Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SIMPSON STRONG-TIE GmbH. im Folgenden SIMPSON genannt Stand Januar 2014

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1 Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SIMPSON STRONG-TIE GmbH im Folgenden SIMPSON genannt Stand Januar 2014 Präambel SIMPSON betreibt unter anderem Handel mit Holzverbindern und etwaigem sonstigem Zubehör. Daneben werden weitere branchentypische Waren gehandelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, finden Verwendung beim Verkauf von beweglichen Sachen an Unternehmer zum Betrieb ihres Handelsgewerbes. Ein Verkauf an Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) findet nicht statt. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 1.2 Alle Lieferungen und Leistungen von SIMPSON erfolgen auf der Grundlage dieser AGB, diese gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. SIMPSON behält sich ausdrücklich vor, diese AGB zu aktualisieren, es gelten dann jeweils die AGB in ihrer aktuellen Form. 1.3 Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Regelungen von diesen AGB oder die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern sind nur dann gültig, wenn SIMPSON sie schriftlich bestätigt. 1.4 Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu nicht ausdrücklich von SIMPSON bevollmächtigt sind, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von SIMPSON bestätigt werden. 1.5 Sämtliche Verpflichtungen und die Mitteilung erforderlicher Informationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge ( 312 b ff. BGB) werden, soweit es die gesetzlichen Regelungen des 312 e Abs. II BGB zulassen, ausgeschlossen. Weitere Informationspflichten von SIMPSON aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 1.6 Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Waren festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Beschreibung von sonstigen Leistungen. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von SIMPSON, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter, z.b. Darstellungen von Produkteigenschaften oder Leistungsbeschreibung in der Öffentlichkeit, keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes. 1.7 Die Erbringung der Leistung von SIMPSON entspricht dem Stand der anerkannten Regeln der Technik. 1

2 2 Angebot und Vertragsschluss; Ausführungsunterlagen 2.1 Die aufgeführten und beschriebenen Produkte sowie Leistungen stellen kein bindendes Angebot von SIMPSON dar und sind freibleibend; diese stellen vielmehr eine Aufforderung an den interessierten Kunden dar, SIMPSON gegenüber ein verbindliches Angebot zum Kauf der Ware zu unterbreiten. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Erbringung von sonstigen Leistungen. 2.2 Der Vertrag über einen Warenkauf oder eine Werkleistung kommt dadurch zustande, dass SIMPSON dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übersendet. Die Auftragsbestätigung erfolgt generell zusammen mit der Rechnungslegung durch SIMPSON. Es kann zwischen SIMPSON und dem Kunden separat vereinbart werden, dass SIMPSON durch elektronische Bestätigung sowie durch Zusendung einer das Angebot annimmt. Diese bestätigt den Eingang der Bestellung bei SIMPSON und führt deren Einzelheiten für den Kunden auf und gilt als schriftliche Auftragsbestätigung. 2.3 SIMPSON übernimmt kein Beschaffungsrisiko für die angebotenen Waren. SIMPSON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit SIMPSON trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von SIMPSON für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. SIMPSON wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; SIMPSON wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 2.4 Produktionstechnische Änderungen sowie Änderungen der Ware, Form, Beschaffenheit, Inhalt, Farbe und/oder Gewicht sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden ausdrücklich vorbehalten. Vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für zumutbare Änderungen der Leistungsausführung gegenüber dem Kunden. 2.5 Druckfehler, Schreibfehler und Irrtümer sind ausdrücklich vorbehalten. 3 Preise und Zahlungsbedingungen; Verzug 3.1 Die jeweils angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro exklusive MwSt. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweils angegebenen und vermerkten Versandort. Es gelten die dokumentierten Preise am Tag der Lieferung der Ware aus dem jeweiligen Versandort von SIMPSON. In Einzelfällen behält sich SIMPSON vor, eine angemessene Anzahlung zu verlangen. SIMPSON hält sich an individuelle Angebote gegenüber dem Kunden, soweit diese nicht in der Bruttopreisliste aufgeführt sind, 60 Tage gebunden. 3.2 Die Bezahlung der Ware hat mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu erfolgen. Bei Exportverkäufen ist die Zahlung zum Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Bereitstellung der Waren zur Abholung rein netto fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. 3.3 Für den Fall des Verzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nachlieferung, Nacherfüllung bzw. einer Mangelbeseitigung steht. Abweichend davon ist der Auftraggeber bei Leistungen nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert - der mit Fehlern behafteten - Leistung steht. 2

