Mikron Pensionskasse Reglement. 1. Januar 2014

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1 Mikron Pensionskasse Reglement 1. Januar 2014

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3 Inhaltsverzeichnis 1. Bezeichnungen 1 2. Einleitung 2 3. Beitritt zur Kasse 2 Art. 1 Grundsatz 2 Art. 2 Beginn 2 Art. 3 Information beim Arbeitseintritt 3 Art. 4 Ende 3 Art. 5 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 4 4. Definitionen 4 Art. 6 Ordentliches Rücktrittsalter 4 Art. 7 Jahreslohn 4 Art. 8 Versicherter Lohn 5 Art. 9 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes 5 Art. 10 Altersguthaben 6 Art. 11 Altersgutschriften 6 Art. 12 Einkauf von Vorsorgeleistungen 6 Art. 13 Verlust von Vorsorgeleistungen 7 5. Einkünfte der Kasse 8 Art. 14 Allgemeine Einkünfte der Kasse 8 Art. 15 Beiträge des Versicherten 8 Art. 16 Beiträge des Arbeitgebers 8 6. Leistungen der Kasse 9 Allgemeines 9 Art. 17 Versicherte Leistungen 9 Art. 18 Auskunfts- und Meldepflicht 9 Art. 19 Zahlung der Leistungen 10 Art. 20 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 11 Art. 21 Ansprüche gegen einen haftpflichtigen Dritten 12 Art. 22 Verschulden des Anspruchsberechtigten 12 Art. 23 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 12 Art. 24 Verjährung 12 Art. 25 Anpassung an die Preisentwicklung 13 Altersleistungen 13 Art. 26 Allgemeines 13 Art. 27 Ordentliche Altersrente 13 Art. 28 Vorzeitige Altersrente 13 Art. 29 Alterskapital 13 Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I i

4 Invalidenrente 14 Art. 30 Anerkennung der Invalidität 14 Art. 31 Rentenanspruch 14 Art. 32 Betrag der vollen Rente 14 Art. 33 Betrag der Teilrente 15 Art. 34 Änderung des Invaliditätsgrades 15 Art. 35 Beitragsbefreiung 15 Art. 36 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs 15 Rente des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners 16 Art. 37 Anspruch auf die Ehegattenrente 16 Art. 38 Betrag der Ehegattenrente 16 Art. 39 Anspruch auf die Lebenspartnerrente 16 Art. 40 Betrag der Lebenspartnerrente 17 Art. 41 Wiederheirat des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners 17 Kinderrente 17 Art. 42 Anspruchsberechtigte 17 Art. 43 Kinder 18 Art. 44 Anspruch auf die Kinderrente 18 Art. 45 Betrag der Kinderrente 18 Todesfallkapital 19 Art. 46 Allgemeines 19 Art. 47 Anspruchsberechtigte 19 Art. 48 Betrag des Todesfallkapitals 20 Leistungen bei Ehescheidung 20 Art. 49 Tod eines geschiedenen Versicherten 20 Art. 50 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung Beendigung des Arbeitsverhältnisses 21 Art. 51 Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag 21 Art. 52 Ende des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag 21 Art. 53 Betrag der Freizügigkeitsleistung 21 Art. 54 Minimalbetrag der Freizügigkeitsleistung 22 Art. 55 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 22 Art. 56 Barauszahlung 22 Art. 57 Ende der Versicherung bei der Kasse 23 Art. 58 Externe Versicherung Wohneigentumsförderung 24 Art. 59 Vorbezug 24 Art. 60 Verpfändung 25 ii I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

5 9. VP-Konto (vorzeitige Pensionierung) 25 Art. 61 Eröffnung eines VP-Kontos 25 Art. 62 Verwendung des VP-Kontos Verwaltung der Kasse 27 Art. 63 Stiftungsrat 27 Art. 64 Delegation, Einberufung, Beschlussfassung 27 Art. 65 Wahlverfahren 27 Art. 66 Revisionsstelle 27 Art. 67 Anerkannter Experte 28 Art. 68 Verantwortlichkeit, Schweigepflicht Übergangs- und Schlussbestimmungen 29 Übergangsbestimmungen 29 Art. 69 Risikoleistungen 29 Art. 70 Garantie der laufenden Renten am Art. 71 Invalidenrente nach Zusatzreglement II 29 Art. 72 Einmalige Zusatzgutschrift 29 Schlussbestimmungen 30 Art. 73 Zinssätze 30 Art. 74 Information 30 Art. 75 Sanierungsmassnahmen 31 Art. 76 Änderung des Reglements 32 Art. 77 Auslegung 32 Art. 78 Rechtspflege 32 Art. 79 Massgebender Reglementstext 32 Art. 80 In-Kraft-Treten Anhang A 33 Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I iii

6 1. Bezeichnungen In diesem Reglement gelten als Abkürzung die folgenden Bezeichnungen: Firma Arbeitnehmer Stiftung Kasse Stiftungsrat Versicherte AHV BVG FZG IV für Mikron Holding AG, sowie für wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Unternehmen für die im Dienst der Firma stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die von der Firma errichtete «Mikron Pensionskasse» für die von der Stiftung gemäss diesem Reglement betriebene Pensionskasse für das leitende Organ der Stiftung für die in die Kasse aufgenommenen Arbeitnehmer für die Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 für das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 für die Eidg. Invalidenversicherung OR für das Schweizerische Obligationenrecht vom 30. März 1911 ZGB für das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Im vorliegenden Reglement werden Personen der Kürze halber nur in einer einzigen Form bezeichnet. Selbstverständlich sind in diesen Bezeichnungen, sofern sie für beide gelten, Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermassen eingeschlossen. Die Eintragung einer Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare beim Zivilstandsamt entspricht der Heirat. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung. 1 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

