Leitlinie für die Erarbeitung eines Konzeptes im Umgang mit invasiven Neophyten in den Gemeinden

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1 Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abfallwirtschaft und Betriebe Biosicherheit 10. September 2014 Leitlinie für die Erarbeitung eines Konzeptes im Umgang mit invasiven Neophyten in den Gemeinden

2 2/30 Inhalt 1 Sinn und Inhalt eines Gemeindekonzeptes Anleitung zur Erstellung des Gemeindekonzeptes Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln der Konzeptvorlage Ziele und Strategie des Neobiotakonzeptes der Gemeinde Akteure Erfassung der Bestände und gemeindespezifischen Probleme Prävention und Kommunikation Bekämpfung: Erstellen des Einsatzplanes Priorisierung der Bestände Bekämpfungsmassnahmen Ausführung der Bekämpfungsmassnahmen Nachkontrolle Dokumentation der Bekämpfungsmassnahmen Erfolgskontrolle Kosten Einzelne Kostenpunkte Kostenübernahme A1 Weiterführende Informationen A1.1 Fachpersonen Neobiota A1.2 Unterlagen und Links A2 Überblick rechtliche Grundlagen A2.1 Warnlisten: Schwarze Liste und Watch-Liste des Bundes A3 Aufgabenteilung Bund, Kanton, Gemeinden, Private A4 Entsorgung A5 Kosten A6 Empfohlene Bekämpfungsziele A7 Merkmale, Problematik und Bekämpfungsmassnahmen verschiedener Impressum... 30

3 3/30 1 Sinn und Inhalt eines Gemeindekonzeptes Der Aufwand zur Bekämpfung von Ambrosia in den Gemeinden hat sich gelohnt. Das Vorgehen zeigt einen erfolgreichen Weg zur Bekämpfung invasiver Neophyten: Mit einer verantwortlichen Person pro Gemeinde, gezielter Information der Bevölkerung und einer systematischen Bekämpfungsweise ist der Bestand dieser gesundheitsgefährdenden Pflanzen auf wenige Exemplare im Kanton gesunken. Die Kosten für eine wirksame Bekämpfung der invasiven Neophyten und das Schadensrisiko steigen, je länger mit Massnahmen zugewartet wird (Abb.1). Es wird den Gemeinden deshalb empfohlen, ein Konzept zum Umgang mit Neophyten zu erarbeiten, welches sich am Neobiotaprogramm und dem Massnahmenplan des Kantons orientiert. Dadurch kann gewährleistet werden, dass die Ressourcen wirkungsvoll eingesetzt werden. Abb 1: Kosten in Abhängigkeit des Bekämpfungsstarts Das Vorkommen der invasiven Neophyten variiert von Gemeinde zu Gemeinde stark und damit auch die davon ausgehenden Probleme und Gefahren. Dies macht ein situationsgerechtes Vorgehen für jede Gemeinde notwendig. Da sich die Neophyten jedoch über die Gemeindegrenzen hinweg ausbreiten, ist es sinnvoll, diese Pflanzen überall nach einheitlichen Gesichtspunkten und mit abgestimmten Massnahmen zu bekämpfen. Die vorliegende Leitlinie dient der Gemeinde zur Ausarbeitung eines konkreten Bekämpfungskonzeptes, das einen möglichst effizienten, zielbringenden und langfristig nachhaltigen Einsatz der Ressourcen aufzeigt. Sie beschränkt sich auf die Bekämpfung der landlebenden invasiven Neophyten; Wasserpflanzen und Tiere werden weggelassen. Grundlage bildet der kantonale Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen (MP igo) sowie das Neobiotaprogramm Die darin enthaltenen Ziele werden mit Blick auf die Bedürfnisse der Gemeinden konkretisiert. Eine genaue Planung der gemeindeweiten Bekämpfung durch eine Fachperson wird dringend empfohlen. Ziel für die Gemeinden ist somit ein Bekämpfungskonzept mit folgendem Inhalt: Karte mit Beständen der invasiven Neophyten auf dem Gemeindegebiet Priorisierung der zu bekämpfenden Bestände Einsatzplan der zu bekämpfenden Bestände mit Zielen, Massnahmen, Akteuren und Kostenschätzung Konzept zur Information der Öffentlichkeit

4 4/30 In den folgenden Kapiteln und im Anhang sind Grundlagen zur Ausarbeitung der entsprechenden Punkte aufgeführt. 2 Anleitung zur Erstellung des Gemeindekonzeptes Es wird dringend empfohlen, für die Kartierung der invasiven Neophyten und für die Ausarbeitung des Konzeptes eine Fachperson beizuziehen. Verfügt die Gemeinde über keine solche Person, sollte ein externer Experte beigezogen werden. Geeignete Beratungsbüros finden sich beim Schweizerischen Verband der Neobiota-Fachleute (SVNF) ( Die folgenden Kapitel enthalten Hinweise zur Verwendung der Konzeptvorlage. Die Gemeinde, bzw. die Fachperson kann diese direkt ausfüllen und individuell auf die Situation in der Gemeinde anpassen. Weiterführende Unterlagen und Links sind im Anhang aufgeführt. 3 Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln der Konzeptvorlage 3.1 Ziele und Strategie des Neobiotakonzeptes der Gemeinde Die Ziele und die Strategie orientieren sich sinnvollerweise an der Bundesstrategie (liegt erst im Entwurf vor), am kantonalen Massnahmenplan für invasive gebietsfremde Organismen (MP igo), den aktuellen Regierungszielen (Neobiotaprogramm ) und wird mit gemeindespezifischen Zielen ergänzt. Kantonale Ziele Sollen gemäss der kantonalen Vorlage nach Möglichkeit übernommen werden. Gemeindespezifische Ziele Die Ziele sind durch den Projektverantwortlichen zu ergänzen. Darunter fallen z.b. kommunale Schutzgebiete, kommunale Renaturierungen, spezielle Probleme der Gemeinde. Strategie Kann gemäss der kantonalen Vorlage übernommen werden und bei Bedarf noch angepasst werden.