3 3.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist SIMPSON berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Kalenderjahr gemäß 247 BGB zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 8 (acht) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. SIMPSON ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. 3.5 Das Recht zur Aufrechnung besteht für den Kunden ausschließlich mit unstreitigen Gegenforderungen oder rechtskräftig titulierten Ansprüchen. 3.6 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung bei fälligen Forderungen von SIMPSON oder werden Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden erkennen lassen, dann ist SIMPSON berechtigt, die unverzügliche Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen, gestundeter Forderungen und insbesondere noch nicht fälliger Forderungen gegenüber dem Kunden zu verlangen. Darüber hinaus ist SIMPSON berechtigt, im Fall des Bestehens weiterer Geschäftsbeziehungen, Vorkasse zu verlangen. 4 Eigentumsvorbehalt 4.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich SIMPSON ausdrücklich bis zur vollständigen Bezahlung vor. Überweisungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich auf dem angegebenen Geschäftskonto von SIMPSON gutgeschrieben ist und SIMPSON uneingeschränkt darüber verfügen kann. 4.2 SIMPSON behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware ausdrücklich bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden Verbindlichkeiten vor. 4.3 Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen und/oder fremden Gegenständen durch den Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen der 947 und 948 BGB. 4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Geltung eines eigenen Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern. Andere Verfügungen sind dem Kunden untersagt, insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren weiter zur Sicherung zu veräußern oder diese zu verpfänden. 4.5 Der Kunde tritt bereits mit Bestellung und Erhalt der Ware sämtliche ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden, einschließlich aller Nebenansprüche zur Sicherung der Zahlungsansprüche von SIMPSON an SIMP- SON ab. Auf das Verlangen von SIMPSON hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden und/oder Dritten anzuzeigen und SIMPSON jede Auskunft zu erteilen sowie sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die SIMPSON zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen benötigt. 4.6 Übersteigt der Wert der für SIMPSON bestehenden Sicherheiten für deren Forderungen gegenüber dem Kunden den zulässigen Rahmen, dann wird SIMPSON auf Verlangen des Kunden, nach seiner Wahl, zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. 4.7 Der Kunde hat Dritte unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen, wenn Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltswaren drohen oder durchgeführt werden. Weiter hat der Kunde SIMPSON über solch einen Vorgang unverzüglich zu unterrichten und sämtliche notwendigen Unterlagen zur Abwehr der Pfändung bzw. der Durchsetzung der Geltendmachung von Eigentumsrechten herauszugeben. 3

