Gemeinde Tostedt - Richtlinien -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gemeinde Tostedt - Richtlinien -"

Transkript

1 7 41 Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen für Begegnungen mit Partnergemeinden für Fahrten, Lager und andere Veranstaltungen I. Förderungsfähige Veranstaltungen 1. Aus Mitteln für partnerschaftliche Begegnungen werden Begegnungen in den Partnergemeinden und in Tostedt gefördert. 2. Reisen werden nur gefördert, wenn ein Begegnungsprogramm vorgelegt wird. 3. Andere Veranstaltungen, wie etwa Seminare oder kulturelle Veranstaltungen, können im Einzelfall gefördert werden. 4. Die Förderung kann versagt werden, wenn eine Veranstaltung im Einzelfall nicht den Zielen der Partnerschaftspflege entspricht oder aus anderen Gründen förderungsunwürdig ist. In besonders begründeten Fällen kann von diesen Vergabegrundsätzen abgewichen werden. II. Personenkreis 1. Gruppen erhalten die Förderung auf Antrag für solche Teilnehmer, die im Bereich der Samtgemeinde Tostedt wohnen. Ausnahmen können nach Prüfung zugelassen werden. 2. Für je 10 Teilnehmer wird die Förderung auch für eine/n Gruppenleiter/in gezahlt; bei gemischten Gruppen kann auf Antrag ein/e zweite/r Betreuer/in berücksichtigt werden. 3. Aufenthalte von Personen aus der Partnergemeinde werden gefördert, wenn sie Gast in der Gemeinde Tostedt sind. 4. Eine Förderung ist bis maximal 50 Teilnehmern möglich. III. Förderungssätze 1. Die Förderung für Fahrten und Lager beträgt für einen Aufenthalt in der Gemeinde Tostedt bis zu 5,-- Euro pro Tag und Teilnehmer 2. Bei Reisen in die Partnergemeinde gem. I.2. werden die Kosten mit 75,-- Euro pro Teilnehmer erstattet. 3. Die Förderungsdauer darf 21 Tage nicht überschreiten. 4. Für sonstige Veranstaltungen (I.3.) wird bis zu 1/3 der Gesamtkosten gezahlt.

2 Die Förderung aus Mitteln der Gemeinde und anderen öffentlichen Zuschüssen soll 70 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. 6. Eine Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. IV. Verfahren 1. Vor Fahrtbeginn ist bei einer Fahrt in eine Partnergemeinde nach I.2. ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie das Begegnungsprogramm vorzulegen. 2. Vorschüsse können gewährt werden. 3. Nach Fahrtende ist in allen Fällen ein Verwendungsnachweis; sowie eine Teilnehmerliste mit Wohnort und Geburtsdatum (Vordruck) vorzulegen. V. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom November 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01. Januar 2002 außer Kraft. Tostedt, den 30. Oktober 2008 gez. Erwin Becker Bürgermeister gez. Dirk Bostelmann Gemeindedirektor

3 7 41 Richtlinien über die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde Tostedt 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Tostedt gewährt zur Förderung öffentlicher kultureller Veranstaltungen in der Gemeinde Tostedt Ausfallgarantien zur Abdeckung etwaiger Defizite. (2) Die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen erfolgt auf Antrag gemäß diesen Richtlinien. (3) Die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Förderungsgegenstand (1) Kulturelle Veranstaltungen im Sinne dieser Richtlinien sind öffentliche künstlerische Darbietungen in Wort, Ton, Bild und Darstellung aus den Bereichen des kulturellen Erbes, des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens der zeitkritischen Kleinkunst und des wissensfördernden Vortragswesens. (2) Alle Bildungsveranstaltungen, die im Rahmen von Abend- und Volkshochschulen, von Seminaren und Kursen angeboten werden, sind keine kulturellen Veranstaltungen im Sinne dieser Richtlinien. (3) Förderungswürdig sind alle Ausgaben, die die kulturelle Veranstaltung an sich betreffen (z. B. Gage, Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten, GEMA-Gebühren, das Ausleihen technischer Einrichtungen). (4) Nicht förderungswürdig sind Nebenkosten (z. B. Raummiete, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Reinigung des Veranstaltungsraumes, Auf- und Abbau technischer Einrichtungen). Bei diesen Nebenkosten hat der Veranstalter/ die Veranstalterinnen das Risiko selbst zu tragen.

