Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015
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- Alwin Günther
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1 Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
2 Aufgrund der 69 ff Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGB l I. S.3546), zuletzt geändert durch Kommunales Optionsgesetz vom (BGB l I. S. 2014, 2024), der Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom (SGV.NRW.216), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom (GV.NRW.S. 254, 256), des Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder GTK) vom (SGV.NRW.216), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom (GV.NRW. S.413) sowie der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über ein neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom (GV.NRW.S.644) hat der Rat der Stadt Essen in seiner Sitzung am 27. April 2005 folgende Satzung beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeiten Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Essen zuständig. Ihm obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung ( 79 SGB VIII). 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinderfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen ( 1 SGB VIII). (2) Zur Gewährleistung eines pluralen Jugendhilfeangebotes als Voraussetzung für die Ausübung des individuellen Wunsch- und Wahlrechts junger Menschen und ihrer Familien gemäß 5 SGB VIII hat das Jugendamt partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten ( 4 SGB VIII); ebenso mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit den übrigen Dienststellen der Verwaltung, den Gerichten, Bildungseinrichtungen, Polizeibehörden und der Agentur für Arbeit (s. 81 SGB VIII). (3) Zur Abstimmung geplanter Einrichtungen und Maßnahmen sind Arbeitsgemeinschaften gemäß 78 SGB VIII einzurichten. Darüber hinaus werden die Arbeitsgemeinschaften auch als Instrument für die Jugendhilfeplanung gemäß 80 SGB VIII genutzt. Die Arbeitsgemeinschaften sind trägerspezifisch (z.b. Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände) und ergänzend bezogen auf Handlungsfelder der Jugendhilfe einzurichten. Die örtlichen Jugendverbände und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sind an den Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen. Andere Essener Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe sollen entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit in der Essener Jugendhilfe an den Arbeitsgemeinschaften beteiligt werden. Jugendhilfeträger, die außerhalb des Essener Stadtgebietes ihren Hauptsitz haben, können nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaften sein. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Einrichtung und Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaften. Die Leitung und Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften obliegt dem Jugendamt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung als öffentlicher Träger der Jugendhilfe. (4) Das Jugendamt beteiligt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere nach den 42, 43, 50 bis 52 und 53 Abs. 2-4 SGB VIII oder überträgt ihnen diese Aufgaben zur Ausübung. Es bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
3 - 3 - II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte sowie beratende Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 an. (2) Stimmberechtigt sind: a) 9 Mitglieder des Rates der Stadt oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, b) 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Essen wirkenden und dort anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt werden. Dabei sollen die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände in einem ausgewogenen Verhältnis entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die betreffenden Jugendhilfebereiche berücksichtigt werden. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. c) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu wählen. (3) Beratende Mitglieder sind: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in Vertretung der zuständige Geschäftsbereichsvorstand. b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder die Vertretung, c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichtes Essen bestellt wird. d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Arbeit, die/der von der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit bestellt wird, e) die/der Vorsitzende des Jugendamtselternbeirates, f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der vom Schulamt der Stadt Essen bestellt wird, g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten bestellt wird, h) je eine Vertretung der - Evgl. Kirche - Kath. Kirche - Jüdischen Kultusgemeinde, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt wird. i) 3 Frauen und Männer, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen werden. j) 3 Frauen und Männer, die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagen werden. k) eine Vertretung des Stadtverbandes Essener Kinder- und Jugendverbände. l) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird. (4) a) Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen ( 58 Abs. 1 S. 7 GO NRW). b) Ratsmitglieder gem. 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW. (5) Die Mitglieder nach Abs. 3 Buchstabe i - k und Abs. 4 werden vom Rat der Stadt gewählt. 5 Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. Er beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Essen bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse. Er nimmt die Rechte aus 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wahr. (2) Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die 1.1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe 1.2 Festsetzung von Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe 1.3 Übertragung der Ausübung von Aufgaben auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. 76 SGB VIII,
4 Heranziehung der jungen Menschen, ihrer Eltern oder Dritter zu den Kosten der Hilfen zur Erziehung. 2. Die Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe. 3. Die Entscheidung über die 3.1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 2 Ziffer 1.1) und der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, soweit nicht die Bezirksvertretung entscheidet. 3.2 Förderung der freien Träger der Jugendhilfe, 3.3 Öffentliche Anerkennung gem. 75 SGB VIII der Träger der freien Jugendhilfe nach 25 Abs. 1 Nr. 1 AG KJHG, 3.4 Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen/Jugendschöffinnen. 4. Die Stellungnahme vor der Bestellung der Jugendamtsleiterin/des Jugendamtsleiters. 5. Die Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, an denen er beteiligt war. 6. Stellungnahmen zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung. (3) Bei Dringlichkeitsentscheidungen gemäß 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auf dem Gebiet der Jugendhilfe soll das zu beteiligende Ratsmitglied dem Jugendhilfeausschuss angehören; nach Möglichkeit sollen die/der Ausschussvorsitzende und ihre/seine Vertretung mitwirken. Dieses Mitwirkungsgebot gilt auch für Fälle gemäß 60 Abs. 2 GO NRW entsprechend. 6 Unterausschüsse Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben beratende Ausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder bilden. Er bestimmt deren Vorsitz und Vertretung. 7 Verfahren (1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. (2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, 48 Abs. 2-4 GO NRW gilt entsprechend. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. 9 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte des Jugendamtes. (2) Die der Verwaltung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben werden von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, in ihrer/seiner Vertretung von dem für das Jugendamt zuständigen Geschäftsbereichsvorstand oder in seinem Auftrag von der Jugendamtsleiterin/dem Jugendamtsleiter durchgeführt. IV. Schlussbestimmungen 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Essen vom 30. November 2000, außer Kraft.
5 - 5 - *** Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 19 vom 13. Mai 2005 Seite 137 (Neufassung) Nr. 15 vom 13. April 2007 Seite 148 (Änderung) Nr. 23 vom 11. Juni 2010 (Änderungen: 2, 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 4 Abs. 3 Buchst. F, Abs. 4 und 5, 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Punkt 1.3 und 3.3, Abs 3, 7 Abs. 2 Satz 1) Nr. 16 vom 20. April 2012 Seite 125 (Änderung 4 Abs. 3 Buchstabe e) Nr. 23 vom 8. Juni 2012 Seite 173 (Änderung 4 Abs. 3 Buchst. l); 4 Abs. 4 Buchst. c) entfällt) Nr. 19 vom 9. Mai 2014 Seite 228 (Änderung 4 Abs. 3 Buchst. d) und l) Nr. 15 vom 10. April 2015 Seite 181 (Änderung 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 Buchstabe k), 5 Abs. 2 Ziffer 3.4, 9 Abs. 2)
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