Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern (Lehramtszugangsverordnung - LZVO) Geschäftszeichen: 11 C 4.1
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1 Vorab per Telefax: (5 Seiten) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Senatorin Frau Sandra Scheeres Bernhard-Weiß-Str Berlin dbb beamten bund und tarifunion berlin Berlin, 28. März 2014 Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern (Lehramtszugangsverordnung - LZVO) Geschäftszeichen: 11 C 4.1 Sehr geehrte Frau Senatorin, unter Einbeziehung unserer Lehrergewerkschaften und Verbände geben wir nachstehende Stellungnahme zu o. g. Verordnung ab: Unabhängig von der vorliegenden Verordnung kritisieren wir grundsätzlich und weiterhin die nicht erfolgende Differenzierung bei der Ausbildung der Lehrkräfte von ISS und Gymnasium, weil wir für die fachliche Qualität insbesondere für den Unterricht der gymnasialen Oberstufe eintreten. Auch die nicht mehr erfolgende Ausbildung von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sehen wir als eine Qualitätsreduzierung in der Berliner Schule. Angesichts der derzeitigen Einstellungspraxis und der Ausbildung insbesondere der Quereinsteiger wirkt die Diskussion um die Lehrbildung realitätsfern. Auch die gewünschte einheitliche Ausbildung für Lehrkräfte für ISS und Gymnasium steht im Widerspruch zu der bisher fehlenden Anerkennung von Lehrkräften mit zwei Wahlfächern für die Laufbahn des höheren Dienstes, die seit Jahren am Gymnasium und in der gymnasialen Oberstufe unterrichten. dbb beamtenbund und tarifunion berlin Alt-Moabit 96 a Berlin Telefon: Telefax:
2 -2- Zu 1-4 Die im Entwurf enthaltene Anzahl von 300 Leistungspunkten belegt keine grundsätzliche Qualitätssteigerung. Ein Vergleich der Ausbildungsinhalte mit denen der anderen Bundesländer ist wegen fehlender Vorlagen nicht möglich. Eine einheitliche Regelung der Bundesländer zu den Verteilungen, der Höhe der Leistungspunkte und den Ausbildungsinhalten besteht nicht. Ohne auf eine ausführliche Detaildiskussion der Leistungspunkte der einzelnen Bundesländer einzugehen, sei an einem Beispiel auf eine deutliche Differenz hingewiesen. Für die Studienratsausbildung werden in Bayern im zweiten Fach 92 Leistungspunkte gefordert, während die vorgelegte Verordnung nur 80 Leistungspunkte vorschreibt. Angesichts der Abweichungen der Berliner Lehrkräfteausbildung von denen anderer Bundesländer erscheint ein Wechsel der Ausbildungsuniversitäten fraglich. Regelungen zur vollständigen Anerkennung der während des Lehramtsstudiums erbrachten Leistungspunkte an Universitäten anderer Bundesländer werden nicht vorgelegt. Dies könnte aufwändige Anerkennungsverfahren beim Wechsel von einem Bundesland zu einem anderen Bundesland bedeuten. Keine Beachtung findet die KMK-Empfehlung vom Nach dieser KMK-Emp ehlung kann der Vorbereitungsdienst in die Leistungspunktberechnuhg zum Master mit einbezogen werden: "Mit ihrem Beschluss vom hat die Kultusministerkonferenz den Ländern unter anderem die Möglichkeit eröffnet, mit ihren Hochschulen bei Erreichen von 240 Hochschul- ECTS-Punkten die Vergabe eines Masterabschlusses unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes zu vereinbaren, wodurch insgesamt 300 ECTS-Punkten erreicht sind. " Die gleiche Punktzahl an Leistungspunkten (300) für alle Lehrämter öffnet zweifelsfrei die Diskussion zu einer einheitlichen Besoldung aller Lehrämter. Eine Anhebung auf eine einheitliche Besoldung (z.b. A 13/E13) hätte erhebliche fiskalische Auswirkungen. Die in der Verordnung enthaltenen sonderpädagogischen Fachrichtungen differieren. So fehlt der Punkt 5 (Grundschule) Sprache bei der sonderpädagogischen Fachrichtung bei den Lehrämtern nach 3 und 4. Bisher gab es ein einheitliches sonderpädagogisches Lehramt, das keine Unterschiede zwischen der Grundschule und der Oberschule kannte. Zu 2 Grundschule Die Festsetzung mit Deutsch und Mathematik als 1. und 2. Fach wird abgelehnt, da eine unangemessene Einschränkung der Wahl der Fächer erfolgt
3 - 3 - Eine für alle Lehrkräfte vorrangig verbindliche wissenschaftliche Ausbildung in Germanistik und Mathematik entspricht nicht den Notwendigkeiten der Tätigkeit an der Grundschule und bedeutet eine unangemessene Benachteiligung der fachlichen Qualifikation in den anderen erforderlichen Fächern der Grundschule und schränkt den Wechsel an Sekundarschulen unangemessen ein. Zu Satz 2: Der Austausch von Deutsch, Mathematik oder dem 3. Fach gegen zwei sonderpädagogische Fachrichtungen lehnt der VBE ab, da es sich nicht um ein umfassendes Studium der Sonderpädagogik mit späterer Vertiefung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen handelt. Aber gerade fachlich fundierte Sonderpädagogen brauchen wir für die inklusive Beschulung. Zu Nr. 7: Die Festlegung, dass