Swiss Life GenerationenPolice
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- Hildegard Neumann
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1 Swiss Life GenerationenPolice Allgemeine Versicherungsbedingungen gültig ab 1. August 2014 Swiss Life AVB I EP124
2 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Vorsorgelösung entschieden haben, die Ihnen den Versicherungsschutz einer klassischen Lebensversicherung mit garantierten Leistungen bietet und zudem über eine Indexpartizipation verfügt. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden Sie die verbindlichen Vertragsgrundlagen zu Ihrer Lebensversicherung. Falls Sie Fragen dazu haben, beantworten wir sie Ihnen gerne. Freundliche Grüsse Swiss Life (Liechtenstein) AG Zur besseren Lesbarkeit erfolgen Personenbezeichnungen grundsätzlich in der Einzahl, auch wenn mehr als eine Person angesprochen sein könnte. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bitte beachten Sie, dass für Wörter mit 'ß' die schweizerisch-liechtensteinische Schreibweise mit 'ss' verwendet wird. Swiss Life AVB I EP
3 Übersicht 1 Versicherer und Vertragsgrundlagen 4 2 Erläuterung wichtiger Begriffe 5 3 Ihre Vorsorgelösung Ihre Vorteile im Überblick Lebenslange Todesfallversicherung Indexpartizipation 7 4 Die Versicherungsleistungen Leistung im Todesfall Leistungsumfang Kalkulationsgrundlagen und Alter für die Tarifkalkulation Leistungsausschlüsse Überschuss Vorgehen im Todesfall 11 5 Wissenswertes zu den Versicherungsprämien Hinweise zur Prämienzahlung Was geschieht, wenn Sie die Einmalprämie nicht rechtzeitig bezahlen? So verwenden wir Ihre Einmalprämie Verrechnung der Kosten Zuzahlungen Gebühren 13 6 Ihr Versicherungsvertrag Hinweise zum Abschluss Ihres Versicherungsvertrages Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung Beginn und Ende Ihres Versicherungsschutzes Teilweiser oder vollständiger Rückkauf (Kündigung) Ihrer Versicherung Vereinbarung eines Abzugs bei Kündigung Leistungsblatt Festlegung der Bezugsberechtigung Verpfändung und Abtretung Ihrer Versicherungsansprüche Wechsel der Vertragswährung Mitteilungen Besondere Vereinbarungen Datenschutz Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihre Ansprechstellen Anwendbares Recht Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag 19 7 Lebensversicherung und FATCA Unwiderrufliche Einwilligung zur Weitergabe steuerrechtlicher Informationen Informationspflicht Mitwirkungspflicht Falschdeklaration bei Vertragsabschluss Identifikation anspruchsberechtigte Person 20 Swiss Life AVB I EP
4 1 Versicherer und Vertragsgrundlagen Ihr Vertragspartner ist Swiss Life (Liechtenstein) AG, nachfolgend Swiss Life Liechtenstein genannt. Swiss Life Liechtenstein ist eine Lebensversicherungsgesellschaft und bietet als zentrale Geschäftstätigkeit Vorsorgelösungen in der privaten Vorsorge an. Swiss Life Liechtenstein ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Liechtenstein und ist im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein, Registernummer FL , eingetragen als: Swiss Life (Liechtenstein) AG In der Specki Schaan Liechtenstein Folgende Dokumente bilden die Vertragsgrundlagen, in denen das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Swiss Life Liechtenstein umschrieben wird: Antrag Vorvertragliche Informationen Produktinformationsblatt Versicherungsschein Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Swiss Life AVB I EP
5 2 Erläuterung wichtiger Begriffe Im Rahmen des Versicherungsvertrages werden die hier erklärten Begriffe einheitlich verwendet und im Text kursiv hervorgehoben. Mit «Sie» sprechen wir den Versicherungsnehmer an, das heisst die Person, die den Versicherungsvertrag mit Swiss Life Liechtenstein abschliesst. Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner von Swiss Life Liechtenstein und damit Träger von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. «Wir» bezieht sich auf Swiss Life Liechtenstein, die Versicherungsgesellschaft, mit der Sie den Versicherungsvertrag abschliessen. A Ansammlungsguthaben Das Ansammlungsguthaben besteht aus gutgeschriebenen Partizipationsgewinnen. B Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. D Deckungskapital Das Deckungskapital ist die mit den Kalkulationsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungsrückstellung. E Einmalprämie Damit wird die Prämie für die gesamte Versicherungsdauer im Voraus entrichtet. K Kalkulationsgrundlagen Die Kalkulationsgrundlagen enthalten die Faktoren, die zur Berechnung der Leistungen verwendet werden. Zu den Kalkulationsgrundlagen gehören der Rechnungszins und die statistischen Angaben in den Sterbetafeln, in denen die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des versicherten Ereignisses enthalten ist. Der Rechnungszins und die Bezeichnungen der Sterbetafeln werden im Versicherungsschein ausgewiesen. I Index Bei einem Index handelt es sich um eine auf statistischen Erhebungen beruhende Kennzahl für die Entwicklung von ausgewählten Kursen in einem bestimmten Markt (z. B. einem Aktienmarkt). Der Index dokumentiert die Wertentwicklung auf einem Teilbereich des Finanzmarkts möglichst repräsentativ. Indexpartizipation Bei Vertragsabschluss legen Sie die Höhe der Indexpartizipation fest (hoch oder tief). Auf Grundlage der gewählten Indexpartizipation