7 2. Einleitung Unter der Bezeichnung «Mikron Pensionskasse» existiert in Biel eine mit öffentlicher Urkunde vom 19. September 1963 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. In Anwendung von Art. 2 Abs. 3 dieser Urkunde hat der Stiftungsrat das vorliegende Reglement erlassen. Die Stiftung bezweckt, die Arbeitnehmer der Firma gemäss den reglementarisch festgelegten Vorsorgeleistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Die Stiftung ist gemäss Art. 48 BVG im Register für berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern eingetragen. Damit verpflichtet sie sich, mindestens die Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen. Die Kasse ist eine «Beitragsprimatkasse» gemäss Art. 15 FZG. 3. Beitritt zur Kasse Art. 1 Grundsatz 1. Der Beitritt zur Kasse ist für alle Arbeitnehmer obligatorisch, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die: a. für eine beschränkte Zeit von nicht mehr als 3 Monaten angestellt sind; b. einen Jahreslohn gemäss Art. 7 beziehen, der nicht höher ist als der Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG. Vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 5; c. eine Zusatztätigkeit ausüben und der obligatorischen Versicherung aufgrund ihrer Haupttätigkeit unterstellt sind, oder wenn sie hauptberuflich eine unabhängige Erwerbstätigkeit ausüben; d. beim Arbeitseintritt im Sinn der IV mindestens zu 70 % invalid sind oder im Sinne von Artikel 26a BVG provisorisch weiterversichert blieben. Art. 2 Beginn 1. Der Beitritt zur Kasse erfolgt beim Arbeitseintritt, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Mit dem Beitritt wird der Arbeitnehmer versichert. 2. Bis zum 31. Dezember, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt oder damit zusammenfällt, ist der Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert. 3. Ist ein Arbeitnehmer für die Dauer von nicht mehr als 3 Monaten angestellt und wird seine Anstellung über die 3 Monate hinaus verlängert, so erfolgt der Beitritt zur Kasse im Zeitpunkt, an dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. 4. Für Arbeitnehmer, deren Jahreslohn gemäss Art. 7 beim Arbeitseintritt nicht höher ist als der Minimalbetrag gemäss Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b, erfolgt der Beitritt zur Kasse am ersten Tag jenes Monats, ab welchem der Jahreslohn gemäss Art. 7 diesen Minimalbetrag übersteigt. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 2

8 Art. 3 Information beim Arbeitseintritt 1. Beim Arbeitseintritt hat der Arbeitnehmer die Kasse über seine persönliche Situation im Vorsorgebereich zu informieren und ihr namentlich Folgendes mitzuteilen: Name und Adresse der Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers; Betrag der Freizügigkeitsleistung, die für ihn überwiesen wird, den Betrag des Altersguthabens BVG sowie, sofern er das 50. Altersjahr zurückgelegt hat, den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung; Abs. 2 bleibt jedoch vorbehalten; wenn er verheiratet ist, den Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt seiner Heirat Anspruch gehabt hätte; Abs. 2 bleibt jedoch vorbehalten; einen allfälligen Betrag, den der Versicherte als Vorbezug aus der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers im Rahmen der Wohneigentumsförderung erhalten hatte und der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht zurückerstattet war, Angaben über das betroffene Wohneigentum sowie das Datum des Erhalts des Vorbezugs; den im Rahmen der Wohneigentumsförderung eventuell verpfändeten Betrag, Angaben über das betroffene Wohneigentum sowie den Namen des Pfandgläubigers; die Beträge und das Datum von allfälligen freiwilligen Einkäufen in den letzten drei Jahren vor dem Beitritt zur Kasse. 2. Arbeitnehmer, die am 1. Januar 1995 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht in der Lage sind, der Kasse den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung mitzuteilen, sowie Arbeitnehmer, die am 1. Januar 1995 verheiratet und nicht in der Lage sind, der Kasse den Betrag der im Zeitpunkt der Heirat erworbenen Freizügigkeitsleistung mitzuteilen, geben der Kasse jenen Freizügigkeitsbetrag bekannt, von dem sie zum ersten Mal nach dem 1. Januar 1995 Kenntnis erhalten haben, sowie den Berechnungsstichtag der Freizügigkeitsleistung. Art. 4 Ende 1. Die Versicherung endet, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als Invalidität oder Pensionierung aufgelöst wird. 2. Mit dem Austritt aus der Kasse erlischt die Versicherung; vorbehalten bleiben jedoch Art. 57 sowie die Pflicht der Kasse, dem austretenden Versicherten alle gemäss Art. 3 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 3. Art. 36 betreffend die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der IV bleibt vorbehalten. 3 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

