Bericht. der Arbeitsgruppe Lebensversicherungen an den VA-Unterausschuss Solvabilität. September 2002

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FINANZINSTITUTE Versicherungen MARKT/2528/02 DE Orig. EN Bericht der Arbeitsgruppe Lebensversicherungen an den VA-Unterausschuss Solvabilität September 2002 Mitglieder der Arbeitsgruppe: Vorsitzende: Raoul BERGLUND Ralf BEYERSTEDT Sabrina BOSCIONI Francisco CRUZ ALVES Wil DULLEMOND Lorenzo ESTEBAN William HEWITSON Antoine MANTEL Bruce MAXWELL Anne WESTCOUGH Susan WÜRTZ KIRKEBÆK Olivier FLICHE Christian SCHEDEL Europäische Kommission, B-1049 Brüssel, Belgien. Telefon: Büro: C107 1/50. Telefon: Durchwahl Telefax:

2 Inhaltsverzeichnis 1. ZUSAMMENFASSUNG Hintergrund Methodik Schlussfolgerungen Die nächsten Schritte EINLEITUNG BESCHREIBUNG DER NATIONALEN MÄRKTE UND BENENNUNG GEMEINSAMER AUFSICHTSBEHÖRDLICHER FRAGEN Unterschiedlichkeit der nationalen Märkte Gemeinsame aufsichtsbehördliche Fragen Zinsgarantien Private Rentenversicherung und Sterblichkeitsrisiko Gewinnbeteiligungsklauseln Fondsgebundene Produkte (Produkte in Rechnungseinheiten) Optionen BEWERTUNG DER RICHTLINIEN UND VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE Einleitende Bemerkungen zu den Prämien Zinsgarantien Was sagt die Richtlinie dazu und wie wird sie umgesetzt? Diskussion (Bewertung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung) Private Rentenversicherung und Sterblichkeitsrisiko Was sagt die Richtlinie dazu? Diskussion Gewinnbeteiligung Fondsgebundene (und indexgebundene) Produkte Derzeitige Grundsätze für die Rückstellungsbildung Anlagerisiko Operatives Risiko Rechtliches Risiko Optionen

3 5. DIE ALM-PRAXIS IN DEN VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Beschreibung der ALM-Praxis Allgemeiner Hintergrund Hauptziele Derzeit verwendete ALM-Instrumente Wer ist für die ALM zuständig? Empfehlungen der Standesorganisationen Aufsichtsbehördliche Fragen Derzeitige aufsichtsrechtliche Anforderungen oder Empfehlungen ALM in einem künftigen aufsichtsrechtlichen Rahmen FAZIT

4 1. ZUSAMMENFASSUNG 1.1. Hintergrund 1. Im Rahmen des Projekts Solvabilität II wurde 2001 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die zwei wichtige Fragen der Lebensversicherung untersuchen sollte: die Vorschriften zur Berechnung der mathematischen Rückstellungen und die Methoden für das Aktiv-Passiv-Management. Der Arbeitsgruppe gehörten Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Groupe Consultatif Actuariel Européen an. 2. Die Arbeitsgruppe führte ihre Untersuchung während der ersten Phase der Arbeiten des VA-Unterausschusses Solvabilität durch, in der es darum geht, sich auf die Form eines neuen Solvabilitätsregimes zu verständigen. Ihre im vorliegenden Bericht dargelegten Ergebnisse sollen vom Unterausschuss erörtert werden, damit spezifische technische Fragen der Lebensversicherung in den abschließenden Diskussionen der ersten Phase des Projekts Berücksichtigung finden können Methodik 3. Zur Erfüllung ihres Auftrags ging die Arbeitsgruppe wie nachfolgend beschrieben vor. 4. Zunächst fand ein Erfahrungsaustausch statt, in dessen Verlauf die Mitglieder der Arbeitsgruppe die Merkmale der einzelnen nationalen Märkte darlegten. Anhand der gemeinsam gewonnenen Erkenntnisse benannten sie eine Reihe gemeinsamer aufsichtsbehördlicher Fragen, bei denen eine europäische Lösung angestrebt werden sollte. Im Einzelnen geht es dabei um: Zinsgarantien Private Rentenversicherung und Sterblichkeitsrisiko Gewinnbeteiligungsklauseln Fondsgebundene Produkte (Produkte in Rechnungseinheiten) in Verträgen enthaltene Optionen. 5. In einer zweiten Phase bewertete die Arbeitsgruppe zu jedem der benannten aufsichtsbehördlichen Themen die geltenden europäischen Rechtsvorschriften. Danach erörterte man je nach Sachlage Vorschläge zur Änderung oder Verbesserung der derzeitigen Richtlinien. 6. Bei der Auseinandersetzung mit den einzelnen aufsichtsbehördlichen Fragen legte die Arbeitsgruppe den Schwerpunkt auf die Grundsätze und Methoden für die Bildung mathematischer Rückstellungen. Die Arbeitsgruppe hielt es aber auch für erforderlich, eine erste Diskussion zu dem Grundsatz zu führen, dass die Prämien ausreichend hoch sein müssen. 4

5 7. Der Gedankenaustausch zu den Methoden des Aktiv-Passiv-Managements und ihrer möglichen Nutzung für aufsichtsbehördliche Zwecke verlief nach dem gleichen Muster (Darlegung der nationalen Gegebenheiten, Bewertung der Richtlinien, Änderungs- und Verbesserungsvorschläge) Schlussfolgerungen 8. Die Arbeitsgruppe gab Anregungen zur Änderung oder Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften, wobei es sowohl um allgemeine Grundsätze als auch um technische Fragen im Zusammenhang mit konkreten versicherungsmathematischen oder aufsichtsbehördlichen Methoden ging. Grundsätze: 9. Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass die Richtlinien die erforderlichen Vorsichtsgrundsätze zumeist schon enthalten. Insbesondere hält die Arbeitsgruppe den Grundsatz, dass die Prämien ausreichend hoch sein müssen, sowie die allgemeinen Berechnungsgrundsätze für mathematische Rückstellungen und den Grundsatz, dass die Anlagen der Art des betriebenen Geschäfts Rechnung tragen müssen, für wichtig und sinnvoll. 10. Es wurde vorgeschlagen, diese Grundsätze in zweierlei Hinsicht zu ergänzen: durch Entwicklung eines Vorsichtsprinzips bei der Wahl der Sterbetafel (das dem bestehenden Vorsichtsprinzip bei der Wahl des Zinssatzes entsprechen würde) und durch Schaffung eines Prinzips der Streuung der Vermögenswerte, das für fondsgebundene Produkte gilt (die gegenwärtig von jeglichem Streuungsprinzip ausgenommen sind). 11. Die Arbeitsgruppe brachte mehrfach zum Ausdruck, dass neben diesen traditionellen Vorsichtsgrundsätzen in den Richtlinien noch weitere Grundsätze eingeführt oder wirksamer gestaltet werden könnten. 12. Erstens geht es um Grundsätze, die den Schutz der Versicherungsnehmer und eine redliche Geschäftstätigkeit zum Ziel haben. Die Arbeitsgruppe benannte zwei dieser Prinzipien: Bei Produkten mit Gewinnbeteiligung könnte es sinnvoll sein zu untersuchen, ob auf europäischer Ebene ein allgemeiner Grundsatz der fairen Gewinnbeteiligung eingeführt werden sollte; bei fondsgebundenen und indexgebundenen Produkten wären Grundsätze für die Offenlegung erforderlich, damit sich die Versicherungsnehmer über die mit diesen Produkten verbundenen Risiken in Klaren sind. Im Übrigen würden derartige Grundsätze nicht nur die betroffenen Versicherungsnehmer schützen, sondern auch die Gesamtheit der Versicherten, weil sich dadurch das vom Versicherungsunternehmen zu tragende rechtliche Risiko vermindert. 13. Zweitens waren der Arbeitsgruppe nicht die Diskussionen entgangen, die im Unterausschuss Solvabilität im Zusammenhang mit dem Basler Projekt und namentlich seiner zweiten Säule, dem aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess, stattfanden. Die Arbeitsgruppe äußerte mehrfach die Meinung, dass derartige, das Risikomanagement und die aufsichtsbehördliche Überprüfung betreffende Grundsätze eine Bereicherung für die geltenden europäischen Rechtsvorschriften darstellen könnten. 5

