Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Relevanz für Vereine & Verbände
|
|
- Kilian Lange
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Relevanz für Vereine & Verbände I. Rechtsgrundlage Gemäß 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind alle Rundfunkteilnehmer zur Entrichtung der entsprechenden Rundfunkgebühren gemäß 2 Abs. 1 RGebStV (Grundgebühr in Höhe von 5,52 und Fernsehgebühr in Höhe von 11,51) verpflichtet. Wer Rundfunkteilnehmer ist, wird in 1 Abs. 2 RGebStV definiert: Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Maßgeblich für die Zuordnung des Rundfunkempfangsgerätes zum jeweiligen Rundfunkteilnehmer ist nicht das Eigentum sondern schon der Besitz sei es auch nur vorübergehend ist entscheidend. Dies ist gerade bei gemieteten oder geleasten Gegenständen, wie z.b. Firmen-Pkw beachtlich. Grundsätzlich gilt gemäß 2 Abs. 2 RGebStV die Entrichtung der Rundfunkgebühr für jedes Rundfunkempfangsgerät: Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung der 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt. Entscheidend bei der Gebührenpflicht für das Rundfunkempfangsgerät ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern deren Möglichkeit zum Empfang. D.h. es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Radio- oder Fernsehsendungen zu empfangen ggf. mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten. Allerdings ist nicht immer auf die bloße Möglichkeit zum Empfang abzustellen, wie das VG Koblenz mit Urteil Az. 1 K 496/08.KO feststellte. Der rein betrieblich genutzte PC mit Internetzugang ist nach Einschätzung des VG Koblenz nicht gebührenpflichtig. Begründet wurde diese Ansicht einerseits mit der Informationsfreiheit des Art. 5 GG. Die Rundfunkgebühr stelle demnach eine bdvv - Rundfunkgebühren Seite 1
2 2 staatliche Zugangshürde zu Informationsquellen dar und ist daher nicht verhältnismäßig. Andererseits wird der betrieblich genutzte PC nicht typischerweise nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden, so dass in diesen Fällen nicht auf die bloße Möglichkeit zum Empfang abgestellt werden kann, sondern auf deren tatsächliche Nutzung. Bei dem Begriff des Rundfunkempfanggerätes unterscheidet der Staatsvertrag in herkömmliche und neuartige. Die Einordnung der Rundfunkempfangsgeräte hat insbesondere Auswirkungen auf die Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß 5 Abs. 3 RGebStV. Nach 1 Abs. 1 RGebStV ist ein herkömmliches Rundfunkgerät: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. Als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte sind daher Fernseher Radios, Radiowecker Autoradios Navigationsgeräte mit Radioteil Lautsprecheranlagen von Rundfunkgeräten in separaten Räumen DVD- und Videorekorder Kassetten-Recorder einzuordnen. Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte gelten die in 5 Abs. 3 RGebStV festgesetzten Kriterien: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
3 3 Damit gelten als neuartige Rundfunkgeräte in erster Linie: internetfähige PCs internetfähige Notebooks/Laptops internetfähige Handys internetfähige PDAs Server. Handys gelten nur dann als internetfähig, wenn sie über UMTS oder ähnliche Technologien verfügen, mit denen ein Zugriff auf das Internet grundsätzlich möglich ist. Laut Auskunft der GEZ gelten die PCs mit den nachfolgenden Kriterien ebenfalls als internetfähige PCs: PCs, die weder mit einem Lautsprecher noch mit einer Soundkarte ausgestattet sind PCs, die über keinen Breitbandanschluss verfügen PCs ohne Netzwerkkarte und Modem, aber mit USB-Anschluss. Die nachfolgenden Geräte gelten trotz der Internetfähigkeit als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte: (internetfähige) PCs mit Radiokarte = Radio (internetfähige) PCs mit TV-Karte = Fernsehgerät PC mit DVB-T-Empfangsteil = Fernsehgerät PC, die Fernsehprogramme mittels einer Set-Top-Box über Hochgeschwindigkeitsleistungen wie DSL oder VDSL oder über IPTV empfangen = Fernsehgerät Notebooks mit USB-Sticks zum Empfang von DVB-T = Fernsehgerät Handys mit eingebautem UKW-Empfangsteil = Radio Handys, die zum Empfang von DVB-H, DMB geeignet sind = Fernsehgerät II. Gebührenpflicht für Vereine und Verbände 1. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Generell sind auf Antrag die in 5 Abs. 7 RGebStV genannten Betriebe für Rundfunksempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