9 Art. 5 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 1. Die Kasse kann von jedem neu eintretenden Arbeitnehmer verlangen, dass er sich auf Kosten der Kasse durch einen von der Kasse bezeichneten Arzt untersuchen lässt. 2. Aufgrund und unter Hinweis auf das ärztliche Gutachten kann die Kasse Vorbehalte in Bezug auf die Invaliditäts- und Todesfallversicherung verfügen; solche Verfügungen haben jedoch im Bereich der BVG-Minimalleistungen keine Gültigkeit. Wird der Versicherte während der Gültigkeitsperiode des Vorbehalts und im Zusammenhang mit der im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme invalid oder stirbt er infolge einer Krankheit, so werden die Invalidenoder Todesfallleistungen der Kasse lebenslänglich auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert. 3. Die Kasse entscheidet innerhalb von 60 Tagen nach Vorliegen des Berichtes des Vertrauensarztes, spätestens jedoch 180 Tage nach dem Beitritt des Arbeitnehmers zur Kasse. Allfällige Verfügungen werden dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Gültigkeitsdauer der Verfügung darf 5 Jahre nicht übersteigen. Der Grund der Verfügung wird dem Versicherten durch den begutachtenden Arzt mitgeteilt. 4. Überweist eine Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers eine Freizügigkeitsleistung für einen neuen Versicherten, so sind für diejenigen Vorsorgeleistungen der Kasse, die durch den Einkauf gebildet wurden, nur jene Vorbehalte massgebend, die gegebenenfalls von der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers verfügt wurden; massgebend ist ebenfalls die von der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers verfügte Dauer eines allfälligen Vorbehalts. 5. Hatte die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers Vorbehalte angebracht, so darf nur der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchgeführt hatte, im Einverständnis mit dem Versicherten den Gegenstand des Vorbehalts dem Vertrauensarzt der neuen Vorsorgeeinrichtung mitteilen. 4. Definitionen Art. 6 Ordentliches Rücktrittsalter 1. Das ordentliche Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach dem erfüllten 65. Altersjahr eines Mannes, beziehungsweise nach dem erfüllten 64. Altersjahr einer Frau erreicht. Art. 7 Jahreslohn 1. Der Jahreslohn ist massgebend für die Berechnung des versicherten Lohnes. 2. Der Jahreslohn setzt sich aus einem fixen und einem variablen Lohn zusammen. Er entpricht im Maximum dem AHV-pflichtigen Lohn. Als fixer Lohn gilt bei Arbeitnehmern mit Monatssälar das 13fache Monatssalär. Bei Arbeitnehmern im Stundenlohn oder mit regelmässiger Schichtarbeit entspricht der fixe Lohn dem voraussichtlichen Jahressalär. Der variable Lohn entspricht 50 % des vertraglich vereinbarten Bonus / Erfolgsbeteiligung, aber maximal 1/13 des fixen Lohnes. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 4

10 3. Ab dem 1. Januar nach dem Beitritt zur Kasse wird der Jahreslohn jeweils am 1. Januar auf der Basis des Januarlohnes analog zum Vorgehen gemäss Abs. 2 berechnet. 4. Ändert sich der Jahreslohn für die Mehrheit der Arbeitnehmer einer angeschlossenen Firma auf einen anderen Zeitpunkt als den 1. Januar oder für einzelne Arbeitnehmer um mehr als 5 % im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der versicherte Lohn unter dem Jahr den neuen Gegebenheiten angepasst. Art. 8 Versicherter Lohn 1. Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn gemäss Art. 7 abzüglich des Koordinationsbetrages gemäss BVG. Der versicherte Lohn entspricht jedoch höchstens dem maximalen Lohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG und mindestens dem minimalen Lohn gemäss Art. 8 Abs. 2 BVG. Der Stiftungsrat entscheidet, wie der Koordinationsbetrag und der versicherte Lohn zu runden sind. 2. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird der Koordinationsbetrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angepasst. 3. Sinkt der Lohn eines Arbeitnehmers vorübergehend als Folge von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR oder des Mutterschaftsurlaubs gemäss Art. 329f OR aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung verlangt. 4. Wird der Jahreslohn aus anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen herabgesetzt, so kann der frühere versicherte Lohn auf Verlangen des Versicherten und im Einverständnis mit dem Stiftungsrat vorübergehend, aber bis maximal zwei Jahre, aufrechterhalten werden, soweit der Gesamtbeitrag (Anteil des Versicherten und Anteil des Arbeitgebers) weiterhin der Kasse überwiesen wird. 5. In keinem Fall enthält der versicherte Lohn Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten. Art. 9 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes 1. Versicherte, deren anrechenbarer Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisherigen versicherten Lohn weiterführen, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. 2. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezüglich des weiterhin versicherten Lohnteils werden von der versicherten Person finanziert. 3. In der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG erfolgt für die Beiträge nach Absatz 2 kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr. 5 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

