Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30

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1 Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30

2 Herausgeber: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstraße Kiel Ansprechpartner: Olav Kohlhase olav.kohlhase@melur.landsh.de Redaktion: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Mercatorstraße Kiel und Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Hamburger Chaussee Flintbek Ansprechpartner: Olav Kohlhase olav.kohlhase@melur.landsh.de Jens-Uwe Thaysen jens-uwe.thaysen@llur.landsh.de Stand: November 2014 Diese Broschüre wurde aus Recyclingpapier hergestellt. Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der schleswigholsteinischen Landesregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Personen, die Wahlwerbung oder Wahlhilfe betreiben, im Wahlkampf zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Rechtlicher Hintergrund Gesetzlicher Hintergrund Pflichten des Betreibers Behördliche Verantwortlichkeiten Grenzüberschreitende Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde Umsetzung der Zustands- und Dichtheitsprüfung Kosten / Gebühren Finanzierung der Untersuchung Kostenabschätzung Besondere Regelungen für Schleswig-Holstein Allgemeines zu den abweichenden Fristen Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten Fristen Durchführung Regelungen für gewerbliches / industrielles Abwasser Fristen Durchführung Leitungen, die Regenwasser ableiten Abweichende Fristenregelung für häusliches Abwasser und häuslichem Abwasser gleich gestellten gewerblichem Abwasser Einzelregelungen zur Wiederholungsprüfung Regelungen für Wasserschutzgebiete Regelungen für vermietende Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften Durchführung der Dichtheitsuntersuchung Sanierung von schadhaften Grundstücksentwässerungsanlagen Technische Umsetzung Allgemeines Bestandsplan Wahl des Kamerasystems Fehlanschlüsse Sammelgruben / Kleinkläranlagen Leitungen Sammelgruben Kleinkläranlagen Optisch unvollständig untersuchte Systeme Schächte im Leitungsnetz Dokumentation und Bewertung Sanierung Anforderung an das Inspektionsteam Anforderung an die Dichtheitsuntersuchung

4 7. Literaturverzeichnis / Rechtsgrundlagen Anlagen Kostentabelle Darstellung: Ablaufverfahren der Dichtheitsprüfung - häusliches Abwasser Verzeichnis Zulässige Punktkennungen für Anschlusspunkte Musterbestandsplan Überprüfungsnotwendige Abwasseranfallstellen Darstellung: Ablaufverfahren der Dichtheitsprüfung - gewerbliches Abwasser Muster Prüfbericht / Dichtheitsbescheinigung Sanierungsfristen Vordruck Bestätigung der Einhaltung der Anforderung Inspektion Vordruck Bestätigung der Einhaltung der Anforderung Dichtheitsuntersuchung Werkvertragsmuster Checkliste Vollständigkeit / Qualität des optischen Dichtheitsnachweises Angebotsaufforderungsmuster

5 1. Allgemeines In den deutschen Großstädten wurden die ersten Entwässerungssysteme (Abwasserkanal und -leitung) und Behandlungsanlagen wegen der verheerenden Auswirkungen von Cholera und Typhus am Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Diese Anlagen sorgten neben einer ebenfalls eingeführten Wasserversorgung dafür, dass sich die hygienischen Verhältnisse und damit einhergehend auch der Gesundheitszustand der Bevölkerung gravierend verbessert. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Abwasserbeseitigung kontinuierlich weiterentwickelt und optimiert, so dass sie zusätzlich zu den hygienischen auch den Anforderungen gerecht wird, die der Umwelt- und Naturschutz an sie stellt. Die Abwasserentsorgung, die einen wichtigen Teil der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland darstellt, funktioniert seit vielen Jahren so effektiv, dass sie bei den Bürgerinnen und Bürgern in den Hintergrund getreten ist. Dennoch ist es erforderlich, sich der Leistung bewusst zu werden, mit der sie in den vergangenen 100 Jahren erstellt wurden. Mit einem Wiederbeschaffungswert von ca. 576 Mrd. stellen die Anlagen zur Abwasserbeseitigung den größten Beitrag an der gesamten Infrastruktur der Bundesrepublik dar. Um dieses Investitionsvolumen beziehungsweise diese finanzielle Anstrengung besser abschätzen zu können, seien hier einerseits die Wiederbeschaffungskosten der übrigen Infrastruktur (Straßen- und Schienennetz und die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Fernwärme sowie die Telekommunikation) mit Mrd. und die Ausgaben des Bundeshaushalts im Jahr 2010 von rund 320 Mrd. zum Vergleich genannt. Diese Zahlen veranschaulichen sehr eindrucksvoll den Umfang der bis jetzt im Bereich der Abwasserbeseitigung getätigten Investitionen. unmittelbar einsehbaren und teuersten Baukörper (Leitungen und Kanäle) der gesamten Infrastruktur durch mangelhafte Wartung und unterlassene Unterhaltung verfallen zu lassen. Die Abwasserbeseitigung ist vielmehr in einem Zustand zu erhalten, der es unseren nachfolgenden Generationen ebenfalls erlaubt, auf eine funktionierende Abwasserbeseitigung zum Erhalt der Gesundheit und der Umwelt zurückzugreifen. Ziel der DIN 1986 Teil 30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung ist es, einen Teil dieser teuren Infrastruktur zu sichern, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Leitungen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen zu verhindern, damit die Betriebskosten der Kläranlage nicht unnötig ansteigen. Diese Durchführungshinweise sollen die mit der Bekanntmachung des Landes Schleswig-Holstein vom 05. Oktober 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) eingeführte DIN 1986 Teil 30 vom Februar 2003 erläutern und Hilfestellungen geben, wie die Dichtheits- und Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen optimal umsetzt werden kann. Die Durchführungshinweise lösen die Handlungsempfehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 ab und sind zukünftig als Hilfestellung heranzuziehen. Die Regelungen der Handlungsempfehlung sind in diese Durchführungshinweise eingeflossen, so dass Tätigkeiten, die auf Grundlage der ehemaligen Handlungsempfehlung bereits durchgeführt wurden, nicht zu beanstanden sind. Der Grundstückseigentümer muss demnach die Untersuchung nicht noch einmal durchführen. Es ist volkswirtschaftlich, gesundheitspolitisch und aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes nicht zu vertreten, diesen ins Erdreich verlegten und somit nicht 5

6 2. Rechtlicher Hintergrund 2.1 Gesetzlicher Hintergrund Nach 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Die DIN 1986 Teil 30 stellt eine in der Fachwelt allgemein anerkannte Regel der Technik dar und ist damit bundesweit verbindlich. Nach 34 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) gelten als nach 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. Auf dieser Grundlage können auch fachliche und rechtliche Konkretisierungen zum Beispiel zu DIN-Normen erfolgen. Durch Bekanntmachung des MLUR vom 5. Oktober V 442 / (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt worden. 2.2 Pflichten des Betreibers Verpflichtet zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 einschließlich der durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010 eingeführten Bestimmungen ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer), das heißt er ist insbesondere zuständig für - die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage, - die Durchführung einer Zustands- und Dichtheitsprüfung in den vorgesehenen Fristen, gegebenenfalls durch eine hierfür fachlich qualifizierte Firma, - das Vorhalten eines Nachweises über die durchgeführte Dichtheitsprüfung und - gegebenenfalls eine Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen. Die unmittelbare geltende Verpflichtung des für die Abwasseranlage verantwortlichen Betreibers, die geltenden Anforderungen einzuhalten, ergibt sich aus 60 Abs. 1 WHG. durchgeführt hat, ist die untere Wasserbehörde (nach 107 Abs. 1 Nr. 1 LWG der Landrat / die Landrätin des Kreises beziehungsweise der (Ober-) Bürgermeister / die (Ober-) Bürgermeisterin der kreisfreien Stadt). Kommt der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage dieser Verpflichtung nach 60 Abs. 1 WHG (siehe oben) nicht nach, kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen ( 34 Abs. 2 in Verbindung mit 110 Abs. 1 LWG). Dazu zählen auch festzulegende Maßnahmen einschließlich Vorgabe von Fristen im Rahmen eines festgestellten Sanierungsfalles. Die Gemeinden sind gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 LWG zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Ihnen ist das Abwasser von denjenigen, bei denen es anfällt zu überlassen ( 30 Abs. 2 LWG). Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Gemeinde / Stadt) können daher aufgrund ihrer Satzung alle Bestimmungen treffen, die auf den störungsfreien und optimalen Betrieb des Kanalnetzes und der Kläranlage ausgerichtet sind. In diesem Rahmen setzt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die Einhaltung der Satzung gegenüber den Benutzern (Anschlussnehmern) der Einrichtung durch. Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht sind deshalb mitverantwortlich, dass das auf den Grundstücken anfallende Abwasser auf Grund eines schadlosen Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen an sie ordnungsgemäß zur weiteren Behandlung und Beseitigung überlassen wird. Dieses ist nur möglich, wenn die Grundstücksentwässerungsanlagen ordnungsgemäß (schadloser Zustand) betrieben werden. In der Abwassersatzung ist geregelt, wie und in welcher Zusammensetzung und Beschaffenheit ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Dabei können Anforderungen an die Grundstückentwässerungsanlagen und deren Durchsetzung in die Satzung aufgenommen werden. Somit sind die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund des Satzungsrechts berechtigt, nicht nur zu beraten, sondern die Einhaltung der DIN 1986 Teil 30 auch durchzusetzen. Diese Regelung steht im satzungsrechtlichen Kontext und verändert somit auch nicht die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zur Durchsetzung satzungsrechtlicher Bestimmungen. (siehe auch Bekanntmachung vom 05. Oktober 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905)) 2.3 Behördliche Verantwortlichkeiten Zuständig für die Prüfung, ob der Betreiber die DIN 1986 Teil 30 umgesetzt und eine Dichtheitsprüfung 6