errechnet sich das Partizipationskapital. L Leistungsblatt Auf dem Leistungsblatt, das Sie zum Partizipationsstichtag erhalten, sind die Versicherungsleistungen, die zugewiesenen Überschüsse, das Ansammlungsguthaben sowie das Partizipationskapital ausgewiesen. P Partizipationskapital Das Partizipationskapital ist die Bezugsgrösse für die Berechnung von Partizipationsgewinnen. Das Partizipationskapital ist eine vertragsspezifische Grösse, die unter anderem vom Deckungskapital und der gewählten Indexpartizipation abhängig ist. Diese Grösse wird auf dem Leistungsblatt zum jeweiligen Partizipationsstichtag ausgewiesen. Partizipationsstichtag Am Partizipationsstichtag werden die Partizipationsgewinne gutgeschrieben und die Berechnungsgrundlagen (z. B. Partizipationskapital, Überschüsse) für die Partizipation bis zum nächsten Partizipationsstichtag festgelegt. Der Partizipationsstichtag ist im Versicherungsschein ausgewiesen. R Rechnungszins Garantierte Mindestverzinsung Ihres Deckungskapitals. Die Höhe des Zinssatzes können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Swiss Life AVB I EP
6 Rückkauf Rückkauf (Kündigung) ist der versicherungstechnische Begriff für eine vorzeitige ganze oder teilweise Vertragsauflösung. S Sitz Der Sitz von Swiss Life Liechtenstein befindet sich in Schaan. Für Ihre Mitteilungen können Sie sich an folgende Adresse wenden: Swiss Life Liechtenstein In der Specki Schaan Liechtenstein SMI Der Swiss Market Index (SMI) ist der bedeutendste Aktienindex der Schweiz. U Überschuss Überschüsse sind nicht garantierte Leistungen. Überschüsse können entstehen, wenn das Kapitalergebnis, das Risiko- oder das Kostenergebnis eines Geschäftsjahres besser ausfällt als der Berechnung der Einmalprämie zugrunde gelegt wurde. V Versicherungsjahr Der Beginn des Versicherungsjahres ist im Versicherungsschein ausgewiesen. Versicherungsschein Der Versicherungsschein dokumentiert einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag und wird vom Versicherungsunternehmen regelmässig als Urkunde ausgestellt. Swiss Life AVB I EP
7 3 Ihre Vorsorgelösung 3.1 Ihre Vorteile im Überblick Die «Swiss Life GenerationenPolice» ist eine klassische Lebensversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz, verbunden mit einer Indexpartizipation. Die Versicherung wird mit einer Einmalprämie finanziert. 3.2 Lebenslange Todesfallversicherung Die garantierte Leistung kommt im Todesfall der versicherten Person zur Auszahlung. 3.3 Indexpartizipation Höhe der Indexpartizipation Die «Swiss Life GenerationenPolice» ist eine Lebensversicherung, die mit einer Indexpartizipation ausgestattet ist. Ihr Vertrag partizipiert an der Entwicklung des vorgegebenen Index. Die Höhe der aktuellen Indexpartizipation wird jährlich jeweils im Leistungsblatt ausgewiesen. Für die Indexpartizipation stehen Ihnen bei Vertragsabschluss zwei verschiedene Partizipationshöhen zur Auswahl: Tief, d.h. Bezahlung der Kosten der Partizipation durch Überschussanteile des vorangehenden Versicherungsjahres Hoch, d.h. Bezahlung der Kosten der Partizipation durch Überschussanteile des vorangehenden Versicherungsjahres und eines festen Prozentsatzes des zu Beginn eines Versicherungsjahres vorhandenen Deckungskapitals Bei hoher Indexpartizipation sind die Ertragschancen grösser und das garantierte Todesfallkapital geringer. Bei tiefer Indexpartizipation sind die Ertragschancen geringer und das garantierte Todesfallkapital höher. Gewinne aus der Indexpartizipation erhöhen das Ansammlungsguthaben. In Jahren ohne Gewinn aus der Indexpartizipation bleibt Ihr Anspruch auf das garantierte Todesfallkapital und das bereits vorhandene Ansammlungsguthaben unverändert bestehen. Kommt es während der Vertragslaufzeit hinsichtlich des zugrunde gelegten Index zu von uns nicht vorhersehbaren und beeinflussbaren Veränderungen, sind wir berechtigt, den aktuellen Index jeweils am Partizipationsstichtag durch einen anderen Index oder gegebenenfalls durch ein anderes Finanzinstrument zu ersetzen sowie die Art der Partizipation neu festzulegen. Als derartige Veränderungen gelten z.b.: der aktuelle Index wird endgültig nicht mehr berechnet oder nicht mehr bekannt gegeben; die Berechnungsweise des aktuellen Index wird substantiell geändert; die Indexpartizipation am aktuellen Index ist aus anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht mehr möglich; die Indexpartizipation am aktuellen Index ist wegen geänderter Marktverhältnisse geeignet, die bei Abschluss des Vertrages angestrebten Ziele negativ zu beeinträchtigen. Eine solche Änderung des Index wird erst dann wirksam werden, wenn ein unabhängiger Treuhänder einer solchen Änderung zugestimmt hat. Wir teilen Ihnen eine solche Änderung in Textform mit. Kostentragung der Indexpartizipation Die Indexpartizipation wird jährlich am Partizipationsstichtag durch die folgenden Gutschriften aus dem vorangehenden Versicherungsjahr finanziert: Überschüsse auf das Deckungskapital Verzinsung des Ansammlungsguthabens. Bei hoher Indexpartizipation wird jährlich zum Partizipationsstichtag zusätzlich ein Anteil des Deckungskapitals zur Kostentragung der Indexpartizipation für das folgende Versicherungsjahr entnommen. Bei tiefer Indexpartizipation wird bei Fehlen von Überschussanteilen die Indexpartizipation für das folgende Jahr ausgesetzt. Am ersten Partizipationsstichtag fehlen die zur Finanzierung der Indexpartizipation notwendigen Beträge aus der Vorperiode ganz oder teilweise. Das Partizipationskapital reduziert sich dadurch anteilig. Partizipationskapital Das Partizipationskapital besteht aus einem Teil des Deckungskapitals und einem Teil des Ansammlungsguthabens. Das Partizipationskapital ist die Bezugsgrösse für die Berechnung von Partizipationsgewinnen. Swiss Life AVB I EP