11 Art. 10 Altersguthaben 1. Für jeden Versicherten wird ein Altersguthaben gebildet. Es setzt sich zusammen aus: der von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers des Versicherten gemäss Art. 12 überwiesenen Freizügigkeitsleistung; den durch den Versicherten gemäss Art. 12 getätigten persönlichen Einkäufen; den Altersgutschriften gemäss Art. 11; den eventuellen, durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen; den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen. 2. Die dem Altersguthaben gemäss Art. 12 gutgeschriebenen Beträge und die vom Stiftungsrat eventuell beschlossenen Zuwendungen werden sofort verzinst. Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst. Art. 11 Altersgutschriften 1. Die jährlichen Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Lohnes und aufgrund des Alters des Versicherten wie folgt festgelegt: Alterskategorie Alterskategorie Jährliche Altersgutschriften Männer Frauen in Prozenten des versicherten Lohnes Jahre Jahre 8.5 % Jahre Jahre 11.5 % Jahre Jahre 17.0 % Jahre Jahre 20.0 % 2. Das Alter des Versicherten im Sinn dieser Reglementsbestimmung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 3. Solange der Versicherte eine Invalidenrente der Kasse erhält, wird sein Altersguthaben durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn er nicht invalid wäre; massgebend ist dabei sein letzter versicherter Lohn. Art. 12 Einkauf von Vorsorgeleistungen 1. Jeder neue Versicherte, der über eine Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers verfügt, hat diese an die Kasse zu überweisen. 2. Die überwiesene Freizügigkeitsleistung wird dem Altersguthaben des Versicherten (Art. 10) oder dem VP-Konto (Art. 61) gutgeschrieben. 3. Jeder aktive Versicherte kann nach dem 1. Januar nach seinem vollendeten 24. Altersjahr jederzeit mittels persönlicher Einlagen Vorsorgeleistungen einkaufen. Die Einlagen werden seinem Altersguthaben gutgeschrieben. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 6

12 4. Für Personen, welche ab dem 1. Januar 2006 aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht überschreiten. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Versicherungsdauer wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist berücksichtigt. Nach Ablauf der fünf Jahre kann der Versicherte sich in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen. 5. Freiwillige Einkäufe dürfen erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind. In Abweichung davon, sind freiwillige Einkäufe nach dem vollendeten 62. (Männer) bzw. 61. (Frauen) Altersjahr zulässig, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. 6. Der Betrag des freiwilligen Einkaufs entspricht höchstens der Differenz zwischen der Summe der Altersgutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres und dem am Tag des Einkaufs vorhandenen Altersguthaben; die Summe der Altersgutschriften wird gemäss Tarif im Anhang A berechnet. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um: a. Freizügigkeitsguthaben, welche der Versicherte gemäss Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 bis FZG nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste; b. Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrgangs ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt; massgebend ist die vom Bundesamt für Sozialversicherung erstellte Tabelle. 7. Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. 8. Von den Beschränkungen gemäss Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung. 9. Für die Einhaltung der gesetzlichen Einkaufsbestimmungen hat der Versicherte der Kasse vor dem Einkauf bezüglich der Absätze 4 und 6 eine entsprechende schriftliche Erklärung und allenfalls notwendige Unterlagen abzugeben. 10. Hat die Firma die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. Art. 7 Abs. 2 FZG ist sinngemäss anwendbar. Art. 13 Verlust von Vorsorgeleistungen 1. Kommt in einem Scheidungsfall Art. 50 Abs. 1 zur Anwendung, so tritt eine Reduktion des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthabens ein. Das Konto der persönlichen Einzahlungen und Beiträge des Versicherten wird ebenfalls angepasst. Der Betrag des Verlusts, seine Auswirkungen und die Möglichkeiten des ganzen oder teilweisen Wiedereinkaufs sind in Art. 50 Abs. 2 festgelegt. 2. Erhält ein Versicherter im Rahmen der Wohneigentumsförderung einen Vorbezug, so tritt ebenfalls eine Reduktion des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthabens und eine Anpassung des Kontos der persönlichen Einzahlungen und Beiträge des Versicherten ein. Der Betrag des Verlusts, seine Auswirkungen und die Möglichkeiten des ganzen oder teilweisen Wiedereinkaufs sind in Art. 59 festgelegt. 7 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

13 5. Einkünfte der Kasse Art. 14 Allgemeine Einkünfte der Kasse 1. Die allgemeinen Einkünfte der Kasse bestehen aus: a. den reglementarischen Beiträgen der Versicherten; b. den Einzahlungen des Versicherten gemäss Art. 12 hiervor; c. den reglementarischen Beiträgen des Arbeitgebers; d. allen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnissen; e. allen Versicherungsleistungen und übrigen Leistungen, welche aus irgendwelchen Gründen den Begünstigten nicht gutzuschreiben sind; f. dem Vermögensertrag. Art. 15 Beiträge des Versicherten 1. Der Versicherte hat an die Kasse vom Eintritt an, und solange er im Arbeitsverhältnis steht, einen Beitrag zu leisten, längstens jedoch bis er invalid erklärt wird oder das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. 2. Der Jahresbeitrag des Versicherten entspricht: Alterskategorien Beiträge in % des versicherten Lohnes Mann Frau Spar- Risiko- Verwal- Total Anteil Anteil (Jahre) (Jahre) beitrag prämien tungs- Firma Versicherkosten ter % 3.00 % 0.60 % 3.60 % 1.80 % 1.80 % % 3.00 % 0.60 % % 6.05 % 6.05 % % 3.00 % 0.60 % % 7.55 % 7.55 % % 3.00 % 0.60 % % % % % 3.00 % 0.60 % % % % 3. Der Beitrag des Versicherten wird monatlich vom Lohn abgezogen und der Kasse überwiesen. 4. Das Alter des Versicherten gemäss dieser Reglementsbestimmung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Art. 16 Beiträge des Arbeitgebers 1. Solange der Versicherte Beiträge zu leisten hat, ist auch der Arbeitgeber beitragspflichtig. 2. Die Summe der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers entspricht der Summe der geleisteten Beiträge aller Versicherten. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 8

