Die Steuerflucht und ihre (fehlende?) Bekämpfung Antrittsvorlesung

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1 Die Steuerflucht und ihre (fehlende?) Bekämpfung Antrittsvorlesung RA Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz

2 Zum Thema Steuerflucht: - Flucht aus dem Herkunftsstaat ( Ansässigkeitsstaat ) - Flucht des Vermögens (nicht unbedingt der Person) - Flucht in Steueroase - Steueroase: Günstige Besteuerung (im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat), zb Schweiz oder Liechtenstein (für Steuerpflichtige aus Österreich) - Die günstige Besteuerung von Erträgen aus einem Vermögen verliert allerdings an Bedeutung, wenn das Vermögen selbst hinterzogen wurde Keine Informationserteilung der Steuerbehörden des Steueroasenstaates (zb Schweiz oder Liechtenstein) an die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaates (Österreich) 2

3 Zum Thema (2) Aufbau des Vortrages: - Teil 1: Instrumente zur Bekämpfung der Steuerflucht aus Österreich Der internationale Informationsaustausch Die Sparzinsenrichtlinie Das Steuerabkommen mit der Schweiz Der Kauf von Steuer-CDs - Teil 2: Ist Österreich selbst eine Steueroase? Gelingt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses? 3

4 Zahlen zur Steuerflucht Geschätztes Kapital in offshore secrecy jurisdictions weltweit: Billionen USD (2010) Geschätztes österreichisches Kapital in der Schweiz: Mrd EUR (Anteil an Schwarzgeld?), Schätzung der BReg Geschätztes österreichisches Kapital in Liechtenstein: - zt wird vermutet, dass in Liechtenstein mehr österreichisches Kapital liegt als in der Schweiz Liechtensteinischer Bankplatz hat aber nur 1/20 des Volumens der Schweiz Schätzung im Ergebnis daher sehr schwierig - Prinz Max von und zu Liechtenstein, Leiter der fürstlichen LGT Privatbank: Wahrscheinlich kaum noch etwas 4

5 Teil 1: Instrumente zur Bekämpfung der Steuerflucht aus Österreich

6 Der internationale Informationsaustausch

7 Der internationale Informationsaustausch (1) Rechtsgrundlagen für den internationalen Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden - Doppelbesteuerungsabkommen mit dem OECD-Standard ab 2005 (Art 26 Abs 5 OECD-Musterabkommen) zb Revision des DBA Österreich/Deutschland ab (Amtshilfe erstmals betreffend das Steuerjahr 2011 zulässig) - EU-Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) ab : enthält den gleichen OECD-Standard Beachte: es ist ab ein automatischer Informationsaustausch vorgesehen für Steuerjahre ab 2014, dieser gilt aber nicht für Kapitalveranlagungen (außer Lebensversicherungsprodukte); vgl Art 8 7

8 Der internationale Informationsaustausch (2) Einschränkungen: - Konkretes Ersuchen der ausländischen Steuerbehörde ( Bezeichnung der Person sowie Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte sich im Besitz einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden ) - Verbot von fishing expeditions (keine Ermittlungen ins Blaue so zb Schlussprotokoll DBA Deutschland) Neu seit 2012: Gruppenanfragen gemäß dem Kommentar zum OECD-MA (Art 26 Rz 25 und Beispiele 8.1.a sowie 8.h) - me keine wesentliche Änderung zu bisher: zb kein Informationsaustausch wenn lediglich bekannt ist, dass Bank viele ausländische Kunden hat. Vielmehr konkrete Hinweise auf Anleger mit steuerlicher bedenklicher Konstruktion nötig - me hat geänderter Kommentar auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen keine Auswirkungen Entspricht der historischen Auslegung und rechtsstaatlichen Grundsätzen Entgegen Art 31 Abs 3 WVK 8