6 14. Ein größerer Schritt in diese Richtung wäre die Einführung einer Vorschrift, wonach sich Unternehmen beim Aktiv-Passiv-Management (Asset-Liability Management, ALM) eines geeigneten prospektiven Instrumentariums zu bedienen haben. Dieses ALM-Instrumentarium könnte auch eine Grundlage für die Aufsichtstätigkeit darstellen. 15. Wenn ein breiter gefasster Rahmen für das Risikomanagement und die aufsichtsbehördliche Überprüfung geschaffen werden soll, könnten nach Ansicht der Arbeitsgruppe innerhalb dieses Rahmens zu dem erwähnten ALM-Instrumentarium noch spezielle Grundsätze und Standards hinzukommen, die den Verfahren zur Beurteilung der ausreichenden Prämienhöhe, der Gewinnbeteiligungspolitik des Unternehmens, seiner Beobachtung der Sterblichkeitsentwicklung und des fondsgebundenen Geschäfts gelten. Methoden: 16. Bei den Quantifizierungsmethoden konzentrierte sich die Arbeitsgruppe auf die Zinssätze, die bei der Berechnung der Rückstellungen zugrunde gelegt werden, und schlug zwei Möglichkeiten zur Verbesserung der Methode vor, die in der Union hauptsächlich zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen herangezogen wird ( Variante 1 ). Zum einen wäre es möglich, sich stärker an den aktuellen Marktzinsen zu orientieren. Zum anderen könnte man eine Elastizitätsreserve einführen, deren Vorteil darin bestehen würde, dass sie einen Anreiz für ein sachgerechtes Aktiv-Passiv-Management bietet und zugleich die Voraussetzungen für eine Angleichung an Variante 2 in der Richtlinie schafft. 17. Des Weiteren hält es die Arbeitsgruppe für möglich, in der Eurozone auf versicherungstechnischer Ebene die Methode zur Ermittlung des Referenzzinssatzes für die erste Variante zu harmonisieren. 18. Ein weiterer Bereich der technischen Arbeiten ist die Harmonisierung der Vorschriften zur Rückstellungsbildung bei parallelen Garantien für fondsgebundene Produkte. 19. Wenn die Grundsätze für das Risikomanagement und den aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess auf europäischer Ebene verankert werden sollen, erfordert die durchgängige Anwendung dieser Grundsätze darüber hinaus harmonisierte oder koordinierte Aufsichtsverfahren. Dies berührt die unterschiedlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörden. 20. Erstens werden die Aufsichtsbehörden Richt- oder Referenzwerte festlegen müssen. Neben dem Höchstzinssatz für die Berechnung der Rückstellung (wie bereits erwähnt) erörterte die Arbeitsgruppe die auf die Aufsichtsbehörden zukommende Aufgabe, für die nationalen Märkte Referenz-Sterbetafeln bzw. für das Aktiv- Passiv-Management Referenz-Negativszenarien vorzugeben. Auch wenn diese Referenz- und Richtwerte stark von den Gegebenheiten der nationalen Märkte abhängen, sollte eine Koordinierung angestrebt werden, um zu vermeiden, dass es auf europäischer Ebene zu größeren Unterschieden in der Handhabung des Vorsichtsprinzips kommt. 6

7 21. Zweitens kommt den Aufsichtsbehörden eine Überwachungsfunktion auf Marktebene zu. Dabei wäre es von Nutzen, wenn der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden auf der Basis einheitlicher Indikatoren oder statistischer Daten erfolgt. Dieser Gedanke wurde im Zusammenhang mit der Überwachung der Sterblichkeitsentwicklung geäußert. 22. Drittens sollten im aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess die Aufsichtsbefugnisse festgelegt werden. Insbesondere ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden sollten, eine höhere Kapitalausstattung zu fordern, wenn die Managementverfahren des fondsgebundenen Geschäfts nicht zufriedenstellend sind (da das operative Risiko bei dieser Art des Versicherungsgeschäfts beträchtlich sein kann). Auch sollte die Beurteilung des Aktiv-Passiv-Managements eines Unternehmens dazu führen, dass die Aufsichtsbehörden Auflagen erteilen, wenn sie gravierende Schwächen feststellen. Dies heißt, dass Mechanismen vorzusehen sind, die eine Gleichbehandlung der Unternehmen durch die Aufsichtsbehörden sicherstellen. Anzustreben ist auch die Angleichung der Aufsichtspraxis in Europa Die nächsten Schritte 23. Sämtliche hier gegebenen Anregungen könnten weitere Arbeiten nach sich ziehen. Diese sollten auf unterschiedlichen Regelungsebenen in Angriff genommen werden. Dabei ist es angebracht, sich näher mit den Möglichkeiten eines Lamfalussy- Ansatzes zu befassen. 24. Weitere technische Arbeiten im Bereich der Lebensversicherung hängen weitgehend davon ab, welche Entscheidung am Ende der ersten Phase des Projekts Solvabilität II zur Form des neuen Solvabilitäts-Regelwerks getroffen wird. Insbesondere möchte die Arbeitsgruppe drei Problemfelder hervorheben. 25. Das erste betrifft den engen Zusammenhang zwischen den Rechnungslegungsgrundsätzen und dem Solvabilitäts-Regelwerk. Das derzeit laufende internationale IAS-Projekt für den Versicherungsbereich befindet sich noch in einem frühen Stadium, und aller Wahrscheinlichkeit nach werden die meisten Rechnungslegungsfragen, die mit der Erfassung, Klassifizierung und Berechnung der Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen zusammenhängen, nicht vor 2007 geklärt sein. Die Arbeitsgruppe ist sich darüber im Klaren, dass es schwierig sein wird, einen neuen Solvabilitätsrahmen zu konzipieren, solange die Rechnungslegungsbasis noch nicht feststeht. Diesem Problem könnte man gegebenenfalls konkret dadurch beikommen, dass ein vertretbares Maß an doppelter Berichterstattung in Betracht gezogen wird. Durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem IASB und den europäischen Aufsichtsbehörden ließen sich Kosten sparen und die Effizienzverluste vermeiden, die eintreten würden, wenn die Rechnungslegungsgrundsätze den Anforderungen der Aufsichtsbehörden an die Berichterstattung zu wenig Rechnung tragen. Dies wäre ein echter Fortschritt. 26. Beim zweiten Punkt geht es um die Harmonisierung. Der Unterausschuss müsste Angaben zum jeweiligen Grad der Harmonisierung machen, den er bei den von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Grundsätzen und Methoden anstrebt. Die Arbeitsgruppe geht davon aus, dass im breiteren Rahmen beim gesamten Projekt Solvabilität II so verfahren wird. 7