4 Voraussetzungen (1) Für die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen sind folgende Voraussetzungen erforderlich: Die Veranstaltungen müssen auf dem Gebiet der Gemeinde Tostedt stattfinden. Die Veranstaltungen müssen allen Einwohnern/Einwohnerinnen der Gemeinde Tostedt zugänglich sein. Die Veranstalter/innen dürfen die Veranstaltung nicht aus kommerziellen Gründen durchführen. Die im laufenden Jahr erwirtschafteten Überschüsse aus vorangegangenen Veranstaltungen sind schriftlich der Gemeinde Tostedt mitzuteilen Die Überschüsse sind vor Inanspruchnahme einer Ausfallgarantie zur Deckung eines entstandenen Defizits zu verwenden. Die Gewährung einer Ausfallgarantie kann von einer zwischen dem/der Veranstalter/in und der Gemeinde einvernehmlichen Festlegung der Eintrittspreise für die jeweilige Veranstaltung abhängig gemacht werden. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Veranstaltungen ortsüblich so angekündigt werden, daß alle interessierten Einwohner/innen der Gemeinde Tostedt rechtzeitig davon Kenntnis erhalten können. 4 Antrag (1) Antragsberechtigt sind alle Träger/innen kultureller Veranstaltungen, die die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne des 2 dieser Richtlinien beabsichtigen und sich verpflichten, die Voraussetzungen nach 3 dieser Richtlinien zu erfüllen. (2) Anträge auf Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen sind spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich an die Gemeinde zu richten. (3) Für die Anträge sind möglichst vorgeschriebene Formblätter zu verwenden, die bei der Gemeindeverwaltung erhältlich sind.

5 Entscheidung über den Antrag (1) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausfallgarantie besteht nicht. (2) Über die Gewährung einer Ausfallgarantie entscheidet der/die Gemeindedirektor/in. (3) Der zuständige Fachausschuß und der Verwaltungsausschuß werden halbjährlich unterrichtet. (4) In Ausnahmefällen und in Fällen, in denen entweder die Förderungswürdigkeit der kulturellen Veranstaltung gem. 2 dieser Richtlinien oder die Einhaltung der Voraussetzungen gem. 3 dieser Richtlinien nicht eindeutig erkennbar sind, führt der/die Gemeindedirektor/in die Entscheidung im Verwaltungsausschuß herbei. (5) Über die Entscheidung wird der/die Antragsteller/in schriftlich unterrichtet. 6 Vorlage der Abrechnungsunterlagen (1) Der/die Veranstalter/in ist verpflichtet, binnen 4 Wochen nach der Veranstaltung auf vorgeschriebenem Formblatt, das mit dem Antrag gem. 4 (3) ausgehändigt wird, und unter Beifügung prüfungsfähiger Unterlagen mit der Gemeindeverwaltung abzurechnen. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der Ausfallgarantie. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft. Tostedt, den gez. Weiß LS gez. Oelkers Bürgermeister Gemeindedirektor

6 Richtlinie nach 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten ( 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ( 122 NKomVG) bleibt unberührt. I. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2 Definition Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel ( 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. 3 Kreditaufnahme 1. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre ( 111 Abs. 6 NKomVG). 2. Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Rat der Gemeinde Tostedt beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach 120 Abs. 3 NKomVG zulässig. 3. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Tostedt legt die Eckpunkte für die Kreditaufnahme bestehend aus Höchstzinssatz, maximaler Zinsbindung, Tilgung sowie Auszahlungskurs vor der Aufnahme eines Kredites fest. 4. Mit Blick auf die Entwicklung des Kassenbestandes entscheidet der Gemeindedirektor über den Zeitpunkt einer Kreditaufnahme. 5. Es sind mehrere Kreditangebote schriftlich oder fernmündlich einzuholen und zu dokumentieren. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. 6. Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt werden. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung.

7 4 Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge 1. Der Gemeinde Tostedt sollen als Schuldnerin in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. 2. Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Tostedt erfolgen Kreditsicherungsverbot Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat der Gemeinde Tostedt. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ( 120 Abs. 7 NKomVG). 6 Fremdwährungskredite Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat der Gemeinde Tostedt. 7 Unterrichtung Der Verwaltungsausschuss ist unverzüglich über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit. II. Kredite für Umschuldung 8 Definition Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.