7 2.4 Grenzüberschreitende Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde Gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 LWG ist die für die Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde auch für die im Zusammenhang mit der Benutzung stehenden Anlagen zuständig. Für den Bereich der Abwasserbeseitigung bedeutet dieses, dass eine untere Wasserbehörde für alle im Zusammenhang mit der Einleitung des Abwassers ins Gewässer (Benutzung) stehenden Abwasseranlagen wie z. B. die Kläranlage, die Kanalisationen und die Grundstücksentwässerungsleitungen zuständig ist. Aufgrund von großen Schmutzwasserkanalisationsnetzen, die sich nicht an Kreis- bzw. Stadtgrenzen halten und diese auch überschreiten, kann es dazu kommen, dass für Grundstücksentwässerungsanlagen, die Bestandteil dieser großen Netze sind, die untere Wasserbehörde eines benachbarten Kreises (zuständig für die Einleitung) und nicht die des eigenen Kreises zuständig ist. Insoweit beteiligen sich die betroffenen unteren Wasserbehörden untereinander. Im Bereich der Regenwasserkanalisation gibt es diese großen, grenzüberschreitenden Netze meistens nicht und somit ist generell auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde des eigenen Kreises gegeben. Das kann dazu führen, dass für die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zwei untere Wasserbehörden zuständig sind, nämlich für die Schmutzwasserentwässerung die des benachbarten Kreises und für die Regenwasserentwässerung die des eigenen Kreises. Die eventuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an diesen Abwasseranlagen werden von der für die Anlage zuständigen unteren Wasserbehörde überwacht. Sollten jedoch gravierende Gefahren von den Leitungen für das Grundwasser und den Boden ausgehen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr nach 110 LWG (zum Beispiel Verbot der Benutzung) begegnet werden müssen, ist auch die untere Wasserbehörde des Kreises zuständig, in dem die Leitung liegt. 7

8 3. Umsetzung der Zustands- und Dichtheitsprüfung Verpflichtet zur Umsetzung der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer). Er ist nachweispflichtig, dass seine Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und er dementsprechend die Zustandserfassung vorgenommen hat. Hierzu hat er die erforderlichen Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die praktische Umsetzung der Zustands- und Dichtheitsprüfung in Schleswig-Holstein kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen. Aufgrund der örtlichen Entfernung zum Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage und der vielen Grundstücksentwässerungsanlagen im Zuständigkeitsbereich können die unteren Wasserbehörden eine intensive Betreuung der Betreiber nicht in dem Maße gewährleisten, wie dies gegebenenfalls dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Gemeinde, Stadt, Amt, Abwasserverband) möglich ist. Sofern sich der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht daher an der Umsetzung beteiligen will, sollte eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde erfolgen, wer welche Aufgaben übernimmt. Neben einer reinen Information des Grundstückseigentümers über die Anforderungen nach der DIN 1986 Teil 30 kann der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch die Untersuchungsergebnisse abfordern und überprüfen sowie dem Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage anbieten, die Untersuchung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen für diesen durchzuführen (sofern die Fachkunde und die gerätetechnische Ausstattung vorhanden ist) beziehungsweise durchführen zu lassen (Vergabe an ein geeignetes Unternehmen). Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn die Dichtheitsprüfung im Zusammenhang mit der Untersuchung der öffentlichen Kanalisation erfolgt. Sollte der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht einen Fachbetrieb mit der Durchführung beauftragen wollen, so bedarf es der Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL). Sollte der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern ein entsprechendes Angebot unterbreiten, können diese frei entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder selbst eine Fachfirma zur Durchführung der Dichtheitsuntersuchung beauftragen wollen. Sollte der Grundstückseigentümer die Auftragsvergabe selbst vornehmen, ist er an die Fristen der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010 gebunden und hat die Dichtheitsuntersuchung durchzuführen. Hinweise zur Beauftragung von geeigneten und seriösen Fachkundigen können der Ziffer 6.11 Anforderungen an das Inspektionsteam entnommen werden. Den Nachweis über die Dichtheit und gegebenenfalls weitere Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) (inklusive aller notwendigen Dokumentationen)) hat der Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung muss er diese Unterlagen dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorlegen. Zur Überprüfung der Nachweise der Dichtheitsuntersuchung durch die zuständige Behörde wurde eine Checkliste erarbeitet, die in der Anlage 8.12 enthalten ist. 8

9 4. Kosten / Gebühren Die zentrale Abwasserentsorgung in Deutschland basiert wie zum Beispiel das Sozialversicherungssystem grundsätzlich auf dem Solidarprinzip. Unabhängig von den tatsächlich für die Abwasserentsorgung des Einzelnen anfallenden Kosten werden alle Beteiligten mit den gleichen spezifischen Gebühren pro Kubikmeter Abwasser beziehungsweise pro Quadratmeter abflusswirksamer Fläche belastet. 4.1 Finanzierung der Untersuchung Nach 30 Abs. 2 LWG ist das Abwasser von denjenigen, bei denen es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Wie das Abwasser den Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist, ist nicht im Landeswassergesetz geregelt. Die Anforderungen an die Überlassung des Abwassers, zum Beispiel Vorgaben hinsichtlich der Übergabestelle, der Anschlussleitungen etc. sind in der gemeindlichen Abwassersatzung festgelegt (siehe 30 Abs. 3 Satz 1 LWG). Die Abwassersatzung enthält damit die rechtlichen Grundlagen für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überlassung des auf den jeweiligen Grundstücken anfallenden Abwassers. Aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG) ergibt sich, dass gebührenrechtlich grundsätzlich diejenigen Leistungen der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht möglich sind, die von der gesetzlichen Aufgabe "Abwasserbeseitigung" ( 30 LWG) erfasst sind. Das heißt unabhängig vom jeweiligen Umsetzungsmodell der Handlungsempfehlung sind die Aufgaben "Vorarbeiten, Information der Bürger, Aufforderungen der Bürger zu Untersuchungen, Fristenüberwachung, Sammeln und Auswerten der Untersuchungsergebnisse" gebührenfähig und können in die allgemeine Abwassergebühr einkalkuliert werden. Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die als freiwillige Dienstleistung durch den Träger der Abwasserbeseitigungspflicht angeboten werden, bedürfen einer konkreten Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Fragen der Kostenerstattung. Ein Träger der Abwasserbeseitigungspflicht ist gesetzlich nicht ermächtigt, die Dichtheitsuntersuchung auf privaten Grundstücken gegen den Willen der Grundstückseigentümer durchzuführen. Bietet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht diese Dienstleistung freiwillig an, kann es sich hierbei um eine wirtschaftliche Betätigung handeln, die insbesondere den wirtschafts- und wettbewerbsrechtlichen sowie den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegt. Hinsichtlich der Vergabefragen muss insbesondere beachtet werden, dass die Kommune nur dann ausschreiben kann, wenn sie selbst Auftraggeber bleibt, das heißt keine "Maklertätigkeit" wahrnimmt und dementsprechend Vertragspartner des Auftragnehmers ist. Im Übrigen muss die zu erbringende Leistung nach Art und Umfang genau beschrieben werden können. Zu beachten sind außerdem Haftungsfragen bei Nichtoder Schlechterfüllung ebenso, wie Kalkulationsrisiken für den Auftragnehmer. Aus den vorgenannten Randbedingungen ergibt sich, dass - der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht vom Grundstückseigentümer den Nachweis zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen kann. - der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage des Satzungsrechts den Grundstückseigentümer mit einem Zwangsgeldverfahren zur eigenen Untersuchung zwingen oder notfalls diese in Ersatzvornahme (mit Kostenerstattung durch den Grundstückseigentümer) durchführen lassen kann, wenn gesicherte Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt worden sind oder betrieben werden, - der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Grundstücksentwässerungsanlagen selbst nur untersuchen / sanieren kann, wenn der Grundstückseigentümer zustimmt (einverstanden ist) und die Kosten der Untersuchungs-/ Sanierungsfirma (freiwillig, vertraglich, direkt = keine Maklertätigkeit) übernimmt. Die Leistungen, die der Abwasserbeseitigungspflichtige zur Sicherstellung der Zielerreichung erbringen muss, fallen jedoch in den originären Aufgabenbereich eines Abwasserbeseitigungspflichtigen und sind somit aus dem Gebührenaufkommen finanzierbar. Hierzu zählen alle Tätigkeiten im Vorwege der Prüfung. Als Richtschnur gilt: Alle Leistungen, die der Abwasserbeseitigungspflichtige für jeden Anschlussnehmer erbringen muss, sind umlagefähig. 9