8 27. Abschließend dazu unterstreicht die Arbeitsgruppe die Bedeutung der Fragen, die mit dem internen Risikomanagement und der Rolle der Aufsichtsbehörden zusammenhängen. Nach ihrer Ansicht werden viele ihrer Vorschläge zum Aufbau einer zweiten Säule in der europäischen Versicherungsaufsicht zu dieser Problematik beitragen. 8

9 2. EINLEITUNG 28. Als im Mai 2001 die Modalitäten für das Projekt Solvabilität II im VA- Unterausschuss Solvabilität zur Sprache kamen, wurde es für notwendig erachtet, konkret auf einige Fragen der Lebensversicherung einzugehen. Diese Fragen waren nicht Bestandteil der Aufgabenstellung für die bei KPMG in Auftrag gegebene Studie, und es lagen anscheinend keine anderen Syntheseberichte zu dieser Thematik vor. 29. Daher wurde beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, der Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie ein Vertreter der Groupe Consultatif Actuariel Européen angehörten. Es sollten zwei miteinander verknüpfte Problemkreise untersucht werden: die Vorschriften zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen; die Methoden für das Aktiv-Passiv-Management und ihre mögliche Nutzung für aufsichtsrechtliche Zwecke. 30. Die Zielsetzung der Arbeitsgruppe bestand darin, diese wichtigen technischen Fragen im Vorfeld der Diskussion des Unterausschusses über die Gestaltung des neuen Solvabilitätsregimes (Ende der erste Phase des Projekts) näher zu beleuchten. Vor einer Entscheidung über die allgemeine Anlage des Systems musste sich ja der Unterausschuss Klarheit über die technischen Möglichkeiten und Grenzen verschaffen. 31. Zur Erreichung ihrer Zielsetzung ging die Arbeitsgruppe wie folgt vor: Beschreibung der nationalen Märkte: Dieser Schritt war notwendig, um einen gemeinsamen Kenntnisstand zu den verschiedenen Marktpraktiken und -regelungen zu erlangen. Benennung gemeinsamer aufsichtsbehördlicher Fragen: Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Kenntnisstands benannte die Arbeitsgruppe eine Reihe gemeinsamer aufsichtsbehördlicher Fragen, bei denen eine europäische Lösung angestrebt werden sollte. Bewertung der Richtlinien zur Lebensversicherung: Bei jeder der benannten aufsichtsbehördlichen Fragen erörterte die Arbeitsgruppe, ob die in den geltenden Richtlinien verankerten Grundsätze sachgerecht und ausreichend sind. Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge: Je nach Bewertungsergebnis bemühte sich die Arbeitsgruppe um Vorschläge zur Änderung oder Verbesserung des europäischen Rechts. Dabei ging es ihr keineswegs um vollständig funktionsfähige technische Lösungen. Dies hätte wenig Sinn gehabt, da die Entscheidung über die Gestaltung des Solvabilitätsregimes noch aussteht. Vielmehr sollten die möglichen Lösungsansätze mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt werden. 9

10 32. Der Arbeitsgruppe gehörten Sachverständige der Aufsichtsbehörden in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich, ein Aktuar der Groupe Consultatif des Actuaires und Vorsitzende aus den Dienststellen der Kommission an. Sie tagte im Zeitraum von September 2001 bis September 2002 sechsmal. 33. Diskussionen auf der Basis der Beantwortung ausführlicher Fragebögen alternierten mit Darlegungen einzelner Mitglieder der Arbeitsgruppe zu länderspezifischen Praktiken oder Studien. Zudem wurden als Denkanstoß Ausarbeitungen von Aktuaren und/oder Aufsichtsbehörden in Umlauf gebracht. 34. Der vorliegende Bericht fasst die Erkenntnisse der Arbeitsgruppe zusammen. Er ist wie folgt in drei Teile untergliedert: Beschreibung der nationalen Märkte und Benennung gemeinsamer aufsichtsbehördlicher Fragen; Bewertung der Richtlinien und Verbesserungsvorschläge; Aktiv-Passiv-Management (ALM). 35. Dem Bericht sind eine Reihe detaillierterer Ausarbeitungen beigefügt. 36. Wie bereits erwähnt, ist dieser Bericht das Ergebnis von Diskussionen zwischen Versicherungsexperten. Er gibt nicht unbedingt die Auffassungen der Kommission wieder. Vielmehr sollen mehrere Denkansätze vorgestellt werden, die es verdienen, im Unterausschuss Solvabilität näher erörtert zu werden. 37. Es sollte auch beachtet werden, dass sich die Rahmenbedingungen, unter denen eine Reihe von Fragen in der Arbeitsgruppe diskutiert wurden, aufgrund der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik und Rechnungslegung verändern können. 10

