Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts

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1 Jura Domenik Reichelt Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts Diplomarbeit

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3 Fachhochschule Villingen-Schwenningen Hochschule für Polizei Fachbereich III Rechtswissenschaften Diplomarbeit Sterbehilfe aus Sicht des materiellen Strafrechts Bearbeitet von: PM Domenik Reichelt 24. Studienjahrgang, 2004

4 Inhaltsverzeichnis 1 EINFÜHRUNG BEGRIFFSBESTIMMUNGEN AKTIVE STERBEHILFE INDIREKTE STERBEHILFE PASSIVE STERBEHILFE STERBEBEGLEITUNG JURISTISCHE BEHANDLUNG AKTIVE STERBEHILFE Auf Verlangen des Patienten Strafbarkeit gemäß 211 StGB Strafbarkeit gemäß 212 StGB Strafbarkeit gemäß 216 StGB Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung Rechtfertigungsmöglichkeiten Entschuldigungsmöglichkeiten Ohne Verlangen des Patienten Strafbarkeit gemäß 211 StGB Strafbarkeit gemäß 212 StGB Strafbarkeit gemäß 213 StGB Strafbarkeit gemäß 216 StGB Rechtfertigungsmöglichkeiten Entschuldigungsmöglichkeiten INDIREKTE STERBEHILFE Auf Verlangen des Patienten Strafbarkeit gemäß 211 StGB Strafbarkeit gemäß 212 StGB Strafbarkeit gemäß 216 StGB Strafbarkeit gemäß 222 StGB Rechtfertigungsmöglichkeiten Entschuldigungsmöglichkeiten II

5 3.2.2 Ohne Verlangen des Patienten Strafbarkeit gemäß 211 StGB Strafbarkeit gemäß 212 StGB Strafbarkeit gemäß 216 StGB Strafbarkeit gemäß 223 StGB Rechtfertigungsmöglichkeiten Entschuldigungsmöglichkeiten PASSIVE STERBEHILFE Abgrenzung der passiven Sterbehilfe von der aktiven Sterbehilfe Rechtliche Einordnung als Unterlassen Rechtliche Einordnung als Tun Auf Verlangen des Patienten Strafbarkeit gemäß 211, 13 StGB Strafbarkeit gemäß 212, 13 StGB Strafbarkeit gemäß 216 StGB Strafbarkeit gemäß 323 c StGB Rechtfertigungsmöglichkeiten Entschuldigungsmöglichkeiten Ohne Verlangen des Patienten Rechtfertigungsmöglichkeiten Grenzen der Lebenserhaltungspflicht Entschuldigungsmöglichkeiten Gegen den Willen des Patienten Strafbarkeit gemäß 211, 13 StGB Strafbarkeit gemäß 212, 13 StGB Strafbarkeit gemäß 323 c StGB Strafbarkeit gemäß 223 StGB Strafbarkeit gemäß 239 StGB Rechtfertigungsmöglichkeiten Entschuldigungsmöglichkeiten STERBEBEGLEITUNG Auf Verlangen des Patienten Gegen den Willen des Patienten Strafbarkeit gemäß 223, 13 StGB Strafbarkeit gemäß 323 c StGB FAZIT LITERATURVERZEICHNIS III

6 Abkürzungsverzeichnis Abs. Art. AT BÄK BGB BGH BGHSt BRD BT BVerfGE bzw. d.h. Dr. EEG EGBGB f., ff. FS gem. GG ggf. h.m. i.s. JR JuS JZ KJ LG LK MedR m.w.n. Absatz Artikel Allgemeiner Teil Bundesärztekammer Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Bundesrepublik Deutschland Besonderer Teil Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise das heißt Doktor Elektroenzephalogramm Einführungsgesetz zum BGB folgende, fortfolgende Festschrift gemäß Grundgesetz gegebenenfalls herrschende Meinung im Sinne Juristische Rundschau Juristische Schulung Juristenzeitung Kritische Justiz Landgericht Leipziger Kommentar Medizinrecht mit weiteren Nachweisen IV

7 NJW Neue Juristische Wochenschrift NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht o.g. oben genannt OGH Oberster Gerichtshof OLG Oberlandesgericht RG Reichsgericht RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Rn. Randnummer S. Seite Sch/Sch/Eser Schönke/Schröder/Eser sog. so genannt StGB Strafgesetzbuch u.a. unter anderem vgl. vergleiche Vorbem Vorbemerkung z.b. zum Beispiel zit. zitiert ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft V