10 4.2 Kostenabschätzung Zur Unterstützung der gemeindlichen Beratungsfunktion wurden Kosten für die Inspektion, Dichtheitsuntersuchung und Instandhaltung von Grundstückentwässerungsanlagen sowie die begleitenden Ingenieurleistungen zusammengestellt, die der Anlage 8.1 zu entnehmen sind. Diese angegebenen Kosten sind Bruttokosten und können nur als Richtwerte angesehen werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten können stark, je nach den örtlichen Randbedingungen und der Schadhaftigkeit der Abwasserleitungen von den Richtwerten (bis zu 30%) abweichen. Kostenschwankungen können sich ebenfalls regional bedingt ergeben. Da die Anfahrtswege der ausführenden Firmen nicht quantifiziert werden können, wurden diese bei den Kostenangaben nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist bei Verwendung der in der Anlage 8.1 aufgelisteten Kostentabelle folgendes zu berücksichtigen: - Diese Kosten finden hauptsächlich bei den Grundstücksentwässerungsanlagen von Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern Anwendung. Diese stellen mit ca. 80 % den überwiegenden Teil der Wohneinrichtungen dar. - Die angegebenen Kosten gelten für die Einzelbeauftragung. - Die Grundlage der Kostenbeispiele sind Durchschnittskosten. In der Anlage 8.13 ist ein Muster-Formular für die Angebotsaufforderung / Preisanfrage Zustandserfassung Grundstücksentwässerungsanlage" für den Grundstückseigentümer beigefügt. 10

11 5. Besondere Regelungen für Schleswig-Holstein 5.1 Allgemeines zu den abweichenden Fristen Im Rahmen der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 wurden abweichende Fristen hinsichtlich der Dichtheitsprüfung festgelegt. Die ursprüngliche Tabelle der DIN 1986 Teil 30 gilt daher nur noch hinsichtlich des Prüfverfahrens. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 sind daher nicht mehr gültig. Für Schleswig-Holstein gelten folgende Regelungen: - Wenn Baumaßnahmen an vorhandenen Grundleitungen (sofern ein Erdkontakt der Leitung besteht) durchgeführt werden, müssen diese Leitungen generell auf Dichtheit überprüft / kontrolliert werden. Dieser hat im Zuge der Baumaßnahme an der Grundleitung zu erfolgen. Spezielle Fristen sind hier seitens des Landes durch die eingeführte DIN 1986 Teil 30 nicht vorgegeben worden. - Erweiterungen des Entwässerungssystems im Haus bedürfen keiner Überprüfung der Grundleitung (die Grundleitung wurde nicht angefasst), egal wie viel Prozent umgebaut worden sind. Es gelten die Vorgaben der Bekanntmachung vom 05. Oktober Bei Baumaßnahmen, an Leitungen, die häusliches Abwasser oder gewerbliches Abwasser, das mit häuslichem Abwasser vergleichbar ist, ableiten und weniger als 50% der Grundleitung betroffen ist, reicht in der Regel der Dichtheitsnachweis mittels Kanalfernsehuntersuchung aus. Bei Baumaßnahmen von mehr als 50 % der Grundleitung hat der Nachweis der Dichtheit mittels Wasser oder Luft zu erfolgen. - Bei Baumaßnahmen, an Leitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, hat der Nachweis der Dichtheit immer mittels Wasser oder Luft zu erfolgen. Da bei diesen Baumaßnahmen an der Grundleitung häufig die satzungsrechtlichen Schutzgüter überproportional betroffen sind, muss der Dichtheitsnachweis, der generell im Zuge der Baumaßnahme zu erfolgen hat, umgehend dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht vorgelegt werden. Den unteren Wasserbehörden bleibt es unbenommen, ebenfalls vom Grundstückseigentümer aufgrund des Grundwasserschutzes und des 34 LWG die Vorlage des Nachweises der Dichtheit abzuverlangen. 5.2 Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten Fristen Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage muss seine Anlage von einem Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma untersuchen lassen. Die Tabelle zeigt, bis wann zu prüfen ist: häusliches Schmutzwasser in Wasserschutzgebieten Erstprüfung Wiederholungsprüfung Zone II Unverzüglich, spätestens 2015 nach 5 Jahren Zone III und Zone III A Unverzüglich, spätestens 2015 nach 15 Jahren 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach in Wasserschutzgebieten der Zone III B dem erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum nicht nach 30 Jahren sanierungsbedürftig sind, bis zum häusliches Schmutzwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten Erstprüfung 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren 11

12 Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisationshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen - 4 und 5 nach ISYBAU oder - 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3 aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadensklassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen Durchführung Die Zustands- und Dichtheitsüberprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen setzt sich aus der optischen Inspektion und der Dichtheitsuntersuchung zusammen. Als Methoden für die Dichtheitsuntersuchung kommt - Prüfung mit Wasser oder Luftüber- oder Unterdruck oder - die optische Untersuchung mit Kanalfernauge / Kamerabefahrung in Frage. Bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen entscheidet der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage, welche Methode zum Einsatz kommen soll. In der Regel werden bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen nach einer vorherigen Reinigung optisch untersucht. Die DIN 1986 Teil 30 gibt die Einzelheiten zur Prüfung vor. Neubauten sind generell nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren W ) oder Luft (Verfahren L ) zu überprüfen. Ein visualisierter Ablauf einer Dichtheitsuntersuchung kann Anhang 8.2 entnommen werden. 5.3 Regelungen für gewerbliches / industrielles Abwasser Fristen Die DIN 1986 Teil 30 unterscheidet hinsichtlich der Abwasserart nur zwischen gewerblichem und häuslichem Abwasser. Unter gewerblichem Abwasser wird das Abwasser subsumiert, das durch industriellen und gewerblichen Gebrauch verändert und verunreinigt ist. Häusliches Abwasser stammt hingegen aus Küchen, Waschküchen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Räumen. Generell weist das gewerbliche Abwasser ein höheres Gefährdungspotenzial auf, als häusliches Abwasser. Deshalb müssen Grundstücksentwässerungsanlagen, die diese Abwasserart ableiten, kurzfristiger und häufiger von einem Fachkundigen beziehungsweise einer fachkundigen Firma auf Dichtheit untersucht werden. Die Tabelle zeigt, bis wann generell zu prüfen ist: gewerbliches Abwasser Erstprüfung Wiederholungsprüfung vor Abwasservorbehandlungsanlage Unverzüglich, spätestens 2015 nach 5 Jahren nach Abwasservorbehandlungsanlage Unverzüglich, spätestens 2015 nach 15 Jahren Es gibt jedoch auch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Abwässer produzieren, das mit dem Gefährdungspotenzial des häuslichen Abwassers vergleichbar ist. Für dieses Abwasser wurde in der Bekanntmachung eine Sonderregelung getroffen. Hiernach gelten für gewerbliches Abwasser, das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, die entsprechenden zeitlichen und fachlichen Vorgaben für häusliches Abwasser. Diese Regelung gilt auch für die Leitungen vor Abscheideranlagen für Fette (DIN EN 1825 i. V. m. DIN ), d. h., diese sind entsprechend der zeitlichen und fachlichen Vorgaben für häusliches Abwasser zu überprüfen. Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt: Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Phosphor gesamt (P ges ) Stickstoff gesamt anorganisch (N ges, anorg ) Stickstoff gesamt (N ges ) Konzentration mg/l mg/l 75 mg/l 270 mg/l 350 mg/l 12

13 Den Nachweis der Konzentration hat der Gewerbebeziehungsweise Industriebetrieb bis zum auf eigene Kosten zu führen, wenn die Regelung für ihn zum Tragen kommen soll. Werden alle genannten Parameter eingehalten, reicht eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) der betroffenen Grundstücksentwässerungsanlage (nach einer Abwasservorbehandlungsanlage beziehungsweise wenn keine Abwasservorbehandlung erforderlich ist) mit den nachfolgend genannten Untersuchungsfristen aus: in Wasserschutzgebieten Erstprüfung Wiederholungsprüfung Zone II Unverzüglich, spätestens 2015 nach 5 Jahren Zone III und Zone III A Unverzüglich, spätestens 2015 nach 15 Jahren in Wasserschutzgebieten der Zone III B 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum nach 30 Jahren außerhalb von Wasserschutzgebieten Erstprüfung 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisationshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen - 4 und 5 nach ISYBAU oder - 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3 aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadensklassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen. Das heißt, - wenn die Abwasserkonzentration bei allen Parametern unterhalb der genannten Konzentrationen liegt, ist zum Beispiel eine Abwasserleitung außerhalb von Wasserschutzgebieten erst bis zum optisch zu untersuchen; eine Wiederholungsprüfung ist erst im Jahr 2055 erforderlich. - wenn die Abwasserkonzentration mindestens einen Parameter überschreitet, ist zum Beispiel eine Abwasserleitung außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren W ) oder Luft (Verfahren L ) zu prüfen; eine Wiederholungsprüfung ist im Jahr 2030 erforderlich. Sollte sich der Produktionsbetrieb oder die Abwasserzusammensetzung nach 2015 ändern, ist der Konzentrationsnachweis vom Gewerbe- beziehungsweise Industriebetrieb unverzüglich zu führen und der jeweilige Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder die untere Wasserbehörde der Kreise und kreisfreien Städte hierüber zu informieren. Diese entscheidet dann über die Erst- und Wiederholungsfristen. Hinweise zum Einordnen der unterschiedlichen gewerblichen Rohabwasserkonzentrationen können der Anlage 8.5 entnommen werden. Exemplarisch sind einige gewerbliche Einleiter in der nachfolgenden Tabelle enthalten: 13