11 3. BESCHREIBUNG DER NATIONALEN MÄRKTE UND BENENNUNG GEMEINSAMER AUFSICHTSBEHÖRDLICHER FRAGEN 3.1. Unterschiedlichkeit der nationalen Märkte 38. Die nationalen Lebensversicherungsmärkte unterscheiden sich stark voneinander. Dafür sind zahlreiche Faktoren maßgeblich: die Steuervorschriften, das Vertragsrecht, die unterschiedlichen Systeme der Altersvorsorge mit jeweils anderen Bedürfnissen der Verbraucher usw. In Abhängigkeit von all diesen Faktoren und möglichen länderspezifischen Traditionen weisen bestimmte Märkte eine hohe Spezifik auf, während andere stärker durch neue Produktentwicklungen im europäischen oder internationalen Rahmen beeinflusst werden. 39. Es ist nicht Sinn und Zweck dieses Berichts, ein umfassendes Bild von den bestehenden Unterschieden zu zeichnen, doch erscheint es sinnvoll, nachfolgend die wichtigsten Merkmale der einzelnen nationalen Märkte zusammenzufassen, die in der Arbeitsgruppe beschrieben wurden. Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Ländern finden sich in Anhang 1 des Berichts. 40. In einer Reihe von Märkten herrscht noch immer die klassische Kapital- Lebensversicherung mit regelmäßigen Prämien vor. Dies gilt insbesondere für Deutschland, aber auch für Italien, Spanien und die Niederlande. Im Falle der Niederlande ist als spezifische Form das Hypothekengeschäft zu nennen, bei dem eine Kapital-Lebensversicherung mit einem Hypothekardarlehen (bisweilen vom Versicherungsunternehmen gewährt) kombiniert wird. 41. In einigen anderen Ländern ist die Sparversicherung gebräuchlich, die durch ein stark gemindertes und bisweilen nicht vorhandenes Sterblichkeitsrisiko gekennzeichnet ist. Die Zahlung der Prämien kann flexibler erfolgen als bei der klassischen Lebensversicherung, und die Rückkaufbedingungen sind in der Regel für den Versicherungsnehmer günstiger. Diese Versicherungsprodukte dominieren in Finnland, Frankreich und Portugal. Sie werden aber auch zunehmend in Spanien verkauft. 42. Vor allem aber haben in nahezu allen Ländern (mit Ausnahme Dänemarks und Deutschlands) die fondsgebundenen Produkte ihren Marktanteil deutlich erhöht. Am höchsten ist der Stellenwert dieser Produkte im Vereinigten Königreich und Italien (wo sie fast 60 % der gebuchten Prämien ausmachen), doch kommen auch Frankreich, die Niederlande und Spanien auf einen relativ hohen Anteil (ca. 40 %). Mehrere Delegationen verwiesen aber darauf, dass das Geschäft mit fondsgebundenen Produkten stark vom Börsenverlauf abhängig ist. 43. Für die Niederlande und insbesondere Dänemark ist kennzeichnend, dass ein beträchtlicher Teil des Geschäfts auf die Gruppenversicherung 1 entfällt. 1 In Dänemark betrifft dies die betriebliche Altersversorgung. 11

12 44. Wie eine eingehendere Analyse der in den einzelnen Ländern verkauften Produkte zeigt, wird in der Frage der Garantien sehr unterschiedlich verfahren, selbst wenn die Produkte dem gleichen Zweck dienen. Dies sei anhand einiger Beispiele verdeutlicht. Dauer der Garantien: Bei Gruppenversicherungsverträgen ist es in Dänemark üblich, Garantien für die gesamte Laufzeit des Vertrages abzugeben, während in den Niederlanden die Verträge gewöhnlich für fünf Jahre geschlossen und dann gegebenenfalls neu ausgehandelt werden. Ein anderes Beispiel ist die durchschnittliche Laufzeit von Sparversicherungsverträgen, die von Land zu Land stark differiert. Rentenoptionen: In einigen Ländern sind garantierte Rentenoptionen 2 durchaus gebräuchlich, in anderen hingegen werden sie kaum praktiziert (z. B. in Dänemark und den Niederlanden) oder sind im Verschwinden begriffen (z. B. im Vereinigten Königreich und Spanien). Die Frage des Rückkaufs ist sehr unterschiedlich geregelt. Die Möglichkeiten reichen vom jederzeit möglichen Rückkauf, bisweilen mit einer geringen Einbuße (bei Sparverträgen in Finnland und Frankreich), bis zum Ausschluss des Rückkaufs (so bei bestimmten kurzfristigen Sparverträgen mit hohen garantierten Zinssätzen in Spanien) und zu garantierten Rückkaufswerten, die nur zu bestimmten Zeitpunkten gelten oder mit finanziellen Einbußen für den Versicherungsnehmer verbunden sind (im Vereinigten Königreich). Mechanismen zur Gewinnbeteiligung: Die in der Arbeitsgruppe erfassten Angaben machten deutlich, dass in diesem Bereich sehr unterschiedlich verfahren wird und die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden der einzelnen Länder ganz unterschiedliche Ansätze und Anliegen verfolgen. In einigen Ländern gelten vertragliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben, wonach sich die Unternehmen wirklich an die Mechanismen zur Gewinnbeteiligung halten müssen, während in anderen Ländern die Gewinnbeteiligung weitgehend in das Ermessen des Unternehmens gestellt wird. 45. Darüber hinaus können Produkte, die dem Anschein nach ähnlich sind, auf dem gleichen nationalen Markt mit sehr unterschiedlichen Garantien ausgestattet sein. In Frankreich beispielsweise kann sich die Laufzeit eines typischen Sparversicherungsvertrags zwischen acht Jahren und der gesamten Lebensdauer bewegen, und ein Mindestzinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Vertrages oder nur für eine begrenzte Zeitspanne garantiert werden. 2 Eine garantierte Rentenoption gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, sich bei Ablauf der Laufzeit einer Lebensversicherung für den Bezug einer Leibrente in garantierter Höhe statt für die Auszahlung in Kapitalform zu entscheiden. 12

13 3.2. Gemeinsame aufsichtsbehördliche Fragen 46. Trotz dieser Unterschiedlichkeiten kristallisierten sich im Verlauf der Diskussionen gemeinsame Themen heraus: Zinsgarantien Private Rentenversicherung und Sterblichkeitsrisiko Gewinnbeteiligungsklauseln Fondsgebundene Produkte (Produkte in Rechnungseinheiten) in Verträgen enthaltene Optionen Zinsgarantien 47. Seit Jahrzehnten ist der ständige Zinsverfall Anlass zur Besorgnis im Zusammenhang mit den Zinsgarantien, die im Rahmen von Lebensversicherungen übernommen werden. 48. Seit Ende der 90er-Jahre folgt auch die Garantieverzinsung der Versicherungsverträge diesem Trend, wenn auch etwas zeitversetzt. In den Beständen der Versicherer finden sich aber noch eine ganze Reihe von Verträgen, die gemessen an den aktuellen Marktzinsen hohe Garantiezinsen vorsehen. 49. In manchen Ländern trifft dies für die Mehrzahl alter Verträge mit sehr langer Laufzeit zu, so z. B. für klassische Rentenversicherungen mit regelmäßigen Prämien. In anderen Ländern beinhalten die Verträge zwar im Allgemeinen keine Zinsgarantien für lange Zeiträume, dafür bereiten bestimmte langfristige Verträge Probleme, bei denen traditionell hohe Zinssätze garantiert werden, etwa Hypothekenversicherungen oder Leibrenten. 50. In einigen Ländern enthalten bestimmte Verträge auch Zinsgarantien für zusätzliche neue Prämien, was zu offenen Verpflichtungen führen kann. 51. Abgesehen von den Fragen, die mit dem Vergangenheitsgeschäft zusammenhängen, gilt die Garantieverzinsung auch als wichtiges Thema für neue Verträge, da die Vorschriften für die Verzinsung die Geschäftstätigkeit und die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen können Private Rentenversicherung und Sterblichkeitsrisiko 52. Bei der privaten Rentenversicherung sind die wichtigsten Risiken das Zinsrisiko und das Langlebigkeitsrisiko. In der jüngsten Vergangenheit hat sich diese Art der Versicherung durch niedrigere Zinssätze in Verbindung mit einer höheren Lebenserwartung verteuert. 13