4 4.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegenüber Feuer-, Wasser-, Bruchschaden und Diebstahl zu versichern sowie einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen. SIMPSON behält sich vor, die Vorbehaltswaren auf eigenen Kosten zu versichern. 4.9 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag des Kunden bzw. eines Gläubigers, ist SIMPSON - unbeschadet sämtlicher übriger SIMPSON zustehenden Rechte - berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der mögliche Erlös aus einem Weiterverkauf, abzüglich sämtlicher in diesem Zusammenhang stehender Kosten und Aufwendungen, welche ohne besonderen Nachweis 20% des Verkauferlös betragen können, wird dem Kunden gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden ausbezahlt. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt ausdrücklich nicht als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser nicht zugleich von SIMPSON erklärt wird. 5 Versandbedingungen und Liefertermine; Kommisionsgeschäfte 5.1 Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Für Art und Umfang der Lieferung sowie Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SIMPSON maßgeblich. Prospekte, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich, soweit diese in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht festgelegt sind. 5.2 Für den Versand in und außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland werden die angefallenen Kosten für den Versand durch einen Paketdienst oder Spediteur, ab der Niederlassung von SIMPSON weiterberechnet sofern die jeweilige Frachtfreigrenze unterschritten wird. Diese können bei Bestellung abgefragt werden. Änderungen hiervon können durch einzelvertragliche Vereinbarungen erfolgen. 5.3 SIMPSON ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Die Kosten für die Folgelieferung hat in diesem Fall der Kunde zu tragen. 5.4 Die Lieferung der bestellten Ware bzw. die Auslieferung der W erkleistung erfolgt in der Regel innerhalb von Werktagen. Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferzeit ist teilweise abhängig von lokalen und temporären Bedingungen, so dass SIMPSON dafür keine Haftung und Verpflichtung übernehmen kann. Die Lieferungen erfolgen jeweils unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Kaufmanns im Rechtsverkehr. 5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung den Einflussbereich von SIMPSON verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, dann geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über. 5.6 Durch die Versendung verursachte Schäden an der Verpackung und/oder an der bestellten Ware, die ohne Weiteres und ohne große Untersuchung der Lieferung zu erkennen sind, soll der Kunde der den Transport ausführenden Person vor Abnahme der Lieferung anzeigen. Diese Mitteilung soll auch in einem angemessenen Zeitraum nach Annahme der Lieferung, an SIMPSON erfolgen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums SIMPSON schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrügen sind dabei so detailliert, wie dem Kunde möglich, zu beschreiben. Der Kunde hat die Mängelrüge unverzüglich an SIMPSON zu erheben und diese hat unverzüglich zu erfolgen ( 377 HGB). Für den Fall, dass die Mängelrüge nicht unverzüglich erfolgt, gelten die gesetzlichen Regelungen. 5.7 SIMPSON hat Sachmängel der Lieferung, welche SIMPSON von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit von SIMPSON bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. 8

5 5.8 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 (zwei) Wochen nach einem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch SIMPSON verzögert, kann SIMPSON pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch EUR 50,00 berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass SIMPSON kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. SIMPSON ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 5.9 Der Kunde darf Kommissionsware nur gegen Barzahlung verkaufen. Der Verkauf ist gegenüber SIMPSON innerhalb von 5 Kalendertagen anzuzeigen und der Kaufpreis zu überweisen. Der Kunde hält die eingezogenen Gelder aus dem Kommissionswarenverkauf treuhänderisch für SIMPSON An Kommissionsware besteht kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber SIMPSON. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erhaltene Kommissionsware ausreichend zu versichern und den Versicherungsnachweis auf Verlangen von SIMPSON zu erbringen. SIMPSON ist berechtigt, die Kommissionsware im eigenen Namen zu versichern Retouren: Wir können grundsätzlich nur Waren nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zurücknehmen, wobei Auftragsfertigungen von der Rücknahme ausgeschlossen sind. Bei einwandfreiem Zustand der Ware und Verpackung erfolgt eine Gutschrift unter den folgenden Bedingungen: Unbeschädigte SIMPSON Ware, in Original-Verpackung und vollständiger Verpackungseinheit. Die Höhe der prozentualen Erstattung hängt vom Rechnungsdatum ab. Mehr als 4 Jahre: 50% / 4 Jahre: 60% / 2-3 Jahre: 70% / Vorjahr + aktuelles Jahr: 80% des jeweiligen, ursprünglichen Netto-Einkaufswertes. Die Kosten der Rücksendung übernimmt der Versender. Die Produkte müssen in der aktuellen Preisliste aufgeführt sein. Aktuell EAN-codierte Produkte müssen als EAN-codierte Produkte zurückgegeben werden. Volle Verpackungseinheiten, kein Anbruch. Eine Rechnungskopie der ursprünglichen Bestellung muss zu jeder Position beifügt werden. 6 Sachmängel und Gewährleistung 6.1 SIMPSON behält sich vor, bei Mängeln an der Ware zunächst nach seiner Wahl die Gewährleistung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu erbringen. Verlangt der Kunde die Beseitigung des Mangels, dann liegt ein Fehlschlagen der Beseitigung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung von SIMPSON zu verlangen. 6.2 Mängelansprüche des Kunden bestehen dann nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung von der Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Sache vorliegt. 6.3 Neben den vorstehend beschriebenen und den gesetzlichen Sachmängel- und Gewährleistungsrechten können im Einzelfall erweiterte Herstellergarantiezusagen treten. Diese werden bei den jeweiligen Produkten oder Dienstleistungen speziell beschrieben und mitgeteilt. 7 Haftung und Haftungsbeschränkung 7.1 Die Haftung von SIMPSON ist in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von SIMPSON oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen lediglich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.b. anderen Sachen, entstehen. Im Übrigen haftet SIMPSON nur nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher 7

