Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015"

Transkript

1 Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

2 Aufgrund der 69 ff Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGB l I. S.3546), zuletzt geändert durch Kommunales Optionsgesetz vom (BGB l I. S. 2014, 2024), der Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom (SGV.NRW.216), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom (GV.NRW.S. 254, 256), des Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder GTK) vom (SGV.NRW.216), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom (GV.NRW. S.413) sowie der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über ein neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom (GV.NRW.S.644) hat der Rat der Stadt Essen in seiner Sitzung am 27. April 2005 folgende Satzung beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeiten Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Essen zuständig. Ihm obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung ( 79 SGB VIII). 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinderfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen ( 1 SGB VIII). (2) Zur Gewährleistung eines pluralen Jugendhilfeangebotes als Voraussetzung für die Ausübung des individuellen Wunsch- und Wahlrechts junger Menschen und ihrer Familien gemäß 5 SGB VIII hat das Jugendamt partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten ( 4 SGB VIII); ebenso mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit den übrigen Dienststellen der Verwaltung, den Gerichten, Bildungseinrichtungen, Polizeibehörden und der Agentur für Arbeit (s. 81 SGB VIII). (3) Zur Abstimmung geplanter Einrichtungen und Maßnahmen sind Arbeitsgemeinschaften gemäß 78 SGB VIII einzurichten. Darüber hinaus werden die Arbeitsgemeinschaften auch als Instrument für die Jugendhilfeplanung gemäß 80 SGB VIII genutzt. Die Arbeitsgemeinschaften sind trägerspezifisch (z.b. Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände) und ergänzend bezogen auf Handlungsfelder der Jugendhilfe einzurichten. Die örtlichen Jugendverbände und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sind an den Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen. Andere Essener Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe sollen entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit in der Essener Jugendhilfe an den Arbeitsgemeinschaften beteiligt werden. Jugendhilfeträger, die außerhalb des Essener Stadtgebietes ihren Hauptsitz haben, können nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaften sein. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Einrichtung und Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaften. Die Leitung und Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften obliegt dem Jugendamt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung als öffentlicher Träger der Jugendhilfe. (4) Das Jugendamt beteiligt anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere nach den 42, 43, 50 bis 52 und 53 Abs. 2-4 SGB VIII oder überträgt ihnen diese Aufgaben zur Ausübung. Es bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

3 - 3 - II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte sowie beratende Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 an. (2) Stimmberechtigt sind: a) 9 Mitglieder des Rates der Stadt oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, b) 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Essen wirkenden und dort anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt werden. Dabei sollen die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände in einem ausgewogenen Verhältnis entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die betreffenden Jugendhilfebereiche berücksichtigt werden. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. c) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu wählen. (3) Beratende Mitglieder sind: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder in Vertretung der zuständige Geschäftsbereichsvorstand. b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder die Vertretung, c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichtes Essen bestellt wird. d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Arbeit, die/der von der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit bestellt wird, e) die/der Vorsitzende des Jugendamtselternbeirates, f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der vom Schulamt der Stadt Essen bestellt wird, g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten bestellt wird, h) je eine Vertretung der - Evgl. Kirche - Kath. Kirche - Jüdischen Kultusgemeinde, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt wird. i) 3 Frauen und Männer, die von den Jugendverbänden vorgeschlagen werden. j) 3 Frauen und Männer, die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagen werden. k) eine Vertretung des Stadtverbandes Essener Kinder- und Jugendverbände. l) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird. (4) a) Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören kann, als beratendes Mitglied zu benennen ( 58 Abs. 1 S. 7 GO NRW). b) Ratsmitglieder gem. 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW. (5) Die Mitglieder nach Abs. 3 Buchstabe i - k und Abs. 4 werden vom Rat der Stadt gewählt. 5 Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. Er beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat der Stadt Essen bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse. Er nimmt die Rechte aus 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wahr. (2) Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die 1.1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Familien- und Jugendhilfe 1.2 Festsetzung von Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe 1.3 Übertragung der Ausübung von Aufgaben auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. 76 SGB VIII,