8 1 Einführung Die Thematik der Sterbehilfe erfreut sich in der Gesellschaft äußerst kontroverser Diskussionen und verliert auch in der Gegenwart nicht an Aktualität. Der vor allem in der Intensivmedizin zu verzeichnende Fortschritt hat zur Folge, dass der individuelle Todeszeitpunkt durch die künstliche Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen manipulationsfähig geworden ist. Auf der einen Seite ist dieser Umstand eine positiv zu wertende Entwicklung, da der Nutzen für die Menschheit in den Erfolgen bei der Bekämpfung von Krankheiten auf der Hand liegt. Auf der anderen Seite bestehen zu Recht Zweifel an der Frage, ob ein Arzt alles tun muss, was er zu leisten im Stande wäre, um den vom Krankheitsprozess unaufhaltsam vorherbestimmten Tod hinauszuzögern. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen medizinische Maßnahmen zu einem bloß vegetativen Leben 1 führen und der Patient eine leidensreiche aufdoktrinierte Lebensverlängerung erfährt. In der BRD sterben jährlich etwa Menschen. Mehr als die Hälfte davon stirbt in Krankenhäusern und anderen Behandlungs- oder Pflegestationen 2. Ein unbestimmter Anteil dieser Patienten hat mitunter den Wunsch, den Todeszeitpunkt selbst bestimmen oder veranlassen zu können. Vor diesem Hintergrund öffnen sich zwangsläufig Türen zu moralischen, ethischen und vor allem juristischen Fragestellungen. Die Debatte um das Thema Sterbehilfe oder Euthanasie lässt sich insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund unserer nationalsozialistischen Vergangenheit nur schwierig und emotionsgeladen führen. Der Begriff Euthanasie stammt ursprünglich aus dem Griechischen und hat die Bedeutung guter Tod. 1 Schreiber in: NStZ 86, Zeitschrift Medikament und Meinung, Dezember 1996 (zit. in Schell 2002, S. 17). 1

9 Die Euthanasieprogramme im Dritten Reich mit dem Ziel der Vernichtung lebensunwerten Lebens haben dazu geführt, dass dem Ausdruck Sterbehilfe in der deutschen Diskussion Vorrang gegenüber dem Begriff Euthanasie eingeräumt wurde und letzterer weitgehend vermieden wird. Damit soll eine Assoziation mit den Mordprogrammen der Nationalsozialisten an Kranken und Behinderten ausgeschlossen werden. 3 Die Zielsetzung dieser Diplomarbeit ist es, einen gewissen objektiven Überblick über die verschiedenen Arten und Formen der Sterbehilfe sowie deren rechtliche Würdigung zu schaffen. Darüber hinaus wird eine persönliche Bewertung der wichtigsten Gesichtspunkte vorgenommen werden. Bei der Literaturrecherche zeigte sich rasch, dass die Beurteilung von Sterbehilfe zu den schwierigsten Problemen des Strafrechts zu zählen ist. Dies hat folgende Gründe: Es fehlt hierzulande eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie sie zum Beispiel in den Niederlanden existent ist. Mit der Ratifizierung des Gesetzes zur Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung wurde 2001 durch das niederländische Parlament ein spezieller Strafausschließungsgrund für Ärzte geschaffen 4. Dieser Mangel führt bei der zwangsläufigen Auslegung einschlägiger Mord- und Totschlagsregelungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland zu Unsicherheiten und lässt manche juristischen Fragen offen. Darüber hinaus muss gesagt werden, dass der Meinungsfindungsprozess nicht nur von Strafrechtlern bestimmt wird, sondern u.a. auch Vertreter der Medizin, Philosophie und Theologie ein Mitspracherecht beanspruchen, wenn es darum geht, eine Einigkeit über Erlaubtes und Verbotenes auf den Feldern der Sterbehilfe zu erzielen. Die strafrechtliche Beurteilung wird somit auch außerrechtlich durch ideologische und weltanschauliche 3 Wernstedt 2004, S Maier 2001, S

10 Publikationen 5 mitbestimmt, die oftmals zu widersprüchlichen Ansichten gelangen. Der Verfasser ist bemüht, die herrschende Meinung, die sich zu den verschiedenen Konstellationen herauskristallisiert hat, zu skizzieren und die wegweisende Rechtsprechung, teilweise anhand von Beispielen, zu erläutern. 2 Begriffsbestimmungen Der Ausdruck Sterbehilfe beinhaltet verschiedene zu differenzierende Handlungsweisen. Aus Presseartikeln oder öffentlichen Diskussionen geht oftmals nicht eindeutig hervor, um welche Form der Sterbehilfe es sich letztendlich handelt. Das notwendige einheitliche Verständnis setzt eine kurze Erklärung der verschiedenen Begriffe voraus. Sterbehilfe kann auf drei wesentliche Arten geleistet werden: aktiv, indirekt und passiv. Die Sterbebegleitung, als eventuell zu benennende vierte Form, spielt bei der juristischen Betrachtung eine eher untergeordnete Rolle, da sie Schmerzlinderung ohne Lebensverkürzungsrisiko darstellt. Dennoch ist eine strafrechtliche Relevanz für die Fälle gegeben, in denen eine Schmerzlinderung gegen den Willen des Patienten vorgenommen bzw. in denen eine Schmerzlinderung entgegen den Wünschen des Patienten unterlassen wird. Auch der Sterbebegleitung, die auch reine Sterbehilfe genannt wird, muss somit juristische Aufmerksamkeit zuteil werden, wenngleich nicht in der Fülle, wie sie die anderen Formen der Sterbehilfe erfahren. 2.1 Aktive Sterbehilfe Als aktive Sterbehilfe, die die stärkste Form darstellt, bezeichnet man die gezielt herbeigeführte Lebensverkürzung mittels aktiver Handlung, die auch im Falle einer nur geringen Lebensverkürzung strafrechtliche 5 Roxin/Schroth 2001, S.2. 3