5 5/ Akteure Gemeinde Die Eindämmung und Bekämpfung von invasiven Neophyten ist eine Querschnittsaufgabe und betrifft viele verschiedene Akteure. Für den Erfolg der Massnahmen ist eine Koordination aller Beteiligten massgebend. Im Kapitel «Akteure» sollen die wichtigsten Akteure zusammengetragen werden. Es wird empfohlen, mit den involvierten Schlüsselpersonen mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung abzuhalten und sie zur Ausarbeitung des Konzeptes beizuziehen. Die Kontaktdaten der kantonalen Verwaltung und des Bundes sind soweit als möglich bereits eingetragen. Eine zentrale Rolle auf Gemeindeebene kommt dabei dem Neobiotaverantwortlichen der Gemeinde zu. Er ist das Bindeglied zwischen dem Kanton und der Gemeinde, erhält die Informationen vom Kanton und ist dessen erste Ansprechperson. Der Neobiotaverantwortliche kann Anliegen/Informationen von der Gemeinde an den Kanton weiterleiten. Er organisiert das Neophytenmanagement in der Gemeinde. Unter seiner Leitung allenfalls unter Beizug einer externen Fachperson mit entsprechendem fachlichem Knowhow soll das Bekämpfungskonzept mit Einbezug der involvierten Personen erstellt werden. Der Neobiotaverantwortliche sollte möglichst in der Gemeindeverwaltung angestellt sein. Er kann sich als fachliche Unterstützung noch jemand anderes von der Gemeinde oder Externe beiziehen und Aufgaben delegieren. Falls eine Person ausserhalb der Verwaltung als Neobiotaverantwortlicher bestimmt wird, weil sie ein starkes Interesse an der Neobiota-Problematik zeigt, sollte sie eine enge Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung pflegen, damit die Kommunikation zwischen der Gemeinde und dem Kanton funktioniert. Weitere Aufgaben sind im Pflichtenheft «Profil und Tätigkeitsfelder des Neobiotaverantwortlichen der Gemeinden» vom AWEL aufgeführt. Jede Gemeinde hat bereits eine Person gemeldet, Änderungen sollten dem Kanton mitgeteilt werden Eine weitere wichtige Rolle kommt dem Verantwortlichen des Einsatzplans zu. Er ist für die Planung, Leitung und Kontrolle der Bekämpfung gemäss Einsatzplan zuständig. Dabei kann es sich um den Neobiotaverantwortlichen handeln, diese Funktion kann aber auch von einer anderen Person ausgeführt werden, z.b. wäre jemand vom Unterhaltsdienst oder der Grünpflege für diese Position geeignet. Nachbargemeinden Da sich die Neophyten häufig entlang von linearen Elementen wie Wasserläufen, Autobahnen oder Bahnlinien über Gemeindegrenzen hinweg verbreiten, soll die Bekämpfung gewisser sinnvollerweise gemeindeübergreifend angegangen werden. Eine regelmässige gegenseitige Information über Bekämpfungsaktionen und die Durchführung gemeinsamer Bekämpfungsprojekte ist sinnvoll und häufig effizienter und nachhaltiger als eine alleinige Durchführung der Massnahmen. Dies ist zum Beispiel insbesondere bei Wasserläufen mit dem Drüsigen Springkraut entscheidend. Die Bekämpfungsmassnahmen sollen im obersten befallenen Abschnitt des Fliessgewässers begonnen und dann flussabwärts weitergeführt werden. So ist am ehesten gewährleistet, dass keine Samen in bereits bekämpfte Gebiete verfrachtet werden. Wird dies nicht beachtet, so sinkt der Erfolg der Massnahmen und verkommt zur frustrierenden Sisyphusarbeit.

6 6/30 Kanton Die Adressen des Kantons sind soweit möglich bereits eingefügt. Einzelne regionale Ansprechpersonen müssen unter den angegebenen Links nachgeschaut werden. Bund Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB besitzen und unterhalten grosse Grünflächen und sind damit in die Bekämpfung invasiver Neophyten involviert. Die Kontaktangaben der zuständigen Personen kann beim AWEL, Sektion Biosicherheit ( ), nachgefragt werden. Der Unterhalt der Nationalstrassen erfolgt durch das Tiefbauamt des Kantons Zürich im Auftrag des ASTRA. Private Viele invasive Neophyten wurden als Zierpflanzen eingeführt. Somit sind insbesondere Gartenbesitzer, aber auch weitere Eigentümer und Pächter von unbebauten Flächen verantwortlich für Parzellen, auf denen Neophyten stocken. In diese heterogen zusammengesetzte Gruppe gehören: Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Umschwung Eigentümer, Verwalter und Hauswarte von Mehrfamilienhaussiedlungen Pächter von Schrebergärten Eigentümer von weiteren Grundstücken ausserhalb der Bauzone Landwirte Privatwaldbesitzer Betreiber von Kiesgruben, Deponien etc. Eigentümer von Industrieanlagen mit Brachflächen Eigentümer von Brachflächen im Siedlungsgebiet Gärtnereien und Gartenbauunternehmen Zudem haben möglicherweise weitere Personen Kenntnisse von Beständen und ein Interesse an der Bekämpfung: Naturschutzvereine weitere Fachleute 3.3 Erfassung der Bestände und gemeindespezifischen Probleme Als Basis für die Wahl der Bekämpfungsstrategie ist es von grossem Nutzen, die Standorte und die jeweiligen Bestandesgrössen der invasiven Neophyten zu kennen. Denn nur so können die Kosten abgeschätzt, die Ressourcen effizient eingesetzt, die Umsetzung der Massnahmen kontrolliert und deren Erfolg dokumentiert werden. Schritt 1: Einholen lokaler Kenntnisse In erster Linie sollen diejenigen Personen aus der Gemeindeverwaltung, den kantonalen Fachstellen, dem Naturschutzverein und der lokalen Bevölkerung, die genaue Ortskenntnisse der Neophytenbestände in der Gemeinde haben, beigezogen werden. Die Angaben aus dem Neophyten-WebGIS (Link im Anhang A1.2). des Kantons sollen einerseits verifiziert und andererseits die zusätzlich bekannten Bestände eingetragen werden.