8 Leistungsblatt Wir stellen Ihnen jährlich zum Partizipationsstichtag eine Übersicht über die garantierten Leistungen, die Überschüsse, das Ansammlungsguthaben sowie das Partizipationskapital zu. Änderung der Höhe der Indexpartizipation Die Höhe der Indexpartizipation können Sie jährlich zum Partizipationsstichtag gemäss unserem aktuellen Angebot ändern. Ihr Antrag zur Änderung der Höhe der Indexpartizipation muss spätestens einen Monat vor dem Partizipationsstichtag in Textform (z. B. Brief, ) bei uns eingegangen sein. Bei einer Änderung der Indexpartizipation ändern sich auch die garantierten Leistungen. Wir informieren Sie im Nachtrag zum Versicherungsschein über die angepassten Leistungen nach Änderung der Höhe der Partizipation. Änderung der Höhe der Indexpartizipation ab Alter 85 Verträge mit hoher Indexpartizipation werden am Partizipationsstichtag ab dem 85. Geburtstag automatisch auf tiefe Indexpartizipation umgestellt. Sie können jedoch in Schriftform beantragen, dass Ihr Vertrag ab Alter 85 mit hoher Indexpartizipation weitergeführt wird. Partizipationsgewinne Die Partizipation an der Indexentwicklung erfolgt jeweils zwischen zwei Partizipationsstichtagen. In dieser Zeitspanne wird die anrechenbare Indexperformance (Partizipationsrendite) ermittelt. Diese ergibt sich aus der Verrechnung von positiven und negativen Indexrenditen der einzelnen Perioden, wobei die angerechnete positive Rendite pro Periode nach oben begrenzt ist (maximal anrechenbare Indexrendite pro Periode). Die Periodizität der Verrechnung sowie die Begrenzung der anrechenbaren Indexrendite werden jährlich neu von uns festgelegt und jeweils im Leistungsblatt ausgewiesen. Die Höhe der Begrenzung der maximal anrechenbaren Indexrendite hängt von den Marktkonditionen ab, die uns von Finanzinstituten angeboten werden, um die Indexpartizipation abzusichern. Resultiert zum nächsten Partizipationsstichtag eine positive Partizipationsrendite, so ergibt sich der Partizipationsgewinn durch Multiplikation dieser Partizipationsrendite mit dem Partizipationskapital. Der Partizipationsgewinn wird dem Ansammlungsguthaben gutgeschrieben. Resultiert zum nächsten Partizipationsstichtag eine negative Partizipationsrendite, bleibt dies ohne Auswirkungen auf das vorhandene Ansammlungsguthaben. Was ist der Swiss Market Index (SMI)? Der Swiss Market Index (SMI) ist der bedeutendste Aktienindex der Schweiz. Die im SMI enthaltenen Titel repräsentieren rund 90 Prozent des Börsenwertes und des Handelsvolumens der an der Schweizer Börse SIX kotierten Schweizer und Liechtensteiner Aktien. Der SMI wird deshalb auch als sogenannter Blue-Chip-Index bezeichnet. So funktioniert die Partizipation Sie können mit der Swiss Life GenerationenPolice von der positiven Entwicklung des SMI profitieren. Ausschlaggebend für die Partizipation ist jeweils der Zeitraum vom 1. Februar (Partizipationsstichtag) bis zum 31. Januar des Folgejahres. Während dieser Periode werden die SMI-Renditen monatlich betrachtet und am Ende zu einer Gesamtrendite summiert. Die anrechenbare monatliche Indexperformance ist dabei nach oben begrenzt. Dieser Wert ist abhängig vom aktuellen Marktumfeld und kann jährlich angepasst werden. Über die aktuelle Höhe informieren wir Sie jeweils im Leistungsblatt. Ab Dezember können Sie sich auf über die ab 1. Februar des nächsten Jahres gültige maximal anrechenbare Indexperformance orientieren. Bis Ende Dezember können Sie uns mitteilen, ob Sie die Höhe der Indexpartizipation im nächsten Jahr ändern möchten. Wenn die Summe aus den zwölf Monatsbetrachtungen am Ende der Periode einen positiven Wert ergibt, wird der daraus resultierende Gewinn Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Dadurch erhöht sich das Ansammlungsguthaben. Wenn am Ende der Betrachtungsperiode eine negative Rendite resultiert, bleiben die garantierten Leistungen und alle bis dahin erzielten Gewinne für Sie unverändert bestehen. Swiss Life AVB I EP
9 Fiktives Beispiel mit einer positiven Partizipationsentwicklung* Monat Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Total Rendite des SMI pro Monat 1.2% 0.3% -1.4% 3.1% 1.8% -0.6% -3.6% 2.7% 1.9% 1.4% 2.6% 0.5% 9.9% Angerechnete Rendite 1.2% 0.3% -1.4% 2.0% 1.8% -0.6% -3.6% 2.0% 1.9% 1.4% 2.0% 0.5% 7.5% Partizipationsrendite 7.5% Beispielrechnung für den Partizipationsgewinn: Bei einem angenommenen Partizipationskapital von EUR werden dem Vertrag EUR (7.5% von EUR ) gutgeschrieben. Fiktives Beispiel mit einer negativen Partizipationsentwicklung* Monat Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Total Rendite des SMI pro Monat -2.1% 0.3% -1.4% -1.3% -2.7% -0.6% -2.6% 2.7% -0.6% 1.1% -1.3% -0.9% -9.4% Angerechnete Rendite -2.1% 0.3% -1.4% -1.3% -2.7% -0.6% -2.6% 2.0% -0.6% 1.1% -1.3% -0.9% -10.1% Partizipationsrendite 0.0% Wenn am Ende der Betrachtungsperiode eine negative Rendite resultiert, so entsteht für Sie dennoch kein Verlust! Sie partizipieren ohne Verlustrisiko am Index. Die garantierten Leistungen (einschliesslich allfälliger bisheriger Gewinne aufgrund Ihrer Indexpartizipation) bleiben Ihnen ungeschmälert erhalten. So informieren wir Sie über Ihre Indexpartizipation Sie erhalten jährlich ein Leistungsblatt mit einer Übersicht über die erzielten Gewinne und über die Entwicklung des Ansammlungsguthabens. * Annahme maximal anrechenbare Indexperformance pro Monat bei 2.0% (d.h. max. 24.0% jährlich) Swiss Life AVB I EP