14 Anhang Abwasseranfallstellen Konzentrationsüberprüfung erforderlich ja nein - X Großküchen, Restaurants, Gastronomie allgemein bei häufiger Überschreitung des (gilt auch für die Leitungen vor den Fettabscheideranlagen) X Fettgrenzwertes - Nahrungsmittelverkauf mit Fettabscheiderbetrieb bis NG 10 X - Krankenhäuser X 3 Milchverarbeitung X 7 Fischverarbeitung X 10 Fleischwirtschaft X 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung X 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung X 49 Mineralölhaltiges Abwasser X 50 Zahnbehandlung X 53 Fotografische Prozesse X 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen X 55 Wäschereien X 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafische Erzeugnisse X Durchführung Die Zustands- und Dichtheitsüberprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen setzt sich aus der optischen Inspektion und der Dichtheitsuntersuchung zusammen. Die Dichtheitsprüfmethoden sind von der Abwasserart und dessen Konzentration abhängig. Folgende Prüfmethoden kommen für gewerbliches Abwasser hierfür zur Anwendung: - Dichtheitsuntersuchung nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren W ) oder Luft (Verfahren L ) o vor der Abwasservorbehandlungsanlage o nach der Abwasservorbehandlungsanlage, wenn das Abwasser nicht auf die o. g. Parameter untersucht wird, o wenn das Abwasser vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und mehr als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist - Optische Untersuchung mit Kanalfernauge / Kamerabefahrung o wenn das Abwasser vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist Der Gewerbe-/ Industriebetrieb muss entscheiden, ob eine Untersuchung des Abwassers auf die oben genannten Parameter durchgeführt wird. Die Prüfmethoden ergeben sich dann aufgrund des Analysenergebnisses. Die DIN 1986 Teil 30 gibt Einzelheiten zur Prüfung vor. Ein Verfahrensablauf Dichtheitsuntersuchung gewerbliches Abwasser kann der Anlage 8.6 entnommen werden. 5.4 Leitungen, die Regenwasser ableiten Regenwasserleitungen auf Grundstücken, die in ein Trenn- und Mischsystem des Abwasserbeseitigungspflichtigen einleiten und nur gering verschmutztes Niederschlagswasser transportieren, sind von einer generellen Inspektion und Dichtheitsprüfung ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Inspektion und Dichtheitsprüfung der Regenwassergrundleitungen und -schächte in der Zone III beziehungsweise III A. Über die Überwachung in der Zone II ist im Einzelfall zu entscheiden. Als gering verschmutzt, wird das von reinen Wohngrundstücken beziehungsweise reinen und allgemeinen Wohngebieten abgeleitete Niederschlagswasser eingestuft. Dies gilt auch für industriell und gewerblich genutzte Grundstücke mit einer hinsichtlich der Regenwasserbelastung vergleichbaren Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von m 2. Sinnvoll kann diese Untersuchung jedoch bei unterkellerten Gebäuden und gebäudenaher Rohrtrasse aufgrund der Gefährdung für die Bausubstanz (Keller) und dort gelagerte Gegenstände sein. Hier sollte dem betroffenen Grundeigentümer empfohlen werden, diese aufgrund des Gefährdungspotenzials für den Keller in Eigenverantwortung zu inspizieren. 14

15 Für Regenwassergrundleitungen, die behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser (normal und stark verschmutzt) ableiten, gelten hinsichtlich der Nachweisführung die Anforderungen wie für häusliches Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten. Als normal verschmutzt wird Niederschlagswasser eingestuft, das von Mischgebieten, Dorfgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten, Parkplätzen, Haupt- verkehrsstraßen und entsprechenden Gebieten abgeleitet wird. Als stark verschmutzt, wird Niederschlagswasser eingestuft, das von nicht überdachten Lager- und Umschlagplätzen für Schad- und Giftstoffe, sowie entsprechenden Gebieten abgeleitet wird. Die Tabelle zeigt, bis wann die Regenwasserleitungen zu prüfen ist: gering verschmutzt Regen- und Mischwasser Wasserschutzgebiet Erstprüfung Wiederholungsprüfung Zone II, III, III A, III B und außerhalb Keine Überprüfung -- normal verschmutzt stark verschmutzt und Mischwasser Zone II, III, III A, III B und außerhalb Zone III B und außerhalb Zone III und III A Zone II 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum unverzüglich, spätestens unverzüglich, spätestens nach 30 Jahren nach 15 Jahren nach 5 Jahren Das Kanalisationsnetz beziehungsweise die Kanalisationshaltung der öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanalisation einschließlich der Anschlussleitungen gilt im Sinne der landesrechtlich eingeführten DIN 1986 Teil 30 in diesem Zusammenhang als saniert, wenn dieses / diese keine Schäden der Klassen - 4 und 5 nach ISYBAU oder - 0 und 1 nach DWA M 149 Teil 3 aufweist. Die Kanalisationen mit diesen Schadensklassen weisen sehr starke Mängel beziehungsweise starke Mängel auf, die umgehend beziehungsweise die kurzfristig beseitigt werden müssen Abweichende Fristenregelung für häusliches Abwasser und häuslichem Abwasser gleichgestellten gewerblichem Abwasser Sofern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht das Gemeindegebiet in Untersuchungsgebiete einteilt oder die Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlagen für den Betreiber durchführt beziehungsweise durchführen lässt, können mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde abweichende (längere) Fristen festgelegt werden. Die Entscheidung zur Einteilung in Untersuchungsgebiete liegt beim Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht hiervon Gebrauch macht. In besonderen Härtefällen entscheidet die zuständige untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, ob von den genannten Fristen abgewichen werden darf. Einen entsprechenden Antrag muss der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage rechtzeitig, spätestens zwei Jahre vor Ablauf der oben aufgeführten Termine, an die für ihn zuständige untere Wasserbehörde stellen. Besondere Härtefälle in diesem Sinne sind insbesondere: 1. Wenn die Modernisierung beziehungsweise Sanierung eines zu untersuchenden Gebäudes innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Regelfristen gemäß der oben genannten Tabelle verbindlich eingeplant ist und wenn im Rahmen der Modernisierungs- beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen die Grundstücksentwässerung im Sinne der DIN 1986 Teil 30 auf Dichtheit geprüft beziehungsweise die Grundstücksentwässerung erneuert wird. 2. Für Gebäude, deren Abriss spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Regelfristen gemäß der oben genannten Tabelle verbindlich eingeplant ist, soll die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß DIN 1986 Teil 30 nicht mehr gefordert werden (der erfolgte Abriss ist der zuständigen Wasserbehörde zu melden). 3. Bei Eigentümern beziehungsweise Verwaltern von Wohnungseigentümergemeinschaften, die umfängliche Wohnungsbestände innerhalb einer Kommune bewirtschaften, ist mit Rücksicht auf deren Planungsnotwendigkeiten die Überschreitungen von Regelfristen gemäß der oben genannten Tabelle für Teile des Wohnungsbestandes zulässig. In diesem Fall ist vom Eigentümer 15

16 beziehungsweise Verwalter ein Untersuchungskonzept entsprechend Ziffer 1.6 der Bekanntmachung zu erstellen und mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen. Dann gelten die dort festgelegten Fristen für die Dichtheitsuntersuchung als verbindlich vereinbart. 5.6 Einzelregelungen zur Wiederholungsprüfung Sofern bei Neubauten der Dichtheitsnachweis nach der DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen aus Oktober 1997 oder die Dichtheitsüberprüfung entsprechend den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 bereits vor Ablauf der Regelfristen gemäß der oben genannten Tabellen (Ziffern 5.1.1, 5.2.1, 5.3) durchgeführt wurde, werden diese Überprüfungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie zum spät möglichsten Zeitpunkt nach der eingeführten DIN 1986 Teil 30 erfolgt wären (zum Beispiel häusliches Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten: Wiederholungsprüfung 2055). 5.7 Regelungen für Wasserschutzgebiete Bei einer aufgeteilten Schutzzone III sind die verkürzten Prüffristen nur auf die ausgewiesene Zone III A anzuwenden. Für Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen III B gelten die Anforderungen hinsichtlich der ( übrigen ) Gebiete außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung keine Aufteilung in die Schutzzonen III A und III B vor, so gelten die verschärften Anforderungen für die gesamte Zone III. Die Prüffristen ergeben aus den oben genannten Tabellen. Werden Wasserschutzgebiete neu ausgewiesen, so hat die Dichtheitsprüfung in den Schutzzonen II, III und III A innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu erfolgen. Liegt die Inbetriebnahme oder das Inkrafttreten vor 2011 hat die Dichtheitsprüfung umgehend, spätestens bis zum , zu erfolgen. 5.8 Regelungen für vermietende Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften Da die oben genannten zeitlichen Vorgaben für die Eigentümer beziehungsweise die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, die mehrere Mietobjekte in unterschiedlichen Gemeinden besitzen beziehungsweise verwalten, gegebenenfalls schwierig umzusetzen sind, ist es zulässig, dass die Gemeinschaften Untersuchungskonzepte für die Dichtheitsprüfung aufstellen. Diese Konzepte können nur für Mietobjekte außerhalb von Wasserschutzgebieten aufgestellt werden und legen die zeitliche Abfolge der Dichtheitsuntersuchungen in den einzelnen Gemeinden (im Einzelfall auch über 2025 hinaus) fest. Mit Zustimmung der Wasserbehörde zum Untersuchungskonzept gelten die dort festgelegten Fristen für die Dichtheitsuntersuchung als verbindlich vereinbart. Rechtzeitig der zuständigen Wasserbehörde vorgelegte Untersuchungskonzepte sollen anerkannt werden, wenn sich der Eigentümer beziehungsweise Verwalter zur Einhaltung der darin genannten Fristen verbindlich verpflichtet. Die Zustandserfassung von Mietobjekten innerhalb von Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III A und III) hat unverzüglich, spätestens bis zum zu erfolgen. Um nicht in zeitlichen Verzug zu geraten, legen die Wohnungsbaugesellschaften, die dieses wollen, den unteren Wasserbehörden ihr Konzept bis spätestens zum vor. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Konzept vorgelegt worden sein beziehungsweise kein verbindlicher Termin zur Vorlage mit der unteren Wasserbehörde vereinbart sein, gelten die in der Bekanntmachung genannten Fristen. Untersuchungskonzepte im Sinne Ziffer 1.6 der Bekanntmachung vom 05. Oktober 2010 sind von Eigentümern beziehungsweise Verwaltern erstellte Fristenpläne, aus denen konkrete Gebäude / Liegenschaften sowie jeweils der konkrete Zeitpunkt der gemäß DIN 1986 Teil 30 dort durchzuführenden Dichtheitsprüfung hervorgeht. Im Rahmen von Untersuchungskonzepten sind mit Rücksicht auf Planungsnotwendigkeiten der Eigentümer beziehungsweise Verwalter Überschreitungen der Regelfristen gemäß der oben genannten Tabelle möglich. Eine Verlängerung der Regelfristen gemäß der oben genannten Tabelle für den gesamten Wohnungsbestand des Eigentümers beziehungsweise Verwalters ist ausgeschlossen. 5.9 Durchführung der Dichtheitsuntersuchung Neubauten sind generell nach der DIN EN 1610 mit Wasser (Verfahren W ) oder Luft (Verfahren L ) zu überprüfen. Nur Fachbetriebe mit sachkundigem Personal und der notwendigen Geräteausstattung sind in der Lage, die erforderlichen Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Leider finden sich schon heute unseriöse Firmen, die die Bürger übervorteilen beziehungsweise abzocken wollen. Vor Haustürgeschäften wird deshalb ausdrücklich gewarnt. Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage sollte sich für die Dichtheitsprüfung mehrere Kostenvoranschläge einholen und die Referenzen der Unternehmen miteinander vergleichen. Sinnvoll kann es sein, die Inspektion zusammen mit Nachbarn durchzuführen. Durch ein höheres Auftragsvolumen lassen sich häufig günstigere Preise erzielen. Weitere Hinweise zur Auswahl seriöser Fachbetriebe, die eine optische Untersuchung durchführen, können der Anlage 8.9 entnommen werden. 16