4 Heranziehung der jungen Menschen, ihrer Eltern oder Dritter zu den Kosten der Hilfen zur Erziehung. 2. Die Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe. 3. Die Entscheidung über die 3.1 Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 2 Ziffer 1.1) und der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, soweit nicht die Bezirksvertretung entscheidet. 3.2 Förderung der freien Träger der Jugendhilfe, 3.3 Öffentliche Anerkennung gem. 75 SGB VIII der Träger der freien Jugendhilfe nach 25 Abs. 1 Nr. 1 AG KJHG, 3.4 Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen/Jugendschöffinnen. 4. Die Stellungnahme vor der Bestellung der Jugendamtsleiterin/des Jugendamtsleiters. 5. Die Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, an denen er beteiligt war. 6. Stellungnahmen zur Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung. (3) Bei Dringlichkeitsentscheidungen gemäß 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auf dem Gebiet der Jugendhilfe soll das zu beteiligende Ratsmitglied dem Jugendhilfeausschuss angehören; nach Möglichkeit sollen die/der Ausschussvorsitzende und ihre/seine Vertretung mitwirken. Dieses Mitwirkungsgebot gilt auch für Fälle gemäß 60 Abs. 2 GO NRW entsprechend. 6 Unterausschüsse Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben beratende Ausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder bilden. Er bestimmt deren Vorsitz und Vertretung. 7 Verfahren (1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates der Stadt in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. (2) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, 48 Abs. 2-4 GO NRW gilt entsprechend. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 8 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung. 9 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte des Jugendamtes. (2) Die der Verwaltung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben werden von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, in ihrer/seiner Vertretung von dem für das Jugendamt zuständigen Geschäftsbereichsvorstand oder in seinem Auftrag von der Jugendamtsleiterin/dem Jugendamtsleiter durchgeführt. IV. Schlussbestimmungen 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Essen vom 30. November 2000, außer Kraft.

5 - 5 - *** Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 19 vom 13. Mai 2005 Seite 137 (Neufassung) Nr. 15 vom 13. April 2007 Seite 148 (Änderung) Nr. 23 vom 11. Juni 2010 (Änderungen: 2, 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 4 Abs. 3 Buchst. F, Abs. 4 und 5, 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Punkt 1.3 und 3.3, Abs 3, 7 Abs. 2 Satz 1) Nr. 16 vom 20. April 2012 Seite 125 (Änderung 4 Abs. 3 Buchstabe e) Nr. 23 vom 8. Juni 2012 Seite 173 (Änderung 4 Abs. 3 Buchst. l); 4 Abs. 4 Buchst. c) entfällt) Nr. 19 vom 9. Mai 2014 Seite 228 (Änderung 4 Abs. 3 Buchst. d) und l) Nr. 15 vom 10. April 2015 Seite 181 (Änderung 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 Buchstabe k), 5 Abs. 2 Ziffer 3.4, 9 Abs. 2)

Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Herne vom 23.10.2014 Der Rat der Stadt hat am 21.10.2014 aufgrund der 69 ff Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) 5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom

Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom Amt für Jugend, Familie und Bildung V/12/1 Satzung für das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Lohmar vom 06.07.2012 Der Rat der Stadt Lohmar hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff. Kinder- und

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom 25.03.1997 in der Fassung vom 16.05.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat am 19.06.2012 aufgrund der 69 ff des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

Satzung. für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen. vom 10. Oktober 1994

Satzung. für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen. vom 10. Oktober 1994 Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 10. Oktober 1994 Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 26.09.1994 aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes

Mehr

1 Aufbau. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit

1 Aufbau. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Brühl vom 26. September 1994 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.09.1995, 26.10.1998, 17.01.2000 14.12.2009, 23.04.2012 und 14.12.2015 Aufgrund der 69 ff.

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Hennef (Sieg) vom 14.12.2009 Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung Mitteilungsblatt In Kraft getreten am geänderte Regelungen 26.03.2012 06.04.2012 07.04.21012

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Kleve Satzung für das Jugendamt des Kreises Kleve Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufbau des Jugendamtes...1 2 Zuständigkeit des Jugendamtes...1 3 Aufgaben des Jugendamtes...1 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses...1

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012 51.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Vom 2.Mai 2012 Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. April 2012 aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom

S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom 21.12.1994 Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Art. 2 des Gesetzes

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg vom 10.4.1996 Aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.5.1993

Mehr

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau - 1 - Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom 08.01.2013, in Kraft getreten am 12.01.2013 I Das mt 1 Aufbau Das mt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des mtes. 2 Zuständigkeit

Mehr

Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet gern. 69 Abs. 3 SGB VIII für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt ein.

Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet gern. 69 Abs. 3 SGB VIII für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt ein. Satzung für das Jugendamt der Stadt Gladbeck vom 27.01.2016 Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 17.09. 2015 aufgrund der 69 ff. des Achten Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom Seite: 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom 30.10.2009 1. Änderung vom 03.04.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2009 aufgrund der 69 ff. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff. Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Verzeichnis der Veränderungen: Ratsbeschluss in Kraft getreten geänderte vom: am: Regelungen: 23. Oktober 2001 01. Januar 2002 5 Abs. 2 Ziff. 2a 02. Februar 2005

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom ) Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 04.04.2017) I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit

Mehr

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst

- 1. Satzung. für das Jugendamt der Stadt Kaarst - 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Kaarst Inhaltsübersicht Präambel I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. DerJugendhilfeausschuß 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 5 Aufgaben

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom 20.12.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 11.12.2014 aufgrund der 69 ff. Sozialgesetzbuch

Mehr

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten: S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom 14.06.1994 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 06.09.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Overath vom 03.07.2000 Aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.1993

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - 1

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - 1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - - 1 der Stadt Düren vom 20.05.2003, in Kraft getreten am 13.7.2003, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.12.2004, 24.8.2006, 04.11.2009

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkrath vom 24.03.1994 - in Kraft getreten am 01.04.1994 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen Art der Änderung in Kraft getreten

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung 2. Änderungssatzung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung 2. Änderungssatzung vom 4.3 vom 04.03.1994 in der Fassung 2. Änderungssatzung vom 25.09.2014 Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) hat am 16.12.1993 aufgrund der 69 ff Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom 18.12.2014 Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung

Mehr

5.1 Seite Jugendamt. S a t z u n g

5.1 Seite Jugendamt. S a t z u n g 5.1 Seite - 1 - S a t z u n g für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - 1 der Stadt Düren vom 20. Mai 2003, in Kraft getreten am 13.7.2003, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.12.2004,

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen: Satzung für das Jugendamt der Stadt Lüdenscheid vom 15.12.2016 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 12.12.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit

Mehr

Mustersatzung für die rheinischen Jugendämter

Mustersatzung für die rheinischen Jugendämter LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend Mustersatzung für die rheinischen Jugendämter Der Rat/Kreistag der Stadt/der Gemeinde/des Kreises hat am aufgrund der 69 ff. des

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer

Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer Aufgrund der 69 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder - und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022),

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Castrop-Rauxel vom 22.12.1993 Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat am 16.12.1993 aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jungendhilfegesetzes KJHG (Achtes Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen

Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen vom 12.11.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.06.2015 Der Städteregionstag der StädteRegion Aachen hat am 12.11.2009 aufgrund der 69 ff.

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014 Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

Mehr

Satzung für das Jugendamt

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.010 Fachbereich 5 29.02.2012 Satzung für das Jugendamt Seite 1 Der Rat der Stadt Siegen hat am 29.02.2012 aufgrund des 3 Abs.

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März 2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom 4.1/51.01 vom 24.02.2015 I. Das Jugendamt... 2 1 Aufbau... 2 2 Zuständigkeit... 2 3 Aufgaben... 2 II. Der Jugendhilfeausschuss... 3 4 Stimmberechtigte Mitglieder... 3 5 Beratende Mitglieder... 3 6 Ende

Mehr

Satzung für das Jugendamt 5.70

Satzung für das Jugendamt 5.70 Satzung für das Jugendamt 5.70 Satzung für das Jugendamt der Stadt Königswinter vom 16.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Kreises Steinfurt vom Kreistag:

Satzung für das Jugendamt des Kreises Steinfurt vom Kreistag: Satzung für das Jugendamt des Kreises Steinfurt vom 06.11.2014 Kreistag: 03.11.2014 Der Kreistag des Kreises Steinfurt hat am 03.11.2014 aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG (Achtes

Mehr

SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom

SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom 21.11.1997 (1. Änderung vom 27.10.1999, 2. Änderung vom 14.01.2014, 3. Änderung vom 18.09.2014) Inhaltsverzeichnis I. Das Jugendamt 2 1 Aufbau 2 2 Zuständigkeit

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE Jugendamt Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat auf Grund der 69 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 08.12.1998 (BGBL. I, S. 3546), zuletzt

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Dorsten. vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Dorsten. vom 51 01 Satzung für das Jugendamt der Stadt Dorsten vom 27.11.2014 Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke vom 14. März 2005

Satzung für das Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke vom 14. März 2005 V/10 Satzung für das Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke vom 14. März 2005 Der Kreistag des Kreises Minden-Lübbecke hat aufgrund der 69 bis 71 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder-

Mehr

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seinen Sitzungen vom 30.08.1994, 28.03.1995, 19.12.1995, 25.03.1999,

