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1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bremer Straßenbahn AG, Bremen, der Delbus GmbH & Co. KG, Delmenhorst und der Bremen Thedinghauser - Eisenbahn GmbH, Weyhe (nachstehend Besteller genannt) Stand November Anwendbarkeit; Allgemeines 1.1 a) Im Falle einer Beauftragung durch Vergabe nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil A gelten diese Einkaufsbedingungen nicht, sondern ausschließlich die Teile B und C der VOB in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. b) Im Falle einer Beauftragung durch Vergabe nach der VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) Teil A gelten diesen Einkaufsbedingungen nicht, sondern ausschließlich Teil B der VOL in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. c) Für eine nicht nach den Regeln der öffentlichen Ausschreibung erfolgte Beauftragung von Bauleistungen gelten diese Einkaufsbedingungen nicht, sondern ausschließlich die Teile B und C der VOB in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. d) Für die Erteilung und Durchführung von sonstigen Aufträgen, Bestellungen o. ä. gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen des Bestellers. e) Wir weisen darauf hin, dass die Bremer Straßenbahn AG, die Delbus GmbH & Co. KG sowie die BTE-Bremen Thedinghauser Eisenbahn GmbH als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet sind, die Gesetze zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe anzuwenden. Es gelten die aktuellen Tariftreue- und Vergabegesetze des jeweiligen Bundeslandes. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil, wenn der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers enthalten sind. 1.2 Die Bestellung ist zu bestätigen. Auf einschränkende oder abändernde Erklärungen in der Bestätigung ist ausdrücklich hinzuweisen. 1.3 Es sind nur schriftliche Bestellungen gültig. Mündliche Abreden oder Aufträge werden erst durch eine schriftliche Bestellung verbindlich. 1.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. 1.5 Der Auftragnehmer darf seine vertraglichen Verpflichtungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers auf Dritte übertragen. 1.6 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. 310 Abs. 1 BGB. 2. Versand 2.1 Der Warenversand ist in der üblichen Form mittels Versandanzeige in zweifacher Ausführung unverzüglich mitzuteilen. 2.2 Lieferungen am Ort sind frei vorgeschriebener Anlieferungsstelle des Bestellers vorzunehmen. Ist eine andere Lieferstelle notwendig, so ist ein bescheinigter Lieferschein dem Lager zuzustellen. Die Entladungskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers 3. Fristen 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Allgemeine_Einkaufsbedingungen_ _üA 1/5

2 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder dem Auftragnehmer erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Fristen für die Lieferungen und Leistungen nicht eingehalten werden können. 3.3 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, dann ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung oder Leistung pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (etwa Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, nachzuweisen, dass dem Besteller infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4. Abnahme, Gefahrenübergang 4.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Werkleistungen hat der Auftragnehmer dem Besteller eine Abnahme und soweit erforderlich eine behördliche Abnahme zu ermöglichen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers; die Kosten einer behördlichen Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers. 4.2 Der Besteller prüft Lieferungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Eine Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. 4.3 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der vom Besteller angegebenen Anlieferungsstelle über. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Werkleistungen geht die Gefahr bei erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf den Besteller über. Eine Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt die Abnahmeerklärung nicht. 4.4 Wird die Lieferung oder ein Teil der Lieferung nach der Übergabe oder der Abnahme als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung/Teillieferung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Der Besteller ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Lieferung/Teillieferung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden. Ein Gefahrenübergang auf den Besteller findet auch in diesem Fall nicht vor der erneuten Übergabe bzw. Abnahme statt. 5. Preise, Zahlungsbedingungen 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Preis ein Festpreis. Er versteht sich einschließlich Versicherungskosten, Fracht, Zoll, sonstiger Belastungen oder Nebenleistungen frei dem Werk des Bestellers. Die Verpackungskosten sind gesondert auszuweisen. 5.2 Der Auftragnehmer ist nach Wahl des Bestellers verpflichtet, Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sowie Mustersendungen zurückzunehmen oder sie im Eigentum des Bestellers zu belassen. 5.3 Mehrkosten für zusätzliche Bestellerwünsche trägt der Besteller. Allgemeine Nachlässe auf Listenpreise oder auf Preise von Serienfabrikaten sind auch dem Besteller zu gewähren. Im Fall, dass kein Festpreis vereinbart ist, und wird erkennbar, dass der in der Bestellung bezifferte Auftragswert oder/und ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht/ausreichen, so hat der Auftragnehmer den Besteller über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich schriftlich zu informieren und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche geeigneten Maßnahmen vorzusehen um eine Überschreitung der eigenen Kosten und der Kosten Dritter zu vermeiden. Die vom Auftragnehmer zu treffenden Maßnahmen bedürfen in jedem Falle, besonders auch in Hinsicht sich etwa ergebender Honorarerhöhungen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden nach den Vorschriften des BGB gegenüber dem Besteller bei Verletzung der vorgenannten Regelung. Allgemeine_Einkaufsbedingungen_ _üA 2/5