8 Anforderungen 1. Auf Umschuldungen finden 3 Abs. 5 sowie die 4 bis 6 entsprechende Anwendung. 2. Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. 3. Über Umschuldungen ist der Rat der Gemeinde Tostedt spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. III. Zuständigkeiten - Inkrafttreten 10 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Gemeindedirektor. Umschuldungen und Zinsanpassungen bei bestehenden Krediten werden als Geschäft der laufenden Verwaltung vom Gemeindedirektor vorgenommen. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird die ab gültige Richtlinie zur Aufnahme von Krediten aufgehoben. Tostedt, den gez. Gerhard Netzel Bürgermeister gez. Dirk Bostelmann Gemeindedirektor

9 7 52 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine in der Gemeinde Tostedt Diese Richtlinien dienen als Entscheidungshilfe für den Rat, seine Ausschüsse und für die Verwaltung. Sie begründen keinerlei Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses. (1) Die Gemeinde Tostedt gewährt den im Gemeindegebiet ansässigen Sportvereinen jährlich eine Pauschalförderung in Höhe von 10,-- Euro pro Mitglied. 1 (2) Mit der Bezuschussung sollen alle Aufwendungen der Gemeinde für Sportpflege abgegolten sein. (3) Voraussetzung für die Bezuschussung gem. 1 ist die Mitgliedschaft im Landessportbund. (1) Über Zuschussanträge für Neubauten entscheidet der Rat im Einzelfall. Jeder Verein kann nur eine Neubaumaßnahme pro Jahr zur Bezuschussung einreichen. Maximal soll ein Zuschussbetrag in Höhe von 1/3 der Gesamtkosten gezahlt werden. (2) Eigenleistungen werden bei der Bezuschussung mit 10,-- Euro pro nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt. (3) Einem Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses sind Pläne, Erläuterungen und ein Finanzierungsplan beizufügen. (4) Die Maßnahme, für die der Zuschuss beantragt wird, muss im Eigentum des Vereins oder der Gemeinde Tostedt stehen. Dem Eigentum stehen Erbbaurechte, Rechte aus Pachtverträgen und sonstige Nutzungsrechte gleich, die insgesamt eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren und im Zeitpunkt der Antragstellung von wenigstens noch 10 Jahren haben. 2 (5) Mit der Baumaßnahme darf erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. In Ausnahmefällen kann bei der Gemeinde der vorzeitige Baubeginn beantragt werden. (6) Abschlagzahlungen können auf Antrag nach Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen anteilig ausgezahlt werden. (7) Nach Beendigung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis nach 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) vorzulegen.

10 7 52 Die Bezuschussung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel. Sind keine ausreichenden Haushaltsmittel vorhanden, wird anteilig bezuschusst. 3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig treten die ab gültigen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine in der Gemeinde Tostedt außer Kraft. 4 Tostedt, den 24. März 2004 gez. Weiß Bürgermeister gez. Oelkers Gemeindedirektor

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. Gemeinde Schladen-Werla Absender: Auskunft erteilt: Wilfried Karrenführer Datum: 14.11.2013 Aktenzeichen: FB II Vorlage Richtlinie nach 120 Abs. 1 NKomVG über die Aufnahme und zur Umschuldung von Krediten

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Samtgemeinde Tostedt - Richtlinien -

Samtgemeinde Tostedt - Richtlinien - Richtlinien Richtlinien zur Unterstützung der Altenarbeit in der Samtgemeinde Tostedt 1. Grundsätze 1.1. Die Samtgemeinde Tostedt unterstützt Wohlfahrtsverbände und Freie Träger mit Sitz in der Samtgemeinde

Mehr

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten Richtlinien zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten 543 Archiv Richtlinien zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten Vom 8. Januar 1992 (KABl. S. 35) Die Verantwortung für Freizeiten liegt beim Leitungsorgan.