4 4 1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen; 2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen; 3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches); 4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für ichtsesshafte und in Durchwandererheimen. 6 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. 5 Abs. 8 RGebStV regelt die Voraussetzungen der Befreiung nach 5 Abs. 7 RGebStV: Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß 3 ummer 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind. Demnach ist nicht automatisch jeder gemeinnützige Verein oder Verband von der Gebührenpflicht befreit. Die Gebührenbefreiung gilt auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen nur für die Rundfunkempfangsgeräte, welche den jeweiligen Nutzern (z.b. Heimbewohnern) zur Verfügung gestellt werden. Die Rundfunkempfangsgeräte bspw. der Verwaltung sind weiterhin gebührenpflichtig. Eine weitere Möglichkeit der generellen Befreiung von der Gebührenpflicht besteht gemäß 6 RGebStV nur für natürliche Personen, zu. bei Sozialhilfeempfängern oder behinderten Personen. Diese Befreiungstatbestände greifen somit nicht bei juristischen Personen, wie Vereinen, Verbänden oder gemeinnützigen GmbHs. 2. Befreiung für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte Gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 RGebStV (a.a.o.) besteht keine Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch bei gewerblicher Nutzung, wenn bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist. D.h. für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte gilt nach der Neuregelung des RGebStV die sog. Zweitgerätebefreiung im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Bereich.
5 5 Sofern noch kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist, gilt gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 auch eine Zweitgerätebefreiung für alle weiteren neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, wenn ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf einem zusammengehörigen Grundstück angemeldet ist. Die Zuordnung zu den Betriebsgrundstücken erfolgt nach der räumlichen Abgrenzung und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Zuordnung von mobilen Empfangsgeräten, wie Notebooks und UMTS-Telefone, erfolgt durch ein Inventarverzeichnis. III. Gebührenpflicht und Gebührenhöhe im nicht privaten Bereich Die Gebühr für ein Radio beträgt 5,52 / Monat, sog. Grundgebühr. Die Gebühr für einen Fernseher beträgt 17,03 / Monat, sog. Grundgebühr plus Fernsehgebühr in Höhe von 11,51 / Monat. Sind ein Fernseher und ein Radio hierzu zählt auch ein Autoradio - angemeldet, entfällt eine Grundgebühr und es ist nur eine Gebühr in Höhe von 17,03 / Monat fällig. Sind mehre herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind Gebühren für jedes einzelne herkömmliche Rundfunkgerät zu zahlen. D.h. jedes weitere angemeldete Radio erhöht die Monatsgebühr um 5,52, jeder weitere angemeldete Fernseher erhöht die monatliche Gebühr um 11,51. Sofern die Anzahl der Fernseher größer ist als die der Radios, fällt zusätzlich die Grundgebühr (5,52 / Monat) für jeden Fernseher an. Sind keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet, aber neuartige Rundfunkgeräte angemeldet bzw. vorhanden, ist nur eine Gebühr in Höhe der Rundfunkgebühr ( 5,52 / Monat) fällig, sofern die Rundfunkgeräte einem Grundstück zugeordnet werden. Die Gebühr für neuartige Geräte ist bis zum auf 5,52 / Monat festgesetzt worden. Eine Erhöhung aufgrund des technischen Fortschritts auf die Fernsehgebühr nach diesem Stichtag ist nicht ausgeschlossen. IV. Betriebliche Nutzung von PC oder Handy im privaten Bereich Für die betriebliche Nutzung von PC oder Handy im privaten Bereich fällt keine Gebühr an (VG Braunschweig Atz: 4 A 149/07). Begründet hat das VG Braunschweig diese Entscheidung mit der Befreiungsreglung für Zweitgeräte gemäß 5 Abs. 3 RGebStV. Der Hinweis in dieser Regelung auf andere Rundfunkempfangsgeräte bezieht sich nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich auf alle Geräte und nicht nur auf nicht ausschließlich privat genutzte Geräte.
