen in die zugewiesenen Räumlichkeiten eingewiesen werden. 3 Mitnahme von Hausrat, Entfernung von Gegenständen (1) Beim Bezug der zugewiesenen Notunterkunft ist nur der von der Gemeinde bestimmte, für die Zeit der Einweisung notwendige Hausrat mitzunehmen. Bei der Lagerung anderer als der für notwendig erachteten Gegenstände in der Notunterkunft sind die verantwortlichen Bewohner nach Aufforderung durch die Gemeinde zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. (2) Eine Tierhaltung ist nicht erlaubt. 4 Benutzungsordnungen Der Nutzer einer Notunterkunft hat die jeweilige Benutzungsordnung zu beachten, die auch für die Besucher gilt. 5 Aufnahme anderer Personen, Gewerbeausübung Den Benutzern der Notunterkünfte ist es untersagt, ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde a) andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen, b) über Nacht (22.00 bis Uhr) Besucher aufzunehmen, c) jegliches Gewerbe in der Unterkunft auszuüben. 6 Zutrittsrecht (1) Die mit der Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Personen sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften jederzeit zu betreten. In der Zeit von bis Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird von diesem Recht nur in Notfällen oder zur Gefahrenabwehr Gebrauch gemacht.

3 - 3 - (2) Eingewiesene Personen dürfen Türschlösser nur in Ausnahmefällen auswechseln, dann auch nur nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde. In diesem Falle ist der Gemeinde unverzüglich ein Schlüssel auszuhändigen. 7 Benutzungsgebühren (1) Für die Nutzung einer Notunterkunft wird eine Gebühr erhoben. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag des Auszuges. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Gebührenschuldner sind die Adressaten der Einweisungsverfügungen und in den Fällen des 3 des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes das Land Niedersachsen. (3) Die monatliche Gebühr für Notunterkünfte gem. 1 Abs. 1 a bis c beträgt je Unterkunftsplatz einschließlich sämtlicher Neben- u. sonstiger Kosten, außer Elektrizität, 450,00 DM. Zusätzlich wird Elektrizität nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. (4) Personen, denen eine Notunterkunft nach 1 Abs. 1 d zur Verfügung gestellt wird, haben die nach 80 NGefAG entstehenden Kosten gem. 85 NGefAG zu ersetzen. (5) Die Gebühr ist jeweils bis zum 05. Werktag nach Einweisung in die Notunterkunft und in der Folgezeit bis zum 05. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Für die Entschädigung nach Abs. 4 können monatlich Abschlagszahlungen gefordert werden. 8 Schäden und Haftung (1) Die eingewiesenen Personen haften für alle Schäden, die in den ihnen zugewiesenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch ihr Handeln oder Unterlassen oder durch Handeln oder Unterlassen der mit ihnen in Gemeinschaft lebenden Personen oder durch ihre Gäste schuldhaft verursacht werden. (2) Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, für die der Benutzer haftet, können nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingezogen werden. (3) Für Personen- und Sachschäden, die den eingewiesenen Personen der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht. 9 Ende des Nutzungsrechts (1) Das Nutzungsrecht endet, wenn a) die Gemeinde den eingewiesenen Personen eine andere Unterkunft nachweist, b) die Personen aus der Notunterkunft verwiesen werden, c) die Personen in eine andere Notunterkunft eingewiesen werden,

4 - 4 - d) die zugewiesene Unterkunft länger als 1 Monat nicht genutzt wird dazu gehört auch die Einweisung oder Unterbringung in anderen Einrichtungen (Juztizvollzugsanstalt, Landeskrankenhaus u.ä.) -, e) mit Ablauf der in der Einweisungsverfügung genannten Einweisungszeit, wenn diese nicht verlängert wird. (2) Die Benutzer haben beim Auszug aus der Unterkunft alle eingebrachten Gegenstände zu entfernen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, verfährt die Gemeinde entsprechend 3 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Die Benutzer haben bei Auszug die Unterkunft bauliche Substanz (z.b. Fenster, Türen, Decken- und Wandverkleidung etc.) und Ausstattung betreffend wie bei Einweisung vorgefunden zu hinterlassen, es sei denn, es wurden während der Nutzungsdauer andere Absprachen mit der Gemeinde getroffen. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 2 NGO handelt, wer a) entgegen den Bestimmungen des 2 Abs. 3 Satz 2 Notunterkünfte oder einzelne Räume von Notunterkünften ohne Einweisungsverfügung bezieht und sie nach Aufforderung nicht verlässt, b) der Aufforderung zum Entfernen von nicht zum notwendigen Hausrat gehörenden Gegenständen nicht nachkommt ( 3Abs. 1), c) entgegen dem Verbot gem. 3 Abs. 2 Tiere hält, d) als Nutzungsberechtigter oder Besucher gegen die Benutzungsordnung nach 4 verstößt, e) ohne schriftliche Einwilligung nach 5 andere Personen aufnimmt oder über Nacht Besucher beherbergt, f) ohne schriftliche Einwilligung nach 5 ein Gewerbe ausübt, g) entgegen 6 Abs. 1 die beauftragten Personen am Betreten der Räume hindert, h) entgegen 6 Abs. 2 ohne vorherige Absprache Türschlösser auswechselt oder anschließend die Herausgabe eines Schlüssels verweigert, i) nach Ablauf des Nutzungsrechts ( 9 Abs. 1) nicht die Notunterkunft verlässt oder nicht seiner Räumungspflicht nach 9 Abs. 2 nachkommt, j) entgegen 9 Abs. 3 bauliche Substanz oder Ausstattung verändert.

5 (1) Diese Satzung tritt am in Kraft Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Stelle, den gez. Neumann (Bürgermeister) gez. Wilcke Gemeindedirektor

6 Anlage zur Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte in der Gemeinde Stelle (Benutzungsordnung für Notunterkünfte der Gemeinde Stelle) 1 Allgemeine Pflichten der Bewohner Die Bewohner der Unterkünfte haben weitgehend Rücksicht aufeinander zu nehmen und die Einrichtung einschließlich aller überlassenen Gegenstände sachgemäß zu behandeln. Den Anordnungen der eingesetzten Verwalter oder beauftragten Bediensteten der Gemeinde Stelle ist unbedingt Folge zu leisten. Durch Hausordnungen, die neben der Benutzungsordnung bestehen, können abweichende und ergänzende Regelungen getroffen werden. 2 Vermeiden von Ruhestörungen (1) Lärmen in den Unterkünften sowie Musizieren und Rundfunkempfang- über Zimmerlautstärke hinaus ist zu unterlassen. Mit starken Geräuschen verbundene hauswirtschaftliche Arbeiten sind werktags von bis Uhr unter Einhaltung der Mittagspause (13.00 bis Uhr) zu erledigen. An Sonn- und Feiertagen hat jede ruhestörende Tätigkeit im Haus zu unterbleiben. (2) Teppiche, Decken und dgl. dürfen nur auf dem Hof, in keinem Fall in der Unterkunft ausgeklopft oder ausgeschüttelt werden. Auf dem Hof ist dies nur zu den o.g. Zeiten gestattet. 3 Sicherheitsmaßnahmen (1) Die Türen der Unterkunft sind zum Schutz der Bewohner und der Räume gegenüber Unbefugten im allgemeinen in der Zeit von bis Uhr und bei Abwesenheit verschlossen zu halten. Das Abschließen obliegt den Bewohnern selbst. (2) Andere Feuerungsanlagen als von der Gemeinde Stelle in der Unterkunft bereit gestellt sind, dürfen nicht benutzt werden. Im Einzelfall ist die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. Installations- und Abnahmekosten sind in solchen Fällen selbst zu tragen. (3) In den jeweiligen Feuerungsanlagen dürfen nur dafür geeignete Brennstoffe verbrannt werden. (4) Unter den Öfen, Herden sowie an ihren Rückwänden und Seiten darf kein brennbares Material gelagert oder zum Verkleiden der Wände angebracht werden. (5) Veränderungen an Öfen, Herden, Abzugsrohren und elektrischen Anlagen sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.