7 7/30 Zeigt es sich, dass die vorhandenen Kenntnisse sehr gross sind und kaum geographische Lücken im Wissen über Neophytenbestände bestehen, kann auf eine flächendeckende Kartierung verzichtet werden. Erfahrungsgemäss ist es jedoch meist angebracht, eine Kartierung durchzuführen. Gegebenenfalls sind die invasiven Neophyten nur in einzelnen Lebensräumen zu kartieren. Falls Informationen zu Gebieten vorhanden sind, die noch keine Besiedlung aufweisen, lohnt es sich auch diese Gebiete schriftlich festzuhalten und weiterhin von Neophyten freizuhalten. Schritt 2: festlegen Gemäss dem Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen (MP igo) ist die Erfassung der drei gesundheitsgefährdenden Ambrosia, Schmalblättriges Greiskraut und Riesenbärenklau im Neophyten-WebGIS auf kantonalen Flächen obligatorisch, da diese drei bekämpft werden müssen. Die Erfassung der Asiatischen Knötericharten sowie des Essigbaumes wird dringend empfohlen, da für diese für Materialverschiebungen im Rahmen von Bauprojekten besondere Auflagen gelten, die sonst durch das Bauamt nur schwierig zu kontrollieren sind. Für weitere invasive Neophyten ist sie erwünscht. Eventuell bestehen in der Gemeinde Probleme mit zusätzlichen invasiven Neophytenarten. Auskünfte und Informationen dazu besitzen meist Naturschutz, Unterhalt oder Vereine. Selbstverständlich ist der Eintrag sämtlicher Bestände von invasiven Neophyten auf dem gesamten Gemeindegebiet erwünscht. Schritt 3: Priorisierung der Lebensräume für die Kartierung Da eine flächendeckende Kartierung der invasiven Neophyten einen enormen Aufwand bedeutet, kann es sinnvoll sein, eine Auswahl an Lebensräumen zu treffen, die kartiert werden sollen, oder eine Etappierung vorzunehmen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Hinweis auf die Priorisierung der Lebensräume für die Kartierung. Die Kartierung soll insbesondere dort durchgeführt werden, wo sich Massnahmen aufdrängen, z.b. Asiatische Staudenknöteriche und Essigbaum in Bauzonen oder, die in erster Linie ökologische Probleme verursachen, ausserhalb des Siedlungsgebietes. In Priorität 1 sind diejenigen Lebensräume eingeteilt, die besonders schützenswert sind (z.b. Naturschutzgebiete, Gewässer) oder Ausbreitungshotspots darstellen (z.b. Deponien, Baumschulen, Gärtnereien). Zudem fallen darunter auch Flächen, die relativ einfach behandelt werden können, z.b. öffentliche Grünanlagen. In die 2. Priorität fallen Lebensräume, die ebenfalls stark von Neophyten befallen sein können, typische Ausbreitungsachsen bilden (z.b. Gewässer, Strassen, Bahnlinien) oder von deren Beständen eine weniger grosse Ausbreitungsgefahr ausgeht. In die 3. Priorität sind die Lebensräume eingeteilt, die kaum oder nur von wenigen invasiven Neophytenarten befallen werden (Intensivlandwirtschaftsland, geschlossener Wald), oder wo die Bekämpfung mangels gesetzlicher Grundlage schwierig zu realisieren ist (Privatgärten).

8 Bauzone Wald Offene Landschaften Infrastrukturanlagen Sensible Gebiete Baudirektion 8/30 Tabelle 1: Priorisierung der Lebensräume für die Kartierung Lebensraum/Nutzungstyp Kartierungsgrad Priorität Kommunale Naturschutzzonen inkl. Umkreis von 200m um diese herum, sowie renaturierte Flächen Flächendeckende Kartierung 1 Kommunale Gewässer: Ufer von Fliessgewässern und Seen Uferbereich im Bereich des Gewässerraumes 1 Bahnböschungen und Gleisbereich Kommunale Strassenböschungen und -ränder Biodiversitätsförderflächen und weitere extensiv genutzte Flächen (Weiden, Wiesen, Streuwiesen, Ackerschonstreifen, Brachflächen, Rebberge, Hecken) sowie Ackerund Wegränder Achtung: Kontaktaufnahme mit SBB und anderen Bahnen! Kein Betreten des Gleisbereichs und gleisnahen Bereichs, nur einsehbare Bereiche, ev. Kartierung vom Zug aus (eine spätere Bekämpfung erfolgt durch die SBB, weshalb die Anzahl und Lage der Bestände der Gemeinde nicht genau bekannt sein müssen) mind. 10m links und rechts 2 Flächendeckende Kartierung Begehung der Feldwege Übrige Landwirtschaftsfläche Flächendeckende Kartierung entlang der Feldwege 3 Kiesgruben, Deponien, Steinbrüche Flächendeckende Kartierung 1 Baumschulen, Gärtnereien Flächendeckende Kartierung 1 Wald v.a. Kontakt über Förster keine flächendeckende Kartierung Waldrand Ablaufen der Waldränder 2 Waldwege Ablaufen der Waldwege, links und rechts 10m 2 Lichte Wälder, Waldlichtungen Flächendeckende Kartierung 2 Strassenränder und Brachflächen im Siedlungsgebiet Privatgärten Öffentliche Anlagen (Parkanlagen, Friedhöfe etc.) Flächendeckende Kartierung 2 Mit vernünftigem Aufwand keine systematische Kartierung möglich Erfassung wichtiger Bestände, soweit von öffentlich zugänglichem Raum sichtbar. Stichproben in ausgewählten Quartieren, insbesondere entlang des Siedlungsrandes zur Gewinnung eines Überblicks Flächendeckende Kartierung 1 Bauzonen-Brachen Flächendeckende Kartierung 1 Industriegebiet Flächendeckende Kartierung soweit zugänglich

9 9/30 Schritt 4: Kartierung Sind nur wenige Kenntnisse über die Bestände vorhanden, so ist eine Kartierung in den potentiell betroffenen Lebensräumen sinnvoll. Diese erfolgt optimalerweise durch eine Fachperson. Es können auch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen unter Anleitung einer Fachperson damit beauftragt werden. Der beste Zeitpunkt zur Erkennung der Pflanzen ist Juli August, für Grünland Anfang Juni (vor Schnittzeitpunkt Biodiversitätsförderflächen). Die Kartierung der Bestände erfolgt sinnvollerweise mittels «Protokollblatt zur Felderhebung invasiver Neophyten im Kanton Zürich» des AWEL (Link im Anhang A1.2). Je nach Grösse des Bestandes sollen Punkte oder Flächen erfasst werden. Schritt 5: Datenerfassung; Einträge im Neophyten-WebGIS Die mittels Protokollblatt erfassten Neophytenbestände werden gemäss Anleitung (Bezugsadresse im Anhang A1.2) in das kantonale Neophyten-WebGIS eingetragen. Für die Erfassung der Daten ist eine vorgängige Registrierung notwendig. Das AWEL bietet Kurse zur Erfassung der Daten an. Die Erfassung aller erhobenen Daten im Neophyten-GIS des Kantons ermöglicht einen Überblick über die Bestände der Neophyten in der Gemeinde und erleichtert die Planung der Bekämpfungsmassnahmen sowie die Durchführung von Wirkungskontrollen. Bei der Sektion Biosicherheit des AWEL können Karten (A3, A0) mit den eingetragenen Neophyten-Standorten auf dem Gemeindegebiet und Auswertungen dieser Bestände gratis bezogen werden. 3.4 Prävention und Kommunikation Die Verhinderung der weiteren Ausbreitung invasiver Neophyten beginnt bei der Prävention. Folgende Informationen sollen vermittelt, bzw. folgende Ziele erreicht werden: Kein Kauf und keine Neupflanzung invasiver Neophyten, Förderung einheimischer Keine Verwendung invasiver Neophyten gemäss Schwarzer Liste und Watch-Liste auf öffentlichem Grund Fachgerechte Bekämpfung vorhandener Bestände, bzw. Unterhaltsmassnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung Fachgerechte Entsorgung von Grüngut und Verhinderung von illegalen Deponien (siehe Anhang A4) Fachgerechte Entsorgung von biologisch belastetem Aushub (Essigbaum, Asiatische Knötericharten, und weitere invasive gebietsfremde Organismen gemäss Anhang 2 der FrSV, siehe Anhang A4) Es empfiehlt sich, im Rahmen von Aktionen auf verschiedenen Ebenen und mit verschiedenen Kommunikationsmitteln auf die Problematik aufmerksam zu machen und die Bevölkerung entsprechend zu sensibilisieren. Am effektivsten ist die direkte Ansprache/Anschrift und Information von Personen, die invasive Neophyten auf ihren Grundstücken haben. Die folgende Auswahl zeigt Möglichkeiten zur Information und Schulung verschiedener Akteure auf:

10 10/30 Tabelle 2: Mögliche Präventionsmassnahmen für Bevölkerung und Handel Zielgruppen Gesamte Bevölkerung Grundstückbesitzer und Bewirtschafter (Gartenbesitzer, Schrebergartenpächter, Landwirte, Waldbesitzer) Kommunikationswege und -mittel Schriftliche Informationen: Website der Gemeinde (Kontaktperson, Infos zu, Bekämpfung etc.) und Newsletter Regelmässige Mitteilungen in Gemeindeblättern, - zeitungen Informationen im Abfallkalender Infoblätter (Infos zu Neophyten und Alternativpflanzen können beim Kanton bestellt oder im Internet gefunden werden) Dauerausstellung mit Neophyten in der Gemeinde Aktionen: Standaktionen an Märkten, Festen etc. Bekämpfungsaktionen mit der Bevölkerung, Schulen etc. (z.b. im Schulhausareal) Vorträge Exkursionen und Führungen (z.b. in Zusammenarbeit mit dem lokalen Naturschutzverein) Bekämpfung der invasiven Neophyten bei gemeindeeigenen Liegenschaften mit Information (Vorbildfunktion der Gemeinde) Persönliche Ansprache (schriftlich oder mündlich) zur Sensibilisierung, Information und Motivierung zur Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen Flyer, Prospekte (Infos zu Neophyten und Alternativpflanzen können beim Kanton bestellt oder im Internet gefunden werden) Eintauschaktionen invasive gegen einheimische Pflanzen Schulen Unterrichtseinheit über Neophyten Bekämpfungsaktionen Gärtnereien, Gartencenter, Gartenbauer etc. Flyer, Prospekte (Infos zu Neophyten und Alternativpflanzen können beim Kanton bestellt oder im Internet gefunden werden) Information über Problematik, Animation zum vermehrten Verkauf einheimischer Pflanzen Tabelle 3: Mögliche Schulungen als präventive Massnahmen Zielgruppen Gemeindepersonal und -beauftragte (Unterhaltsdienste, Förster, Friedhofsgärtner, Hauswarte öffentlicher Bauten und Anlagen, Bademeister) Landwirte, Gartenbauer, Gärtner Kommunikationswege und -mittel Schulung (Erkennungsmerkmale invasiver Neophyten, Bekämpfungsmassnahmen, Entsorgung, einheimische Alternativpflanzen) Informationsmaterial (Praxishilfe Neophyten, Infos zu Neophyten und Alternativpflanzen) Verwaltungen (Hauswarte) Kurse zur fachgerechten Bekämpfung (Anhang B3) Flyer, Prospekte (Infos zu Neophyten und Alternativpflanzen können beim Kanton bestellt oder im Internet gefunden werden)

11 11/30 Rund ums Bauen (Bewilligen, Planen, Entsorgen, Begrünen) Erdverschiebungen (Boden, Aushub) sind ein wesentlicher Faktor für die Verbreitung von invasiven Neophyten. Boden und Aushub, der mit invasive Neophyten gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung belastet ist, gelten als biologisch belastet und müssen korrekt verwertet bzw. entsorgt werden (Art. 15 Abs. 3 Freisetzungsverordnung, FrSV, SR ). Im Kanton Zürich muss bei Bauvorhaben, bei denen eine biologische Belastung des Bodens mit Asiatischen Staudenknöterichen oder Essigbäumen vorliegt, vom Bauherr zusätzlich zum kommunalen Baugesuchsformular das Zusatzformular «Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)» bei der Baubehörde eingereicht und ein Altlastenberater/Externer Befugter beigezogen werden (Adressliste Altlastenberater/Externe Befugte). Liegt eine Belastung vor, muss das Gesuch von der Gemeinde an den kantonale Leitstelle für Baubewilligungen weitergeleitet werden. Das belastete Bodenmaterial muss vor Ort verwertet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist es so zu entsorgen, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist (Entsorgung in Deponie, zugelassene Kiesgrube, Bodenwaschanlage). Der korrekte Umgang mit Aushub, der mit den übrigen des Anhangs 2 (Amerikanische Goldruten, Aufrechter Ambrosia, Drüsigem Springkraut, Riesenbärenklau oder Schmalblättriges Greiskraut, Nadelkraut, Nuttalls Wasserpest, Grosser Wassernabel, Südamerikanische Heusenkräuter) belastet ist, erfolgt in Eigenverantwortung. Die Arbeitsgruppe Invasive Neobiota (AGIN) hat dazu eine Empfehlung ausgearbeitet ( -> Arbeitsgruppen: AGIN A -> Dokumente) Weiter wird empfohlen, einen Artikel über die Wahl von Zierpflanzen ins kommunale Baureglement aufzunehmen. Darin soll aufgeführt sein, dass die im Anhang 2 der Freisetzungsverordnung aufgeführten nicht mehr gepflanzt werden dürfen. Zusätzlich soll empfohlen werden, sämtliche der Schwarzen Liste und der Watch-Liste nicht mehr zu pflanzen. Zudem sollte erwähnt sein, dass aus ökologischen Gründen (v.a. Nahrungsquelle für einheimische Tiere etc.) einheimische Pflanzen exotischen vorzuziehen sind. Mittels einer Negativliste von Pflanzen, die nicht mehr gepflanzt werden dürfen oder sollten, kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zumindest bei bewilligungspflichtigen Projekten erreicht werden, dass keine invasiven Neophyten mehr angepflanzt werden. Bepflanzungspläne sollen diesbezüglich kontrolliert und gegebenenfalls diskutiert, bzw. bei der Bauabnahme kontrolliert werden. Die Gemeinde kann zudem eine Liste mit einheimischen Pflanzen veröffentlichen, die für Privatgärten geeignet sind (Positivliste).