11 Relevanz aufweist 6. Das Beispiel schlechthin ist die Verabreichung einer todbringenden Injektion an einen schmerzgeplagten Patienten. 2.2 Indirekte Sterbehilfe Die indirekte Sterbehilfe trifft auf Fallkonstellationen zu, in denen eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation das Risiko einer Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge in sich birgt. Indirekte Sterbehilfe wird somit im Wesentlichen durch die Intention des Täters von der aktiven Sterbehilfe zu unterscheiden sein 7. Werden einem Patienten zur Schmerzlinderung täglich höhere Dosen Morphium verabreicht und ist man sich der Nebenwirkung einer möglichen Lebensverkürzung bewusst, so darf hier ganz sicher von indirekter Sterbehilfe gesprochen werden. 2.3 Passive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe meint den Verzicht auf lebensverlängernde Behandlungsmaßnahmen, insbesondere die Aufrechterhaltung oder Reaktivierung der Vitalfunktionen bei Sterbenden oder bald Sterbenden. Gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) für die ärztliche Sterbebegleitung aus dem Jahre 1998 ist ein Sterbender ein Kranker oder Verletzter mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist 8. Dieses Verständnis würde die Anwendung der passiven Sterbehilfe auf einen engen Personenkreis beschränken. Aus diesem Grund erlauben die Grundsätze der ärztlichen Sterbebegleitung vom im Vergleich zu früheren Richtlinien eine sog. Änderung des Therapieziels schon vor dem Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses 9. Die passive Sterbehilfe stellt also ein für die konkrete Lebensverkürzung ursächliches 6 Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem zu 211 ff. Rn Chong 1998, S.7. 8 Richtlinien der BÄK für die ärztliche Sterbebegleitung, 1998 in: Schell 2002, S Richtlinien der BÄK für die ärztliche Sterbebegleitung, 1998 in: Schell 2002, S. 256 bzw. in: NJW 98, 3406 f. 4

12 Unterlassen dar 10. Der Verzicht auf eine an sich notwendige Operation, die dem Patienten ein kurzfristig längeres Leben beschert hätte, ist demnach unter der o.g. Fallkonstellation zu subsumieren. Unabhängig von der passiven Sterbehilfe hat ein Patient jedoch die sog. Basispflege zu erhalten, wozu die Bereiche menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Linderung von Atemnot sowie Stillen von Hunger und Durst gehören. Die verbleibenden juristischen Problemfelder, gerade in dieser Kategorie der Sterbehilfe, werden explizit noch an späterer Stelle zu erörtern sein. Hier wird z.b. geklärt werden müssen, ob das Abschalten eines Beatmungsgerätes unter den Bereich der passiven Sterbehilfe fällt oder doch unter die Fallkonstellation der aktiven Sterbehilfe einzuordnen ist. Es darf vorweg genommen werden, dass diese Unterscheidung nicht ganz unumstritten ist und sie somit an späterer Stelle besondere Aufmerksamkeit erfahren wird. 2.4 Sterbebegleitung Die Sterbebegleitung als vierte der hier zu behandelnden verschiedenen Formen der Sterbehilfe ist auch unter den Begriffen echte Sterbehilfe 11, Hilfe im Sterben 12 sowie Sterben in Würde 13 zu finden. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei der Sterbebegleitung um Fälle, in denen einem Sterbenden schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Mittel verabreicht werden, ohne dass eine Lebensverkürzung eintritt. Die Sterbebegleitung kann jedoch ebenfalls durch bloße Anwesenheit, emotionalen Beistand und zwischenmenschliche Fürsorge geleistet werden. Für einen Arzt ist die Sterbebegleitung nicht nur Menschensondern auch Rechtspflicht 14. Ob diese Art von Handlungen über die 10 Dreher/Tröndle/Fischer, StGB, Vor 211 bis 216, Rd Muschke 1998, S Maier 2001, S Giger 2000, S Tröndle in: ZStW 99, 25, 28. 5