10 4 Die Versicherungsleistungen 4.1 Leistung im Todesfall Nach dem Tod der versicherten Person zahlen wir die garantierte Todesfallleistung und das zum Todeszeitpunkt vorhandene Ansammlungsguthaben, der aktuelle anteilige Wert der Indexpartizipation sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Die nicht verwendeten Überschüsse aus dem laufenden Versicherungsjahr, die zur Kostentragung der Indexpartizipation des folgenden Versicherungsjahres dienen sollen, fliessen ebenfalls in die Todesfallleistung ein. 4.2 Leistungsumfang Weltweite Leistung Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Welt. Er ist nur eingeschränkt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird. Erhöhung der Gefahr Gefahrerhöhung nach Unterzeichnung des Antrages ist gedeckt. 4.3 Kalkulationsgrundlagen und Alter für die Tarifkalkulation Die geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation basiert auf den bei Versicherungsbeginn bzw. bei Eingang einer Zuzahlung geltenden Kalkulationsgrundlagen (Sterbetafeln und Rechnungszins). Die Sterbetafeln und die Höhe des Rechnungszinses sind im Versicherungsschein bzw. im Nachtrag erwähnt. Das versicherungstechnische Alter entspricht den tatsächlichen Lebensjahren der versicherten Person, wobei das bereits begonnene Lebensjahr hinzugezählt wird, wenn seit dem Geburtstag bis zum Versicherungsbeginn bzw. Erhöhungstermin (erster des Monats nach Eingang der Zuzahlung) mehr als 6 Monate verstrichen sind. 4.4 Leistungsausschlüsse Tod infolge Selbsttötung Bei Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz im Todesfall. Wir zahlen lediglich den Rückkaufswert der Versicherung aus. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Nach Ablauf der dreijährigen Frist besteht bei Selbsttötung der versicherten Person voller Versicherungsschutz. Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen besteht keine Beschränkung unserer Leistungspflicht, soweit der Einsatz oder die Freisetzung durch Dritte erfolgt. Swiss Life AVB I EP
11 4.5 Überschuss Modalitäten der Überschusszuteilung Die Höhe der Überschusszuteilung zu Ihrem Vertrag berücksichtigt die spezifischen Eigenschaften des Vertrages, insbesondere die Höhe der Garantien, die Form der Prämienzahlung und die Art der versicherten Risiken. Der Überschuss setzt sich aus Risiko-, Kostenund Zinsüberschüssen sowie Zinsen aus dem Ansammlungsguthaben zusammen. Die Höhe des Überschusses und der Zinssatz für die Verzinsung des Ansammlungsguthabens werden von uns jährlich festgelegt und im Leistungsblatt ausgewiesen. Die Zuteilung erfolgt jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres. Der Überschuss wird in Prozent des Deckungskapitals bemessen. Verwendung der zugeteilten Überschüsse Die zugeteilten Überschüsse werden jährlich zur Bezahlung der Kosten für die Indexpartizipation verwendet. Jährliche Information und Änderungsklausel Wir informieren Sie jährlich im Leistungsblatt über die versicherten Leistungen, über die Überschusszuteilung sowie über den Stand des Ansammlungsguthabens. Beteiligung an Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ermitteln wir mindestens einmal jährlich neu und ordnen sie nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch den Verträgen zu. Ein Anspruch auf Beteiligung an etwaigen Bewertungsreserven entsteht jedoch erst im Leistungsfall (Todesfall) oder bei Kündigung (Rückkauf, Teilrückkauf). Der dann für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag wird gemäss 153 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes zur Hälfte zugeteilt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Die Höhe der Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig, unterliegt Schwankungen und kann nicht garantiert werden. Wichtiger Hinweis zu den Überschüssen Die Überschussbeteiligung setzt sich aus dem Überschuss und einer Beteiligung an den Bewertungsreserven zusammen. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung und somit auch die Höhe des Ansammlungsguthabens lassen sich nur unverbindlich darstellen. Die Entwicklung des Ansammlungsguthabens ist abhängig von den zukünftigen Überschüssen sowie von den Konditionen der Indexpartizipation und der jeweiligen Partizipationsrendite. Die Partizipationsrendite hängt von der Indexentwicklung und von der jährlich festgelegten Höhe der Begrenzung der maximal anrechenbaren Indexrendite ab. Die Begrenzung wiederum hängt von den Marktkonditionen ab, die uns von Finanzinstituten angeboten werden, um die Partizipation abzusichern (siehe auch grau hinterlegte Abschnitte in Kapitel 3.3 Indexpartizipation). Die zukünftigen Überschüsse legen wir unter Berücksichtigung der Kapitalerträge, dem Verlauf der Sterblichkeit und der Entwicklung der Kosten jährlich fest. Vorhersagen über die Entwicklung sind nicht möglich. 