6 6 Demnach besteht kein Anspruch auf Rundfunkgebühren seitens der GEZ für beruflich genutzte PCs oder Handys, wenn für dieselbe Wohnung bzw. dasselbe Haus bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden. Der beruflich genutzte PC oder das beruflich genutzte Handy hat dann als Zweitgerät zu gelten. V. Eigenständig und räumlich getrennte Geschäftsstellen Da bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten die sog. Zweitgerätebefreiung nicht besteht, ist die Zuordnung zu einer Geschäftsstelle/ Betriebsgrundstück nur bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten maßgeblich. Vereine mit mehren Geschäftsstellen müssen die Rundfunkgebühren für jede einzelne Geschäftsstelle getrennt betrachten. Die Zuordnung der Rundfunkempfangsgeräte erfolgt aufgrund eines Inventarverzeichnisses. Sofern in einer Geschäftsstelle nur PCs ist. neuartigen Rundfunkempfangsgeräten angemeldet sind, sind dann alle dieser Geschäftsstelle per Inventarliste zugeordneten mobilen Geräte, wie Handys und Notebooks über die Zweigeräteregelung von der Gebühr befreit. VI. Mögliche Konstellationen/Einsparmöglichkeiten 1. Beispiel Der Verein hat ein herkömmliches Radio angemeldet und besitzt drei internetfähige PCs. bis 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für ein Radio) ab 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für ein Radio und Zweitgerätebefreiung) 2. Beispiel Der Verein hat 5 internetfähige PCs in einer Geschäftsstelle und ansonsten bisher keine Rundfunkempfangsgeräte angemeldet. bis 2007 = keine Rundfunkgebühren ab 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für einen PC und Zweitgerätebefreiung) 3. Beispiel Der Verein verfügt über einen internetfähigen PC und hat einen Fernseher angemeldet. bis 2007 = 17,01 / Monat (Fernsehgebühr) ab 2007 = 17,01 / Monat (Fernsehgebühr und Zweitgerätebefreiung) 4. Beispiel Der Verein verfügt über drei Geschäftsstellen. In jeder Geschäftsstelle befindet sich ein internetfähiger PC. Außerdem hat der Verein ein Radio angemeldet. bis 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für ein Radio) ab 2007 = 16,56 / Monat (Grundgebühr für ein Radio in Verbindung mit der Zweitgerätebefreiung für den PC in dieser Geschäftsstelle + 2 x Grundgebühr für die anderen PCs) Die meisten PCs und Notebooks enthalten mittlerweile standardmäßig Fernsehoder Radiokarten, so dass diese Geräte als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte gelten und die sog. Zweitgerätebefreiung des 5 Abs.
