Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Relevanz für Vereine & Verbände

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1 Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte Relevanz für Vereine & Verbände I. Rechtsgrundlage Gemäß 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind alle Rundfunkteilnehmer zur Entrichtung der entsprechenden Rundfunkgebühren gemäß 2 Abs. 1 RGebStV (Grundgebühr in Höhe von 5,52 und Fernsehgebühr in Höhe von 11,51) verpflichtet. Wer Rundfunkteilnehmer ist, wird in 1 Abs. 2 RGebStV definiert: Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Maßgeblich für die Zuordnung des Rundfunkempfangsgerätes zum jeweiligen Rundfunkteilnehmer ist nicht das Eigentum sondern schon der Besitz sei es auch nur vorübergehend ist entscheidend. Dies ist gerade bei gemieteten oder geleasten Gegenständen, wie z.b. Firmen-Pkw beachtlich. Grundsätzlich gilt gemäß 2 Abs. 2 RGebStV die Entrichtung der Rundfunkgebühr für jedes Rundfunkempfangsgerät: Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung der 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt. Entscheidend bei der Gebührenpflicht für das Rundfunkempfangsgerät ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern deren Möglichkeit zum Empfang. D.h. es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Radio- oder Fernsehsendungen zu empfangen ggf. mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten. Allerdings ist nicht immer auf die bloße Möglichkeit zum Empfang abzustellen, wie das VG Koblenz mit Urteil Az. 1 K 496/08.KO feststellte. Der rein betrieblich genutzte PC mit Internetzugang ist nach Einschätzung des VG Koblenz nicht gebührenpflichtig. Begründet wurde diese Ansicht einerseits mit der Informationsfreiheit des Art. 5 GG. Die Rundfunkgebühr stelle demnach eine bdvv - Rundfunkgebühren Seite 1

2 2 staatliche Zugangshürde zu Informationsquellen dar und ist daher nicht verhältnismäßig. Andererseits wird der betrieblich genutzte PC nicht typischerweise nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden, so dass in diesen Fällen nicht auf die bloße Möglichkeit zum Empfang abgestellt werden kann, sondern auf deren tatsächliche Nutzung. Bei dem Begriff des Rundfunkempfanggerätes unterscheidet der Staatsvertrag in herkömmliche und neuartige. Die Einordnung der Rundfunkempfangsgeräte hat insbesondere Auswirkungen auf die Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß 5 Abs. 3 RGebStV. Nach 1 Abs. 1 RGebStV ist ein herkömmliches Rundfunkgerät: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. Als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte sind daher Fernseher Radios, Radiowecker Autoradios Navigationsgeräte mit Radioteil Lautsprecheranlagen von Rundfunkgeräten in separaten Räumen DVD- und Videorekorder Kassetten-Recorder einzuordnen. Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte gelten die in 5 Abs. 3 RGebStV festgesetzten Kriterien: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

3 3 Damit gelten als neuartige Rundfunkgeräte in erster Linie: internetfähige PCs internetfähige Notebooks/Laptops internetfähige Handys internetfähige PDAs Server. Handys gelten nur dann als internetfähig, wenn sie über UMTS oder ähnliche Technologien verfügen, mit denen ein Zugriff auf das Internet grundsätzlich möglich ist. Laut Auskunft der GEZ gelten die PCs mit den nachfolgenden Kriterien ebenfalls als internetfähige PCs: PCs, die weder mit einem Lautsprecher noch mit einer Soundkarte ausgestattet sind PCs, die über keinen Breitbandanschluss verfügen PCs ohne Netzwerkkarte und Modem, aber mit USB-Anschluss. Die nachfolgenden Geräte gelten trotz der Internetfähigkeit als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte: (internetfähige) PCs mit Radiokarte = Radio (internetfähige) PCs mit TV-Karte = Fernsehgerät PC mit DVB-T-Empfangsteil = Fernsehgerät PC, die Fernsehprogramme mittels einer Set-Top-Box über Hochgeschwindigkeitsleistungen wie DSL oder VDSL oder über IPTV empfangen = Fernsehgerät Notebooks mit USB-Sticks zum Empfang von DVB-T = Fernsehgerät Handys mit eingebautem UKW-Empfangsteil = Radio Handys, die zum Empfang von DVB-H, DMB geeignet sind = Fernsehgerät II. Gebührenpflicht für Vereine und Verbände 1. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Generell sind auf Antrag die in 5 Abs. 7 RGebStV genannten Betriebe für Rundfunksempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