4.6 Vorgehen im Todesfall Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen möchten, gibt es verschiedene Obliegenheiten zu beachten. Der Tod der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers ist uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Ausser dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzuzahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigte oder Erben), wenn sie eine Todesfallleistung verlangen. Wir sind berechtigt, weitere Abklärungen, Belege und Gutachten zu verlangen, die wir für die Prüfung und Beurteilung des Leistungsumfanges als notwendig erachten. Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung können wir Kopien des Testamentes, des Familienscheines, der Erbbescheinigung oder weiterer Dokumente verlangen. Swiss Life AVB I EP
12 5 Wissenswertes zu den Versicherungsprämien 5.1 Hinweise zur Prämienzahlung Ihre Lebensversicherung wird mit einer Einmalprämie finanziert. Die Höhe Ihrer Einmalprämie ist aus Ihrem Versicherungsschein ersichtlich. Die Einmalprämie ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Einmalprämie bei uns eingeht. Die Übermittlung der Einmalprämie erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 5.2 Was geschieht, wenn Sie die Einmalprämie nicht rechtzeitig bezahlen? Wenn Sie die Einmalprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Ist die Einmalprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Tritt das versicherte Ereignis vor Eingang der Einmalprämie bei uns ein, wird die versicherte Leistung um den Betrag der Einmalprämie reduziert. 5.3 So verwenden wir Ihre Einmalprämie Ihre Einmalprämie dient zur Finanzierung des Versicherungsschutzes und der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten für die Vertragsführung. 5.4 Verrechnung der Kosten Mit Versicherungsverträgen sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihrer Einmalprämie einkalkuliert und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie um die übrigen Kosten für die Vertragsführung. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Ausserdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden bei Versicherungsbeginn aus der Einmalprämie entnommen. Zu den übrigen Kosten gehören die Kosten für die laufende Vertragsverwaltung sowie die jährlichen Kosten der Risikoprämie. Diese werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt und periodisch dem Deckungskapital entnommen. Die Höhe der anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten zu Ihrem Vertrag ist in den «Vorvertraglichen Informationen», die vor Antragstellung ausgehändigt werden, beziffert. 5.5 Zuzahlungen Zuzahlungen können beantragt werden. Die Zuzahlung muss mindestens EUR betragen. Wenn Sie eine Zuzahlung leisten möchten, müssen Sie dies vorher in Textform bei uns anmelden. In Textform angemeldete und tatsächlich geleistete Zuzahlungen werden zum darauf folgenden Monatsersten gutgeschrieben. Zuzahlungen erhöhen die versicherten Leistungen. Swiss Life AVB I EP
13 Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten versicherungstechnischen Alter der versicherten Person und den im Zeitpunkt der Zuzahlung geltenden Kalkulationsgrundlagen und Kosten. Wir informieren Sie im Nachtrag zum Versicherungsschein über die angepassten Leistungen und die Kalkulationsgrundlagen. Unsere zum Zeitpunkt der Zuzahlung gültigen Annahmerichtlinien (z. B. ab welcher Summe Gesundheitsfragen zu beantworten sind) werden auf die Zuzahlung angewendet. 5.6 Gebühren Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Die Höhe der zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühr können Sie bei uns erfragen. Swiss Life AVB I EP
14 6 Ihr Versicherungsvertrag Am Versicherungsvertrag beteiligte Personen Die nachfolgend definierten Personen können in unterschiedlicher Funktion am Versicherungsvertrag beteiligt sein: Versicherungsnehmer sind Sie. Als Versicherungsnehmer schliessen Sie den Versicherungsvertrag mit uns ab. Ihnen kommen die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten zu. Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. Prämienzahler sind Sie als Versicherungsnehmer, sofern Sie nicht eine andere Person als Prämienzahler bezeichnen. Bezugsberechtigte sind diejenigen Personen, die Anspruch auf die Versicherungsleistungen haben. Die Bezugsberechtigten können von Ihnen bestimmt werden. 6.1 Hinweise zum Abschluss Ihres Versicherungsvertrages Wir prüfen Ihren Antrag und teilen Ihnen unseren Entscheid schriftlich mit. Mit der Annahme des Antrages kommt der Versicherungsvertrag zustande. Die Ausstellung des Versicherungsscheins ist gleichbedeutend mit der Annahme des Antrages. Widerruf des Versicherungsvertrags Die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erfolgt im Antrag und im Versicherungsschein. 6.2 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. Ist ein Bezugsrecht eingeräumt oder der Versicherungsvertrag abgetreten, verpfändet oder wurden über ihn anderweitige Verfügungen getroffen, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 6.3 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung Vorvertragliche Anzeigepflicht Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäss und vollständig beantwortet haben. Die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Beantwortung erstreckt sich auch auf die für die Risikoübernahme relevanten Fragen, die wir Ihnen nach Antragstellung, aber vor Vertragsannahme stellen. Wir weisen Sie darauf hin, dass es schwerwiegende Rechtsfolgen haben kann, wenn Sie uns falsche oder unvollständige Angaben machen. Je nach Grad des Verschuldens bestehen diese aus einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht bzw. dem Recht auf eine rückwirkende Vertragsanpassung. Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemässe und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert. Die Rückzahlung der Einmalprämie können Sie nicht verlangen. Swiss Life AVB I EP