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow

Mehr

Richtlinien. der Stadt Wolfenbüttel. zur Förderung der Jugendarbeit

Richtlinien. der Stadt Wolfenbüttel. zur Förderung der Jugendarbeit Richtlinien der Stadt Wolfenbüttel zur Förderung der Jugendarbeit - Gewährung von Zuschüssen für Fahrten, Lager, Seminare, internationale Begegnungen und sonstige Maßnahmen der Jugendgruppen, Jugendverbände

Mehr

1. Grundsatz. 2. Art der Förderung. 2.1 Die Förderung erfolgt durch

1. Grundsatz. 2. Art der Förderung. 2.1 Die Förderung erfolgt durch Richtlinien zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften mit Finsterwalde/Brandenburg, Outreau/Frankreich und Kfar Tabor / Israel - Neufassung 2001, letzte Änderung 7.6.2005-1. Grundsatz

Mehr

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995 R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995 4.2 A. Jugendarbeit Im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Landkreis Cloppenburg, übernimmt

Mehr

H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5

H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert

Mehr

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans -

Projektgruppe 11 - Empfehlungen für die Erstellung einer Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans - Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Jahr... 1) vom... Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung

Mehr

Flecken Neuhaus (Oste) Neuhaus (Oste), 6. März 2015

Flecken Neuhaus (Oste) Neuhaus (Oste), 6. März 2015 Flecken Neuhaus (Oste) Neuhaus (Oste), 6. März 2015 N i e d e r s c h r i f t über die 1. öffentliche Sitzung des Finanzausschusses am Dienstag, 15. Mai 2007, 18.00 Uhr, Historischer Kornspeicher, Schleusenplatz,

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014 Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen

Mehr

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen Förderrichtlinie für Innovationsquartiere und Innovationsbereiche

Mehr

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v.

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Sportart Fußball gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. Frankfurt (Oder) Allgemeine Förderungsvoraussetzungen: 1. Antragsteller (Oder),

Mehr

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG)

Muster 1 (zu 6 ThürKommDoppikG) Haushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... 1) Der Gemeinderat hat auf Grund des 6 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5. Richtlinie zur Unterstützung von mehrtägigen Klassenfahrten für Grundschülerinnen und -schüler sowie für Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Landkreis Barnim 1. Zuwendungszweck 2. Fördervoraussetzung

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Neuwied für das Jahr 2014 vom. Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz Stadt Weingarten Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen 1 Grundsatz Die Stadt Weingarten fördert partnerschaftliche Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit folgenden Städten:

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG)

Muster 2 (zu 9 ThürKommDoppikG) Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde... für das Haushaltsjahr... Der Gemeinderat hat auf Grund des 9 ThürKommDoppikG in der Fassung vom... zuletzt geändert durch Gesetz vom... folgende Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Name des Unternehmens:

Mehr

Richtlinien zur Förderung des Internationalen Schüleraustausches aus Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung

Richtlinien zur Förderung des Internationalen Schüleraustausches aus Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung RICHTLINIEN Stand: 01.08.2014 Richtlinien zur Förderung des Internationalen Schüleraustausches aus Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatsregierung Der Bayerische Jugendring (BJR)

Mehr

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 50-3 1 Richtlinien zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Präambel Um die ambulante Versorgung der älteren und pflegebedürftigen Bad Homburger Einwohner/-innen

Mehr

Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen

Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke 2 1. Thema und Begriffe 2. Die rechtlichen Vorgaben für die Kreditaufnahme 3. Die Gründung und Beteiligung

Mehr

am 23.10.2013 TOP Ö 143

am 23.10.2013 TOP Ö 143 Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.

Mehr

1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom 06.11.2012

1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom 06.11.2012 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom 06.11.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s R i c h t l i n i e n für die Einrichtung von Kommunikationssystemen für ältere oder kranke Personen in der Gemeinde Kriftel Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriftel hat in ihrer Sitzung am 20. November

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2014. 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Haushaltssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim für das Jahr 2014 Der Gemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Stadt Wolframs-Eschenbach, Satzung über private Altstadtsanierungen

Stadt Wolframs-Eschenbach, Satzung über private Altstadtsanierungen Satzung der Stadt Wolframs-Eschenbach für ein kommunales Förderprogramm zur Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Altstadterneuerung vom 27. Juni 2007 1 Räumlicher

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr 2014. vom 24. Juli 2014

Haushaltssatzung. der Gemeinde Essingen. für das Haushaltsjahr 2014. vom 24. Juli 2014 Haushaltssatzung der Gemeinde Essingen für das Haushaltsjahr 2014 vom 24. Juli 2014 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009

Haushaltssatzung. der Gemeinde Bornheim. für das Haushaltsjahr 2009. vom 20. Mai 2009 Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für das Haushaltsjahr 2009 vom 20. Mai 2009 Der Gemeinderat hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 231.5 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 363 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. März 2004