9 Beispiele zur Problematik 1. Deutsche Steuerbehörden wissen um ein schwarzes Konto eines deutschen Steuerpflichtigen bei einer österreichischen Bank. Nach der Erfahrung der deutschen Ermittlungsbehörden unterhalten Kunden bei derselben Bank häufig ein weiteres nicht deklariertes Konto. - Ersuchen zulässig? Grundsätzlich ja. 2. Eine Stiftung ist involviert. Ersuchen zulässig? Ersuchen zulässig? Problematisch. 3. Deutsche Steuerbehörden haben den Verdacht, dass ein deutscher Steuerpflichtiger bei einer ausländischen Bank eine nicht deklarierte Geldanlage unterhält. Man weiß aber nicht, bei welcher Bank. Ersuchen zulässig? Kommt darauf an ob Kreis der Banken eingrenzbar 9

10 Die Sparzinsenrichtlinie

11 Grundzüge der Sparzinsenrichtlinie Zinsertrag-Richtlinie 2003/48/EG vom In Ö umgesetzt durch das EU-Quellensteuergesetz - In Nicht-EU-Staaten quasi Umsetzung durch völkerrechtliche Abkommen zwischen EU und Steueroasen-Staaten, so zb mit Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Schweiz Ziel: steuerliche Erfassung von Zinserträgen von natürlichen Personen - die in einem EU-Staat wohnen (zb Ö), aber die Konten/Depots in anderen EU-Staaten wie zb Luxemburg haben (oder in den genannten Steueroasen- Staaten wie zb Schweiz oder FL) Konzept: Entweder automatischer Informationsaustausch (über Anleger und Zinszahlung) oder aber Abzug von Quellensteuer - Für Ö, Belgien und Luxemburg gilt das Quellensteuer-Abzugssystem (derzeit 35%), um das jeweilige Bankgeheimnis zu schützen - Dh Ö erhält Informationen, gibt aber keine her (sondern erhebt Quellensteuer) - Wahlrecht: statt Quellensteuerabzug kann Anleger auch Informationsaustausch wählen (Art 13) Bankgeheimnis NEU 11

12 Grundzüge der Sparzinsenrichtlinie (2) Was umfasst die Zinsertrag-RL? - nur Zinsen, zb aus Sparbüchern, Anleihen, Indexzertifikate usw nicht erfasst: zb Lebensversicherungen, Altanleihen ( grandfathered bonds = Anleihen, die vor dem emittiert wurden und für die nach dem keine Folgeemissionen vorgenommen wurden), Derivate (Optionen, Währungs- oder Zinsswaps) - die von Zahlstelle eines Staates an natürliche Person im anderen Staat gezahlt werden (Zahlstelle kraft Zahlung / Vereinnahmung vgl Art 4) nicht erfasst sind zb Ausschüttungen von juristischen Personen wie zb Stiftungen (Art 4 Abs 2) - Fazit: trotz hohen Quellensteuersatzes (35% im Vergleich zu 25% KESt) ist die RL nicht effektiv Entwicklung der Quellensteuersätze: 15% 20% 35% Bankgeheimnis NEU 12

13 Kritik an der Sparzinsenrichtlinie Zu enger Zinsbegriff Abschirmwirkung durch juristische Personen wie zb Stiftungen als Zahlstellen Daher auch Verbesserungsvorschläge der EU-Kommission Effektivität der Zinsertrag-Richtlinie in Zahlen: Nach Ö von [Land] überwiesene Quellensteuer in Mio Land Liechtenstein 1,66 1,07 0,81 Schweiz 8,77 6,79 7,34 Kapital in Schweiz* 4.385, ,14 * geschätzt: nur Zinsen-Titel, angenommene Verzinsung: 1% durchgängig Bankgeheimnis NEU 13