Mehr

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom Aktuelle Fassung gültig ab 09.10.2014 Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 01.10.2014 Der Rat der Stadt hat am 30.09.2014 aufgrund der 69ff. des Sozialgesetzbuches, achtes Buch (SGB VIII) -

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom [1] Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom 30.10.2014 Gliederung: I. Das Jugendamt 1 Aufbau 2 Zuständigkeit 3 Aufgaben II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Stimmberechtigte Mitglieder 5 Beratende Mitglieder

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Selm Vom

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Selm Vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Selm Vom 26.02.2015 Auf Grund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches VIII Kinder- und Jugendhilfe- der 2 ff. des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom Gültige Fassung vom 29.12.2016 Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 Der Rat der Stadt hat am 19.12.2016 aufgrund seines Beschlusses zur Drucksache VO/1416/15 Beteiligung des Beirates

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28. August 2008 auf Grundlage der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.

Mehr

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Rösrath vom Änderungen:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Rösrath vom Änderungen: Satzung für das Jugendamt der Stadt Rösrath vom 09.03.2001 Änderungen: 1. 11.12.2002 Änderung in 6 Abs. 2 Nr. 2 (Buchstabe i) 2. 26.03.2015 Änderung in 4 Abs. 3 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Rösrath

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises

Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises vom 28.09.1994 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2007 Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 07.09.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt

Mehr

(2) Der Leiter/die Leiterin des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule ist zugleich Leiter der Verwaltung des Jugendamtes.

(2) Der Leiter/die Leiterin des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule ist zugleich Leiter der Verwaltung des Jugendamtes. Satzung für das Jugendamt der Stadt Aachen vom 21. August 1992, zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 05.03.2008 Aufgrund der 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

Mehr

I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Schwelm vom 27.11.2014 Der Rat der Stadt Schwelm hat gemäß 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt JWG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl.

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in

Mehr

für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg

für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg 51/1 Satzung für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), der 4 und 6 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006

Mehr

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung

Mehr

Jugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms

Jugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch "Sozialgesetzbuch" (SGB VIII) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des 3 des Landesgesetzes zur

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 68 Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Leichlingen für das Jahr 2015 69 3. Änderung

Mehr

S A T Z U N G. für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.

S A T Z U N G. für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31. S A T Z U N G für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31. Oktober 2011 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat auf Grund des 24 Gemeindeordnung

Mehr

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen. Seite 1 * Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26.06.1980 (BGBl. I S. 1163), geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl.

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES MAIN-TAUNUS-KREISES Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1163 ff), zuletzt

Mehr

S a t z u n g. für den Fachbereich Jugend des Landkreises Oberhavel

S a t z u n g. für den Fachbereich Jugend des Landkreises Oberhavel Landkreis Oberhavel S a t z u n g für den Fachbereich Jugend des Landkreises Oberhavel Auf der Grundlage - der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - der Hauptsatzung für den Landkreis Oberhavel -

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1990 S. 1153 ff.) zuletzt

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland Aufgrund des 7 der Nds. Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit dem 8. Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII, im folgenden KJHG),

Mehr

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom 29.11.1994 Der Rat der Stadt hat am 14.09.1994 aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) vom 26.06.90

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Lesefassung Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Zuletzt geändert mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel durch Kreistag des Altmarkkreises

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen Gemäß 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (8. Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1990, S. 1163 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

BAYREUTHER STADTRECHT 460. Satzung: für das Stadtjugendamt Bayreuth

BAYREUTHER STADTRECHT 460. Satzung: für das Stadtjugendamt Bayreuth Satzung für das Stadtjugendamt Bayreuth Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 (GVBl. 26/2006, S. 942) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DER STADT ROSENHEIM 421

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DER STADT ROSENHEIM 421 SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DER STADT ROSENHEIM 421 Vom 29. April 1996 (ABl. S. 158) geändert durch Satzung vom 24. Juni 2002 (ABl. S. 185) Aufgrund des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus

Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus Amtliche Bekanntmachung Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus hat in ihrer Tagung am 27.05.2015 auf der Grundlage der 69 ff. des Achten Buches - Sozialgesetzbuch

Mehr

S a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom

S a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom 10.07.2014 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)- in

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lünen vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lünen vom Ortsrecht Satzung für das Jugendamt der Stadt Lünen vom 05.02.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Aufbau 2 2 Zuständigkeit 2 3 Aufgaben 2 4 Mitglieder 3 5 Unterausschüsse 4 6 Verfahren 4 7 Eingliederung 4 8 Aufgaben