15 Kündigung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Kündigen wir die Versicherung, wird der Vertrag unter Auszahlung des Rückkaufswerts aufgelöst. Die Rückzahlung der Einmalprämie können Sie nicht verlangen. Rückwirkende Vertragsanpassung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Einmalprämie um mehr als 10 % oder schliessen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos schriftlich kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre. Anfechtung Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung Die Regelungen bezüglich vorvertraglicher Anzeigepflicht und der Folgen ihrer Verletzung gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 6.4 Beginn und Ende Ihres Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie die Einmalprämie nicht rechtzeitig zahlen. Der Versicherungsschutz endet bei Tod der versicherten Person; bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Swiss Life AVB I EP
16 6.5 Teilweiser oder vollständiger Rückkauf (Kündigung) Ihrer Versicherung Sie können Ihren Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Teilrückkauf Sie können die Auszahlung eines Teils des Rückkaufswerts Ihrer Versicherung schriftlich verlangen. Bei einem Teilrückkauf werden die versicherten Leistungen herabgesetzt. Die bereits erhobenen Abschluss- und Vertriebskosten bleiben in ihrer Höhe vom Teilrückkauf unberührt. Die neuen versicherten Leistungen werden im Nachtrag zum Versicherungsschein dokumentiert. Vollständiger Rückkauf Sie können die Auszahlung des gesamten Rückkaufswerts Ihrer Versicherung schriftlich verlangen. Bei einem vollständigen Rückkauf erlischt Ihr Versicherungsvertrag. Wir lösen Ihren Vertrag zum von Ihnen gewünschten Termin auf, frühestens aber zum Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Kündigung an unserem Sitz in Liechtenstein. Berechnung des Rückkaufswerts Die Berechnung des Rückkaufswerts erfolgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation, die für diesen Vertrag gelten. Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital, von dem ein Abzug vorgenommen wird. Der Abzug ist ein Prozentsatz des Deckungskapitals und beträgt bis zum zweiten Partizipationsstichtag 1.0% des Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Kündigung. In den folgenden Versicherungsjahren sinkt der Prozentsatz um 0.05 Prozentpunkte pro Jahr. Ab dem 21. Versicherungsjahr entfällt der Abzug. Zusätzlich werden bei vollständigem Rückkauf das vorhandene Ansammlungsguthaben, der aktuelle Wert der Indexpartizipation sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt. Die nicht verwendeten Überschüsse aus dem laufenden Versicherungsjahr, die zur Kostentragung der Indexpartizipation des folgenden Versicherungsjahres dienen sollen, fliessen ebenfalls in den Rückkaufswert ein. Gemäss 169 Absatz 6 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes können wir den berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschliessen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Vorsicht bei einem Rückkauf Beachten Sie, dass ein Rückkauf mit finanziellen Nachteilen für Sie verbunden sein kann. Lassen Sie sich von uns beraten. 6.6 Vereinbarung eines Abzugs bei Kündigung Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass im Falle einer teilweisen oder vollständigen Kündigung ein Abzug erfolgt. Die Höhe des Abzugs haben wir in den «Vorvertraglichen Informationen» beziffert, die Sie vor Abgabe Ihres Antrags erhalten haben. Welchen Hintergrund hat der Abzug? Mit dem Abzug wird ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für verminderte Kapitalerträge aufgrund vorzeitiger Fälligkeit vorgenommen. Ausserdem wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher solche Mittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Mittel dem verbleibenden Bestand verloren. Deshalb müssen diese verlorengegangenen Mittel im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmässig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Swiss Life AVB I EP