12 12/30 Tabelle 4: Infomationsmaterial- und wege rund ums Bauen Zielgruppen Kommunikationswege und -mittel Gemeindepersonal (Bauverwaltung, Planung) Listen mit empfohlenen und nicht empfohlenen Pflanzenarten für Planung gemeindeeigener Liegenschaften (Negativlisten zu invasiven Neophyten und Positivlisten zu wünschenswerten Pflanzen können im Internet gefunden werden) Vorlage für Auflagen in Baubewilligungen Bauherrschaft Flyer (Infos zu Neophyten und Alternativpflanzen können beim Kanton bestellt oder im Internet gefunden werden) Listen mit empfohlenen und nicht empfohlenen Pflanzenarten zuhanden der Bauherrschaft (Negativlisten zu invasiven Neophyten und Positivlisten zu wünschenswerten Pflanzen können im Internet gefunden werden) 3.5 Bekämpfung: Erstellen des Einsatzplanes Der Einsatzplan dient der Organisation der Bekämpfung. Da aus finanziellen und personellen Gründen meist nicht alle invasiven Neophytenbestände gleichzeitig bekämpft werden können, ist es notwendig, eine Auswahl an Standorten zu treffen, die mit hoher Priorität bekämpft werden sollen. Dabei spielen die aktuelle Verbreitung, die Sensibilität der betroffenen Lebensräume, das Schadenspotential und die Ausbreitungsgefahr eine Rolle. Als Grundlage dienen dabei die GIS-Daten und sonstigen Kenntnisse der Verbreitung der Neophyten (Kapitel 3.3) Priorisierung der Bestände Für die Priorisierung der grösseren Bestände, die nicht im Rahmen des normalen Unterhalts «by the way» entfernt werden können, sind nachfolgende Grundsätze und Überlegungen zu beachten. Die drei gesundheitsgefährdenden invasiven Neophytenarten Ambrosia, Riesenbärenklau und Schmalblättriges Greiskraut müssen flächendeckend bekämpft werden. Lebensräume Hinweise auf die Schädlichkeit und die Priorisierung der gibt der Anhang A6. In 1. Priorität sind invasive Neophyten in denjenigen Lebensräumen zu bekämpfen, die besonders sensibel auf Neophyten reagieren (kommunale Naturschutzgebiete), entlang von typischen Ausbreitungsachsen (Gewässer) oder an Standorten, die Ausbreitungshotspots darstellen (Deponien, Steinbrüche, Kiesgruben, Baumschulen, Gärtnereien etc.). Auch an erster Stelle sollen Bestände an Standorten eliminiert werden, die relativ einfach behandelt werden können (öffentliche Grünanlagen). In 2. Priorität sind Bestände invasiver Neophyten in Lebensräumen zu bekämpfen, in denen sie zwar Schäden anrichten, aber ein weniger grosses Ausbreitungspotential haben, bzw. kaum mit vernünftigem Aufwand zu bekämpfen sind. Darunter fallen Biodiversitätsförderflächen, extensiv genutzte Flächen und Feldwege in der Landwirtschaftszone; Waldränder, Waldwege, lichter Wald, Schlagflächen; Strassenränder und Brachflächen im Siedlungsgebiet und Industriegebiet sowie Strassen- und Bahnböschungen. In 3. Priorität sollen invasive Neophyten in Lebensräumen bekämpft werden, in denen die Verbreitungsgefahr wesentlich geringer ist (geschlossener Wald, Intensivlandwirtschaftsland) oder aber mangels gesetzlicher Grundlagen eine Bekämpfung schwierig durchzusetzen ist (Privatland im Siedlungsgebiet).

13 13/30 Übergeordnete Grundsätze Neue und isolierte Vorkommen invasiver Neophyten ausserhalb des Siedlungsraumes sind sofort zu bekämpfen. In diesem Stadium können sie noch mit wenig Aufwand und geringen Kosten entfernt werden und eine weitere Verbreitung kann abgewendet werden. Bestände entlang von typischen Ausbreitungsachsen (Gewässer, Autobahnen, Bahnlinien) oder Bestände, die Ausbreitungshotspots darstellen (Deponien, Steinbrüche, Baumschulen, Gärtnereien etc.), sind umgehend zu bekämpfen oder zumindest so zu kontrollieren, dass sie sich nicht ausbreiten können. Bestände, die einen grossen Schaden anrichten oder bei Unterlassung der Bekämpfung dies demnächst zu erwarten ist, und bei denen Bekämpfungsmassnahmen erfolgsversprechend sind, sind prioritär zu bekämpfen. Bestände mit grossem Ausbreitungspotential, die nachhaltig bekämpft werden können, sind ebenfalls prioritär zu bekämpfen. Bisher (erfolgreich) bekämpfte Standorte sollen weiter kontrolliert und gegebenenfalls bekämpft werden Bekämpfungsmassnahmen Die geeigneten Massnahmen der Bekämpfung und deren Häufigkeit sowie ideale Zeitpunkte sind bereits im Einsatzplan eingetragen. Weitere Informationen können in der Praxishilfe Neophyten, im Anhang A7 oder den entsprechenden Merkblättern von InfoFlora und der Fachstelle Naturschutz gefunden werden. Die konkreten Bekämpfungsmassnahmen werden anhand folgender Fragen geplant und in einem Einsatzplan festgehalten: Welche Massnahmen müssen zur Erreichung des Ziels für die einzelnen Bestände ausgeführt werden, wann und wie oft? Welche Kosten entstehen dabei? Wer plant die Massnahmen und wer führt sie aus? Wer dokumentiert die Massnahmen? Wer informiert wen und wann? Wer kontrolliert die Wirkung? Ausführung der Bekämpfungsmassnahmen Anleitung Eine umfassende Ausbildung, bzw. Anweisung über die fachgerechte Bekämpfung und Entsorgung des anfallenden Materials, eine intensive Begleitung insbesondere derjenigen Personen, die freiwillig tätig sind, bzw. keine entsprechende fachliche Ausbildung haben, sowie eine laufende Kontrolle der ausgeführten Massnahmen ist zwingend. Entsorgung Anfallendes Grüngut sowie biologisch belasteter Boden müssen gesetzeskonform entsorgt werden (Anhang A4). Wiederholung Einmalig durchgeführte Bekämpfungsmassnahmen genügen selten, vielmehr müssen die Massnahmen mehrmals pro Jahr über mehrere Jahre durchgeführt werden, damit die Bestände erfolgreich entfernt werden können.