17 Die Angaben in der Tabelle müssen mindestens von dem Fachbetrieb erbracht werden, damit die optische Dichtheitsuntersuchung durchgeführt werden kann. Sollte ein oder mehrere Punkte mit nein angegeben werden, ist eine Dichtheitsuntersuchung nach der DIN 1986 Teil 30 nicht gewährleistet und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde nicht anerkannt. Die Prüfung muss dokumentiert werden. Das Prüfprotokoll wird dazu durch die beauftragte Firma ausgefüllt und unterzeichnet. Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage muss dieses Protokoll und gegebenenfalls weitere Nachweise (zum Beispiel Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung [Luft / Wasser] und den Prüfbericht) vorhalten. Nur auf Anforderung muss er diese Unterlagen dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorlegen Sanierung von schadhaften Grundstücksentwässerungsanlagen Soweit die Anlagen nicht den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 entsprechen, hat der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß 60 Abs. 2 WHG in Verbindung mit 34 Abs. 2 LWG die erforderlichen Maßnahmen (Sanierung) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Die Sanierungsfristen hängen grundsätzlich vom Schadensbild und dem sich hieraus für die Schutzgüter Grundwasser und Boden resultierenden Gefährdungspotential ab. In der Anlage 8.8 ist hierzu eine Empfehlungstabelle für Abwasseranlagen, die häusliches (oder vergleichbares) Abwasser ableiten, enthalten, die eine Abschätzung ermöglicht, in welchen Zeitabständen eine Sanierung unter Einbeziehung des Schadensbildes und der jeweiligen Schutzbedürftigkeit erfolgen sollte. Abwasserleitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, weisen ein höheres Gefährdungspotential auf, so dass die Sanierungsfristen in jedem Einzelfall individuell festzulegen sind. Sofern der Grundstückseigentümer nicht eigenverantwortlich möglichst kurzfristig die Sanierung durchführt, legt die zuständige Behörde (Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder untere Wasserbehörde) nach pflichtgemäßen Ermessen Sanierungsfristen fest. Die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht können aufgrund des Satzungsrechts die Einhaltung der DIN 1986 Teil 30 durchsetzen (Aufforderung zur Dichtheitsprüfung und Sanierung). Kommt der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage seiner Untersuchungs- und Sanierungspflicht nicht nach, kann die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung anordnen ( 34 Abs. 2 i. V. mit 110 Abs. 1 LWG). Da es in der Fachliteratur nur wenige Hilfestellungen hierzu gibt, wurde die oben genannte Empfehlungstabelle (Anlage 8.8) entwickelt, die den Trägern der Abwasserbeseitigungspflicht und der unteren Wasserbehörde einen Anhalt gibt, in welchen Zeitabständen eine Sanierung durchzuführen ist. Für die Wahl der Sanierungsfrist sollte immer der gravierendste Schaden in der Haltung (Leitungsabschnitt) herangezogen werden. Bei den Sanierungsfristen wird zwischen Wasserschutzgebieten und übrigen Gebieten unterschieden. Wasserschutzgebiete der Schutzzone III B sind wie übrige Gebiete zu behandeln. Die Sanierungsfristen in Wasserschutzgebietszonen II, III und III A sollten regelmäßig kürzer sein als in den übrigen Gebieten. Es kann auch im Hinblick auf die behördlicherseits durchzuführende Fristenüberwachung sinnvoll sein, einheitliche Sanierungsfristen innerhalb eines Sanierungsgebietes zu wählen. Nach durchgeführter Sanierung ist abschließend immer eine Abnahmeprüfung erforderlich. Bei Sanierungsmaßnahmen von Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten und bei denen der Sanierungsumfang weniger als 50% des Bestandes ausmacht, ist eine weitere optische Inspektion ausreichend. Die Höhe etwaiger Sanierungskosten kann im Vorwege nicht geschätzt werden, da jeder Fall aufgrund des Schadensbildes individuell zu kalkulieren ist. Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage sollte sich für die Sanierung mehrere Kostenvoranschläge einholen und die Angebote der Unternehmen miteinander vergleichen. Der langfristige Erfolg einer Sanierung hängt von der Auswahl des geeigneten Verfahrens ab. Um die richtige Reparaturmethode zu finden, kann es daher sinnvoll sein, einen unabhängigen Fachkundigen (zum Beispiel Ingenieur für Kanalsanierung, Berater für Grundstücksentwässerung, Sachverständiger für Entwässerungsanlagen) einzuschalten. 17

18 6. Technische Umsetzung 6.1 Allgemeines Die DIN 1986 Teil 30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Instandhaltung definiert die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Instandhaltung von Grundleitungen. Unter Instandhaltung werden gemäß DIN die Maßnahmen verstanden, die zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes erforderlich sind. Somit fallen gemäß dieser Definition die Wartung, die Inspektion und die Instandsetzung unter den Begriff Instandhaltung. Die DIN 1986 Teil 30 regelt jedoch nur die Inspektion (Zustandserfassung) und die Instandsetzung (Sanierung). Die Wartung hingegen ist Teil der DIN 1986 Teil 3 Regeln für Betrieb und Wartung und wird dort umfassend behandelt. 6.2 Bestandsplan Die Erstellung beziehungsweise die Aktualisierung eines Bestandsplans der Grundstücksentwässerungsanlagen ist erforderlich. Dieser wird nicht nur im Teil 4 Allgemeines der DIN 1986 Teil 30 sondern auch in der DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden gefordert. Der in der DIN 1986 Teil 30 geforderte Datenumfang kann bei Verwendung eines Kamerasystems mit Ortungssystem kostengünstig im Zusammenhang mit der Inspektion erhoben werden. Der Grundstücksentwässerungsplan ist in einem geeigneten Maßstab (z. B. 1:100) zu erstellen. Der Umfang des Planes hat mindestens den Anforderungen zu entsprechen, die die DIN 1986 Teil 30 in Ziffer 4 festgelegt hat. Im diesem Bestandsplan sind alle außerhalb eines Gebäudes befindlichen Entwässerungseinrichtungen darzustellen. Der Verlauf der nicht untersuchungspflichtigen Leitungen kann durch örtliche Einmessungen (zum Beispiel durch oberirdisch vorhandene Anlagenteile wie Fallrohre, Hofeinläufe, Kontrollschächte / Öffnungen etc.) ermittelt werden. Zusätzlich ist die Bezeichnung des Entwässerungssystem (Schmutzwasser, Mischwasser, Regenwasser, Sondersystem) und der Anschlusspunkte gemäß Anlage 8.3 erforderlich. Nur hierdurch ist eine eindeutige Zuordnung der Inspektionsergebnisse möglich. Auf die Ermittlung der Tiefen- und Höhenlagen der Schächte und Inspektionsöffnungen, bezogen auf Normalnull (NN) kann jedoch generell verzichtet werden, da sie hinsichtlich der Inspektion keinen Erkenntnisgewinn bringen. Jedoch bei Grundstücken, bei denen bereits Abfluss- beziehungsweise Rückstauprobleme bekannt sind und diese abgestellt werden müssen, ist die Erhebung dieser Daten hierfür unerlässlich. Ein Musterbestandsplan kann im Anhang 8.4 eingesehen werden 6.3 Wahl des Kamerasystems Die Zustandserfassung hat gemäß DIN 1986 Teil 30 Ziffer 5.1 durch eine optische Inspektion (zum Beispiel Kanalfernsehanlage) zu erfolgen. Darüber hinaus können auch Dichtheitsnachweise mittels Kanalfernsehanlage erbracht werden. Der Nachweis der Dichtheit ist erbracht, wenn bei der optischen Inspektion keine sichtbaren Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt werden. Diese Untersuchungen setzen sich generell aus der Reinigung des Ableitungssystems und der anschließenden Begutachtung mittels eines geeigneten Kamerasystems zusammen. Dieses Kamerasystem muss eine weitestgehende Inspektion des Leitungssystems und dessen einzelne Bauteile (zum Beispiel Muffen) ermöglichen. Dafür bedarf es mindestens eines schwenk- beziehungsweise drehbaren Kamerakopfes, der ein seitenrichtiges und aufrechtes Farbbild erzeugen kann. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass das Kamerasystem zusätzlich abbiegefähig ist. Für die fachgerechte Auswahl des Kamerasystems ist der Inspekteur (siehe auch Abschnitt 6.11) verantwortlich. Dieser benötigt für die richtige Kameraauswahl Kenntnisse über die Art des Entwässerungssystems. Grundsätzlich wird zwischen einem verzweigten und einem unverzweigten Ableitungssystem jeweils mit unmittelbarer (Kontrollschacht) oder mittelbarer (ohne Kontrollschacht) Zugänglichkeit unterschieden. In der Praxis kommt überwiegend das verzweigte System vor. Bei Unkenntnis des vorliegenden Systems sollte grundsätzlich ein Kamerasystem für verzweigte Entwässerungssysteme gewählt werden. Im unverzweigten System mit Kontrollschacht und / oder Reinigungsöffnung kann eine normale Schiebekamera zum Einsatz kommen. Im verzweigten System kann es kostengünstiger und für den Hauseigentümer angenehmer sein, wenn ein abbiegefähiges Kamerasystem zur Anwendung kommt. Dieses bietet den Vorteil, dass die Untersuchung nicht von den Einläufen der Entwässerungsgegenstände (zum Beispiel 18