14 Das Steuerabkommen mit der Schweiz

15 Zielsetzung des Steuerabkommens Österreich - Schweiz Verhinderung der Steuerflucht aus Ö und Repatriierung des Vermögens - Abkommen unterzeichnet, Zustimmung des NR (Gesetzesbeschluss gefasst) erfolgt. Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar Element 1: Rückwirkende Nachversteuerung durch Einmalzahlung - mit steuerrechtlicher Abgeltungswirkung - und strafrechtlicher Amnestiewirkung Element 2: Schweizer Quellensteuer wird zukünftig für Zwecke des österreichischen Fiskus eingehoben (ab ) - Dh die Schweizer Banken machen sozusagen die Arbeit der österreichischen Banken und heben Quellensteuer ein - Diese 2. Element des Abkommens ist me durchaus sinnvoll (in der Folge gehe ich darauf nicht näher ein) 15

16 Anwendungsvoraussetzungen des Abkommens Ö - Schweiz in Ö ansässige natürliche Person (zb Wohnsitz in Ö) Mit Konto oder Depot bei Schweizer Zahlstelle (= Schweizer Bank; Art 2 lit e) auf Konto/Depot sind Vermögenswerte verbucht (Art 2 lit f) daher keine Edelmetalle, Antiquitäten usw Fazit: Abkommen betrifft österreichischen Anleger mit Vermögen in der Schweiz Anleger muss entweder selbst Vertragspartner oder Nutzungsberechtigter der Zahlstelle sein - Ebenfalls erfasst: indirekte Veranlagung über juristische Personen wie zb Stiftungen, aber nur sofern diese transparent sind und die natürliche Person daher selbst als nutzungsberechtigt gilt (Art 2 lit h) - intransparente juristische Personen entfalten daher Abschirmwirkung 16

17 Rückwirkende Nachversteuerung im Abkommen Ö - Schweiz Regelfall: Rückwirkende Nachversteuerung durch Einmalzahlung (gilt Einkommen-, Umsatz und ehemalige Erbschaftsund Schenkungssteuer ab) Steuersatz für Einmalzahlung: 15% bis 30%, in besonderen Fällen 38% (Art 7 und Anhang), bemessen von der Entwicklung des Depotstandes Konsequenzen der Einmalzahlung: Abgeltungswirkung für erwähnte Steuern und strafrechtliche Amnestiewirkung Vorteil: Steuerpflichtiger wird straffrei und bleibt anonym Einmalzahlung setzt aber ausreichende Liquidität voraus - Keine Abgeltungs- und Amnestiewirkung: nur bei strafbaren Handlungen wie Geldwäsche oder Tatentdeckung/Verfolgungshandlungen zum (Art 7 und 8) 17

18 Rückwirkende Nachversteuerung im Abkommen Ö-Schweiz (2) Wahlrecht des österr. Anlegers: Einmalzahlung oder Offenlegung Offenlegung: Anleger ermächtigt Schweizer Zahlstelle zur Offenlegung (Identität und Konten) an Schweizer FinVerw Weiterleitung österr. FinVerw österr. FinVerw fordert Stpfl zur Ergänzung der Selbstanzeige auf - Keine Abgeltungswirkung, sondern Besteuerung nach normaler Bmgl/Tarif, aber de facto Amnestiewirkung, da Offenlegung in Ö als Selbstanzeige gilt (vgl zum Ganzen Art 8) Vorteilhaftigkeitsvergleich: Einmalzahlung / Offenlegung (Selbstanzeige) - Wenn auch das veranlagte Kapital hinterzogen wurde ( schwarz erwirtschaftetes Vermögen), ist Einmalzahlung idr günstiger Steuerbelastung je nach Fall (zb 32% vs. 50,5%) - Falls nur Erträge aus Vermögen hinterzogen wurden, ist idr Offenlegung (Selbstanzeige) günstiger Steuerbelastung: grob geschätzt: 4% - 13% des Vermögens - Fazit: je krimineller der Stpfl, desto mehr Vorteile bringt ihm die Möglichkeit der Einmalzahlung aufgrund des Steuerabkommens 18