14 14/30 Begleitmassnahmen Je nach Fläche (z.b. Gewässerrenaturierungen) sind Begleitmassnahmen wie eine Begrünung mit einheimischer standortgerechter Vegetation und eine regelmässige Kontrolle zur Verhinderung einer Wiederbesiedlung mit invasiven Neophyten entscheidend Nachkontrolle In jedem Fall sind Nachkontrollen einige Wochen nach den Bekämpfungsmassnahmen auszuführen, da Pflanzen oftmals wieder nachwachsen oder im Boden noch Samen enthalten sind, die später im Jahr oder in der folgenden Saison spriessen Dokumentation der Bekämpfungsmassnahmen Die durchgeführten Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Aufwand und Kosten werden spätestens Ende Jahr durch den Koordinator im Einsatzplan erfasst. Die Angaben können zur Erfolgskontrolle und Planung des nächsten Jahres verwendet werden. Die Erfassung und Dokumentation im Neophyten-WebGIS nach Anleitung des AWEL ist erwünscht (siehe Anhang A1.2). Es ist sinnvoll, auch den Aufwand von Bekämpfungen im Rahmen des normalen Unterhalts zu erfassen. Diese Daten geben erfahrungsgemäss mit der Zeit einen guten Überblick über den Erfolg der Massnahme (z.b. jährlich abnehmende geleistete Stundenzahl). 3.6 Erfolgskontrolle Der Erfolg der Bekämpfungsmassnahmen soll in den Folgejahren kontrolliert werden, so dass ein Nachwachsen vermeintlich getilgter Bestände rechtzeitig erkannt wird. Nach 4 5 Jahren soll der Status der Bestände im Neophyten-WebGIS aktualisiert werden. Erfolgreich bekämpfte Standorte werden als «eliminiert» gesetzt. Für Bestände, die nicht erfolgreich entfernt werden konnten, werden Bekämpfungsmassnahmen neu geplant. 4 Kosten Das folgende Kapitel gibt einen Überblick über die anfallenden Kosten. Die Grundlagen dazu sind im Anhang A5 ersichtlich. Da die Gemeinden des Kantons Zürich sehr unterschiedliche Charakteristika aufweisen, ist eine allgemeingültige Kostenschätzung nicht möglich. Die folgenden Angaben liefern Hinweise für eine gemeindespezifische Abschätzung der anfallenden Kosten. 4.1 Einzelne Kostenpunkte Personalkosten Die Personalkosten für die verschiedenen Personen sind pro Arbeitsstunde geschätzt (Anhang A5). Kartierung und Erarbeitung eines Bekämpfungskonzeptes Der Aufwand für die Kartierung und Erarbeitung eines Konzeptes hängt von der Gemeindefläche, der Grösse der verschiedenen Lebensräume, ihrer Topographie und Beschaffenheit, den bereits vorhandenen Kenntnissen über die Neophytenbestände sowie von der Anzahl vorhandener Bestände ab. Kostenrelevant ist auch, wer die

15 15/30 Kartierung durchführt. Eine Kostenschätzung basiert somit auf individuellen Rahmenbedingungen. Je nach Gemeindegrösse kann mit Kosten von Fr bis gerechnet werden. Bekämpfungsmassnahmen Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab: Bestandesdichte, Bestandesgrösse, Zugänglichkeit, angewendete Methode, Maschinentauglichkeit des Geländes und verwendete Maschinen, Einsatzhäufigkeit, eingesetzte Personen, etc. Die Angaben in der Tabelle in Anhang B8 basieren auf Erfahrungswerten verschiedener Firmen, die Neophyten bekämpfen. Sie variieren recht stark und sind deshalb nur als Richtwerte für die Schätzung der Gesamtkosten beizuziehen. Im ersten Bekämpfungsjahr sind die Aufwendungen am grössten. Bei konsequenter Bekämpfung reduzieren sie sich Jahr für Jahr. Entsorgung Die Entsorgungskosten hängen von den Transportwegen, und vor allem von den Abnahmegebühren der jeweiligen Deponien/Kompostieranlagen ab. Die Kosten bewegen sich in der Grössenordnung von 135 Franken pro Tonne respektive 43 Franken pro m Kostenübernahme Die anfallenden Kosten der Neophytenbekämpfung werden grundsätzlich durch den Grundeigentümer (Kanton, Gemeinde, Private) bezahlt. Im Siedlungsgebiet ist dies zumutbar. Übersteigen die Bekämpfungsmassnahmen aufgrund grosser oder schwierig zu bekämpfender Neophytenbestände auf Privatgrundstücken, bzw. im Wald oder auf Landwirtschaftsland ein gewisses Mass, so wird der Gemeinde empfohlen, diese Eigentümer bei der Bekämpfung der Neophyten finanziell zu unterstützen, bzw. Fachleute dafür einzusetzen. Die Betriebe des Bundes (SBB, Astra) tragen ihre Kosten selber.

16 16/30 A1 Weiterführende Informationen A1.1 Fachpersonen Neobiota Schweizerischer Verband der Neobiota-Fachleute (SVNF): A1.2 Unterlagen und Links Programme des Kantons und Bundes Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen (MP igo) des Kantons Zürich , 29. April 2014 Neobiotaprogramm Zürich , 29. April 2014 Rechtliche Fragen Bundesamt für Umwelt BAFU: (Invasive ) Arbeitsgruppe invasive Neobiota AGIN: (Vollzugshinweise und rechtliche Grundlagen) Merkblätter und Praxishilfe zur Bekämpfung und zum Umgang mit dem belasteten Boden InfoFlora : -> Neophyten Fachstelle Naturschutz: -> Veröffentlichungen AWEL: Merkblätter, Praxishilfe, Bauen auf biologisch belasteten Flächen usw. Bauen auf biologisch belasteten Flächen: (Bauverfahrensverordnung & Formulare Anhang Bauverfahrensverordnung BVV 1.7.2) Bsp. einer Positiv- und Negativ-Liste von Pflanzen: Neophytenbekämpfungskurse AWEL, Sektion Biosicherheit: Tel , neobiota@bd.zh.ch sanu: Kampf und Krampf gegen invasive Problempflanzen in der Gemeinde: Neophyten-WebGIS Kanton Zürich GIS-Browser (Neophyten-WebGIS momentan noch auf altem Browser): -> Filter: Neophyten Hilfsmittel zur Erfassung im Neophyten-WebGIS: : Protokollblatt zur Felderhebung invasiver Neophyten im Kanton Zürich Anleitung zur Punkterfassung von Neophyten-Standorten auf dem GIS-Browser Broschüre zum Neophyten-WebGIS mit einer Kurzbeschreibung des Vorgehens zur Erfassung von Neophyten Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellungen Aktionstage «ohne Grenzen»: Neophyten im Schulunterricht:

17 17/30 Nützliche Seiten im Internet Invasive Neophyten im Wald (WSL): (Waldwirtschaft Schadensmanagement neue ) Ambrosia: Anwendung von Herbiziden: Einsatzbetriebe Im Kanton Zürich sind verschiedene Betriebe tätig, die mit Zivildienstleistenden und Asylsuchenden invasive Neophyten bekämpfen. A2 Überblick rechtliche Grundlagen Der Umgang mit gebietsfremden Organismen ist keine eigenständige staatliche Aufgabe, sondern eine sogenannte Querschnittsaufgabe. Dabei sind verschiedene Bereiche betroffen, wie Umweltschutz, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Natur- und Heimatschutz, Jagd und Fischerei sowie Forstwesen. So ist beispielsweise die Einfuhr von gefährlichen exotischen Tieren wie Giftschlangen, Fischen, Vögeln und Säugetieren schon länger gesetzlich geregelt. Für viele weitere Tier- und Pflanzengruppen bestanden aber Gesetzeslücken. Der Bund hat deshalb 2008 die Verordnung zum Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) auf gebietsfremde Organismen (Neobiota) erweitert und so die rechtlichen Lücken geschlossen. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen kurz erläutert. Für die schädlichsten gebietsfremden Organismen gilt eine Bekämpfungspflicht (Pflanzenschutzverordnung, Tierseuchengesetz, Freisetzungsverordnung). Die Einfuhr und Haltung von einigen sehr schädlichen und invasiven gebietsfremden Organismen wurde vollständig verboten (Jagdverordnung, Pflanzenschutzverordnung und Freisetzungsverordnung). Für alle gebietsfremden Organismen gilt die Sorgfaltspflicht (Umweltschutzgesetz, Freisetzungsverordnung). Bei einer Reihe gebietsfremder Pflanzen und Tiere, die nicht im Anhang 2 der FrSV aufgeführt sind, aber eine mittlere Schädlichkeit aufweisen, muss der Verkäufer über den korrekten Umgang informieren. Dazu gehören die Pflanzen der Schwarzen Liste und der Watch-Liste (siehe Anhang A2.1 unten). A2.1 Warnlisten: Schwarze Liste und Watch-Liste des Bundes Das nationale Daten- und Informationszentrum zur Schweizer Flora, InfoFlora ( führt zwei rechtlich unverbindliche Listen zu den invasiven Neophyten und aktualisiert diese laufend, die Schwarze Liste und die Watch-Liste. Beim Umgang mit Pflanzen dieser Liste muss eine erhöhte Sorgfalt angewandt werden. Ausserhalb des Siedlungsgebietes sollen sie deshalb nicht angepflanzt werden. Auf der Website von InfoFlora finden sich diverse Merkblätter zum Thema. Auf der Schwarzen Liste der invasiven Neophyten der Schweiz, sind gebietsfremde Pflanzen aufgeführt, die in den Bereichen Biodiversität, Gesundheit und/oder Ökonomie Schäden verursachen. Auf der Watch-Liste der invasiven Neophyten der Schweiz, sind gebietsfremde Pflanzen aufgeführt, die das Potential haben, Schäden zu verursachen und deren Ausbreitung daher überwacht und wenn nötig eingedämmt werden muss. Im benachbarten Ausland verursachen diese bereits Schäden.

18 18/30 A3 Aufgabenteilung Bund, Kanton, Gemeinden, Private Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der involvierten Stellen in der Schweiz. Die verschiedenen Verwaltungsebenen sind in ihrer Rolle als Behörden und als Grundeigentümer betroffen. Aufgaben der verschiedenen Stellen Bund Kanton Gemeinde Private/ Unternehmer Rechtliche Aspekte und Organisation Schaffung rechtlicher Grundlagen x x Koordination Vollzug auf nationaler Ebene x x Kontrolle Einhaltung der Gesetze (Freisetzungsverordnung, Fischerei- und Jagdgesetz, Landwirtschaftsgesetz etc.) Überprüfen von Baugesuchen bzgl. biologischer Belastung des Bodens und Auferlegen entsprechender Auflagen Neobiotaverantwortlicher als Verbindungsorgan zwischen Kanton und Gemeinde Umsetzung Massnahmen x x x x x x Koordination und Umsetzung von Massnahmen der Prävention und Bekämpfung Einbettung der Neobiota-Problematik in Grünpflege und Bauprojekten der Grundeigentümer Monitoring x x x x x x x Aufbau und Durchführung eines Monitorings x x Unterhalt des Neophyten-WebGIS x x x Information Beratung, Information und Sensibilisierung der Bevölkerung bei Fragen bzgl. Neophyten Unterstützung der Gemeinden (Unterlagen, Informationskurse) x x x x

19 19/30 Kanton Der Kanton Zürich hat im Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen (MP igo) seine Neobiotastrategie festgelegt. In 19 Paketen werden Massnahmen der Handlungsebenen Prävention, Bekämpfung, Grundlagen und Zusammenarbeit durch die betroffenen kantonalen Fachstellen umgesetzt. Das Vorgehen ist mit dem Bund, den 170 Zürcher Gemeinden, Nachbarkantonen und externen Interessensvertretern weitgehend abgestimmt. Im Neobiotaprogramm , das sich auf den MP igo stützt, sind die Ziele und Massnahmen für die wichtigsten invasiven Neobiota des Kantons Zürich festgelegt und die Zuständigkeiten auf den Flächen des Kantons geklärt. Die Sektion Biosicherheit des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) koordiniert die Umsetzung des Massnahmenplans auf kantonaler Ebene. Sie ist Ansprechstelle für die Gemeinden zum Thema Neobiota ( ) und wertet auf Wunsch der Gemeinden die Daten im Neophyten-WebGIS aus. Die Fachstelle Naturschutz des ALN berät die Gemeinden bei Problempflanzen in kommunalen Naturschutzgebieten sowie auf naturnahen Flächen. A4 Entsorgung Entsorgung von Grüngut Grüngut invasiver Neophyten kann in folgenden Anlagen sicher und fachgerecht entsorgt werden, so dass eine Weiterverbreitung verhindert wird: Co-Vergärungsanlage mit Hygienisierungschritt Feststoffvergärungsanlage Kehrichtverbrennungsanlage Bei Ambrosia muss die ganze Pflanze zwingend in der Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt werden. Entsorgung von biologisch belastetem Baugrund Ein Standort gilt als biologisch belastet, wenn dort gemäss Anhang 2 der FrSV wachsen. Gemäss FrSV Art. 15 Abs. 3 darf Aushub, der mit austriebfähigen Wurzeln, Rhizomen oder Samen dieser Pflanzen belastet ist nur vor Ort verwertet werden. Ist dies nicht möglich so muss er so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist. Im Kanton Zürich gilt bei Bauvorhaben mit Asiatischen Staudenknötericharten und Essigbaum dasselbe Verfahren der Privaten Kontrolle wie bei Bauvorhaben der im Kataster der belasteten Standorte (KbS). Der Bauherr muss eine befugte Fachperson (Altlastenberater) beiziehen und zusätzlich zum kommunalen Baugesuchformular das Zusatzformular "Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)" bei der Baubehörde einreichen. Aufgabe der Gemeinde ist, im Neophyten WebGIS oder durch eine Begehung vor Ort abzuklären, ob es Asiatische Knötericharten oder Essigbaum auf dem Grundstück hat, die Einforderung des Zusatzformulars und die Weiterleitung der Gesuchunterlagen an die kantonale Leitstelle für Baubewilligungen. In der Anleitung zur Entsorgung von biologisch belastetem Aushub der Baudirektion ist das genaue Vorgehen beschrieben (Bauen auf biologisch belasteten Flächen: Bauverfahrensverordnung & Formulare Anhang Bauverfahrensverordnung BVV 1.7.2).