17 Ausgleich für verminderte Kapitalerträge Versicherungsprodukte bieten Versicherungsschutz für eine vereinbarte Vertragsdauer. Entsprechend orientiert sich die Anlagedauer von Kapitalanlagen an den Laufzeiten der Versicherungsverträge. Zur stetigen Ertragserzielung werden Kapitalien vor allem in festverzinsliche Wertpapiere angelegt. Eine Vertragskündigung kann ein vorzeitiges Auflösen von Wertpapierpositionen erfordern. Veränderungen der Risikolage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmässig aus versicherten Personen mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Angemessenheit des Abzugs Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital und ein Ausgleich für verminderte Kapitalerträge vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. 6.7 Leistungsblatt Wir stellen Ihnen jährlich zum Partizipationsstichtag eine Übersicht über die garantierten Leistungen, die Überschüsse, das Ansammlungsguthaben sowie das Partizipationskapital zu. 6.8 Festlegung der Bezugsberechtigung Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit schriftlich widerrufen. Nach dem Tod der Versicherten Person kann das Bezugsrecht grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich schriftlich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen unwiderruflich Benannten geändert werden. Haben Sie jemanden als unwiderruflich Bezugsberechtigten für den Todesfall bestimmt oder besteht ein Drittrecht, kann bei Kündigung des Vertrags die fällige Leistung nur dann an Sie erbracht werden, wenn uns die Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten oder des Inhabers des Drittrechts schriftlich vorliegt. Die Einräumung, der Widerruf oder die Änderung eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Hinweis Wir empfehlen, hinsichtlich der Wahl der Person des Bezugsberechtigten und der Form der Bezugsberechtigung einen Berater für rechtliche wie steuerrechtliche Fragen und Auswirkungen hinzuzuziehen. 6.9 Verpfändung und Abtretung Ihrer Versicherungsansprüche Ansprüche aus Versicherungsverträgen können an Dritte verpfändet oder abgetreten werden. Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind Wechsel der Vertragswährung Die Vertragswährung ist im Versicherungsschein angegeben. Alle Prämienzahlungen sind in dieser Währung zu leisten. Alle fälligen Leistungen werden von uns in dieser Währung erbracht. Sie können einen Wechsel der Vertragswährung (Währungswechsel) beantragen. Während der Vertragslaufzeit sind genau ein Wechsel von Euro nach Schweizer Franken und ein Wechsel von Schweizer Franken nach Euro möglich. Swiss Life AVB I EP
18 Für den Währungswechsel steht das vorhandene Deckungskapital zur Verfügung, von dem ein Abzug vorgenommen wird. Der Abzug ist ein Prozentsatz des Deckungskapitals, der wie folgt ermittelt wird: Für einen Währungswechsel von Euro in Schweizer Franken: Hat sich der Kassazinssatz für deutsche Bundesanleihen mit 10-jähriger Laufzeit seit Vertragsbeginn stärker erhöht als der Kassazinssatz für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10-jähriger Laufzeit, so beträgt der Prozentsatz das 10-fache dieser Differenz. Für einen Währungswechsel von Schweizer Franken in Euro: Hat sich der Kassazinssatz für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10-jähriger Laufzeit seit Vertragsbeginn stärker erhöht als der Kassazinssatz für deutsche Bundesanleihen mit 10-jähriger Laufzeit, so beträgt der Prozentsatz das 10-fache dieser Differenz. Das so korrigierte Deckungskapital wird mit dem aktuellen Wechselkurs in die neue Vertragswährung umgerechnet. Bei Währungswechsel ändern sich die Kalkulationsgrundlagen, die künftigen Überschüsse und die Konditionen der Indexpartizipation wie zum Beispiel die maximal anrechenbare Indexrendite. Die Versicherungsleistungen in der neuen Vertragswährung errechnen sich nach den Kalkulationsgrundlagen und Kosten, wie sie für Verträge in der neuen Vertragswährung zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns galten. Wir informieren Sie in einem Nachtrag zum Versicherungsschein über die Versicherungsleistungen in der neuen Vertragswährung und die Kalkulationsgrundlagen. Die Konditionen der Indexpartizipation werden im Leistungsblatt ausgewiesen. Das zum Zeitpunkt des Währungswechsels vorhandene Ansammlungsguthaben, der Wert der Indexpartizipation und die noch nicht verwendeten Überschüsse werden ebenfalls mit dem aktuellen Wechselkurs in die neue Vertragswährung umgerechnet und dem Ansammlungsguthaben in der neuen Vertragswährung gutgeschrieben. Die Indexpartizipation in der neuen Währung beginnt am nächsten Partizipationsstichtag. Dabei fehlen die zur Finanzierung notwendigen Beiträge aus der Vorperiode ganz oder teilweise. Das Partizipationskapital am ersten Partizipationsstichtag nach dem Währungswechsel reduziert sich dadurch anteilig. Beispiele für die Bestimmung des Abzugs bei einen Währungswechsel von Euro in Schweizer Franken Fiktives Beispiel 1 Bei Vertragsbeginn Zum Zeitpunkt des Währungswechsels Erhöhung Kassazinssatz für deutsche Bundesanleihen 1.23% 1.90% 0.67% mit 10-jähriger Laufzeit Kassazinssatz für Obligationen der Schweizerischen 0.65% 1.26% 0.61% Eidgenossenschaft mit 10-jähriger Laufzeit Der Kassazinssatz für deutsche Bundesanleihen hat sich um 0.06% stärker erhöht als der Kassazinssatz für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Am Deckungskapital wird ein Abzug von 10 * 0.06% = 0.60% vorgenommen. Fiktives Beispiel 2 Bei Vertragsbeginn Zum Zeitpunkt des Währungswechsels Erhöhung Kassazinssatz für deutsche Bundesanleihen 1.23% 1.49% 0.26% mit 10-jähriger Laufzeit Kassazinssatz für Obligationen der Schweizerischen 0.65% 1.02% 0.37% Eidgenossenschaft mit 10-jähriger Laufzeit Der Kassazinssatz für deutsche Bundesanleihen hat sich nicht stärker erhöht als der Kassazinssatz für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Am Deckungskapital wird kein Abzug vorgenommen. Swiss Life AVB I EP