19 Verfassungswidrigkeit des Abkommens Ö-Schweiz? Problem: je krimineller der Stpfl (Hinterziehung des veranlagten Vermögens), desto mehr Vorteile bringt ihm die Möglichkeit der Einmalzahlung aufgrund des Steuerabkommens - Abgeltungswirkung der Einmalzahlung aufgrund Abkommen ist günstiger als Offenlegung/Selbstanzeige mit nachfolgender Steuerfestsetzung zb Vergleichspaar: Anleger mit Vermögen in der Schweiz im Vergleich zu Anleger mit Vermögen in Liechtenstein (oder Singapur) Rechtfertigungsgründe: - Pauschalierung - Verwaltungsvereinfachung? - budgetäre Gründe? Bekämpfung der Steuerflucht? (ME zu allgemein) Sonstige Argumente: - Verfassungsrechtliche Absicherung von strafrechtlichen Amnestien gem Art 93 B-VG: hier nicht das Thema, da es nicht um die strafrechtliche Amnestie geht, sondern um die steuerliche Abgeltungswirkung 19

20 Verfassungswidrigkeit des Abkommens Ö-Schweiz? (2) Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit: - Bescheidbeschwerde (konkrete Normenkontrolle) Problem der Präjudizialität im Gesetzesprüfungsverfahren: sofern der VfGH ein Gesetz in anhängiger Rechtssache anzuwenden hätte (Art 140 Abs 1 ivm Art 140a B-VG) Vgl grundlegend VfSlg /1997 (Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB): auch Ausnahmebestimmungen sind präjudiziell Die Begünstigungen des Abkommens Ö-Schweiz könnte man als Ausnahmebestimmungen zum EStG/UStG sehen; sie sind aber nicht im gleichen Gesetz verankert (daher wohl keine normative Einheit ) ME liegt daher keine Präjudizialität vor - Abstrakte Normenkontrolle (Art 140 Abs 1 B-VG) 1/3 der Abgeordneten von National- oder Bundesrat (Wahrscheinlichkeit?) Eine Landesregierung (Kärnten?) - Ergebnis: ME ist das Abkommen verfassungswidrig; die Verfassungswidrigkeit kann/wird aber praktisch nicht geltend gemacht werden Wo kein Kläger da kein Richter 20

21 Kritik am Abkommen Ö-Schweiz Fazit: Die von Schweizer Banken zu erhebende Quellensteuer ab ist jedenfalls sinnvoll Abkommen Ö-Schweiz ist zumindest teilweise effizient zur Bekämpfung der Steuerflucht - Mit Einschränkung: Geld kann aus Schweiz verlagert werden (zb Singapur) - Ausweichkonstruktionen denkbar (zb Lebensversicherungsmantel Art 2 lit f) aber ungerecht (da gleichheitswidrig) hinsichtlich der rückwirkenden Nachversteuerung durch Einmalzahlung 21

22 Der Kauf von Steuer-CDs

23 Kauf von Steuer-CDs Problembereiche - Strafrechtlich verboten? - Verstoß gegen Beweisverwertungsverbot? - Einschränkende Aussagen im Abkommen Ö-Schweiz Strafrechtlich verboten? Voraussetzung: Fiskus erwirbt vom Datendieb, stiftet diesen aber nicht an - Sonst wäre allenfalls 118a StGB denkbar (widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem) 164 StGB Hehlerei : (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft. - Sache muss eine körperliche Sache sein; vom Fiskus werden aber Informationen gekauft - Daher liegt keine strafbare Hehlerei vor 23

24 Kauf von Steuer-CDs (2) Beweisverwertungsverbot - In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist nach ganz ha kein Beweisverwertungsverbot normiert - Ein solches Verbot ist aber anerkannt, wenn es in anderen Gesetzen verankert ist Abkommen Ö-Schweiz - In Schlussakte zum Abkommen: Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden - BReg erklärt, dass sich die österreichischen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten bemühen werden - Problem: liegt eine völkerrechtliche bzw gesetzliche Verpflichtung vor ( erklärt dass die Behörden nicht tun werden )? - Problem: was heißt nicht aktiv? ME kann das nur heißen, dass die österr. Finanzbehörden nicht aktiv zur widerrechtlichen Entwendung von Steuerinformationen anstiften dürfen aber bloßer Kauf ist erlaubt 24