14 53. Das Zinsrisiko wurde bereits in einem größeren Zusammenhang angesprochen. Da es sich bei der privaten Rentenversicherung bekanntlich um langfristig angelegte Produkte handelt, ist sie diesem Risiko in besonderem Maße ausgesetzt Für den Versicherer besteht beim Verkauf von Rentenversicherungen das zusätzliche Risiko in einer Unterschätzung des Anstiegs der Langlebigkeit des Versichertenkollektivs 4. Der Versicherer muss sicherstellen, dass die für die Tarifkalkulation herangezogene Tabelle die künftige Entwicklung der Lebenserwartung berücksichtigt, doch wird diese möglicherweise nicht richtig eingeschätzt. 55. Die Erarbeitung einer Sterbetafel ist für den Versicherer eine sehr komplizierte Aufgabe. Einerseits muss sie die tatsächliche Sterblichkeit des Versichertenbestands zum Ausdruck bringen. Andererseits ist das Versichertenkollektiv eines Versicherers nicht groß genug, um als aussagefähige statistische Grundlage für eine Sterbetafel dienen zu können. Die Tabellen müssen zudem regelmäßig aktualisiert werden. 56. In den meisten Ländern handelt es sich bei der privaten Rentenversicherung um Produkte mit Gewinnbeteiligung. Der Grad der Vorsicht bei der Garantieverzinsung kann als Polster zum Ausgleich der steigenden Lebenserwartung angesehen werden, zumindest solange dieses Polster nicht durch das Absinken der Zinsen auf Null reduziert wurde. Allerdings ist die private Rentenversicherung in einigen Ländern (z. B. im Vereinigten Königreich und bei einigen Produkten in Spanien) nicht mit einer Gewinnbeteiligung verbunden und die Garantieverzinsung ist dort aus Wettbewerbsgründen deutlich höher. Das geringere Maß an Vorsicht bei der Tarifkalkulation und Rückstellungsbildung lässt die Zuverlässigkeit der Sterbetafeln als noch akuteres Problem erscheinen. 57. Aus Zeitgründen verzichtete die Arbeitsgruppe darauf, andere Arten von Sterblichkeitsrisiko zu erörtern, insbesondere im Zusammenhang mit der Todesfallversicherung Gewinnbeteiligungsklauseln 58. Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen Gewinne in größerem Umfang oder schneller ausschütten, als sie erwirtschaftet werden können. 59. In einigen Ländern (z. B. in Frankreich, Italien und Portugal) ist in der Regel vertraglich genau festgelegt, welcher Teil der Gewinne an die Versicherungsnehmer auszuschütten ist. Diese Gewinne werden zumeist sehr schnell (oft jährlich) der garantierten Leistung zugeschlagen. In diesen Fällen können sich Gewinnbeteiligungsklauseln als echtes Hemmnis für die Unternehmen erweisen und ihren Spielraum für die Verstetigung der Gewinne im Zeitverlauf einengen. 3 4 Dieses Risiko ist auf den einzelnen Märkten unterschiedlich, je nachdem, ob langfristige Kapitalanlagen getätigt wurden und wie die Abstimmung von Aktiva und Passiva erfolgt. Es gibt auch Sonderfälle. In Portugal zum Beispiel führte der rasante Anstieg des Versichertenbestands in der Vergangenheit dazu, dass zu bestimmten Zeiten das umgekehrte Phänomen zu beobachten war. 14

15 60. In anderen Ländern (z. B. in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden) ist die Gewinnbeteiligung stärker in das Ermessen der Unternehmen gestellt. Aber selbst ohne Garantie benötigt das Unternehmen gegebenenfalls zusätzliche Reserven, um eine Ausschüttungspolitik verfolgen zu können, die den Erwartungen der Versicherten entspricht. Weil eine wirkliche Garantie fehlt, sind die richtige Höhe und der rechtliche Status dieser Reserven möglicherweise mit Unsicherheiten behaftet. Die betreffenden Unternehmen können sich auch einem rechtlichen Risiko ausgesetzt sehen, wenn sie den Erwartungen der Versicherungsnehmer nicht gerecht werden. 61. Zum Schutz der Versicherten wachen einige Aufsichtsbehörden darüber, dass ein angemessener Gewinnanteil an die Versicherten ausgeschüttet wird. Je nach Sachlage wird dabei nach einem allgemeinen Grundsatz faire Gewinnbeteiligung (z. B. in Dänemark und Finnland) oder nach einer präzisen quantitativen Regel (z. B. in Frankreich und Deutschland) verfahren Fondsgebundene Produkte (Produkte in Rechnungseinheiten) 62. Die fondsgebundene Versicherung erfreut sich in den meisten der in der Arbeitsgruppe vertretenen Ländern zunehmender Beliebtheit und macht einen beträchtlichen Teil des Versicherungsgeschäfts aus (außer in Dänemark und Deutschland). Indexgebundene Produkte sind anscheinend im Vereinigten Königreich, in Spanien und Italien von Bedeutung. 63. Von den Teilnehmern wurden die folgenden Hauptrisiken genannt: Vertragsgestaltung: Das häufigste Risiko besteht darin, dass die Ausgaben nicht durch die Einkünfte gedeckt werden, die der Versicherer aus den Fondsanteilen bezieht. Auch bieten manche Verträge eine garantierte Leistung zum Ende der Laufzeit und/oder unter anderen Voraussetzungen (im Todesfall). Hinzu kommt ein spezifisches Risiko, wenn der Vertrag dem Versicherungsnehmer den freien Wechsel zwischen verschiedenen Fonds gestattet, von denen einige einen bestimmten Zinssatz garantieren. Operatives Risiko: Dem Unternehmen können bei der Beurteilung von Fondsanteilen oder beim Kauf bzw. Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte Fehler unterlaufen. Anlagerisiko: Bei manchen Verträgen besteht für den Versicherer ein Liquiditätsrisiko (z. B. Immobilien, nicht börsennotierte Anlageformen). Darüber hinaus ist nicht immer eine genaue Abstimmung der Aktiva und Passiva möglich (namentlich bei indexgebundenen Produkten). Auch das Kontrahentenrisiko sollte hier erwähnt werden. Rechtliches Risiko: Die Versicherungsnehmer haben möglicherweise die Vertragsbedingungen nicht richtig verstanden und beschweren sich über mangelhafte Beratung. Damit ist insbesondere zu rechnen, wenn es um sehr risikoträchtige Kapitalanlagen geht. 15