14 3. Die Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge der Versicherten werden jeden Monat durch den Arbeitgeber der Kasse überwiesen. 4. Die Firma kann durch freiwillige Vorauszahlungen in der Kasse eine Reserve äufnen, aus der die von ihr geschuldeten Beiträge entnommen werden können. Die Beitragsreserve ist gesondert auszuweisen und angemessen zu verzinsen. 6. Leistungen der Kasse Allgemeines Art. 17 Versicherte Leistungen 1. Die Kasse versichert gemäss den nachfolgenden Bedingungen Leistungen in folgender Form: a. Altersrenten und/oder Alterskapital; b. Invalidenrenten; c. Beitragsbefreiung; d. Renten des überlebenden Ehegatten (Ehegattenrenten) und Lebenspartnerrenten; e. Kinderrenten; f. ein Todesfallkapital, wenn im Todesfall keine Ehegattenrente und keine Lebenspartnerrente fällig wird; g. Leistungen bei Ehescheidung; h. eine Freizügigkeitsleistung. 2. Die Kasse vollzieht auch das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember Vorbehalten sind die Bestimmungen über die externe Versicherung gemäss Art. 58. Art. 18 Auskunfts- und Meldepflicht 1. Arbeitgeber, aktive und pensionierte Versicherte sowie weitere anspruchsberechtigte Personen sind der Kasse gegenüber zu allen Auskünften verpflichtet, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. 2. Der Versicherte bzw. die Anspruchsberechtigten sind im Leistungsfall insbesondere verpflichtet, auf Verlangen wahrheitsgetreu Auskunft über allfällige anderweiti-ge Einkünfte zu geben. 3. Die Kasse behält sich vor, die Zahlung von Leistungen einzustellen, wenn ein Versicherter oder Leistungsberechtigter seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachkommt. 9 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

15 Art. 19 Zahlung der Leistungen 1. Die Leistungen der Kasse sind wie folgt zahlbar: a. die Renten: monatlich, jeweils am Anfang des Monats; b. die Kapitalleistungen: innert 30 Tagen nach Fälligkeit, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit bekannt sind; c. die Freizügigkeitsleistung: am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. 2. Ein Verzugszins wird geschuldet: a. bei Rentenzahlungen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Mindestzins; b. bei Kapitalzahlungen ab Fälligkeit. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Mindestzins; c. bei Auszahlung der Freizügigkeitsleistung ab 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Informationen, jedoch frühestens ab Austritt. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Mindestzins plus einem Prozent. 3. Eine Rente wird durch die versicherungstechnisch zu berechnende gleichwertige Kapitalabfindung abgelöst, wenn die massgebende jährliche Invaliden- oder Altersrente 1/20 des Koordinationsbetrages nicht erreicht. 4. Zahlungsort für die Leistungen der Kasse ist der Sitz der Kasse. Sie werden in der Schweiz an die vom Anspruchsberechtigten genannte Adresse, in der Regel an eine Bank oder auf ein Postcheckkonto ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der internationalen Staatsverträge. 5. Unrechtmässig ausbezahlte oder bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. 6. Muss die Kasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Kasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. 7. Wird die Kasse vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und der Versicherte zuletzt der Kasse angehört hat, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass die Kasse nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die vorgeleisteten Beträge zurück. 8. Wird die Kasse leistungspflichtig, weil der Versicherte infolge eines Geburtsgebrechens oder bereits als Minderjähriger invalid wurde und bei Erhöhung der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit bei der Kasse versichert war, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 10

16 Art. 20 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 1. Ergeben die Leistungen der Kasse an einen Invaliden oder an Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten zusammen mit den in Abs. 2 erwähnten Leistungen einen Betrag, der grösser ist als 90% des um die Kinderzulagen erhöhten Bruttojahreslohnes, den der Versicherte bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, so sind die Leistungen der Kasse entsprechend zu kürzen, unter Vorbehalt von Art. 36 Absatz Folgende Leistungen Dritter werden berücksichtigt: die Leistungen der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; die Leistungen gemäss Eidg. Unfallversicherungsgesetz; die Leistungen der Militärversicherung; die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber finanziert wurden; die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen; die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung; allfällige Lohnzahlungen oder Lohnersatzleistungen; das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen eines Volloder Teilinvaliden, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Durchführung einer Massnahme zur Wiedereingliederung der IV erzielt wird. Nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte. 3. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen werden nicht angerechnet. Die Leistungen an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen werden zusammengezählt. 4. Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überversicherung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt. 5. Die Kasse gleicht Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherungnicht aus, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 37 oder Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 65 oder Art. 66 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vorgenommen haben. 6. Falls bei Anwendung von Art. 13 Leistungen verlustig gingen, so werden die Leistungen der Kasse so berücksichtigt, wie wenn der Versicherte keinen Verlust auf seinen Vorsorgeleistungen hätte. 11 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