7 7 3 RGebStV nicht anwendbar ist. Das Vorhandensein dieser Bauteile sollte überprüft werden und zur Vermeidung von zusätzlichen Gebühren entfernt werden. Einsparung Vorher: 2 PCs mit Fernsehkarte = (2 x 17,03 ) 34,06 Nachher: 2 PCs ohne Fernsehkarte = 5,52 Ein Ausbau von anderen technischen Vorrichtungen, wie z.b. Lautsprecher, Soundkarte, Netzwerkkarten oder internen Modems führt nicht zur Einsparung, da laut Auskunft der GEZ dies nichts an der Möglichkeit des Empfangs zumindest ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand ändert. Auch Software-Lösungen zur Blockierung des Empfangs sind nicht geeignet den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden. Sofern ein Verein die bei einem kommerziellen Serveranbieter Speicherplatz bzw. Datendienstleistungen anmietet entsteht nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Gebührenpflicht. Erstens gilt der Server beim Anbieter als neuartiges Rundfunkempfangsgerät als gebührenpflichtig. Zweitens ist selbst bei Zugriff des Vereins via Internet auf den Hostserver der Server aufgrund der Zweitgerätebefreiung des Vereins bei eigenen angemeldeten internetfähigen PCs gebührenfrei. Da die Zweitgerätebefreiung für nicht ausschließlich privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte nur bei neuartigen Geräten gilt, führt auch ein Austausch der herkömmlichen mit neuartigen zu Einsparungen. VII. Vorgehensweise Die Vereine sind juristisch auf der sicheren Seite, wenn sie von sich aus ihre Geräte bei der GEZ anmelden. Bei der Anmeldung sollten die Geräte je Geschäftsstelle angemeldet werden. Bei der Anmeldung mehrer neuartiger Geräte muss je Geschäftsstelle nur ein Gerät angemeldet werden. Obwohl bei neuartigen Geräten die Zweitgerätebefreiung gilt, wenn bereits herkömmliche Geräte angemeldet sind, müssen diese angemeldet werden. Die Anmeldung kann durch das Anmeldeformular im Internet oder per Post GEZ, Köln, per Fax oder per info@gez.de erfolgen. Sofern in den Geschäftsstellen zwar neuartige Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind, für welche eine zusätzliche Gebühr entfällt (du. Wenn noch keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind), sollte bei der Anmeldung auf das Urteil des VG Koblenz hingewiesen werden, wenn diese Geräte nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden und dies auch typischerweise nicht zu erwarten ist. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist die GEZ nicht daran gehindert, weiterhin Gebühren für die bloße Möglichkeit des Rundfunkempfangs
8 festzusetzen. Sofern ein darauf lautender Gebührenbescheid der GEZ den Vereinen zugeht, muss im Einzelfall die Möglichkeit eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geprüft werden. 8
MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem
VERBAND DER DIÖZESEN DEUTSCHLANDS KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Was ändert sich am 01.01.2007? Seit dem 01.01.2007 ist eine Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Kraft, wonach ab diesem Zeitpunkt
MehrUnternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007 Stand: 20. Dezember 2006
Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007 Stand: 20. Dezember 2006 Wer ist von den Regelungen betroffen? Die folgenden Aussagen gelten für alle "neuartigen"
MehrRundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007 mit ergänzenden Hinweisen zu herkömmlichen Geräten
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007 mit ergänzenden Hinweisen zu herkömmlichen Geräten Kurzzusammenfassung Stand: Dezember 2006 Durch die Bestimmungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
MehrWICHTIGE INFORMATIONEN ZU DEN RADIO- UND FERNSEH- GEBÜHREN IN DER SCHWEIZ
WICHTIGE INFORMATIONEN ZU DEN RADIO- UND FERNSEH- GEBÜHREN IN DER SCHWEIZ Die vielfältige Schweiz hören und sehen WOZU DIENEN DIE RADIO- UND FERNSEHGEBÜHREN? Mit den Radio- und Fernsehgebühren leisten
MehrEmpfangsgebühren und internetfähige Multimedia-Geräte
Bundesamt für Kommunikation Aufsicht und Funkkonzessionen Empfangsgebühren und internetfähige Multimedia-Geräte, Stellvertretende Direktorin, Leiterin Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen BAKOM-Mediengespräch,
MehrGewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz
Fragenkatalog an die Unternehmen im Südhessischen Ried zur Verbesserung der Breitbandversorgung I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Angaben zum Betrieb: Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz
MehrTelefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet
Fragenkatalog zur Verbesserung der Breitbandversorgung im Südhessischen Ried I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Ist in Ihrem Haushalt ein Internetanschluss vorhanden? Falls nein, haben Sie
MehrBestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse
GEBÜHRENSATZUNG Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse 1 Zweck, Öffnungszeit 2 Gebühren- und Entgeltschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren 4 Besuchsgebühren/ Entgelte 5 Weitere
MehrUnternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013 Stand: 16. Dezember 2010
Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013 Stand: 16. Dezember 2010 Stand der Diskussion und Ausblick Die Ministerpräsidenten der Länder haben am
MehrFax einrichten auf Windows XP-PC
Um ein PC Fax fähig zu machen braucht man einen sogenannten Telefon Anschluss A/B das heißt, Fax funktioniert im Normalfall nur mit Modem nicht mit DSL. Die meisten neueren PCs haben ein Modem integriert.
MehrBestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse
GEBÜHRENSATZUNG Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse 1 Zweck, Öffnungszeit 2 Gebühren- und Entgeltschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren 4 Besuchsgebühren/ Entgelte 5 Weitere
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWenn keine Verbindung zwischen den Computern besteht, dann bist du offline.
online Das ist ein englisches Wort und bedeutet in der Leitung". Wenn du mit einem Freund oder einer Freundin telefonierst, bist du online. Wenn sich 2 Computer dein Computer und einer in Amerika miteinander
MehrIBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung
z Dokumentation zur Dublettenprüfung Die Dublettenprüfung ist ein Zusatzpaket zur IBIS-Shopverwaltung für die Classic Line 3.4 und höher. Dubletten entstehen dadurch, dass viele Kunden beim Bestellvorgang
MehrUnternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013
Ein Merkblatt Ihrer IHK Unternehmensinformation zur Rundfunkgebührenpflicht und zur neuen Rundfunkgebührenordnung ab 2013 Stand der Diskussion und Ausblick Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 15.
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehreasysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause
easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,
MehrCITROËN SERVICE. für freie Werkstätten CITROËN. Service NICHTS BEWEGT SIE WIE EIN CITROËN. www.citroen-zubehoer.de
CITROËN SERVICE C I T R O Ë N Service für freie Werkstätten www.citroen-zubehoer.de CITROËN NICHTS BEWEGT SIE WIE EIN CITROËN Der CITROËN Service für freie Werkstätten bietet freien Werkstätten über das
MehrAnleitung für Kunden zum Umgang mit verschlüsselten E-Mails von der LASA Brandenburg GmbH
Anleitung für Kunden zum Umgang mit verschlüsselten E-Mails von der LASA Brandenburg GmbH 1. Sie erhalten von der LASA eine E-Mail mit dem Absender Beim Öffnen der E-Mail werden Sie aufgefordert, sich
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrMedien - Mediennutzung
Communication s 14.0 Medien - Mediennutzung Haushaltsausstattung mit Kommunikationsmitteln, Nutzungsintensität (TV, Radio, Zeitungen, Zeitschriften, Kino), Nutzungsüberschneidungen, Mediennutzungs-Typologie
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrANYWHERE Zugriff von externen Arbeitsplätzen
ANYWHERE Zugriff von externen Arbeitsplätzen Inhaltsverzeichnis 1 Leistungsbeschreibung... 3 2 Integration Agenda ANYWHERE... 4 3 Highlights... 5 3.1 Sofort einsatzbereit ohne Installationsaufwand... 5
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrKundenleitfaden zur Sicheren E-Mail per WebMail
Allgemeines Die E-Mail gehört heute für nahezu jeden von uns zu einem häufig verwendeten digitalen Kommunikationsmittel. Trotz des täglichen Gebrauchs tritt das Thema Sicherheit bei der Übermittlung von
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrWoher kommt die Idee Internet?