4 4 1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen; 2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen; 3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches); 4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für ichtsesshafte und in Durchwandererheimen. 6 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. 5 Abs. 8 RGebStV regelt die Voraussetzungen der Befreiung nach 5 Abs. 7 RGebStV: Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß 3 ummer 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind. Demnach ist nicht automatisch jeder gemeinnützige Verein oder Verband von der Gebührenpflicht befreit. Die Gebührenbefreiung gilt auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen nur für die Rundfunkempfangsgeräte, welche den jeweiligen Nutzern (z.b. Heimbewohnern) zur Verfügung gestellt werden. Die Rundfunkempfangsgeräte bspw. der Verwaltung sind weiterhin gebührenpflichtig. Eine weitere Möglichkeit der generellen Befreiung von der Gebührenpflicht besteht gemäß 6 RGebStV nur für natürliche Personen, zu. bei Sozialhilfeempfängern oder behinderten Personen. Diese Befreiungstatbestände greifen somit nicht bei juristischen Personen, wie Vereinen, Verbänden oder gemeinnützigen GmbHs. 2. Befreiung für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte Gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 RGebStV (a.a.o.) besteht keine Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch bei gewerblicher Nutzung, wenn bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist. D.h. für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte gilt nach der Neuregelung des RGebStV die sog. Zweitgerätebefreiung im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Bereich.

5 5 Sofern noch kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist, gilt gemäß 5 Abs. 3 Satz 2 auch eine Zweitgerätebefreiung für alle weiteren neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, wenn ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf einem zusammengehörigen Grundstück angemeldet ist. Die Zuordnung zu den Betriebsgrundstücken erfolgt nach der räumlichen Abgrenzung und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Zuordnung von mobilen Empfangsgeräten, wie Notebooks und UMTS-Telefone, erfolgt durch ein Inventarverzeichnis. III. Gebührenpflicht und Gebührenhöhe im nicht privaten Bereich Die Gebühr für ein Radio beträgt 5,52 / Monat, sog. Grundgebühr. Die Gebühr für einen Fernseher beträgt 17,03 / Monat, sog. Grundgebühr plus Fernsehgebühr in Höhe von 11,51 / Monat. Sind ein Fernseher und ein Radio hierzu zählt auch ein Autoradio - angemeldet, entfällt eine Grundgebühr und es ist nur eine Gebühr in Höhe von 17,03 / Monat fällig. Sind mehre herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind Gebühren für jedes einzelne herkömmliche Rundfunkgerät zu zahlen. D.h. jedes weitere angemeldete Radio erhöht die Monatsgebühr um 5,52, jeder weitere angemeldete Fernseher erhöht die monatliche Gebühr um 11,51. Sofern die Anzahl der Fernseher größer ist als die der Radios, fällt zusätzlich die Grundgebühr (5,52 / Monat) für jeden Fernseher an. Sind keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet, aber neuartige Rundfunkgeräte angemeldet bzw. vorhanden, ist nur eine Gebühr in Höhe der Rundfunkgebühr ( 5,52 / Monat) fällig, sofern die Rundfunkgeräte einem Grundstück zugeordnet werden. Die Gebühr für neuartige Geräte ist bis zum auf 5,52 / Monat festgesetzt worden. Eine Erhöhung aufgrund des technischen Fortschritts auf die Fernsehgebühr nach diesem Stichtag ist nicht ausgeschlossen. IV. Betriebliche Nutzung von PC oder Handy im privaten Bereich Für die betriebliche Nutzung von PC oder Handy im privaten Bereich fällt keine Gebühr an (VG Braunschweig Atz: 4 A 149/07). Begründet hat das VG Braunschweig diese Entscheidung mit der Befreiungsreglung für Zweitgeräte gemäß 5 Abs. 3 RGebStV. Der Hinweis in dieser Regelung auf andere Rundfunkempfangsgeräte bezieht sich nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich auf alle Geräte und nicht nur auf nicht ausschließlich privat genutzte Geräte.