17 7. Zahlt eine der in Abs. 2 erwähnten Institutionen ein Kapital aus, so wird dieses zwecks Ermittlung einer allfälligen Überversicherung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet. 8. Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente der Kasse zwecks Anwendung dieses Artikels wie eine Invalidenrente behandelt. 9. Wird die Invalidenrente der Kasse bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch eine Altersrente abgelöst, so gilt diese für die Anwendung dieses Artikels weiterhin als Invalidenrente. 10. Falls die Leistungen der Kasse gekürzt werden, so werden alle Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt. 11. Die Kürzung wird überprüft, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. 12. Der gegebenenfalls nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse. Art. 21 Ansprüche gegen einen haftpflichtigen Dritten 1. Die Kasse kann von einem Invaliden oder von den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der Kasse gegenüber einem Dritten, der für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten. 2. Die Kasse ist berechtigt, ihre Leistungen so lange auszusetzen, als die gemäss Abs. 1 verlangte Abtretung noch nicht erfolgt ist. Art. 22 Verschulden des Anspruchsberechtigten 1. Falls die AHV/IV eine Leistung kürzt, zurückzieht oder verweigert, weil die Invalidität oder der Tod eines Versicherten durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, oder wenn der Versicherte sich einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, kann der Stiftungsrat die Kürzung der Leistungen der Kasse verfügen, höchstens jedoch in dem von der AHV/IV beschlossenen Ausmass. Art. 23 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 1. Die Leistungen der Kasse können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Bestimmungen des Kapitels 8 dieses Reglements betreffend die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung bleiben jedoch vorbehalten. 2. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber an die Kasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Lohn abgezogen wurden. 3. Rechtsgeschäfte, die im Widerspruch zu Abs. 1 und 2 stehen, sind nichtig. Art. 24 Verjährung 1. Die Bestimmungen Art. 35a Abs. 2 und Art. 41 BVG betreffend die Verjährung sind anwendbar. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 12

18 Art. 25 Anpassung an die Preisentwicklung 1. Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie die Altersrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse an die Preisentwicklung angepasst. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kasse, ob und in welchem Mass die Renten angepasst werden. Er hält seinen begründeten Entscheid in der Jahresrechnung oder im Geschäftsbericht fest. 2. BVG-Mindestbestimmungen bleiben vorbehalten. Altersleistungen Art. 26 Allgemeines 1. Die Altersleistungen bestehen aus: a. einer Altersrente, gegebenenfalls mit einer Alterskinderrente ergänzt; oder b. einem Alterskapital. Art. 27 Ordentliche Altersrente 1. Der Rentenanspruch beginnt im ordentlichen Rücktrittsalter und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt. 1. Am Tag des ordentlichen Rücktrittsalters (Art. 6 ) entspricht der Betrag der jährlichen Altersrente dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 6.1 %. Art. 28 Vorzeitige Altersrente 1. Beendigt ein Versicherter sein Arbeitsverhältnis innerhalb von 5 Jahren vor seinem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat er Anspruch auf die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente, es sei denn, er verlange die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers oder an eine Freizügigkeitseinrichtung. Bei vorzeitiger Pensionierung wird der im ordentlichen Rücktrittsalter anwendbare Umwandlungssatz pro Monat um % gekürzt. Art. 29 Alterskapital 1. Der Versicherte kann unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 7 anstelle der Altersrente die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung seines Altersguthabens verlangen, sofern er: sein Begehren sechs Monate im Voraus stellt und nicht im Anschluss an eine Invalidenrente gemäss Art. 31 Abs. 1 eine Altersrente bezieht. Der Antrag auf Kapitalabfindung ist unwiderruflich. 13 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

19 2. Die teilweise Kapitalabfindung ist nur insoweit zulässig, als das verbleibende Altersguthaben die Ausrichtung einer Altersrente in der Höhe der minimalen Altersrente der AHV erlaubt (CHF 1 170, Stand ), ansonsten die gesamte Altersleistung in Kapitalform zu beziehen ist. 3. Wenn der Versicherte verheiratet ist, kann die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten erfolgen. 4. Mit der Auszahlung des Alterskapitals erlischt jeglicher Anspruch auf andere Leistungen der Kasse proportional zum ausbezahlten Teil des Altersguthabens. Invalidenrente Art. 30 Anerkennung der Invalidität 1. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse ab demselben Datum und im gleichen Ausmass als Invalider, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war. 2. Der Invaliditätsgrad der IV eröffnet folgenden Rentenanspruch bei der Kasse: Invaliditätsgrad der IV Rente der Kasse in % der versicherten Invalidenrente Unter 40 % 0 % ab 40 % 25 % ab 50 % 50 % ab 60 % 75 % ab 70 % 100 % Art. 31 Rentenanspruch 1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse beginnt und endigt unter Vorbehalt von Art. 36 mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine gleich hohe Altersrente. 2. In Abweichung von Abs. 1 wird die Invalidenrente der Kasse solange nicht ausbezahlt, als der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistungen mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch den Arbeitgeber finanziert wurden. Art. 32 Betrag der vollen Rente 1. Die volle Invalidenrente entspricht dem projizierten Altersguthaben, multipliziert mit dem im ordentlichen Pensionierungsalter anwendbaren Umwandlungssatz. 2. Das projizierte Altersguthaben entspricht dem bei Anerkennung der Invalidität vorhandenen Altersguthaben, erhöht um diejenigen Altersgutschriften mit Zinsen, die dem Versicherten bis zum ordentlichen Rücktrittsalter gewährt worden wären, wenn er bis dahin mit seinem letzten versicherten Lohn gearbeitet hätte. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 14