Woher kommt die Idee Internet? Aus den USA kommt die Idee. Nachdem die UdSSR 1957 den ersten Satelliten ins All schoss, fühlt en die USA sich bedroht. Die USA suchte nun eine Möglichkeit auch wenn das
MehrI Serverkalender in Thunderbird einrichten
I Serverkalender in Thunderbird einrichten Damit Sie den Kalender auf dem SC-IT-Server nutzen können, schreiben Sie bitte zuerst eine Mail mit Ihrer Absicht an das SC-IT (hilfe@servicecenter-khs.de). Dann
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrVG Wort. Anmeldung vornehmen. Tantiemen kassieren. So profitieren Online-Autoren - Kurzfassung -
VG Wort Anmeldung vornehmen. Tantiemen kassieren. So profitieren Online-Autoren - Kurzfassung - Eine Publikation von: Deutscher Verband der Pressejournalisten AG Copyright und Hinweise: Die in dieser Publikation
MehrSharePoint Demonstration
SharePoint Demonstration Was zeigt die Demonstration? Diese Demonstration soll den modernen Zugriff auf Daten und Informationen veranschaulichen und zeigen welche Vorteile sich dadurch in der Zusammenarbeit
MehrGuide DynDNS und Portforwarding
Guide DynDNS und Portforwarding Allgemein Um Geräte im lokalen Netzwerk von überall aus über das Internet erreichen zu können, kommt man um die Themen Dynamik DNS (kurz DynDNS) und Portweiterleitung(auch
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrKurzeinweisung. WinFoto Plus
Kurzeinweisung WinFoto Plus Codex GmbH Stand 2012 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Allgemeines... 4 Vorbereitungen... 4 Drucken des Baustellenblatts im Projekt... 4 Drucken des Barcodes auf dem Arbeitsauftrag
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrDie integrierte Zeiterfassung. Das innovative Softwarekonzept
Die integrierte Zeiterfassung Das innovative Softwarekonzept projekt - ein komplexes Programm mit Zusatzmodulen, die einzeln oder in ihrer individuellen Zusammenstellung, die gesamte Abwicklung in Ihrem
MehrFragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch
Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover
Mehrihren_benutzernamen@beuth-hochschule.de oder ein Account einer teilnehmenden Einrichtung also ihren_benutzernamen@ihrer_einrichtung.
für Android 0. Allgemeines 1. Importieren der Zertifikate der Deutschen Telekom Root CA 2 2. Konfigurieren der Verbindung 3. Anmeldung an der Beuth Hochschule 0. Allgemeines An der Beuth-Hochschule für
MehrBedienungsanleitung für den Online-Shop
Hier sind die Produktgruppen zu finden. Zur Produktgruppe gibt es eine Besonderheit: - Seite 1 von 18 - Zuerst wählen Sie einen Drucker-Hersteller aus. Dann wählen Sie das entsprechende Drucker- Modell
MehrÜbereinstimmungen sind farblich markiert und am Rand mit Seitenhinweis versehen.
Vergleich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 6 C 12.09 mit dem Text von Jörg Lips, Das Internet als Rundfunkübertragungsweg Verlag Dr. Kovac ISBN 3-8300-1615-8 Dissertation Universität Leipzig
MehrProxy. Krishna Tateneni Übersetzer: Stefan Winter
Krishna Tateneni Übersetzer: Stefan Winter 2 Inhaltsverzeichnis 1 Proxy-Server 4 1.1 Einführung.......................................... 4 1.2 Benutzung.......................................... 4 3 1
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrTeilnehmerlogin VHS Meppen Anleitung, Stand: 28.07.2015
Volkshochschule Meppen Postfach 17 62 49707 Meppen Teilnehmerlogin VHS Meppen Anleitung, Stand: 28.07.2015 Ansprechpartner: Oliver Hankofer, Tel.: 05931 9373-35 oliver.hankofer@vhs-meppen.de Freiherr-vom-Stein-Str.
MehrINFOnline Service Code-Monitoring
INFOnline Service Code-Monitoring Leistungsbeschreibung INFOnline GmbH Forum Bonn Nord Brühler Str. 9 53119 Bonn Tel.: +49 (0) 228 / 410 29-77 Fax: +49 (0) 228 / 410 29-66 Internet: http://www.infonline.de
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrWenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.