19 abgebaute Toilette) aus, sondern vom vorhandenen Kontrollschacht und / oder der Reinigungsöffnung erfolgen kann. Bei beiden Leitungssystemen kann stattdessen auch eine selbstfahrende, abbiegefähige Kamera mit Hochdruckreinigungssystem eingesetzt werden, sofern der Durchmesser (in der Regel ab DN 150) dieses zulässt. Einen ersten Überblick (zwischenzeitlich sind weitere geeignete Kamerasysteme entwickelt worden) über geeignete Systeme gibt zum Beispiel die Veröffentlichung des IKT (Institut für unterirdische Infrastrukturwww.ikt.de) im Rahmen des IKT-Warentests Inspektionssysteme für Grundstücksentwässerungsnetze aus dem Jahr Im Rahmen dieses Tests war für 6 verschiedene Kamerasysteme die Eignung zur Inspektion von verzweigten Netzen an Modellentwässerungsanlagen überprüft worden. Unter f kann im Internet ein Kurzbericht dazu eingesehen beziehungsweise herunter geladen werden. 6.4 Fehlanschlüsse Fehlanschlüsse können bei der optischen Inspektion der Schmutzwasserleitungen üblicherweise erkannt werden. Sollte die Kamera in Teilbereichen keinen Zugang mehr finden, kann auch Färbemittel und Nebel als Nachweisverfahren kostengünstig eingesetzt werden. 6.5 Sammelgruben / Kleinkläranlagen Leitungen Das Zuleitungssystem zur Sammelgrube oder zur Kleinkläranlage muss gemäß Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 für häusliches Abwasser mittels Kanalfernsehuntersuchung überprüft werden. Leitungen nach einer Kleinkläranlage, die das entsprechend der Abwasserverordnung gereinigte Abwasser ableiten, müssen nicht untersucht werden, da hiervon keine Gefahr für den Boden und das Grundwasser ausgeht. Sollte keine weitere Kontrollöffnung im zuführenden Leitungssystem vorhanden sein, kann die Untersuchung des Leitungssystems nur von der Sammelgrube oder von der Vorklärung der Kleinkläranlage aus vorgenommen werden. Deshalb müssen diese Behälter bei der Prüfung entleert, gereinigt und gasfrei sein. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass kein Schmutzwasser zufließen kann. Die Dichtheitsuntersuchung der Leitungen sollte entweder im Zusammenhang mit einer anstehenden Sanierung des Behälters (Sammelgrube oder Vorklärung) oder wenn dieser den allgemein anerkannten Regeln der Technik (inklusive Dichtheit) entspricht, im Zusammenhang mit der nächsten Entsorgung beziehungsweise Entschlammung durchgeführt werden. Dabei ist anzustreben, dass ein gemeinsamer Termin für die Entsorgung beziehungsweise Entschlammung, Reinigung und optische Untersuchung der zuführenden Leitungen gefunden wird. Im Bereich der Sammelgruben dürfte dieses recht unproblematisch sein, da der Grundstückseigentümer den nächsten Entsorgungstermin selbstständig abschätzen beziehungsweise beeinflussen kann. Dieses ist jedoch bei den Kleinkläranlagen in der Regel nicht der Fall. Dort variiert der Zeitpunkt aufgrund der längeren Speicherkapazität (es wird nur Schlamm gespeichert) erheblich. Sollte deshalb bei Kleinkläranlagen kein gemeinsamer Termin abgestimmt werden können, kann der Grundstückseigentümer die Zustands- und Dichtheitsüberprüfung von der Regel- oder Sonderentschlammung abkoppeln. Die Untersuchung hat dann innerhalb von 2 bis 3 Monaten nach der Regel- / Bedarfsentschlammung stattzufinden. Der Betreiber kann dann die optische Inspektion in eigener Regie beauftragen. Dabei a) entsteht keine Andienungspflicht des enthaltenen Schlammes an den Abwasserbeseitigungspflichtigen. Es wird davon ausgegangen, dass in dem Zeitraum kaum Schlammzuwachs entsteht. Das Saug- und Reinigungsfahrzeug kann den Kleinkläranlageninhalt aufnehmen und nach erfolgter Inspektion wieder in die Anlage zurückführen. b) kann sich der Betreiber das Inspektionsunternehmen selbst auswählen und Kostenvergleiche anstellen, gegebenenfalls sich mit Nachbarn zusammenschließen und günstigere Konditionen aushandeln. c) kann gemeinsam die Inspektion von zuführender Leitung und Kleinkläranlage erfolgen, da der Betreiber den günstigsten Zeitpunkt selbst bestimmen kann. Aufgrund dieser Zwänge kann es zu einer Überschreitung der Frist kommen, die aber aufgrund der geringen Anlagendichte im Außenbereich, im Gegensatz zur dicht bebauten Ortslage toleriert werden kann Sammelgruben Die Sammelgrube ist nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Ziffer zu untersuchen. Abweichend davon hat die Dichtheitsprüfung bis zur Höhe des Zulaufes auf Wasserdichtheit zu erfolgen. Diese Untersuchung sollte aus Kostengründen kurz vor einer anstehenden Entleerung durchgeführt werden, wobei die Schwimmschlammschicht und die Störstoffe entfernt werden müssen. 19