20 Art. 33 Betrag der Teilrente 1. Zahlt die IV eine Teilrente, so zahlt auch die Kasse eine Teilrente im gleichen Verhältnis. 2. Der Versicherte, der eine Teilinvalidenrente der Kasse erhält, gilt als invalider Versicherter für jenen Teil des Altersguthabens bei Beginn der Invalidität, der dem Altersguthaben multipliziert mit der Teilrente der Kasse in % (Art. 30 Abs. 2) entspricht; als aktiver Versicherter für jenen Teil des versicherten Lohnes, der dem erzielten Lohn entspricht. 3. Beendigt ein Versicherter, der eine Teilinvalidenrente der Kasse bezieht, sein Arbeitsverhältnis, so gelten die Bestimmungen dieses Reglements über die Freizügigkeit für jenen Teil des versicherten Lohnes, welcher dem erzielten Lohn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht. Art. 34 Änderung des Invaliditätsgrades 1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Versicherten und wird deshalb der Grad der IV-Rente geändert, so wird die Invalidenrente der Kasse entsprechend angepasst. Art. 33 Abs. 3 bleibt jedoch vorbehalten. Art. 35 Beitragsbefreiung 1. Wird ein Versicherter von der IV invalid erklärt, so ist er ab diesem Zeitpunkt von der Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 15 befreit. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf den invaliden Teil des versicherten Lohnes. 2. Die Beiträge, die der Versicherte hätte bezahlen müssen, wenn er nicht invalid erklärt worden wäre, werden von der Kasse übernommen, solange er von der IV als invalid anerkannt wird; sie werden als Beiträge des Versicherten im Sinn von Art. 15 betrachtet. 3. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente. Art. 36 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs 1. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten: a. während drei Jahren, sofern der Versicherte vor der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde, oder b. solange der Versicherte eine Übergangsleistung der IV bezieht.während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Kasse die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad des Versicherten kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird. 3. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 des IVG bleibt vorbehalten. 15 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

21 Rente des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners Art. 37 Anspruch auf die Ehegattenrente 1. Stirbt ein verheirateter Versicherter, ob Mann oder Frau, aktiv, invalid oder pensioniert, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente ab dem Monatsersten nach dem Todestag, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung, sofern er a. für den Unterhalt eines oder mehrere Kinder aufzukommen hat oder b. das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. 2. Andernfalls erhält er Anspruch auf eine einmalige Ehegattenabfindung in Höhe von drei Jahresrenten, mindestens aber in Höhe der am Todestag berechneten Freizügigkeitsleistung. 3. Die Rente wird bis zum Ende des Monats ausbezahlt, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt oder wieder heiratet. Art. 41 bleibt vorbehalten. Art. 38 Betrag der Ehegattenrente 1. Der Jahresbetrag der Ehegattenrente entspricht: a. wenn der verstorbene Ehegatte aktiver Versicherter war: 60 % der versicherten jährlichen Invalidenrente; b. wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 60 % der bei seinem Tod laufenden jährlichen Invaliden- oder Altersrente. 2. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird der Jahresbetrag der Rente des überlebenden Ehegatten in Abweichung von Abs. 1 für jeden die Altersdifferenz von 15 Jahre übersteigenden Monat um 0.2 % gekürzt. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch mindestens die Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. Art. 39 Anspruch auf die Lebenspartnerrente 1. Stirbt ein nicht verheirateter Versicherter, ob Mann oder Frau, aktiv, invalid oder pensioniert, so hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Rente ab dem Monatsersten nach dem Todestag, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. 2. Der Lebenspartner hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern: a. der Versicherte sowie der überlebende Partner unverheiratet sind und keine juristischen Gründe (Art. 94 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten und nicht mit dem Partner in einem Stiefkindverhältnis steht (Art. 95 Abs. 1 und 2 ZGB); b. der Partner keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht; Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 16

22 c. der Partner das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und er mit dem verstorbenen Versicherten unmittelbar vor dessen Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat oder im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, aufkommt. 3. Der Versicherte muss die Bezeichnung seines überlebenden Partners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Kasse zukommen lassen. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod des Versicherten schriftlich bei der Kasse geltend machen. Lebenspartner von verheirateten Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. 4. Die Stiftung prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind. 5. Im Todesfall eines Rentenbezügers besteht nur dann ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn bereits zur Aktivzeit der verstorbenen versicherten Person ein Anspruch bestanden hat. 6. Die Lebenspartnerrente endet mit der Verheiratung, dem Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft oder mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Art. 41 bleibt vorbehalten. Art. 40 Betrag der Lebenspartnerrente 1. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente (Art. 38). 2. Ist der überlebende Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird der Jahresbetrag der Rente des überlebenden Lebenspartners in Abweichung von Abs. 1 für jeden die Altersdifferenz von 15 Jahre übersteigenden Monat um 0.2 % gekürzt. Der überlebende Lebenspartner erhält jedoch mindestens die Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. Art. 41 Wiederheirat des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners 1. Heiratet der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Betrag von 3 Jahresrenten des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden Lebenspartners, womit seine Ansprüche gegenüber der Kasse vollumfänglich abgegolten sind. Kinderrente Art. 42 Anspruchsberechtigte 1. Erhält ein Versicherter, Mann oder Frau, eine Invaliden- oder Altersrente der Kasse, so hat er Anspruch auf eine Kinderrente für jedes seiner Kinder im Sinn von Art Stirbt ein Versicherter, Mann oder Frau, aktiv, invalid oder pensioniert, so hat jedes seiner Kinder im Sinn von Art. 43 Anspruch auf eine Kinderrente. 17 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