1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrEinrichten eines Postfachs mit Outlook Express / Outlook bis Version 2000
Folgende Anleitung beschreibt, wie Sie ein bestehendes Postfach in Outlook Express, bzw. Microsoft Outlook bis Version 2000 einrichten können. 1. Öffnen Sie im Menü die Punkte Extras und anschließend Konten
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrISA 2004 - Einrichtung einer DFUE VErbindung - von Marc Grote
Seite 1 von 10 ISA Server 2004 Einrichten einer DFÜ Verbindung - Von Marc Grote -------------------------------------------------------------------------------- Die Informationen in diesem Artikel beziehen
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrMerkblatt des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Sozialrecht" der Rechtsanwaltskammer Köln
Merkblatt des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Sozialrecht" der Rechtsanwaltskammer Köln 1. Mitglieder des Vorprüfungsausschusses Mitglieder: 1. Rechtsanwalt Norbert Bauschert, Ebertplatz 14-16,
MehrZiel: Abfrage von Vorwissen oder Überprüfung des vermittelten Wissens. Teilweise sind Mehrfachnennungen möglich.
Modul 3 Wo bleibt mein Geld? Über den Umgang mit Finanzen Baustein: G10 Wissenstest Ziel: Abfrage von Vorwissen oder Überprüfung des vermittelten Wissens. Teilweise sind Mehrfachnennungen möglich. Kurzbeschreibung:
MehrBenutzerhandbuch MedHQ-App
Benutzerhandbuch MedHQ-App T h o r D y n a m i c s G m b H A m B ü c h e n b e r g s k a m p 2 2 2 1 0 3 9 B ö r n s e n V e r s i o n 1. 0 S t a n d : 0 4 / 2 0 1 5 z u r M e d H Q - A p p - V e r s i
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrOLXTeamOutlook 1.5 für Outlook 2003, 2002/XP, 2000 und 97/98
OLXTeamOutlook 1.5 für Outlook 2003, 2002/XP, 2000 und 97/98 Neue Version: Outlook-Termine, Kontakte, Mails usw. ohne Exchange-Server auf mehreren Rechnern nutzen! Mit der neuesten Generation intelligenter
MehrLizenzen auschecken. Was ist zu tun?
Use case Lizenzen auschecken Ihr Unternehmen hat eine Netzwerk-Commuterlizenz mit beispielsweise 4 Lizenzen. Am Freitag wollen Sie Ihren Laptop mit nach Hause nehmen, um dort am Wochenende weiter zu arbeiten.
MehrBenutzeranleitung Kontoverwaltung
Benutzeranleitung Kontoverwaltung Die Provisionierungs-Plattform http://cp.solution.ch dient der Verwaltung von Hosted Exchange 2010 und SharePoint Benutzern. Provisionierungs-Zustände Bei der Provisionierung
MehrSichere E-Mails. Kundeninformation zur Verschlüsselung von E-Mails in der L-Bank
Sichere E-Mails Kundeninformation zur Verschlüsselung von E-Mails in der L-Bank Version: 2.1 Stand: 18.07.2014 Inhaltsverzeichnis II Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 1.1 Überblick... 1 1.2 Allgemeine
MehrKurzanleitung. MEYTON Aufbau einer Internetverbindung. 1 Von 11
Kurzanleitung MEYTON Aufbau einer Internetverbindung 1 Von 11 Inhaltsverzeichnis Installation eines Internetzugangs...3 Ist mein Router bereits im MEYTON Netzwerk?...3 Start des YAST Programms...4 Auswahl
MehrPflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet
Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen
MehrRundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007 Stand: 17.Juli 2008 Wer ist von den Regelungen betroffen? Die folgenden Aussagen gelten für alle "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte im nicht-privaten
MehrEine für alles. Die htp Mobil Multicard.