20 6.5.3 Kleinkläranlagen Die Kleinkläranlage ist nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Ziffer zu untersuchen. Die Vorklärung der Kleinkläranlage selbst kann auch kurz nach einer Entschlammung auf Dichtheit geprüft werden. Der zu diesem Zeitpunkt in der Anlage befindliche Impfschlamm und das Abwasser verfälschen das Prüfergebnis einer Dichtheitsprüfung mit Wasser nur unwesentlich. Gegebenenfalls sind Schwimmschlammschicht und Störstoffe zu entfernen. Bei der Untersuchung der Kleinkläranlage ist aus Kostengründen darauf zu achten, dass die Dichtheitsuntersuchung möglichst im Zusammenhang mit der Wartung erfolgt. Die Fristen der Überprüfung ergeben sich aus der unter Ziffer 5.1 dieser Durchführungshinweise genannten Tabelle. Sollte die Vorklärung bei dieser Untersuchung den Dichtheitsansprüchen der DIN nicht entsprechen, so ist diese zu sanieren. 6.6 Optisch unvollständig untersuchte Systeme Bei verzweigten Ableitungssystemen kann es dazu kommen, dass trotz Einsatz eines abbiegefähigen Kamerasystems nicht alle Stränge des Systems vollständig inspiziert werden können. Diese Abschnitte sind in der Regel äußerst klein. Sollte das bereits inspizierte System optisch in Ordnung sein, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Unterhaltungszustand auch im optisch nicht kontrollierbaren System vorherrscht. Auf eine Untersuchung des nicht inspizierbaren Bereichs mit Wasser oder Luft kann dann verzichtet werden, wenn dieser Anteil maximal 25 % des gesamten Ableitungssystems ausmacht. 6.7 Schächte im Leitungsnetz Schächte im Leitungsnetz sind nach dem gleichen Verfahren zu überprüfen, wie das Leitungsnetz, das sie umgibt. Sollte jedoch aufgrund der Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30 eine Wasserprüfung erforderlich sein, ist diese nach den Vorgaben der Ziffer 5.2 dieser DIN-Norm durchzuführen. 6.8 Dokumentation und Bewertung Die DIN 1986 Teil 30 fordert in Ziffer 5.3 die Dokumentation und Bewertung der im Rahmen der optischen Inspektion und Dichtheitsprüfung festgestellten Schäden. Um eine eindeutige Dokumentation zu gewährleisten, müssen die befahrenen Leitungsstränge inspektionsdatenmäßig voneinander getrennt und für jeden Strang eine Haltungsgrafik sowie eine Videodokumentation erstellt werden. Die erkannten Schäden sind darüber hinaus mittels Einzelbild zu dokumentieren. Diese Dokumentation der Kanalfernsehuntersuchung hat in digitaler Form (Speichermedium DVD) zu erfolgen. Die digitale Dokumentation bietet neben der Sicherheit für die Zukunft auch die Möglichkeit, diese Daten an beziehungsweise in Katastersysteme anzubinden beziehungsweise zu integrieren. Die von der DIN 1986 Teil 30 geforderte Zustandserfassung / Zustandsbeschreibung (nach DIN EN ) hat sich in der Praxis bewährt. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig. Ein bundesweit einheitliches Zustandserfassungssystem bietet darüber hinaus den Vorteil der Vergleichbarkeit der Ergebnisse, der einheitlichen Schulungsangebote für die Inspekteure (keine Sonderlösung für Schleswig- Holstein), der größeren Anzahl an qualifizierten Inspekteuren (auch aus anderen Bundesländern) und somit auch den größeren Wettbewerb und gegebenenfalls günstigere Preise. Die anschließende Durchführung eines Bewertungs- beziehungsweise. Klassifizierungsverfahrens nach ATV M 149 oder ISYBAU, wie sie in der DIN 1986 Teil 30 gefordert wird, ist häufig entbehrlich, da sich die Sanierung in der Regel am größten vorgefundenen Einzelschaden orientiert. Ein Muster für einen Prüfbericht beziehungsweise für eine Dichtheitsbescheinigung kann der Anlage 8.7 Muster Prüfbericht / Dichtheitsbescheinigung entnommen werden. 6.9 Sanierung Die DIN 1986 Teil 30 formuliert in Ziffer 5.4, das Sanierungsarbeiten erforderlich sind, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtheiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der Standsicherheit (S), Betriebsbedingungen (B) sowie insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser (D) als notwendig anzusehen sind. Diese Formulierung wurde seitens der DIN bewusst gewählt, da sich eine Vielzahl von geeigneten Sanierungsverfahren auf dem Markt etabliert hat, die jeweils in Abhängigkeit des Schadensbildes ihre Einsatzbereiche beziehungsweise ihre Vor- und Nachteile haben. Diese sind jedoch so fachspezifisch, dass an dieser Stelle einerseits nur auf die Veröffentlichungen (zum Beispiel DWA M 143, M 127, M 190 und so weiter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA)) und andererseits auf die Leitlinie, dass die Sanierung immer so umfassend wie nötig, aber auch so wirtschaftlich wie möglich erfolgen soll, verwiesen werden kann. Im Bereich der Sanierung sind neben der eigentlichen Technik die Sanierungsfristen von elementarer Wichtigkeit. Diese hängen grundsätzlich vom Schadensbild und dem sich hieraus für die Schutzgüter resultierendes Gefährdungspotential ab. Da es in der Fachliteratur nur wenige Hilfestellungen hierzu gibt, wurde eine 20

21 Empfehlungstabelle für Leitungen und Schachtbauwerke (siehe Anlage 8.8) entwickelt, die eine Abschätzung ermöglicht, in welchen Zeitabständen eine Sanierung durchzuführen ist. Für die Wahl der Sanierungsfrist sollte immer der gravierendste Schaden in der Haltung (Leitungsabschnitt) herangezogen werden. Bei Sanierungsmaßnahmen von Leitungen, die häusliches Abwasser ableiten und bei denen der Sanierungsumfang weniger als 50% des Bestandes ausmacht, ist eine weitere optische Inspektion ausreichend Anforderung an das Inspektionsteam Um die optische Untersuchung und deren Auswertung entsprechend den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 durchführen zu können, muss das vor Ort arbeitende Inspektionsteam ausreichend qualifiziert und technisch ausgestattet sein. Dieses gewährleistet dem Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage eine fachgerechte Durchführung und sichert ihm im Fall einer erforderlichen Sanierung das Vorhandensein aller zur Auswahl eines Sanierungsverfahrens erforderlichen Informationen zu. Das Inspektionsteam und die technische Ausrüstung müssen deshalb aus - einem nachweislich sachkundigen Inspekteur - einer Hilfskraft (betriebsintern angelernte Kraft), - einem Kamerasystem, das den Anforderungen gemäß Abschnitt 6.3 dieser Durchführungshinweise entspricht, incl. Ortungseinheit - einem digitalen Aufzeichnungssystem - einem Hochdruckreinigungsgerät für den Einsatz in Anschlussleitungen bis DN 200 mit Spül- beziehungsweise Reinigungsdüsen und Rotationsdüsen - weiteren Reinigungsgeräten beziehungsweise -werkzeugen (zum Beispiel Wurzelschneider) und - einer Sicherheitsausrüstung zum Einstieg in abwassertechnische Anlagen bestehen. Derjenige, der einen Inspektionsauftrag erteilt, muss sicherstellen, dass er bei der Auswahl des Inspektionsteams / der Inspektionsfirma die notwendige Sorgfallspflicht ausübt. Dieses kann er am einfachsten dadurch gewährleisten, dass er sich im Rahmen der Angebotseinholung die oben genannten Anforderungen bestätigen lässt (siehe Anlage 8.9 Vordruck Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen Inspektion ). Der zwischen dem Auftraggeber und dem Inspektionsteam / der Inspektionsfirma (Auftragnehmer) abzuschließende Werkvertrag muss rechtlich so gestaltet sein, dass eine fachgerechte Ausführung der Inspektion sichergestellt ist. Sollten trotz ausreichender Qualifikation wider Erwarten Untersuchungsmängel bei einer Kontrolle (Unterlagensichtung) durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise durch die zuständige untere Wasserbehörde festgestellt werden, sollte der Werkvertrag eine kostenfreie Nachbesserung seitens des Auftragnehmers gewährleisten. Ein Vorschlag für einen Werkvertrag kann der Anlage 8.11 entnommen werden Anforderung an die Dichtheitsuntersuchung Um die Dichtheitsuntersuchung mit Luft / Wasser und deren Auswertung entsprechend den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 durchführen zu können, muss das vor Ort arbeitende Prüfpersonal ebenfalls ausreichend qualifiziert und technisch ausgestattet sein. Das Prüfpersonal und die technische Ausrüstung müssen deshalb aus - einem nachweislich sachkundigen Prüfer - einem manipulationssicheren Hausanschlussprüfsystem, das den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30, der DIN EN 1610 und des DWA Merkblattes 143 Teil 6 entspricht - unterschiedliche Abdichtblasen und Durchgangsblasen für Durchmesser DN 80 bis DN einer Einrichtung zur Archivierung der Messdaten und Erstellung einer Messgrafik und - einer Sicherheitsausrüstung zum Einstieg in abwassertechnische Anlagen bestehen. Hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl des Auftragnehmers, der eine Dichtheitsuntersuchung mit Luft / Wasser durchführen kann, und der vertraglichen Gestaltung gelten die Aussagen im Abschnitt 6.10 entsprechend, wobei jedoch der Vordruck in der Anlage 8.10 Bestätigung der Einhaltung der Anforderung Dichtheitsuntersuchung zur Anwendung kommen sollte. Die Angaben in der dortigen Tabelle müssen mindestens von dem Fachbetrieb erbracht werden, damit die Dichtheitsuntersuchung durchgeführt werden kann. Sollte ein oder mehrere Punkte mit nein angegeben werden, ist eine Dichtheitsuntersuchung nach der DIN 1986 Teil 30 nicht gewährleistet und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde nicht anerkannt 21

22 7. Literaturverzeichnis / Rechtsgrundlagen - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365) - Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom , (GVOBl. Schl.-H. S. 362) - Einführung der DIN 1986 Teil 30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Instandhaltung als allgemein anerkannte Regel der Technik, Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 05. Oktober 2010 V 442/ (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) - DIN 1986 Teil 3 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 3:Regeln für Betrieb und Wartung vom November 2004, Beuth Verlag GmbH, Berlin - DIN 1986 Teil 30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 30: Instandhaltung vom Februar 2003, Beuth Verlag GmbH, Berlin - DIN Grundlagen der Instandhaltung vom Juni 2003, Beuth Verlag GmbH, Berlin - DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden vom April 2008; Beuth Verlag GmbH, Berlin - DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen vom Oktober 1997, Beuth Verlag GmbH, Berlin - DIN EN Untersuchung und Beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Teil 1: Allgemeine Anforderungen vom Februar 2003, Beuth Verlag GmbH, Berlin - DIN EN Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Teil 2: Kodiersystem für die optische Inspektion vom Februar 2004, Beuth Verlag GmbH, Berlin - DWA Merkblatt DWA Merkblattes 143 Teil 6 -Dichtheitsprüfungen bestehender, erdüberschütteter Abwasserleitungen und - kanäle und Schächte mit Wasser, Luftüber- und Unterdruck Teil 6: Inspektion, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung von Abwasserkanälen und -leitungen vom Juni 1998, DWA, Theodor-Heuss-Allee 17, Hennef - DWA Merkblatt 149 Teil 3 Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden, Teil 3: Zustandsklassifizierung und -bewertung vom November 2007, DWA, Theodor-Heuss- Allee 17, Hennef - DWA Merkblatt 190 Eignung von Unternehmen für Herstellung, baulichen Unterhalt, Sanierung und Prüfung von Grundstücksentwässerungen vom September 2009,, DWA, Theodor-Heuss-Allee 17, Hennef - ISYBAU, Anhang A-7, - Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) nach DIN (Ausgabe Mai 1998) - Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) nach DIN H 41 (Ausgabe Dezember 1980) - Phosphor gesamt (P ges ) nach DIN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) - Stickstoff gesamt anorganisch (N ges, anorg ): Stickstoff anorganisch als Summe von Nitratstickstoff nach DIN EN ISO vom November 1996 und Nitritstickstoff nach DIN EN vom April 1993 und Ammoniumstickstoff nach DIN EN ISO vom September Stickstoff gesamt (N ges ): Gesamt gebundener Stickstoff (TN b ) in der Originalprobe nach DIN V ENV vom Juni 1996 mit Verbrennungstemperatur über 700 C 22