25 Würdigung: Kauf von Steuer-CDs Fazit: - Kauf von Steuer-CDs ist nicht verboten - auch nicht nach dem Abkommen Ö-Schweiz - Die daraus gewonnen Informationen dürfen für die Steuerfestsetzung verwendet werden - Wird das Datum des Erhalts der CD rechtzeitig bekannt gegeben (genau dies ist beim letzten Mal auch geschehen), ist sogar eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich Steuer-CD 2008 brachte 166 Selbstanzeigen und Nachzahlungen ihv 12,6 Mio EUR 25

26 Teil 2: Ist Österreich selbst eine Steueroase?

27 Sparzinsenrichtlinie als Argument gegen den Charakter einer Steueroase?

28 Nochmals: Kritik an der Sparzinsenrichtlinie Zu enger Zinsbegriff Abschirmwirkung durch juristische Personen wie zb Stiftungen Fazit: automatischer Informationsaustausch wäre vorteilhafter als das System der Erhebung von Quellensteuer (wie in Ö, Belgien und Luxemburg) - Derzeitiges System der Quellensteuer-Erhebung garantiert dem Anleger Anonymität Übergangszeitraum für Quellensteuer nach Art 10 Abs 2 - Ende des Übergangszeitraumes wird aber von Ö blockiert: - vgl die Voraussetzung des Art 10 Abs 2 der Zinsertrag-Richtlinie: der Rat muss einstimmig zur Auffassung gelangen, dass die USA sich (nach OECD- Standard) zur Auskunftserteilung über Zinszahlungen - aus den USA - an in EU ansässige Anleger verpflichtet haben Bankgeheimnis NEU 28

29 Gelingt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses?

30 Die Bedeutung des Bankgeheimnisses in Österreich 38 Abs 1 BWG Bankgeheimnis: ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraute oder zugänglich gemachte Geheimnisse eines Kreditinstitutes Rechtlicher Rang: - Gemäß 38 Abs 5 BWG können die Abs 1 bis 4 nur mit den für Verfassungsrecht geltenden Quoren (Anwesenheit von 1/2 der Mitglieder des Nationalrats) und Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen) geändert werden (Abs 5 = Verfassungsbestimmung) - Bankgeheimnis steht aber nicht im Rang eines Verfassungsgesetzes (Bezeichnung fehlt) 30

31 Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei ausländ. Kunden (1) Frühere Rechtslage: Durchbrechung des Bankgeheimnisses nur bei im Ausland eingeleiteten (Finanz)Strafverfahren - Einleitung musste durch Bescheid oder Beschluss oä erfolgen daher war im Verhältnis zu deutschen Finanzbehörden Amtshilfe praktisch unmöglich (VwGH , 2004/14/0022) Kritik an Österreich: Ö auf grauer Liste der OECD - Änderung der österreichischen Politik: BMF-Info vom , Zurückziehung des Vorbehalts zum OECD-Musterabkommen Rechtslage nach dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) - Einführung des ADG in Österreich am ADG wurde mit den für Verfassungsrecht geltenden Mehrheiten beschlossen (daher Aushebelung des Bankgeheimnisses) - ADG setzt internationale Rechtsgrundlage für Amtshilfe voraus (Doppelbesteuerungsabkommen oder EG-Amtshilferichtlinie) 31