23 Art. 43 Kinder 1. Als Kinder eines Versicherten gelten: a. die Kinder aus einer vom Versicherten geschlossenen Ehe; b. die Kinder, deren Kindesverhältnis zum Versicherten durch Geburt oder Adoption entstand oder durch Heirat, Anerkennung oder richterliche Verfügung begründet wurde; c. angenommene Kinder, zu deren Unterhalt der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet war oder bei Beginn des Anspruchs auf eine Invaliden- oder Altersrente verpflichtet ist; d. gemäss Entscheid des Stiftungsrates jene Kinder, zu deren Unterhalt der Versicherte überwiegend beiträgt oder im Zeitpunkt seines Todes beigetragen hat. Art. 44 Anspruch auf die Kinderrente 1. Der Anspruch auf die Kinderrente beginnt mit der Zahlung einer Invaliden- oder Altersrente, oder am Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 2. Für Kinder, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren oder die zu mindestens 70% invalid sind, erlischt der Anspruch auf die Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Berufslehre oder mit der Beendigung der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. 3. Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemonats. Art. 45 Betrag der Kinderrente 1. Der Betrag der Kinderrente entspricht: a. wenn der Versicherte invalid oder pensioniert ist: 20% der versicherten jährlichen Invalidenoder Altersrente der Kasse; b. wenn der verstorbene Versicherte aktiv war: 20% der bei seinem Tod versicherten jährlichen Invalidenrente; c. wenn der verstorbene Versicherte invalid oder pensioniert war: 20% der bei seinem Tod laufenden jährlichen Invaliden- oder Altersrente. 2. Für Vollwaisen wird der Jahresbetrag der Kinderrente verdoppelt. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 18

24 Todesfallkapital Art. 46 Allgemeines 1. Stirbt ein aktiver Versicherter, Mann oder Frau, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente entsteht, so zahlt die Kasse den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 47 ein Todesfallkapital aus. Art. 47 Anspruchsberechtigte 1. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen des Verstorbenen unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung: A. a. der überlebende Ehegatte, der die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt; b. bei dessen Fehlen: die rentenberechtigten Kinder des Verstorbenen; c. bei deren Fehlen: der überlebende Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Versicherten unmittelbar vor dessen Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat; d. bei dessen Fehlen: die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen. Bei Fehlen von begünstigten Personen dieser Begünstigungskategorie A: B. a. die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben; b. bei deren Fehlen: die Eltern; c. bei deren Fehlen: die Geschwister. Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt zu gleichen Teilen. 2. Der Versicherte kann der Kasse gegenüber in einer schriftlichen Erklärung die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der gleichen Begünstigungskategorie ändern und / oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Die Rangordnung der Begünstigungskategorien (A und B) kann nicht geändert werden. 3. Falls keine Erklärung über die Änderung der Rangordnung der Begünstigten oder die Aufteilung des Todesfallkapitals vorliegt oder die Erklärung nicht die Bestimmungen gemäss Abs. 2 berücksichtigt, gilt die generelle Begünstigungsordnung gemäss Abs Liegt keine Erklärung vor, so müssen die Anspruchsberechtigen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod des Versicherten gegenüber der Kasse geltend machen. Sie müssen beweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Falls keine Anspruchsberechtigten im Sinne dieses Artikels vorhanden sind, verfällt der Betrag des Todesfallkapitals der Kasse. 19 I Mikron Pensionskasse Reglement 2014

25 Art. 48 Betrag des Todesfallkapitals 1. Bei Tod eines aktiven Versicherten entspricht der Betrag des Todesfallkapitals der gemäss Art. 53 und Art. 54 berechneten Freizügigkeitsleistung, wobei der Todestag als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt. Vom Todesfallkapital werden die noch zu leistenden Kinderrenten bis zum vollendeten 18. Altersjahr in Abzug gebracht. Leistungen bei Ehescheidung Art. 49 Tod eines geschiedenen Versicherten 1. Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten: a. wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat; b. wenn er mindestens 45 Jahre alt ist oder wenn er eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat; und c. wenn er während mindestens 10 Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet war. 2. Der Anspruch auf die Rente des geschiedenen Ehegatten beginnt im Folgemonat des Todes des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung; er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. 3. Ist der geschiedene überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten noch nicht 45 Jahre alt und hat er keine unterhaltsberechtigten Kinder, erfüllt aber die andern der in Abs. 1 genannten Bedingungen, so hat er Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten des geschiedenen Ehegatten. 4. Der Betrag der an den geschiedenen Ehegatten ausbezahlten Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbetrag abzüglich allfälliger, durch andere Versicherungseinrichtungen, namentlich durch die AHV/IV, erbrachte Leistungen, höchstens jedoch dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. 5. Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehegatten hat keinerlei Einfluss auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners des verstorbenen Versicherten. Art. 50 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung 1. Bei Ehescheidung eines aktiven Versicherten werden die vom Versicherten und seinem Ehegatten während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt. Das Gericht teilt der Kasse den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit. Mikron Pensionskasse Reglement 2014 I 20

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