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda vom 01. August 2013 Auf Grund der 70 ff. SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LAHN-DILL-KREISES vom 14. Dezember 1993 Stand: 4. Änderungssatzung vom 6. Juli 2016 Auf Grund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG -(Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lehrte

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lehrte Satzung für das Jugendamt der Stadt Lehrte Aufgrund des 69 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 07.Mai.1993 (BGBl. I S. 637) und des 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Lahn-Dill-Kreises

Satzung. für das Jugendamt des Lahn-Dill-Kreises Satzung für das Jugendamt des Lahn-Dill-Kreises ( 14.12.1993 Aufgrund oder 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -KJHG-(Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) vom 26. Juni 1990(BGBI I, Seite 1163

Mehr

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth Der Landkreis Bayreuth erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.12.2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch

Mehr

4.1. Satzung für das Jugendamt des Landkreises Regensburg

4.1. Satzung für das Jugendamt des Landkreises Regensburg 4. Sozialverwaltung 4.1. Satzung für das Jugendamt des Landkreises Regensburg Aufgrund des Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Verbindung mit Art. 17 der Landkreisordnung für

Mehr

Satzung. des Jugendamt der Stadt Idar-Oberstein. vom 24. August in der Fassung vom

Satzung. des Jugendamt der Stadt Idar-Oberstein. vom 24. August in der Fassung vom 51-01 Satzung des Jugendamt der Stadt Idar-Oberstein vom 24. August 1994 in der Fassung vom 06.12.2004 Satzung für das Jugendamt der Stadt Idar-Oberstein in der Fassung vom 24. August 1994 Auf Grund des

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Amberg. vom 09. Mai Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 18.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Amberg. vom 09. Mai Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 18. 4-1-02 S. 1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Amberg vom 09. Mai 1996 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 18. Mai 1996 - Aufgrund des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Kinder- und

Mehr

1.2. Sachbearbeitende Stelle: Fachbereich 24. Datum Text In-Kraft-Treten. Satzung. für das Jugendamt des Rhein-Hunsrück-Kreises. vom 02.

1.2. Sachbearbeitende Stelle: Fachbereich 24. Datum Text In-Kraft-Treten. Satzung. für das Jugendamt des Rhein-Hunsrück-Kreises. vom 02. Sachbearbeitende Stelle: Fachbereich 24 Letzte Änderungen Datum Text In-Kraft-Treten Satzung für das Jugendamt des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 02. November 2009 Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ludwigslust

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ludwigslust 1 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ludwigslust Auf Grund der 70 und 71 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26.06.1990 (BGBL. I S. 1163) und des

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS)

Satzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS) Satzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS) Vom 10. Oktober 2008 (Amtsblatt S. 429), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Juli 2014 (Amtsblatt S. 247) Die Stadt Nürnberg erlässt

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009

S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009 S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung und Bezeichnung

Mehr

Satzung für das Jugendamt im Fachbereich Schule, Jugend und Familie der Stadt Arnsberg Stand:

Satzung für das Jugendamt im Fachbereich Schule, Jugend und Familie der Stadt Arnsberg Stand: Satzung für das Jugendamt im Fachbereich Schule, Jugend und Familie der Stadt Arnsberg Stand: 23.10.2014 Der Rat der Stadt Arnsberg hat am 23. März 2010 aufgrund der 69 ff. Achtes Buch des Sozialgesetzbuches

Mehr

S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Kassel

S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Kassel Der Kreisausschuß Kassel, 11.06.2009 des Landkreises Kassel - Jugendamt - S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Kassel Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes

Mehr

Weimarer Ortsrecht 51.1 Seite 1 Satzung Kinder- und Jugendamt

Weimarer Ortsrecht 51.1 Seite 1 Satzung Kinder- und Jugendamt Seite 1 Satzung für das Kinder- und Jugendamt der Stadt Weimar Die Stadt Weimar hat auf Grund des 69 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stadt Tagesordnungspunkt 15 Neubrandenburg

Stadt Tagesordnungspunkt 15 Neubrandenburg Stadt Tagesordnungspunkt 15 Neubrandenburg x öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 29.04.10 Drucksachen-Nr.: V/178 Beschluss-Nr.: 121/08/10 Beschlussdatum: 29.04.10 Gegenstand: Satzung für das Jugendamt

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz Auf der Grundlage der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz - 69 71 des VIII Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) (BGBl. S. 1163), zuletzt geändert

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld 1 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Auf der Grundlage der 6 und 33 Absatz 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.

Mehr