16 64. Einige Teilnehmer verwiesen auf die Komplexität neuartiger Versicherungsprodukte und äußerten die Befürchtung, dass die Unternehmen mit diesen Produkten, die recht hohe Anforderungen stellen (z. B. der Einsatz von Derivaten), nicht immer sachgerecht umgehen. In diesen Fällen können das technische, das rechtliche und das operative Risiko besonders stark ins Gewicht fallen Optionen 65. Die Darlegungen zeigten, dass selbst innerhalb eines nationalen Marktes und bei vergleichbaren Produkten dem Versicherten vielfach ein breites Spektrum von Optionen geboten wird. Es handelt sich vornehmlich um die folgenden Optionen: Garantierter Rückkaufswert (oder Übertragungswert), Möglichkeit des Wechsels zu einem anderen Fonds; Unterschiedlich gestaltete Zinsgarantien (zu einem gegebenen Zeitpunkt, für künftige Prämien); Garantierte Rentenoptionen (mit alten Sterbetafeln berechnet). 66. Die Unternehmen haben nicht immer eine klare Vorstellung von den Kosten und Risiken derartiger Optionen. Sie sollten dazu angehalten werden, diese Optionen kostenmäßig zu erfassen und sie bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen. Allerdings ist es nicht immer einfach, diese Optionen richtig zu bewerten. 67. Für die Bewertung von Optionen sind zwei Elemente maßgeblich. Erstens der innere Wert, der im Zeitverlauf schwanken kann, je nachdem, ob sich die Option im Geld oder aus dem Geld befindet. Zweitens der Zeitwert, der schwieriger zu erfassen ist, namentlich bei langfristigen Optionen. Die einschlägigen Kapitalmarkttechniken sind nicht wirklich langfristig ausgerichtet. 68. Es sei angemerkt, dass sich die Methoden zur vorsichtigen Bewertung von Optionen deutlich von den Methoden zur Bewertung zu Marktkursen unterscheiden können. 69. Überdies treffen die Versicherungsnehmer nicht immer rein wirtschaftlich begründete Entscheidungen, da sie von zahlreichen nichtökonomischen Faktoren beeinflusst werden. 16

17 4. BEWERTUNG DER RICHTLINIEN UND VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE 4.1. Einleitende Bemerkungen zu den Prämien 70. Wie sich bei der Erörterung der versicherungstechnischen Rückstellungen zeigte, waren anscheinend viele der in diesem Bereich auftretenden Probleme darauf zurückzuführen, dass sich die Versicherungsunternehmen nicht immer vollständig über die von ihnen verkauften Produkte im Klaren waren. Insbesondere gestanden sie den Versicherungsnehmern bisweilen freie Optionen zu, ohne deren wirklichen Preis zu kennen. 71. Nach dem Grundsatz der soliden Unternehmensführung müssten Versicherungsunternehmen imstande sein, alle beim Verkauf eines Versicherungsproduktes eingegangenen Verpflichtungen richtig zu bewerten. 72. Dieser Grundsatz wird indirekt in Artikel 19 der Dritten Richtlinie angesprochen, in dem das Prinzip der ausreichenden Prämienhöhe verankert ist: Die Prämien für die neuen Geschäfte müssen von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend hoch genug sein, damit das Versicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann. Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer eingebracht werden, so dass langfristig die Solvenz dieses Unternehmens gefährdet wäre. 73. Von der Mehrheit der Arbeitsgruppe wird dieser Artikel als sinnvolle Vorsichtsregel sowie als Grundlage für Aufsichtsmaßnahmen angesehen. In einer Reihe von Ländern wurde dieser Artikel durch präzise Vorschriften für Zinsgarantien und andere technische Vertragselemente (Sterbetafeln, Kosten) umgesetzt. In einem Falle verlangt die Aufsichtsbehörde Rentabilitätsprüfungen, um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. 74. Die Diskussionen in der Arbeitsgruppen machten aber deutlich, dass der Artikel in zweifacher Hinsicht verbessert werden kann. 75. Erstens sollten die Anforderungen an das Risikomanagement verschärft werden. Das Unternehmen muss nicht nur die nationalen quantitativen Vorschriften für die Tarifkalkulation beachten, sondern auch eigenständig beurteilen, ob die Prämien hoch genug sind, und dabei sämtliche Vertragselemente berücksichtigen und modellieren. 76. Die Bewertung sollte anhand einer Reihe von Szenarien erfolgen (wozu auch der ungünstigste Fall gehört). Die erste Analyse könnte dann jährlich überprüft werden. 77. Zweitens stellten eine Reihe von Teilnehmern den zweiten Absatz von Artikel 19 in Frage, der bei der Beurteilung der Prämienhöhe die Berücksichtigung aller Aspekte der Finanzlage gestattet. Nach ihrer Auffassung sollte diese Möglichkeit nicht als allgemeine Regel betrachtet werden, sondern als Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum von dem im ersten Absatz festgelegten Grundsatz abzuweichen. 17

18 78. Andere Teilnehmer verwiesen auf die Brisanz dieses Themas in sehr hart umkämpften Märkten. Nach ihrer Meinung gilt es vor allem sicherzustellen, dass ein Unternehmen insgesamt über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. 79. Die Inanspruchnahme der im zweiten Absatz genannten Möglichkeit wirft aber Solvabilitätsfragen auf. Wenn die Prämien in Relation zum Versicherungsprodukt nicht ausreichen, - ist dies ausdrücklich anzugeben (z.b. bei der bereits erwähnten Rentabilitätsprüfung). Das Unternehmen sollte in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde eine prospektive Analyse der Folgen neuer Geschäfte auf die Höhe des verfügbaren Kapitals vorzulegen. Wird wegen unzureichender Prämien eine Rückstellung gebildet, sollte dies ausdrücklich in den der Aufsicht vorzulegenden Dokumenten vermerkt werden. - erfordert dies eine spezielle Überwachung seitens der Aufsichtsbehörde. - sollte die Aufsichtsbehörde größere Befugnisse haben. Nach den in der Arbeitsgruppe vertretenen Auffassungen müssten die Aufsichtsbehörden befugt sein, einzelfallbezogene Ausnahmen zuzulassen oder die Vermarktung eines bestimmten Versicherungsprodukts zu untersagen. Kerngedanken: Beibehaltung des Grundsatzes ausreichend hoher Prämien, wie in Artikel 19 der Dritten Richtlinie zur Lebensversicherung (erster Absatz) verankert. Festigung dieses Grundsatzes durch Einführung einer Rentabilitätsprüfung für Unternehmen bei neuen Versicherungsprodukten. Damit soll die Sensitivität der Gewinne unter verschiedenen Szenarien analysiert werden. Klarstellung zum zweiten Absatz von Artikel 19: Möglichkeiten der Inanspruchnahme, spezielle Überwachungskriterien Zinsgarantien Was sagt die Richtlinie dazu und wie wird sie umgesetzt? 80. Artikel 17 der Richtlinie 79/267/EWG, geändert durch Artikel 18 der Richtlinie 92/96/EWG, sieht zwei Hauptvarianten vor: B. a) Für alle Verträge setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen oder mehrere Höchstzinssätze fest, wobei Folgendes gilt: i) Enthalten die Verträge eine Zinsgarantie, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen einzigen Höchstzinssatz fest. Er kann je nach der Währung, auf die der Vertrag lautet, variieren, darf jedoch höchstens 60 v. H. des Zinssatzes der Anleihen des Staates betragen, auf dessen Währung der Vertrag lautet. Im Falle eines auf Ecu lautenden Vertrages wird diese Obergrenze unter Bezugnahme auf die auf Ecu lautenden Anleihen der Gemeinschaftsorgane festgelegt. 18

19 Beschließt der Mitgliedstaat, gemäß dem zweiten Satz des vorstehenden Absatzes einen Höchstzinssatz für Verträge, die auf eine Währung eines Mitgliedstaats lauten, festzusetzen, so konsultiert er vorher die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Währung der Vertrag lautet. ii) Wird das Vermögen des Unternehmens jedoch nicht zum Anschaffungswert angesetzt, so kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass ein oder mehrere Höchstzinssätze berechnet werden können, indem ausgegangen wird von dem Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand befindlichen Aktiva abzüglich einer Sicherheitsmarge und indem insbesondere bei Verträgen mit laufenden Prämien darüber hinaus der Barwert der Erträge künftiger Aktiva berücksichtigt wird. Die Sicherheitsmarge und der oder die Höchstzinssätze zur Berechnung des Barwerts der Erträge künftiger Aktiva werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festgelegt. 81. Diese Regelungen müssen aber auf bestimmte Arten von Verträgen nicht angewendet werden: B. c) Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, Buchstabe a) nicht auf folgende Arten von Verträgen anzuwenden: Fondsgebundene Produkte, Verträge mit Einmalprämien bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Verträge ohne Gewinnbeteiligung und Rentenverträge ohne Rückkaufwert. In den in den beiden letzten Gedankenstrichen des Unterabsatzes 1 genannten Fällen können bei Verwendung eines vorsichtig gewählten Zinssatzes die Vertragswährung und die entsprechenden im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie wenn die Vermögenswerte des Unternehmens zum Zeitwert angesetzt werden der erwartete Ertrag der künftigen Vermögenswerte berücksichtigt werden. Der verwendete Zinssatz muss auf jeden Fall um einen angemessenen Wert niedriger sein als die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats berechneten Erträge der Vermögenswerte. 82. In der Richtlinie heißt es aber: B. d) Der Mitgliedstaat schreibt vor, dass das Unternehmen eine Rückstellung für gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen bildet, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen. 83. Im Hinblick auf mögliche Veränderungen des Zinssatzes, der für die Bildung versicherungsmathematischer Rückstellungen herangezogen wird, muss auch der folgende Teil des Artikels zitiert werden: F. Die Berechnungsmethode der technischen Rückstellungen darf nicht von Jahr zu Jahr Variationen unterworfen sein, die sich aufgrund willkürlicher Änderungen der Bewertungsgrundlagen ergeben, und muss die Beteiligung am Gewinn in angemessener Weise über die Laufzeit jeder Police berücksichtigen. 19

20 84. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Umsetzung der Richtlinie durch die in der Arbeitsgruppe vertretenen Mitgliedstaaten. Land RL- Variante Typische Garantieverzinsung Dänemark (i) 5% vor 7/1994 3% zwischen 7/1994 und 7/1999 2% nach 7/1999 Finnland (i) 4,5% vor ,5% seit 1998 Frankreich (i) 4,5% vor 7/1993 3,5% derzeit: 3% Deutschland (i) 3% bis 1986, 3,5% bis % bis 6/2000 derzeit 3,25% Italien (i) 4% (alte Verträge) 3 oder 2% (neue Verträge) Zinssatz für versicherungsmathematische Rückstellungen Der Höchstsatz verändert sich täglich (siehe Punkt 100) Im Allgemeinen die Sätze für die Prämienkalkulation Für neue Verträge: maximal 3,5% Die Sätze für die Prämienkalkulation Im Allgemeinen entspricht der Zinssatz für die Prämienkalkulation dem Zinssatz für die technischen Rückstellungen Die Zinssätze für die Prämienkalkulation Galt die Änderung des Zinssatzes der versicherungsmathematischen Rückstellungen für bereits bestehende Verträge? Ja Nein Nein Nein Nein Produkte, für die der MS eine andere Variante oder keine der beiden Varianten gewählt hat Alle in der Richtlinie genannten Ausnahmen Alle in der Richtlinie genannten Ausnahmen Niederlande (ii) 4% bis ; danach 3% B. (a)(ii) Nein Keine Portugal (i) Seit 1995, max. 4% Derzeit: 3% Spanien (i) 2001: 3,15% 2002: 3,11% Vereinigtes Königreich (ii) Je nach Unternehmen und Produkt unterschiedlich. Bei den meisten Policen zwischen 0 und 1%. Umstellung: Variante B. (a)(ii) gilt ab 2003 Vor 1999: die Sätze für die Prämienkalkulation 1999: 3,2%, 2000/01: 3,15% 2002: 3,11% Nein - Ja bei seit 1999 abgeschlossenen Verträgen B. (a)(ii) Ja Keine Einmalprämien mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren Einmalprämien mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren und Rentenverträge ohne Rückkaufwert Verträge ohne Gewinnbeteiligung. Einmalprämien mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren. Rentenverträge ohne Rückkaufwert. Produkte, bei denen Immunisierungstechniken verwendet werden. 20

21 Diskussion (Bewertung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung) Kontext 85. Der Rechnungszins ist für die Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellung von größter Bedeutung. Gegenwärtig ist auf diesem Gebiet erst eine Teilharmonisierung erfolgt, was als nachteilig angesehen werden kann. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs führt eine mangelnde Harmonisierung möglicherweise zu ungleichen Ausgangsbedingungen. Aus aufsichtsrechtlicher Warte könnte es sich als schwierig erweisen, eine sehr detaillierte und harmonisierte risikobasierte Mindestkapitalausstattung vorzugeben, wenn diese zusätzlich zu ganz unterschiedlich berechneten Rückstellungen gilt. 86. Wie die Diskussion in der Arbeitsgruppe zeigte, ist die Wettbewerbsproblematik anscheinend nicht sehr akut, zumindest nicht beim derzeit niedrigen Zinsniveau. Kein Teilnehmer berichtete über Fälle, in denen unterschiedliche nationale Vorschriften für die versicherungstechnischen Rückstellungen zu Wettbewerbsproblemen im eigenen Land geführt hat. Dieser Eindruck wird durch die Schlussfolgerungen einer 1998 eingesetzten Arbeitsgruppe der Konferenz der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörden zum Thema Die Auswirkungen des Euro auf den Rechnungszins erhärtet. In ihrem Bericht (FIN/98/01) heißt es, dass sich Zinsunterschiede zwar auf den Wettbewerb auswirken können, aber mehrere andere Faktoren den Wettbewerb noch stärker beeinflussen. 87. Die jüngsten Entwicklungen im Rechnungslegungsbereich schlugen sich gleichfalls in den Diskussionen der Arbeitsgruppe nieder. Einige Teilnehmer sehen die Entwicklung der IAS als Möglichkeit zur verstärkten Harmonisierung. Andere bezweifeln, dass dieser Prozess den aufsichtsbehördlichen Erfordernissen gerecht wird. Gegenwärtig gibt es keine präzise Methode zur Berechnung der Rückstellungen zum fair value (angemessener Zeitwert). Ein von der International Actuary Association (IAA) in die Wege geleitetes Projekt hat eine solche Methode zum Ziel, ist aber über das Anfangsstadium noch nicht hinausgekommen. 88. Die neuen dänischen Rechtsvorschriften belegen, dass es möglich ist, zwei unterschiedliche Rückstellungsformen zu kombinieren: eine Rückstellung zum fair value und eine nach den Vorschriften der Richtlinie berechnete Rückstellung. Es ist vielleicht sinnvoll, künftig ähnlich zu verfahren, weil dies einen besseren Ausweis der einzelnen Bestandteile der Rückstellung ermöglicht. Aufsichtsrechtlich betrachtet geht es aber in erster Linie darum, den zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern erforderlichen Gesamtbetrag zu bestimmen und dabei einen hinreichenden Grad an Vorsicht an den Tag zu legen. 89. Die Arbeitsgruppe blieb daher bei der aufsichtsbehördlichen Betrachtungsweise. Da keine brauchbaren alternativen Methoden für die Rückstellungsbildung vorhanden sind, konzentrierte sie sich auf die geltenden Vorschriften und die Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung. 21