3 Treten während der Abwicklung eines Auftrages Preisentwicklungen ein, die für den Auftragnehmer oder den Besteller die Einhaltung der dem Abschluss zugrunde liegenden Preise als unzumutbar erscheinen lassen, werden beide Vertragspartner eine Abänderungsvereinbarung suchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, haben beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt wurde. 5.4 Der Auftragnehmer hat bei Absendung die Fracht- und Versicherungskosten vollständig zu zahlen. Für frachtfrei zurückgesandte Verpackung erhält der Besteller den berechneten Betrag zur Gänze gutgeschrieben. 5.5 Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüfbaren Rechnung bei dem Besteller, jedoch nicht vor dem Tage der Übergabe der Lieferung bzw. der Abnahme. 5.6 Für die Bezahlung sind die bei der Ankunft im Werk des Bestellers ermittelten Mengen maßgebend. Der Auftragnehmer erhält für die Nachprüfung der Feststellungen des Bestellers eine angemessene Frist. 5.7 Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers oder durch Scheckübersendung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Besteller ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank/das Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich. 6. Mängelansprüche, Arbeitsschutz 6.1 Eine Lieferung oder Leistung hat nur dann die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie neben den ausdrücklich vereinbarten Anforderungen auch die Anforderungen an bestes Material, gute und sachgemäße und saubere Arbeit, beste verfügbare Technik, zweckmäßige Konstruktion und Anordnung und einwandfreies Arbeiten und Zusammenwirken aller den Bestellgegenstand umfassenden Teile erfüllt. 6.2 Hat die Lieferung oder Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit, stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.3 Im Falle des Verzuges oder besonderer Eilbedürftigkeit ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. 6.4 Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 24 Monate soweit aufgrund Vertrag oder Gesetz keine abweichenden Verjährungsfristen gelten. Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziffer Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung der Bestellung die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften zum Schutz der Umwelt sowie im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. 7. Schutzrechte / Wettbewerbsbeschränkungen 7.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung stehen, und Rechte Dritter (Patent, Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte) durch ihn nicht verletzt werden. 7.2 Der Auftragnehmer trägt etwaige Gebühren für gewerbliche Schutzrechte und stellt den Besteller unbefristet von allen Ansprüchen aus der Verletzung derartiger Rechte und damit zusammenhängender Kosten frei. Der Auftragnehmer hat dem Besteller für alle ihm durch Patente oder durch Gebrauchsmuster geschützten Lieferungsgegenstände einschließlich sämtlicher Bestandteile und des Zubehörs das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht zu Allgemeine_Einkaufsbedingungen_ _üA 3/5

4 gewähren, auch soweit es für die Unterhaltung und Beschaffung von Ersatzteilen notwendig ist. 7.3 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.h. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 7.4 Ist der Auftragnehmer bei Erfüllung eines Auftrages für den Besteller durch eine Wettbewerbsbeschränkung geschädigt worden, so tritt er sämtliche Rechte die sich aus der Wettbewerbsbeschränkung für ihn ergeben uneingeschränkt an den Besteller ab. 8. Produkthaftung, Freistellung 8.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle gemäß vorstehendem Absatz 1 ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. den 683, 670 BGB sowie gem. 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Auftragnehmer soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 9. Beistellung, Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung 9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass ihm zur Verarbeitung übergebene Material oder die ihm zur Benutzung übergebenen Gegenstände, Unterlagen und Zeichnungen sorgfältig aufzubewahren und sie gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern. 9.2 Sofern Teile bei dem Auftragnehmer durch den Besteller beigestellt werden, behält sich der Besteller hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Bestellers stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt für den Fall der untrennbaren Vermischung. 9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Rechnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und insoweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 9.4 Soweit nichts anderes vereinbart, sind sämtliche erhaltenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen sowie erhaltene Muster und Modelle unverzüglich nach Lieferung kostenfrei an den Besteller zurückzusenden. Vervielfältigungen oder Veränderungen sind untersagt. 10. Forderungsabtretung, Aufrechnung 10.1 Dem Auftragnehmer ist untersagt, seine Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten. Die Bestimmung des 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. Allgemeine_Einkaufsbedingungen_ _üA 4/5

5 10.2 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte ungekürzt zu. 11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht 11.1 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für beide Teile Bremen Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Bremen Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext. Bremer Straßenbahn AG, Flughafendamm 12, Bremen Vorsitzender des Aufsichtsrates: Wolfgang Golasowski Vorstand:, Michael Hünig, Hans Joachim Müller Amtsgericht Bremen, HRB 4953 HB Delbus GmbH & Co. KG, Bahnhofstr. 22, Delmenhorst Geschäftsführer: Carsten Hoffmann Amtsgericht Delmenhorst, Handelsregister HRA 2959 Komplementärin: Delbus Verwaltungsgesellschaft mbh, Amtsgericht Delmenhorst HRB 3960 Bremen Thedinghauser Eisenbahn GmbH Geschäftsführer: Michael Hünig Amtsgericht Walsrode, Handelsregister HRB Allgemeine_Einkaufsbedingungen_ _üA 5/5

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