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Haushaltssatzung der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für die Jahre 2013 und 2014 vom 01.07.2013

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für die Jahre 2013 und 2014 vom 01.07.2013 Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben für die Jahre 2013 und 2014 vom 01.07.2013 Der Gemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014 VOM 05.12.2013

Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g HAUSHALTSSATZUNG DER STADT ANDERNACH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014 VOM 05.12.2013 Der Stadtrat der Stadt Andernach hat aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts-

Mehr

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim Stadt Schriesheim Amt/Sachbearbeiter AZ.: Anlagen Betreff: Hauptamt/Eszterle 465.051 1 Aufstellung Kinderkrippe Tausendfüßler UG hier: 1. Festsetzung Zuschuss 2013 2. Vorauszahlungen auf den Zuschuss 2014

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013 Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung und Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Großenlüder für das Haushaltsjahr 2011 und des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Karl-Lochner-Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein Telefon: 0621 67005-0 AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Karl-Lochner-Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein Telefon: 0621 67005-0 AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Sonderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln Landkreis Biberach Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln Die vom Landkreis Biberach für die freie Jugendarbeit gewährten

Mehr

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger

Mehr

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit - - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013 Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2014 vom 12. Dezember 2013 Der Gemeinderat Grafschaft hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten

IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten IFB-Konstantdarlehen Produktinformation für die Finanzierung zum Erwerb von Wohnimmobilien in Kooperation mit Kreditinstituten Gültig ab 1. August 2014 Wichtiger Hinweis: Die IFB Hamburg gewährt dieses

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90

Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis Landratsamt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90 Amtliche Bekanntmachungen Hochtaunuskreis samt, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d.h., Telefon 06172 / 99 90 Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises

Mehr

Gemeinde Cadenberge Cadenberge, 5. März 2015

Gemeinde Cadenberge Cadenberge, 5. März 2015 Gemeinde Cadenberge Cadenberge, 5. März 2015 N i e d e r s c h r i f t über die 1. öffentliche Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am Donnerstag, 31. Mai 2007, 19.00 Uhr, Sitzungszimmer,

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,

Mehr

Darlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung

Darlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung Darlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung Sie wollen sich selbst weiterbilden oder eine/n Mitarbeitende/n qualifizieren und sind an einem

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus 1 Rechtscharakter Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Zweckverbandes eine öffentliche Einrichtung im Sinne

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014 Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land für die Jahre 2014 und 2015 vom 23.05.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.

Mehr

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

1. Die Gemeinde Edewecht erkennt die besonderen gesundheitsfördernden und sozialen Funktionen des Sports in unserer Gesellschaft an

1. Die Gemeinde Edewecht erkennt die besonderen gesundheitsfördernden und sozialen Funktionen des Sports in unserer Gesellschaft an Sportförderrichtlinien der Gemeinde Edewecht Präambel Die Gemeinde Edewecht zeichnet sich durch einen hohen Organisationsgrad ihrer Sportvereine aus, die verantwortungsbewusst soziale Aufgaben übernehmen

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015 Amtliche Bekanntmachung der Nr. 6/2015 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan und Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans der für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015

Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015 Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015 Der Gemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz am 27.01.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

BREMER STUDIEN- FONDS e.v.

BREMER STUDIEN- FONDS e.v. BREMER STUDIEN- FONDS e.v. Förderverein für studienbedingte Auslandsaufenthalte Flughafen Bremen Der Bremer Studien-Fonds e.v. fördert Auslandsaufenthalte von Studierenden der Universität Bremen Hochschule

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis 2 Zahlung Bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen, müssen Sie mindestens Ihren Eigenanteil an den entstandenen Beratungskosten bezahlt

Mehr

Verwendungsnachweis über einen Zuschuss der Stadt Nürnberg, Kulturreferat

Verwendungsnachweis über einen Zuschuss der Stadt Nürnberg, Kulturreferat Verwendungsnachweis über einen Zuschuss der Stadt, Kulturreferat Name und Anschrift des/der Antragsteller/in (genaue Bezeichnung) _ Telefon-Nr. _ Fax _ E-Mail Ansprechpartner/in (genaue Bezeichnung) Verwendungszweck:

Mehr

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014

Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014 Haushaltssatzung der Gemeinde Grafschaft für das Jahr 2015 vom 11. Dezember 2014 Der Gemeinderat Grafschaft hat auf Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr