BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (BGS-EWS) I. Beiträge

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1 AZ 648 und 0280 BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (BGS-EWS) Änderung vom vom in Kraft am Geänderte Bestimmung Wirkung vom , Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 4, 10 Abs. 1 Satz Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Gersthofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: I. Beiträge 1 Beitragserhebung Die Stadt Gersthofen erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder 2. sie auch aufgrund einer Sondervereinbarung an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragtatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsmessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Artikel 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 1 von 8

2 (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch m², - bei unbebauten Grundstücken auf m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 2 von 8

3 - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. Die Nachberechnung wird nicht ausgelöst, wenn das Grundstück mit einem anschlussbedarfsfreien Gebäude mit einer Geschossfläche von weniger als 5% der Grundstücksfläche bebaut wird, es sei denn, das Gebäude ist tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. (1) Der Beitrag beträgt 6 Beitragssatz a) pro m² Grundstücksfläche 2,59 b) pro m² Geschossfläche 7,29 (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7a Ablösung des Beitrages Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. II. Gebühren 8 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 3 von 8

4 9 Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,38 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage (Brunnen und Niederschlagswassernutzungsanlagen) zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag eines jeden Kalenderjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Der Nachweismitteilung hat jährlich bis spätestens für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfolgen. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs.3 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. (3) Frischwassermengen, die nicht in die Entwässerungseinrichtung gelangen (z. B. Wasser, das zur Gartenbewässerung verwendet wird, verdunstet, verdampft, in Produkte eingeht, in Reststoffen verbleibt oder in Gewässer eingeleitet wird) werden abgesetzt. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren und zu unterhalten hat. Ist auf diese Weise ein Nachweis nicht möglich, können anerkannte Erfahrungswerte oder Sachverständigengutachten herangezogen werden. Die absetzbaren Wassermengen sind jeweils bis für das abgelaufene Jahr schriftlich nachzuweisen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 4 von 8

5 (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Im Fall des 9 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag jeden Kalenderjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. 10 Niederschlagswassergebühr (1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten Flächen der Grundstücke (gemessen in m²-grundstücksfläche), von denen aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt (angeschlossene Grundstücksfläche). Maßgebend für die Flächenberechnung sind Zustand und Größe der Flächen zu Beginn des Abrechnungsjahres, bei erstmaliger Entstehung zu Beginn des Benutzungszeitraumes. Die Gebühr beträgt 0,51 Euro pro m² und Jahr. (2) Als angeschlossen gelten solche Grundstücksflächen, von denen das Niederschlagswasser a) über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss direkt (unmittelbarer Anschluss) oder b) über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss unter Benutzung einer im fremden Eigentum stehenden Abwasserleitung (mittelbarer Anschluss) oder c) oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks und/oder von Nachbargrundstücken insbesondere Straßen, Wegen, Stellplätzen, Garagenvorhöfen (mittelbarer Anschluss) in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. (3) Als überbaute Grundstücksfläche gelten die überdachten Flächen, also insbesondere die Überdachung (Dachflächen) der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) (z. B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lagerhallen, Werkstätten, Garagen), sowie deren Vordächer. (4) Als darüber hinaus befestigte und vollversiegelte Flächen gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies gilt insbesondere für die auf dem betonierten, asphaltierten, gepflasterten, gefliesten, plattierten oder mit anderen wasserundurchlässigen Materialien befestigten Flächen, soweit sie nicht bereits in den Flächen nach Abs. 3 enthalten sind, sowie künstliche Wasserflächen mit Ablauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung. (5) Als darüber hinaus befestigte und teilversiegelte Grundstücksflächen gelten: a) die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegten Betonverbundsteine, wasserdurchlässige und verfugte Platten, unverfugtes Pflaster o.ä. b) Versickerungsfähiger Untergrund mit Kies, Schotter, Rasengittersteinen o.ä. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 5 von 8

6 (6) Die Flächen nach den Absätzen 3 bis 5 werden bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr wie folgt angesetzt: a) Flächen im Sinne des Abs. 3 und 4 mit 100 v. H. b) Flächen im Sinne des Abs. 5 a mit 60 v. H c) Flächen im Sinne des Abs. 5 b mit 24 v. H. d) In Abs. 6 a enthaltene begrünte Dach- oder Tiefgaragenflächen mit 50 v. H. e) In Abs. 6 a enthaltene bekieste Flachdächer mit einer Neigung bis 5 % mit 80 v. H. (7) Überbaute und darüber hinaus befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn es für dort anfallendes Niederschlagswasser keine Abflussmöglichkeit in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gibt (z. B. Versickerung auf dem eigenen Grundstück). (8) Überbaute und darüber hinaus befestigte Flächen, die an Zisternen oder Versickerungsanlagen mit einem Fassungsvermögen ab 3,0 m³ mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, wirken sich insoweit gebührenmindernd aus, als dass pro 1,0 m³ Fassungsvermögen der Zisterne oder Versickerungsanlage die gebührenwirksame Fläche pauschal um 10 m² reduziert wird. Das Fassungsvermögen der Zisternen oder Versickerungsanlagen ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen. (9) Die Ermittlung der überbauten und darüber hinaus befestigten Fläche hat unter Mitwirkung des Gebührenschuldners zu erfolgen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder sind die gegenüber der Stadt Gersthofen gemachten Angaben unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft, werden die anhand von Luftbildern oder anderen der Stadt Gersthofen vorliegenden Unterlagen vorgegebenen überbauten und darüber hinaus befestigten Grundstücksflächen zu 100 % in Ansatz gebracht. Die Stadt Gersthofen behält sich vor, die Angaben des Gebührenschuldners vor Ort nachzuprüfen. (10) Änderungen hinsichtlich der maßgeblichen Flächen sind unverzüglich schriftlich der Stadt Gersthofen mitzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der maßgeblichen Fläche werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr fortlaufend mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 12 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner, dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 6 von 8

7 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlungen (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwassergebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und jährlich abgerechnet (Veranlagungszeitraum). Die Niederschlagswassergebühr wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides fällig; bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides ist die Niederschlagswassergebühr jeweils zum jeden Jahres fällig. (2) Auf die Schmutzwassergebührenschuld sind zum , , und jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. III. Sonstige Bestimmungen 14 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner (1) Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt die für die Geltendmachung der Ansprüche maßgeblichen Umstände und Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen der Stadt unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. (2) Insbesondere sind die Beitragsschuldner verpflichtet, die Fertigstellung genehmigungspflichtiger und insbesondere genehmigungsfreier Bauvorhaben (z. B. Dachgeschossausbauten, Abbrüche und sonstige freigestellte Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen der vorhandenen Bebauung) mitzuteilen. Die eigengeförderten Wassermengen, die in die Kanalisation eingeleitet werden, sind bis spätestens für das abgelaufene Kalenderjahr mitzuteilen. 15 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Feststellung der Abgaben nach dieser Satzung, ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus der Grundsteuerdatei, dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen Meldebehörde und dem Vermessungsamt durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den zuständigen Dienststellen und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von Daten nach Abs. 1 ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 7 von 8

8 16 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt zum in Kraft. (2) Die Regelungen des Gebührenteils, ausgenommen die Regelung zur Niederschlagswassergebühr ( 10), treten rückwirkend zum in Kraft. Die Regelung zur Niederschlagswassergebühr ( 10) tritt rückwirkend zum in Kraft. (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung gem. Abs. 1 und Abs. 2, tritt die Satzung vom außer Kraft. STADT GERSTHOFEN Gersthofen, den gez. Jürgen Schantin 1. Bürgermeister Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Seite 8 von 8

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