32 Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei ausländ. Kunden (2) Rechtslage nach dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) - zb bei deutschen Bankkunden: das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/Deutschland und das ADG durchbrechen gemeinsam das Bankgeheimnis Kritik an der aktuellen Rechtslage: - es ist ein konkretes Ersuchen der ausländischen (zb deutschen) Steuerbehörde nötig (allenfalls genügt eine Gruppenanfrage ) - und fishing expeditions ( Ermittlungen ins Blaue ) sind verboten! - Daher: Informationsaustausch ist nicht sehr effektiv! - Wesentlich effizienter wäre ein automatischer Informationsaustausch Den verlangt die OECD nicht (und auch nicht die EU- Amtshilferichtlinie) Ö macht bei Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht mehr als verlangt 32

33 Das Verfahren zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses (1) Betroffene Person (Bankkunde) Ausländische Finanzbehörde Kreditinstitut 2. Benachrichtigung BMF 1. Ersuchen 5. Antrag auf Zuwarten 5. VwGH/VfGH - Beschwerde + Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung VwGH / VfGH 33

34 Das Verfahren zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses (2) Eckpunkte des Verfahrens: - Bankkunde kann nach Verständigung durch das BMF einen (Feststellungs)- Bescheid beantragen, wenn er vom Auskunftsersuchen des Finanzamtes seines Heimatstaates verständigt wird Frist: 2 Wochen ab Verständigung Probleme: Adresse des Bankkunden unbekannt; Verständigung ins Ausland? Kreditinstitut wird benachrichtigt, hat allerdings im Verfahren keine weiteren Pflichten (könnte aber praktisch Herausgabe von Bankinformationen verweigern) - BMF erlässt Bescheid, mit dem die Zulässigkeit der Durchbrechung des Bankgeheimnisses festgestellt wird - Dagegen: Beschwerde an VwGH oder VfGH möglich. Entscheidend ist, ob die aufschiebende Wirkung vom VwGH/VfGH gewährt wird: Steuerfestsetzung im Ausland als unverhältnismäßiger Nachteil? 34

35 Kritik am Verfahren Verfahren ist einerseits effizient - Kurze Antragsfrist (2 Wochen) für Feststellungsbescheid des BMF - Falls keine aufschiebende Wirkung gewährt wird: Bank muss Information herausgeben bevor VwGH/VfGH entscheidet - Bankkunde könnte theoretisch Verfahren aber auch verzögern (zb durch unbegründete Anträge) andererseits hat Bankkunde unverhältnismäßigen Rechtsschutz Gibt das BMF über einen österreichischen Steuerpflichtigen Informationen an eine ausländische Steuerbehörde, hat er sofern er kein Bankkunde ist und daher das ADG nicht anzuwenden ist gar keinen Rechtsschutz! Antrag an das BMF auf Zuwarten, bis VwGH/VfGH über Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden hat ( 4 Abs 3 S 2 ADG): Besserstellung zb gegenüber einem Asylwerber Weitere Kritik: Bank hat im Verfahren keinerlei Pflichten (anders als zb in Liechtenstein!) 35

36 Fazit

37 Fazit: Steuerflucht und Österreich als Steueroase? Steuerflucht aus Ö: Bekämpfung schwierig - Internationale Rechtsgrundlagen wie Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Amtshilferichtlinie: Verbot der fishing expeditions, kein automatischer Informationsaustausch - Sparzinsenrichtlinie : enger Anwendungsbereich - Steuerabkommen Ö-Schweiz: me ungerecht (= verfassungswidrig) - zb Stiftungen als Umgehungsinstrument - Kauf einer Steuer-CD : effektivstes Instrument Ö als Steueroase - Sparzinsenrichtlinie wenig effektiv (siehe oben) - Durchbrechung des Bankgeheimnisses: me ebenfalls nicht effektiv aufgrund der internationalen Rechtsgrundlagen (auch das Verfahren ist me problematisch) - Daher kann man Ö wohl als Steueroase bezeichnen Ergebnis: Das Bankgeheimnis und der fehlende automatische Informationsaustausch sind der Angelpunkt der Probleme 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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