Dr. Karlheinz Kornhäusl Obmann-Stv. Bundeskurie Angestellte Ärzte 1. Kurienobmannstv. Kurie Angestellte Ärzte Ärztekammer Steiermark
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- Ida Diefenbach
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1 Dr. Karlheinz Kornhäusl Obmann-Stv. Bundeskurie Angestellte Ärzte 1. Kurienobmannstv. Kurie Angestellte Ärzte Ärztekammer Steiermark
2 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2014 werden das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert Bestimmungen treten grundsätzlich mit 1. Jänner 2015 in Kraft, einige erst mit 01. Juli 2015
3 im Anschluss an das Studium Absolvierung ist für den Beginn der Ausbildung sowohl zum Allgemeinmediziner/zur Allgemeinmedizinerin als auch zum Facharzt/zur Fachärztin erforderlich 9 Monate in konservativen und chirurgischen Fächern (nähere Regelungen in der ÄAO) kann an allen Standard-, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten angeboten werden Tätigkeiten nach 15 Abs. 5 GuKG sollen bereits mit dem KPJ abgedeckt sein; Durchführung während der Basisausbildung nur, wenn diese für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind eigenes Rasterzeugnis wird von ÖÄK erarbeitet
4 im Anschluss an die Basisausbildung, auf genehmigten Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen zu absolvieren Dauer 42 Monate (9 Monate Basisausbildung, 27 Monate Spitalsturnus und 6 Monate Lehrpraxis) Fächer: laut ÄrzteG jedenfalls Allgemeinmedizin und Innere Medizin und Verweis auf die in der Verordnung (ÄAO) bestimmten Fachgebiete Prüfung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin
5 27 Monate Spitalsturnus (max. 1 Jahr anrechenbare Lehrpraxiszeit), geregelt in Verordnung (ÄAO), Stand : 9 Monate Innere Medizin 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3 Monate Orthopädie und Traumatologie 3 Monate Neurologie 3 Monate Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin 3 Monate aus einem der folgenden Fächer: Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenheilkunde und Optometrie, Urologie Anästhesie und Intensivmedizin verpflichtende Absolvierung von Inhalten für Dermatologie und HNO
6 6 Monate Lehrpraxis bei einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin als letzter Ausbildungsabschnitt stufenweise Erhöhung auf 9 Monate (ab ) und auf 12 Monate (ab ) Möglichkeit neben der Ausbildung in der Lehrpraxis (30 Stunden pro Woche) auch in einer Krankenanstalt im Rahmen von Nacht- oder Wochenenddiensten tätig zu werden
7 im Anschluss an die Basisausbildung (Dauer insgesamt 72 Monate) Entfall der Gegen-, Wahl- und Nebenfächer, nur mehr Hauptfachausbildung Facharztprüfung
8 Sonderfach- Grundausbildung eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens 27-monatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Ausnahme chirurgische Fachgebiete Dauer 15 Monate) Sonderfach- Schwerpunktausbildung eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens 27-monatige praktische Schwerpunktausbildung (Ausnahme: Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) Modulausbildung nähere Details regelt ÄAO
9 Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von 36 Monate nicht überschreiten. Nähere Details werden noch in einer Verordnung der Österreichischen Ärztekammer geregelt.
10 Träger einer Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit für die bestqualifizierende Ausbildung zu sorgen Träger hat der Turnusärztin/dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren Ausbildung (zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/ zum Facharzt) einen Ausbildungsplan vorzulegen Ausbildungsstellenverwaltung: Elektronische Meldung der Auszubildenden an die ÖÄK mittels eines eigenen Systems (Ausbildungsmeldungs-Applikation) ab
11 Eine abteilungsübergreifende Tätigkeit von Turnusärzten (Pooling) ist unter folgenden Bedingungen zulässig: nur außerhalb der Kernausbildungszeit es handelt sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen nicht auf der abteilungsfremden Ambulanz, nur Station! Anwesenheit eines Facharztes/einer Fachärztin (keine Rufbereitschaft) maximal 60 Betten bei 2 Abteilungen, 45 Betten bei 3 Abteilungen
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