6 Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden z.b. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abschnittes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Diese Regelung erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 7.3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 7.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7.2 SIMPSON haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von SIMPSON oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von SIMPSON für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer SIMPSON etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7.3 In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Liefertermine und Fristen entsprechend der Dauer der Ereignisse. 7.4 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 8 Rücktrittsrecht Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn SIMPSON die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von SIMPSON zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den Regelungen in 6 dieser AGB und den gesetzlichen Bestimmungen. SIMPSON behält sich vor, im Fall des Zahlungsverzuges oder der in Punkt 3.6 aufgeführten weiteren Fälle, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten zu können. 9 Verjährung 9.1 Für die Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, soweit davon in den folgenden Regelungen keine Abweichungen getroffen sind. 9.2 Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. 8

7 9.3 Soweit ein neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - ein Jahr. 9.4 Die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Punkten 9.2 und 9.3 gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen SIMPSON, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. 9.5 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes; b) Die Verjährungsfristen der Punkte 9.2 und 9.3 gelten im Übrigen auch nicht, wenn SIMPSON den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit SIMPSON eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. c) Die Verjährungsfristen gelten des Weiteren nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 9.6 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung. 9.7 Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. 9.8 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 10 Beanstandungen 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber SIMPSON anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, dann gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar Zeigt sich ein solcher Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, dann ist dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber nach einer Woche gegenüber SIMPSON geltend zu machen. Für den Fall, dass die Geltendmachung unterbleibt, gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt Bei Beanstandungen müssen SIMPSON sämtliche zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, da ansonsten eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet werden kann Wenn der Kunde bei Konfigurationen o.ä., bzw. Änderungswünschen keine konkreten Angaben über die Art, den Umfang, Marke oder Typ der neuen Teile macht, so bestimmt SIMPSON diese Eigenschaften nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und der Zumutbarkeit für den Kunden Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5% können nicht beanstandet werden. 7

8 Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster. $ 11 Datenschutz Personenbezogene Daten werden von SIMPSON gespeichert, soweit deren Speicherung für das Vertragsverhältnis und die Abwicklung notwendig und erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet sich SIMPSON, alle gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere BDSG, TDSV, TDDSG, Hessisches Datenschutzgesetz usw., einzuhalten. SIMPSON verpflichtet sich weiter, auch seine Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen, auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu verpflichten. Der Kunde willigt mit der Kenntnisnahme dieser AGB darin ein, dass SIMPSON seine personenbezogenen Daten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses speichern darf. Weiter willigt der Kunde darin ein, dass SIMPSON seine Daten für Werbemaßnahmen gebrauchen kann. Dem Kunden steht jederzeit das Recht zu, diese Einwilligung mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In diesem Fall ist SIMPSON verpflichtet, sämtliche erhobenen Daten des Kunden unverzüglich zu löschen. Das gilt nicht, wenn ein Bestellvorgang noch nicht abgeschlossen ist. Dann erfolgt die unverzügliche Löschung der Daten erst nach Abschluss des Vorgangs. Im Übrigen gelten die Bestimmungen einer etwaigen Datenschutzerklärung von SIMPSON. 12 Schlussbestimmungen 12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, dann betrifft dies nicht die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen insgesamt. Unwirksame Regelungen und fehlende Regelungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die nach dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinn der Regelungen dem Wille der Vertragsparteien entsprechen. Diese gilt auch, falls eine dieser Regelung unwirksam werden sollte Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN- Kaufrechts. Gerichtsstand ist Friedberg (Hessen). 8

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