Eine für alles. Die htp Mobil Multicard. Die htp Mobil Multicard Inhalt Eine Karte viele Möglichkeiten 4 Aktivierung 5 Standardeinstellungen 6 Individuelle Einstellungen 8 Geräteübersicht 11 Sollten Sie
MehrBSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015
1 BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015 Installation Um den Support der BSV zu nutzen benötigen Sie die SMP-Software. Diese können Sie direkt unter der URL http://62.153.93.110/smp/smp.publish.html
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrBerechtigungsgruppen TimeSafe Leistungserfassung
Keep your time safe. Berechtigungsgruppen TimeSafe Leistungserfassung Infotech AG T +423 380 00 00 Im alten Riet 125 F +423 380 00 05 9494 Schaan info@infotech.li Liechtenstein www.infotech.li www.timesafe.ch
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrINTERNETZUGANG UND DATENBANKEN IM ZRS
INTERNETZUGANG UND DATENBANKEN IM ZRS Um im Zentralen Rechtswissenschaftlichen Seminar Zugang zu Internet und Datenbanken zu erlangen, gibt es folgende Möglichkeiten: - Nutzung der zahlreichen Rechner
MehrFRITZ!BOX 7360 FON WLAN. Bedienungsanleitung Fiete.Net
FRITZ!BOX 7360 FON WLAN Bedienungsanleitung Fiete.Net 1 FRITZ!BOX 7360 FON WLAN FÜR DEN INTERNETZUGANG EINRICHTEN (1) Machen Sie sich mit Hilfe der offiziellen Anleitung mit dem Gerät vertraut und beachten
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrDomaintransfer von Switch zu switchplus
Domaintransfer von Switch zu switchplus Durch einen Beschluss des Bundesrates und des BAKOM muss die Verwaltung der Internetadressen mit den Endungen für die Schweiz und das Inkasso getrennt werden. Somit
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrRegistrierung im Datenraum
Brainloop Secure Dataroom Version 8.20 Copyright Brainloop AG, 2004-2014. Alle Rechte vorbehalten. Sämtliche verwendeten Markennamen und Markenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Markeninhaber. Inhaltsverzeichnis
MehrErgänzungsantrag Nr. V/EA 2
Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Informationsfreiheitssatzung der In 14 der Neufassung vom 04.09.2012 wird folgender Satz neu angefügt: Liegen die Kosten für die Bereitstellung von Informationen bei weniger
MehrERPaaS TM. In nur drei Minuten zur individuellen Lösung und maximaler Flexibilität.
ERPaaS TM In nur drei Minuten zur individuellen Lösung und maximaler Flexibilität. Was ist ERPaaS TM? Kurz gesagt: ERPaaS TM ist die moderne Schweizer Business Software europa3000 TM, welche im Rechenzentrum
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrEin Sozialprojekt der Rotary Clubs Paderbon Kaiserpfalz
Ein Sozialprojekt der Rotary Clubs Paderbon Kaiserpfalz hilft Kindern von Ausländern und Aussiedlern, die deutsche Sprache zu erlernen. Das besondere hierbei ist, dass die betreuten Kinder in ihrer eigenen
Mehr- Zweimal Wöchentlich - Windows Update ausführen - Live Update im Norton Antivirusprogramm ausführen
walker radio tv + pc GmbH Flüelerstr. 42 6460 Altdorf Tel 041 870 55 77 Fax 041 870 55 83 E-Mail info@walkerpc.ch Wichtige Informationen Hier erhalten sie einige wichtige Informationen wie sie ihren Computer
MehrNovell Client. Anleitung. zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme. Februar 2015. ZID Dezentrale Systeme
Novell Client Anleitung zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme Februar 2015 Seite 2 von 8 Mit der Einführung von Windows 7 hat sich die Novell-Anmeldung sehr stark verändert. Der Novell Client
Mehrfür gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de
Rundfunkgebühren für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de 1. Rechtsgrundlage Personenbezogene Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern z. B. Namen
MehrSchnell-Anleitung für Dozenten zur Benutzung des Smartboards in PC 72
Schnell-Anleitung für Dozenten zur Benutzung des Smartboards in PC 72 1. Grundsätzlich gilt: Bei Fragen hilft der Administrator gerne weiter! Bitte NIE mit einem Folienstift/Permanent-Marker auf das Smartboard
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrUpdatehinweise für die Version forma 5.5.5
Updatehinweise für die Version forma 5.5.5 Seit der Version forma 5.5.0 aus 2012 gibt es nur noch eine Office-Version und keine StandAlone-Version mehr. Wenn Sie noch mit der alten Version forma 5.0.x
Mehr