22 Analyse der beiden Varianten 90. Es gibt zwei Gründe für eine Sicherheitsmarge bei den mathematischen Rückstellungen in der Lebensversicherung (im Hinblick auf das Kapitalanlagerisiko): Selbst wenn die Aktiva derzeit wertmäßig den Passiva entsprechen, sind sie möglicherweise nicht richtig aufeinander abgestimmt. In diesem Falle könnte eine Veränderung der Zinssätze oder Aktienkurse dazu führen, dass die Passiva nicht hinreichend durch Aktiva unterlegt sind. Zur Berücksichtigung dieses Risikos kann eine Sicherheitsmarge erforderlich sein. Auch wenn momentan zwischen Aktiva und Passiva keine nennenswerte Inkongruenz besteht, kann aber da es sich bei Lebensversicherungen um lebenslange Verträge handelt später ein Missverhältnis auftreten, zumal sich die Bedingungen für künftige Kapitalanlagen nicht vorhersagen lassen. Es kann auch dazu eine Sicherheitsmarge erforderlich sein. 91. Die gegenwärtig in der Richtlinie vorgesehenen Varianten lassen verschiedene Möglichkeiten der Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge zu. 92. Bei der in nur wenigen Mitgliedstaaten genutzten zweiten Variante wird die Methode zur Bestimmung des Grades der Vorsicht bei der Rückstellungsbildung nicht festgelegt. Der aus Vorsichtsgründen vom Rechnungszins vorzunehmende Abzug liegt im Ermessen der nationalen Regulierungsinstanzen. Zudem ist es wenn auch nicht ausdrücklich in der Richtlinie erwähnt gängige Praxis, von den Unternehmen eine Elastizitätsreserve zu verlangen, bei deren Berechnung bestimmte ungünstige Annahmen zugrunde gelegt werden (Absinken der Aktienkurse, Änderung der Zinssätze). Diese Annahmen bleiben ebenfalls der nationalen Regulierungsbehörde überlassen und können sich im Zeitverlauf verändern. Dennoch erscheint der Grundsatz der Elastizitätsreserve als gute Methode, um ein derzeit bestehendes Missverhältnis zwischen Aktiva und Passiva ausdrücklich zu berücksichtigen. 22

23 93. Die erste Variante der Richtlinie sieht einen stärker (aber nicht vollständig) harmonisierten Ansatz vor. Die Sicherheitsmarge beträgt mindestens 40 % des Referenzzinssatzes. Diese anfangs höhere Sicherheitsmarge soll ausreichen, um künftigen Unsicherheiten bei den Kapitalanlagebedingungen zu begegnen. Allerdings hat der Ansatz auch einige Nachteile. Ein erster Kritikpunkt lautet, dass er keinen Anreiz für ein sinnvolles Aktiv-Passiv-Management bietet, sondern die Unternehmen sogar dazu verleiten könnte, sich in Sicherheit zu wiegen. Die größten Vorbehalte hängen aber mit der Widersprüchlichkeit dieser Variante zusammen. In der Mehrzahl der Länder, die danach verfahren, wird der Rechnungszins für die Kalkulation der versicherungsmathematischen Rückstellung zu Beginn der Laufzeit des Vertrages festgelegt. Wenn die Marktzinsen nach Abschluss des Vertrages deutlich sinken, könnten die Erträge der zur Deckung der Verpflichtungen eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr ausreichen, um die jährliche Zunahme der Verpflichtungen zu bewältigen. In diesem Falle ist die Verwendung des Anfangszinssatzes für die Berechnung der Verpflichtungen nicht mehr relevant. Die Gefahr eines derartigen Szenarios 5 hat in den letzten Jahren mit dem Absinken der Marktzinsen im Euro-Währungsgebiet zugenommen. 94. Die Richtlinie enthält dazu auch eine Sicherung, denn sie verlangt eine zusätzliche Rückstellung für den Fall, dass die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung der Verpflichtungen nicht ausreichen. Einerseits ist aber diese Bestimmung der Richtlinie nicht sehr präzise, und andererseits sind mehrere Teilnehmer der Auffassung, dass mit dem beschriebenen Mechanismus erst verspätet auf eine Verschlechterung der Anlagebedingungen reagiert werden kann Verbesserungsvorschläge 95. Wenn man einmal die Frage des Grades der Vorsicht beiseite lässt, so geht es bei den beiden Varianten um zwei verschiedene Referenzwerte zur Bestimmung des Zinssatzes. Bei der ersten Variante gilt der Marktzins als Bezugspunkt. Dieser externe Bezugspunkt würde auch wenngleich mit unterschiedlicher Sicherheitsmarge beim IAS-Projekt herangezogen. Bei der zweiten Variante wird ein interner Referenzwert zugrunde gelegt (die Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens). Variante 1 nimmt zum Teil auch auf diesen internen Wert Bezug, falls eine zusätzliche Rückstellung erforderlich ist. 96. Die Arbeitsgruppe spricht sich weder für die eine noch die andere Methode aus, zumindest solange selbst bei der ersten Variante auf die Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens Bezug genommen wird. Sie hielt aber den Zusammenhang zwischen den in der Richtlinie genannten Varianten und der für die Vermögenswerte verwendeten Rechnungslegungsmethode nicht für selbstverständlich. 97. Da die erste Variante in der EU am gebräuchlichsten ist, galten die Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge vor allem dieser Variante. 5 Es wurde ein Szenario nach dem Muster Japans angeführt, wo sich die Zinssätze und Aktienkurse seit langem auf einem sehr niedrigen Niveau befinden. 23

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