6 6 Demnach besteht kein Anspruch auf Rundfunkgebühren seitens der GEZ für beruflich genutzte PCs oder Handys, wenn für dieselbe Wohnung bzw. dasselbe Haus bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden. Der beruflich genutzte PC oder das beruflich genutzte Handy hat dann als Zweitgerät zu gelten. V. Eigenständig und räumlich getrennte Geschäftsstellen Da bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten die sog. Zweitgerätebefreiung nicht besteht, ist die Zuordnung zu einer Geschäftsstelle/ Betriebsgrundstück nur bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten maßgeblich. Vereine mit mehren Geschäftsstellen müssen die Rundfunkgebühren für jede einzelne Geschäftsstelle getrennt betrachten. Die Zuordnung der Rundfunkempfangsgeräte erfolgt aufgrund eines Inventarverzeichnisses. Sofern in einer Geschäftsstelle nur PCs ist. neuartigen Rundfunkempfangsgeräten angemeldet sind, sind dann alle dieser Geschäftsstelle per Inventarliste zugeordneten mobilen Geräte, wie Handys und Notebooks über die Zweigeräteregelung von der Gebühr befreit. VI. Mögliche Konstellationen/Einsparmöglichkeiten 1. Beispiel Der Verein hat ein herkömmliches Radio angemeldet und besitzt drei internetfähige PCs. bis 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für ein Radio) ab 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für ein Radio und Zweitgerätebefreiung) 2. Beispiel Der Verein hat 5 internetfähige PCs in einer Geschäftsstelle und ansonsten bisher keine Rundfunkempfangsgeräte angemeldet. bis 2007 = keine Rundfunkgebühren ab 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für einen PC und Zweitgerätebefreiung) 3. Beispiel Der Verein verfügt über einen internetfähigen PC und hat einen Fernseher angemeldet. bis 2007 = 17,01 / Monat (Fernsehgebühr) ab 2007 = 17,01 / Monat (Fernsehgebühr und Zweitgerätebefreiung) 4. Beispiel Der Verein verfügt über drei Geschäftsstellen. In jeder Geschäftsstelle befindet sich ein internetfähiger PC. Außerdem hat der Verein ein Radio angemeldet. bis 2007 = 5,52 / Monat (Grundgebühr für ein Radio) ab 2007 = 16,56 / Monat (Grundgebühr für ein Radio in Verbindung mit der Zweitgerätebefreiung für den PC in dieser Geschäftsstelle + 2 x Grundgebühr für die anderen PCs) Die meisten PCs und Notebooks enthalten mittlerweile standardmäßig Fernsehoder Radiokarten, so dass diese Geräte als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte gelten und die sog. Zweitgerätebefreiung des 5 Abs.

7 7 3 RGebStV nicht anwendbar ist. Das Vorhandensein dieser Bauteile sollte überprüft werden und zur Vermeidung von zusätzlichen Gebühren entfernt werden. Einsparung Vorher: 2 PCs mit Fernsehkarte = (2 x 17,03 ) 34,06 Nachher: 2 PCs ohne Fernsehkarte = 5,52 Ein Ausbau von anderen technischen Vorrichtungen, wie z.b. Lautsprecher, Soundkarte, Netzwerkkarten oder internen Modems führt nicht zur Einsparung, da laut Auskunft der GEZ dies nichts an der Möglichkeit des Empfangs zumindest ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand ändert. Auch Software-Lösungen zur Blockierung des Empfangs sind nicht geeignet den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden. Sofern ein Verein die bei einem kommerziellen Serveranbieter Speicherplatz bzw. Datendienstleistungen anmietet entsteht nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Gebührenpflicht. Erstens gilt der Server beim Anbieter als neuartiges Rundfunkempfangsgerät als gebührenpflichtig. Zweitens ist selbst bei Zugriff des Vereins via Internet auf den Hostserver der Server aufgrund der Zweitgerätebefreiung des Vereins bei eigenen angemeldeten internetfähigen PCs gebührenfrei. Da die Zweitgerätebefreiung für nicht ausschließlich privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte nur bei neuartigen Geräten gilt, führt auch ein Austausch der herkömmlichen mit neuartigen zu Einsparungen. VII. Vorgehensweise Die Vereine sind juristisch auf der sicheren Seite, wenn sie von sich aus ihre Geräte bei der GEZ anmelden. Bei der Anmeldung sollten die Geräte je Geschäftsstelle angemeldet werden. Bei der Anmeldung mehrer neuartiger Geräte muss je Geschäftsstelle nur ein Gerät angemeldet werden. Obwohl bei neuartigen Geräten die Zweitgerätebefreiung gilt, wenn bereits herkömmliche Geräte angemeldet sind, müssen diese angemeldet werden. Die Anmeldung kann durch das Anmeldeformular im Internet oder per Post GEZ, Köln, per Fax oder per info@gez.de erfolgen. Sofern in den Geschäftsstellen zwar neuartige Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind, für welche eine zusätzliche Gebühr entfällt (du. Wenn noch keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind), sollte bei der Anmeldung auf das Urteil des VG Koblenz hingewiesen werden, wenn diese Geräte nicht zum Rundfunkempfang genutzt werden und dies auch typischerweise nicht zu erwarten ist. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist die GEZ nicht daran gehindert, weiterhin Gebühren für die bloße Möglichkeit des Rundfunkempfangs

8 festzusetzen. Sofern ein darauf lautender Gebührenbescheid der GEZ den Vereinen zugeht, muss im Einzelfall die Möglichkeit eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geprüft werden. 8

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