7 - 2-4 Kraftfahrzeuge (1) Abgemeldete und nicht mehr inbetriebnahmefähige Kraftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung der Gemeinde Stelle auf den jeweiligen Grundstücken der Notunterkünfte abgestellt werden. (2) Werden unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge nicht innerhalb einer von der Gemeinde Stelle gesetzten Frist vom Grundstück entfernt, so werden diese sichergestellt. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers. 5 Pflege der Unterkunft (1) Die Unterkunft ist in sauberem Zustand zu erhalten und ausreichend zu lüften. Hierzu sind die Fenster und nicht die Unterkunftstüren zu benutzen. Das Lüften im Winter darf nicht zu Frostschäden führen. (2) Schwitzwasser auf den Fensterbänken, insbesondere nach Renovierung, ist zu entfernen. (3) Türen, Fenster und Fußboden dürfen nicht mit beizenden Mitteln gereinigt werden. (4) Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der dazugehörigen Ausstattungsstücke sind sachgemäß zu behandeln und vor Verstopfungen zu bewahren. (5) Bauliche Veränderungen in den Unterkünften durch den Benutzer sind verboten. Die Gemeinde kann bauliche Veränderungen und Ausbesserungen ohne Zustimmung des Benutzers und in dessen Anwesenheit mit vorheriger Ankündigung vornehmen lassen. Die Durchführung solcher Arbeiten ist von den Bewohnern zu dulden. (6) Das Bekleben von Wänden, Türen und Fenstern sowie das Anbringen von Halterungen und Regalen an den Wänden ist untersagt. (7) Alle Schäden in der Unterkunft sind sofort der Gemeinde Stelle zu melden und unverzüglich vom Verursacher oder Besitzer selbst zu beseitigen. 6 Ausführung der Pflegearbeiten Die Grundstücke der Unterkünfte sind von den Bewohnern selbst zu pflegen. Dazu gehört z.b. Rasenmähen, Beetpflege, Reinigung der Zuwegung etc. Die Arbeiten werden abwechselnd von den Bewohnern ausgeführt. Die Ruhezeiten sind zu beachten. Bestehende Hausordnungen sind Bestandteil dieser Benutzungsordnung.

8 - 3-7 Beseitigung von Hauskehricht und sonstigem Abfall Abfälle und Kehricht sind in den für die Unterkunft bestimmten Müllbehälter zu schütten. Die Müllbehälter sind entsprechend den Bestimmungen des Landkreises Harburg zur Abfuhr bereit zu stellen. Sperrige Gegenstände dürfen nicht in den Müllbehälter geworfen werden. Das Lagern von Sperrmüll auf dem Grundstück der Notunterkunft ist untersagt. 8 Tierhaltung Haustiere und andere Tiere dürfen in den Notunterkünften der Gemeinde Stelle und auf den Grundstücken nicht gehalten werden. Bei Zuwiderhandlungen hat die Gemeinde das Recht, die Tiere auf Kosten der Besitzer aus der Unterkunft zu entfernen und in einem Tierheim unterzubringen. 9 Fernsprecheinrichtungen Bewohner der Notunterkünfte dürfen sich keine eigenen Fernsprecheinrichtungen (z.b. Telefon, Telefax u.ä.) installieren lassen, auch wenn sie die Einrichtung dieser Fernsprecheinrichtungen selbst finanzieren wollen. 10 Elektrogeräte Das eigenmächtige Aufstellen und Anschließen von Elektroheizgeräten und Kochplatten ist in den Zimmern der Notunterkünfte nicht erlaubt. In den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stehen Kochplatten zur Verfügung. 11 Instandsetzungsarbeiten Bei Auszug aus einer Notunterkunft sind sämtliche Instandsetzungsarbeiten selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. Bei Übernahme dieser Arbeiten durch die Gemeinde Stelle werden die Kosten den Benutzern in Rechnung gestellt und nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. 12 Sonstiges Wird Ungeziefer festgestellt, ist dies der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden. Das Lagern und Aufstellen von Gegenständen in den dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Räumlichkeiten oder Flächen ist untersagt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM geahndet werden ( 6 Abs. 2 NGO). gez. Wilcke (Gemeindedirektor)

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