19 6.11 Mitteilungen Mitteilungen an uns sind an folgende Adresse zu richten: Swiss Life (Liechtenstein) AG In der Specki Schaan Liechtenstein Mitteilungen an uns in Textform sind möglich, soweit nicht Schriftform vorgeschrieben ist. Mitteilungen an Sie schicken wir an die uns zuletzt angegebene Adresse. Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihres Namens oder Ihrer Wohn- oder Korrespondenzadresse umgehend mit Besondere Vereinbarungen Besondere Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von zwei zeichnungsberechtigten Personen an unserem Sitz in Liechtenstein schriftlich bestätigt worden sind Datenschutz Wir verweisen auf die Bestimmungen im von Ihnen unterzeichneten Antrag Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem sie und die hierfür massgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil Ihre Ansprechstellen Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Ihre Fragen an uns richten Sie an Swiss Life Liechtenstein, In der Specki 3, 9494 Schaan, Liechtenstein. Sie können Ihre Fragen oder Ihre Beschwerde auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Landstrasse 109 / Postfach 279, 9490 Vaduz, Liechtenstein Anwendbares Recht Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt für diesen Versicherungsvertrag deutsches Recht. Ergänzend gelten die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (LIE-VersAG) und die dazugehörigen Bestimmungen des liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes (LIE-VersVG), siehe auch Gerichtsstand für Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Liechtenstein zuständig. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts massgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts massgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte an unserem Sitz in Liechtenstein zuständig. Swiss Life AVB I EP
20 7 Lebensversicherung und FATCA Mit der Unterzeichnung des Versicherungsantrages haben Sie erklärt, dass Sie in die Meldung des Vertrages, der vorbestehenden Verträge und der zugehörigen Werte durch Swiss Life Liechtenstein an die liechtensteinische Steuerbehörde zur Weiterleitung an die US-Steuerbehörde IRS einwilligen, sofern Ihnen der Status einer «US-Person» zukommt und der Vertrag meldepflichtig ist. Sie uns umgehend schriftlich informieren werden, sofern Sie den Status einer «US-Person» erlangen sollten. Sie zur Kenntnis genommen haben, dass Swiss Life Liechtenstein weitere Abklärungen vornehmen kann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen der Status als «US-Person» zukommt und dass Sie sich zur aktiven Mitwirkung verpflichtet haben. 7.1 Unwiderrufliche Einwilligung zur Weitergabe steuerrechtlicher Informationen Der Versicherungsnehmer willigt mit der Unterzeichnung des Versicherungsantrages ein, dass Swiss Life Liechtenstein befugt ist, sämtliche notwendigen Daten zur Erfüllung von steuerrechtlichen Informationspflichten gegenüber den USA an die liechtensteinische Steuerbehörde weiterzuleiten, sofern dem Versicherungsnehmer der steuerrechtliche Status einer «US-Person» (vgl. dazu «FATCA-Informationsblatt für Privatkunden») zukommt. 7.2 Informationspflicht Sie sind verpflichtet, uns umgehend spätestens innert 30 Tagen schriftlich zu informieren, wenn Sie nach Antragsunterzeichnung den Status einer «US-Person» erlangen sollten. Dies kann bei natürlichen Personen beispielsweise durch Heirat, den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung («Green Card») oder einen längeren US-Aufenthalt der Fall sein. Ihr Vorsorgeberater oder unser Kundendienst berät Sie gerne. 7.3 Mitwirkungspflicht Swiss Life Liechtenstein ist verpflichtet, bei Hinweisen auf einen allfälligen Status des Versicherungsnehmers als «US-Person» weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben mit der Antragsunterzeichnung eingewilligt, an diesen Abklärungen aktiv mitzuwirken. Nach erfolgter schriftlicher Aufforderung durch Swiss Life Liechtenstein sind die verlangten Informationen innert 30 Tagen durch Sie einzureichen. Stellen Sie uns diese nicht zur Verfügung, müssen wir der liechtensteinischen Steuerbehörde die entsprechenden Verträge und die zugehörigen Werte melden. 7.4 Falschdeklaration bei Vertragsabschluss Stellen wir nach Vertragsabschluss fest, dass Ihnen bei Vertragsabschluss der Status als «US-Person» zukam, ohne dass dieser Umstand durch Sie ordnungsgemäss offen gelegt wurde, ist Swiss Life Liechtenstein verpflichtet, den Vertrag und vorbestehende Verträge und die zugehörigen Werte der liechtensteinischen Steuerbehörde zu melden. 7.5 Identifikation anspruchsberechtigte Person Ist eine der anspruchsberechtigten oder begünstigten Personen im Leistungsfall eine «US-Person», muss Swiss Life Liechtenstein den Vertrag und die entsprechenden Werte der liechtensteinischen Steuerbehörde zu Handen der US-Steuerbehörde IRS melden. Zu diesem Zweck wird im Leistungsfall geprüft, ob die anspruchsberechtigte oder begünstigte Person eine «US-Person» ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ist dies der Fall, nimmt Swiss Life Liechtenstein die entsprechende Meldung an die liechtensteinische Steuerbehörde vor. Ihre Informationspflicht bezieht sich auf alle Versicherungsverträge mit Swiss Life Liechtenstein, für die Sie Versicherungsnehmer sind. Swiss Life AVB I EP
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