die Bachelor- und Masterarbeit in den sonderpädagogischen Fachrichtungen zu erfolgen hat, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht sinnvoll, da die Wertigkeit der anderen Fächer damit sinkt. Gleiches gilt für die Fächerverbindung mit Kunst und Musik. Zu Nr. 8: Auch wenn die Begründung der Senatsverwaltung nachvollziehbar erscheint, ermöglicht die Ermächtigung der Senatsbildungsverwaltung einen nicht vertretbaren Spielraum. Eine Änderung sollte nur durch eine Änderung der Verordnung erfolgen können. Zu 3 ISS und Gymnasien Zu Nr. 1 und Nr. 6 Das vertiefte fachwissenschaftliche Studium, das für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe notwendig ist, kann grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Lehrtätigkeit an einer ISS sein. An der ISS steht vorrangig die Berufsbildungsreife im Vordergrund. Daran hat sich die Ausbildung der Lehrkräfte zu orientieren. Aufgabenbezogene Ausbildung heißt, dass die Schülerinnen und Schüler der ISS zu einem überwiegenden Teil mit der Berufsbildungsreife ihre allgemeinbildende Schule abschließen, während die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien zur allgemeinen Hochschulreife geführt werden sollen. Nur die ehemalige Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, die mit den ehemaligen Hauptund Realschulen zur Gruppe der ISS zusammengefasst wurden, führen einen deutlichen Anteil ihrer Schülerinnen und Schüler zur Hochschulreife. Aber an diesen Schulen unterrichtet schon seit Jahren ein erheblicher Anteil von Lehrkräften aus der Studienratslaufbahn, die über die erweiterte fachliche Kompetenz verfügen, die für die Unterrichtserteilung in der gymnasialen Oberstufe notwendig ist. -4-
4 Die Abweichungen in den Leistungspunkten sowohl in der Summe als auch im Detail im Vergleich zu anderen Bundesländern werden beanstandet. -4- Die LZVO Berlm schreibt für das erste Fach 95 Leistungspunkte und das zweite Fach 80 Leistungspunkte als Voraussetzung für den Zugang zum Lehramt vor. In einem anderen Bundesland sind für das Lehramt am Gymnasium für beide Fächer 92 fachwissenschaftliche Leistungspunkte bzw. für das Lehramt an Realschulen für beide Fächer 60 fachwissenschaftliche Leistungspunkte vorgesehen. Die in der LZVO enthaltene Festlegung von nur 80 fachlichen Leistungspunkten für das zweite Fach wird als zu gering beanstandet. Die in Nr. 6 ausgeführten Hinweise zu einer mindestens 50%-igen Differenzierung der Module der beiden Masterstudiengänge in den Fachwissenschaften und in den Fachdidaktiken werden nicht ausreichend präzisiert. Nur eine entsprechend klare Regelung der in der KMK beschlossenen Standards für das Lehramt an Gymnasien sichert die Freizügigkeit der beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Zu Nr. 2 Bei den sonderpädagogischen Fachrichtungen fehlt der Förderschwerpunkt Sehen. Zu Nr. 4 Angesichts des Unterrichtsangebotes in portugiesischer Sprache und der Zugehörigkeit von Portugal zur EU ist die Nichtaufführung der Sprache Portugiesisch weder inhaltlich noch nach europapolitischen Aspekten nachvollziehbar. Der Hinweis auf den möglichen Bedarf ist kein ausreichender Grund für eine solche Einschränkung. Zu Nr. 5 Auch wenn die Begründung der Senatsverwaltung nachvollziehbar erscheint, ermöglicht die Ermächtigung der Senatsbildungsverwaltung einen nicht vertretbaren Spielraum. Eine Änderung sollte nur durch eine Änderung der Verordnung erfolgen können. Zu Nr. 6 siehe unter Nr. 1. Zu 4 berufliche Schulen Zu Nr. 5 Die Einschränkung der Fächerwahl (Aufzählung) wird beanstandet. Sie ermöglicht nicht mehr die Fächerkombination Psychologie und Sozialpädagogik. Diese Fächerkombination wird an den OSZ und den beruflichen Schulen für Sozialwesen häufig benötigt. Das Fach Psychologie ist weiterhin ein eigenständiges Fach in der Fachoberschule und im beruflichen Gymnasium des entsprechenden Berufsfeldes. -5 -
5 - 5 - Sozialpädagogik ist ein Mangelfach. In der Vergangenheit wurden viele Quereinsteiger mit der Kombination Sozialpädagogik und Psychologie eingestellt. An allen beruflichen Schulen gibt es das berufsübergreifende Fach "Wirtschafts- und Sozialkunde" (s. Rahmenlehrplan SozialkundelWirtschaft und Sozialkunde für die Berufsund Berufsfachschule). Daher sollte ein entsprechendes.ouerschruttsfach" in der Aufzählung aufgenommen werden, da das Fach nur in der Kombination Wirtschaft und Verwaltung und Politik abgedeckt wäre. Der dbb beamtenbund und tarifunion berlin bittet ausdrücklich um Erörterung für den Fall, dass unseren Vorschlägen nicht gefolgt werden kann, damit wir unsere Standpunkte deutlich machen können. Wir gehen davon aus, dass wir eine Rückmeldung zu unseren Vorschlägen erhalten. Mit freundlichen Grüßen Frank Becker Landesvorsitzender
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