13 allgemeine vertragliche Rechtspflicht der Ärzte und des Pflegepersonals 15 hinaus noch juristische Betrachtung verdient, wird bei der rechtlichen Behandlung zu diesem Punkt erläutert werden. Wie bereits unter Punkt 2 beschrieben, werden vor allem die Schmerzlinderung gegen den Willen des Patienten sowie die unterlassene Schmerzlinderung entgegen dem Willen des Patienten dort zu behandeln sein. Im Allgemeinen ist jedoch unbestritten, dass die Sterbebegleitung aufgrund ihres ausbleibenden Lebensverkürzungsrisikos von allen anderen Formen der Sterbehilfe klar zu unterschieden ist. 3 Juristische Behandlung Die oben dargestellte begriffliche Differenzierung ist als Überblick für die verschiedenen Arten und Formen von Sterbehilfe, vor allem auch für die jeweilige rechtliche Abhandlung, unabdingbar. In dieser Arbeit wird neben der Aufschlüsselung der einzelnen in Frage kommenden und wichtigsten Tatbestände nochmals bei der aktiven, indirekten und passiven Sterbehilfe sowie bei der Sterbebegleitung unterschieden, ob eine Tat auf Wunsch des Patienten geschieht oder ob eine einseitige Handlung im Hinblick auf einen vermuteten oder sogar gegen den Willen der betroffenen Person stattgefunden hat. Der Klarheit zuliebe sei zudem angeführt, dass nur die vor Eintritt des Hirntodes geleistete Sterbehilfe problembehaftet sein kann, da mit diesem Zeitpunkt die Lebensschutztatbestände keine Anwendung mehr finden sollen 16. Eser geht davon aus, dass nach dem Zeitpunkt des Hirntodes z.b. nicht nur der Verzicht auf weitere Beatmungsmaßnahmen zulässig sei, sondern unter Umständen sogar die aktive Beendigung einer möglicherweise noch spontan funktionierenden Kreislauftätigkeit. Aus dem gleichen Grund sei bei der Entnahme eines Transplantates von einem 15 Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem zu 211 ff. Rn Schönke/Schröder/Eser, StGB, Vorbem zu 211 ff. Rn

14 Hirntoten folglich kein lebender Mensch mehr betroffen, sodass lediglich Transplantations- oder Leichenschutzbestimmungen Anwendungen finden können 17. Die Aussage, dass der Hirntod das entscheidende Kriterium darstellen soll, ob ein Mensch tot ist oder nicht, ist nicht ganz so unproblematisch, wie es zunächst scheint. Der Tod als naturgegebenes Ereignis wird vor allem in den empirischen Wissenschaften eher als Prozess verstanden; in einem juristischen Zusammenhang wird aus dem Tod jedoch ein Rechtsbegriff, an den bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden 18. So muss z.b. nicht zuletzt wegen strafrechtlicher Konsequenzen eindeutig bestimmbar sein, zu welchem Zeitpunkt der Erfolg für ein Tötungsdelikt angenommen werden darf 19. Der Zeitpunkt des Todes wurde früher mit dem irreversiblen, funktionellen Ausfall von Kreislauf und Atmung angenommen 20. Dieses klassische Verständnis vom Eintritt des Todes muss angesichts des medizinischen Fortschritts neu überdacht werden, da es möglich wurde, die vitalen Organfunktionen von Atmung und Kreislauf durch technische Gerätschaften künstlich aufrechtzuerhalten 21. Die h.m. vertritt nun die Ansicht, dass mit dem bereits oben erwähnten Hirntod das Leben eines Menschen erloschen sei. Der Gehirntod wird unter dem Ausfall des Gesamthirns verstanden, d.h. wenn alle Hirnfunktionen erloschen sind. Dies ist der Fall, sobald die Spontanatmung ausgesetzt hat, Reflexe ausbleiben und das EEG linear ist. Unter einem EEG ist ein Elektroenzephalogramm zu verstehen, mit dem die hirnelektrische Stille festgestellt werden kann, das so genannte Null-Linien-EEG. Ein Absterben des Großhirns ist demnach noch nicht ausreichend 22, da diese Definition zur Folge hätte, dass z.b. der Gruppe der Apalliker jeglicher rechtlicher 17 Die Störung der Totenruhe gem. 168 StGB wäre eine zu nennende Leichenschutzbestimmung. 18 Dreher/Tröndle/Fischer: StGB, Vor 211 bis 216, Rn Dreher/Tröndle/Fischer: StGB, Vor 211 bis 216, Rn. 6, Beckert 1996, S Krey 1998: BT Band 1, 1, Rn Schreiber in: JZ 83, 593 f. 7

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