23 8. Anlagen 8.1 Kostentabelle Bereich Inspektion Inspektion Inspektion Inspektion Leistung Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlage ohne Nebenleitung (incl. Reinigung), Gesamtlänge 10 m, Kontrollschacht vorhanden incl. aller erf. Dokumentationen (Inspektionsdokumentation, Dichtheitsnachweis + Bestandsplan) Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlage ohne Nebenleitung (incl. Reinigung), Gesamtlänge 10 m, Kontrollschacht nicht vorhanden incl. aller erf. Dokumentationen (Inspektionsdokumentation, Dichtheitsnachweis + Bestandsplan) Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlage mit Nebenleitung I. Ordnung (incl. Reinigung), Hauptleitung 10 m, Nebenleitung 15 m, Kontrollschacht vorhanden incl. aller erf. Dokumentationen (Inspektionsdokumentation, Dichtheitsnachweis + Bestandsplan) Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlage mit Nebenleitung I. Ordnung (incl. Reinigung), Hauptleitung 10 m, Nebenleitung 15 m, Kontrollschacht nicht vorhanden, incl. aller erf. Dokumentationen (Inspektionsdokumentation, Dichtheitsnachweis + Bestandsplan) Betrag ca. brutto 400,00 550,00 800, ,00 Inspektion Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlage mit Nebenleitung I. + II. Ordnung (incl. Reinigung), Hauptleitung 15 m, Nebenleitung 25 m, Kontrollschacht vorhanden, incl. aller erf. Dokumentationen (Inspektionsdokumentation, Dichtheitsnachweis + Bestandsplan) 1.350,00 Inspektion Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlage mit Nebenleitung I. + II. Ordnung (incl. Reinigung), Hauptleitung 15 m, Nebenleitung 25 m, Kontrollschacht nicht vorhanden, incl. aller erf. Dokumentationen (Inspektionsdokumentation, Dichtheitsnachweis + Bestandsplan) 1.800,00 Dichtheitsprüfung Dichtheitsprüfung (physikalisch) gem. DIN 1986 Teil 30 für ein Leitungsnetz von ca. 20 m Gesamtlänge incl. Dichtheitsnachweis, ohne Bestandslageplan 350,00 Ingenieurmäßige Projektbegleitung Ingenieurmäßige Projektbegleitung Ingenieurmäßige Projektbegleitung Ingenieurmäßige Projektbegleitung Ingenieurmäßige Projektbegleitung Erstbegehung, Mengenermittlung (Leitungslängen) für Ausschreibung Inspektion 60,00 Ausschreibung Inspektion 60,00 Begleitung der Inspektion, Prüfung der Inspektionsunterlagen auf Vollständigkeit Sichtung und Auswertung der Untersuchung, Erstellung des Sanierungskonzeptes, Kostenvoranschlag 120,00 120,00 Bauleitung / Begleitung der Sanierung 60,00 Ingenieurmäßige Projektbegleitung Abnahme der Sanierungsmaßnahme, Auswertung TV-Untersuchung, Begleitung Dichtheitsüberprüfung, Überprüfung Schlussrechnung, Dokumentation Ausstellung Dichtheitsnachweis 180,00 23

24 8.2 Darstellung: Ablaufverfahren der Dichtheitsprüfung - häusliches Abwasser 24

25 8.3 Verzeichnis Zulässige Punktkennungen für Anschlusspunkte Punktkennung Bedeutung Bemerkung AP Anschlusspunkt Punkt, an dem eine Haltung, oder Leitung mit einer anderen Haltung oder Leitung zusammengefügt ist (Stutzen) oder über ein vorgefertigtes Formteil (Abzweig) verbunden ist (Bis-Punkt). ER Zu-/ Ablauf Entwässerungsrinne Punkt, an dem das aufgenommene Abwasser dem Entwässerungssystem zugeführt wird (Von-Punkt einer Leitung). Punkt, der den Anfang (Von-Punkt) oder das Ende (Bis-Punkt) einer Rinne definiert. GA Gebäudeanschluss Punkt, an dem eine Leitung aus einem Gebäude austritt (Von-Punkt). RR Regenfallrohr Punkt, an dem Niederschlagswasser aus einer innen oder außenliegenden lotrechten Leitung dem Entwässerungssystem zugeführt wird (Von- Punkt einer Leitung). SE Straßenablauf Punkt, an dem Oberflächenwasser dem Entwässerungssystem zugeführt wird (Von-Punkt einer Leitung). NN nicht bekannt, weiterer Verlauf unbekannt Punkt, an dem eine Leitung endet und der weitere Verlauf nicht bekannt ist (Von-Punkt). AV Zu-/Ablauf Versickerungs-/ Regenwassernutzungsanlage Punkt, an dem Niederschlagswasser einer Versickerungs- oder Regenwassernutzungsanlage zugeführt wird (Zulauf), oder diese zur Ableitung in eine andere abwassertechnische Anlage verlässt (Ablauf). RV Rohrende verschlossen Punkt, an dem eine Leitung z.b. durch Deckel oder Stopfen verschlossen wurde und der weitere Verlauf unbekannt ist (Von-Punkt einer Leitung). EG Entwässerungspunkt im Gebäude Hilfspunkt innerhalb eines Gebäudes (Von-Punkt einer Leitung). BA Bodenablauf Ablauf in einer begangenen oder befahrenen Fläche (Von-Punkt einer Leitung). ZG Zulauf Gerinne Punkt an dem Abwasser einem Gerinne zugeführt wird (Bis-Punkt einer Leitung oder Entwässerungsrinne). DR Drainage, Anfang Punkt, der den Anfang einer Drainageleitung definiert (Von-Punkt). GP Gerinnepunkt Punkt, der den Anfang (Von-Punkt) oder das Ende (Bis-Punkt) eines Gerinnes oder einer Gerinnestrecke definiert. 25

26 8.4 Musterbestandsplan 26

27 27

28 8.5 Überprüfungsnotwendige Abwasseranfallstellen Anhang Abwasseranfallstellen Konzentrationsüberprüfung erforderlich ja nein - Großküchen, Restaurants, Gastronomie allgemein (gilt auch für die Leitungen vor den Fettabscheideranlagen) X bei häufiger Überschreitung des Fettgrenzwertes - Nahrungsmittelherstellung, die keinem Anhang unterliegt X - Nahrungsmittelverkauf mit Fettabscheiderbetrieb bis NG 10 X - Gewerbliches Abwasser, dass in seiner Art häuslichem Abwasser entspricht (zum Beispiel Friseure, Fitnessstudios, X Wellnessstudios) - Gewerbliches Abwasser, dass in seiner Art nicht häuslichem Abwasser entspricht, aber keine organische Fracht X enthält und keinem Anhang unterliegt (z.b. Tankstellen) - Krankenhaus X 2 Braunkohle-Brikettfabrikation X 3 Milchverarbeitung X 4 Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination X 5 Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten X 6 Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung X 7 Fischverarbeitung X 8 Kartoffelverarbeitung X 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen X wenn Leime Verwendung X finden 10 Fleischwirtschaft X 11 Brauereien X 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken X 13 Holzfaserplatten X wenn organische Substanzen Verwendung X finden 14 Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung X 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim X 16 Steinkohleaufbereitung X 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse X 18 Zuckerherstellung X 19 Zellstoffherstellung X 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte X 21 Mälzereien X 22 Chemische Industrie X wenn CSBträchtige Substanzen X Verwendung finden 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen X 24 Eisen- Stahl- und Tempergießerei X 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung X 26 Steine und Erden X 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung X X 28

29 Anhang Abwasseranfallstellen Konzentrationsüberprüfung erforderlich 28 Herstellung von Papier und Pappe X 29 Eisen- und Stahlerzeugung X 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung X 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latzes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi X 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen X 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen X 37 Herstellung anorganischer Pigmente X 38 Textilherstellung, Textilveredlung X 39 Nichteisenmetallherstellung X 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung X 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern X 42 Alkalichloridelektrolyse X 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern X 45 Erdölverarbeitung X 46 Steinkohleverkokung X 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen X 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe X 49 Mineralölhaltiges Abwasser X 50 Zahnbehandlung X 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen X wenn es sich um organische Abfälle handelt X wenn es sich um anorganische Abfälle handelt 52 Chemischreinigung X 53 Fotografische Prozesse X 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen X 55 Wäschereien X 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafische Erzeugnisse X 57 Wollwäschereien X 29

30 8.6 Darstellung: Ablaufverfahren der Dichtheitsprüfung - gewerbliches Abwasser 30

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