20 20/30 Der korrekte Umgang mit Aushub, der mit den übrigen gemäss Anhang 2 (Amerikanische Goldruten, Aufrechter Ambrosia, Drüsigem Springkraut, Riesenbärenklau oder Schmalblättriges Greiskraut, Nadelkraut, Nuttalls Wasserpest, Grosser Wassernabel, Südamerikanische Heusenkräuter) belastet ist, erfolgt in Eigenverantwortung. Die AGIN hat dazu eine Empfehlung ausgearbeitet ( -> Arbeitsgruppen: AGIN A -> Dokumente). Es wird dringend empfohlen Aushub, der mit Erdmandelgras belastet ist, gleich zu behandeln. Das Erdmandelgras ist ein gefürchtetes Unkraut in der Landwirtschaft. Es wird via die Knöllchen im Boden weiterverbreitet. Eine Entsorgung für biologisch belasteten Baugrund ist im Kanton Zürich in folgenden Anlagen möglich (Stand Januar 2014): Inertstoffdeponien Kiesgruben (aktuelle Liste unter Natur+Umwelt Dienstleistungen für Mitglieder Ablagerung Japanknöterich Kt. ZH) Bodenwaschanlagen: Eberard Recyling AG, Wibachstrasse 11, 8153 Rümlang

21 21/30 A5 Kosten Personalkosten Bei den folgenden Kosten handelt sich um die geschätzten Personalkosten pro Arbeitsstunde. Stundenansätze Tarif CHF/h Bemerkungen Projektleiter 155 Gruppenleiter 90 Experte 155 Zivildienstleistende 10 1 Personentag besteht aus 7 Std. Bekämpfungsarbeit sowie 1.5 Std. für Hin- und Rückfahrt/Vor- und Nachbereitung Unterhaltsdienst 60 Landwirt 60 Student 40 Gartenbauer 75 Forstwart 75 Freiwillige 15 Vereine 5 Kosten der Bekämpfungsmassnahmen Die folgenden Kostenschätzungen basieren auf verschiedenen Projekten und variieren aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen stark. Art Methode (pro Jahr) Aufwand pro Fläche oder Stück Amerikanische Goldruten Sommerflieder Asiatische Knöteriche Kosten pro Einheit Ausreissen, 2 Durchgänge 10-25h/Are /Are 60% Ausreissen, 1 Durchgang /Are Mahd, 2 Durchgänge ca. 3h/Are /Are 20% 1x ausreissen, 1x mähen 20% Einzelpflanzen: Ausreissen/ Aushacken mit Herbizidapplikation Grössere Bestände: Ausgraben mit Bagger oder Seilwinde an Traktor Ausbaggern (3 m Tiefe), Transport, Entsorgung in Deponie Herbizid mittels Rückenspritze (Annahme 2x Spritzen Mai-August in ersten 2 Jahren) Mähen zur Verhinderung der Ausbreitung (6 Schnitte/Jahr in ersten 2 Jahren) ca. 6 (Einzelsträucher)-10 (dichte Bestände) Sträucher/h 50. /Expl. 50% pro 6 Exemplare 120. /m /m2 Kleinere Bestände (bis 100 m2): 250. /m2 Mittlere Bestände ( m2): 7. /m2 Kleine Bestände (bis 100 m2): 250. /m2 Mittlere Bestände ( m2): 44. /m2 Aufwandrückgang pro Jahr im Vergleich zum Vorjahr (grobe Angaben) 50% 90% Im 2. Jahr 70%, dann 10%

22 22/30 Art Methode (pro Jahr) Aufwand pro Fläche oder Stück Drüsiges Springkraut Einjähriges Berufkraut Essigbaum Mähen und ausreissen alle 3 Wochen bis zum 1. Frost Grosse, dichte Bestände: Lockerung des Bodens, ausreissen, 4 Durchgänge Kleine Bestände: Lockerung des Bodens, ausreissen, 4 Durchgänge Kleine Bäume, zerstreut: Stamm anbohren, Herbizid Grosse Bäume in Bestand: anbohren, Herbizid Kleine Bäume in Bestand: anbohren, Herbizid Jungwuchs: auf Stock setzen, Herbizid 1 Person: 1a/Tag 3 min/m 2 Kosten pro Einheit 350. /Are 660. /Are 20% 100. /100 Pflanzen 20% 600. (1Tag)/20 Bäume 50. /12 Expl. 50. /30 Expl. Götterbaum Stamm anbohren, Herbizid 600. (1Tag)/20 Bäume Kirschlorbeer Aushacken, 2x jährlich 700. /Are 50% Armenische Brombeere Riesenbärenklau Schmalblättriges Greiskraut Mähen 3x jährlich (ab 3. Jahr Pflanzen aushacken) Abstechen grosser Bestände, 2x jährlich 3 x ausreissen pro Jahr Ende Juni / Aug. / Okt. 2 min/pflanze (abstechen von Wurzelknollen); Zeitaufwand je nach Bestandesgrösse und Zugänglichkeit. Grosse Variation: Expl./1.5-3h (1. Durchgang) 3.5h/Standort 400. /Are 20% 500. /Are 20% Aufwandrückgang pro Jahr im Vergleich zum Vorjahr (grobe Angaben) 2. und 3. Jahr 50%, dann 25% Im 2. Jahr 70%, dann 50% Im 2. Jahr 70%, dann 50% Spezielle Gebiete Autobahnböschungen Unterhaltsdurchgang 1 Durchgang: 0.48 Franken/ m 2 alles inklusive SBB Die Kosten werden nicht geschätzt, da die SBB dafür zuständig ist

23 23/30 A6 Empfohlene Bekämpfungsziele Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ziele bei der Bekämpfung der verschiedenen prioritären in den verschiedenen Lebensräumen. Grundlage dafür sind die Ausführungen der AGIN, Vorgaben für kantonale Flächen und weiterführende Überlegungen (v.a. Essigbaum, Erdmandelgras). Die Tabelle hilft, die Bekämpfung der einzelnen Bestände zu priorisieren. Legende Gefahren/Schäden: Gesundheit: Verursachung von gesundheitlichen Schäden Biodiversität: Verdrängung einheimischer Vegetation in seltenen Lebensräumen Infrastruktur: Schädigung von Infrastrukturanlagen, Erosion an Ufern Landwirtschaft: Ertragsausfall in der Landwirtschaft, Beeinträchtigung der Bewirtschaftung, toxisch für das Vieh Ausbreitung: grosse Ausbreitungsgefahr (über Samen, Wurzeln oder Stängel) Waldverjüngung: erschwerte Waldverjüngung Ambrosia Riesenbärenklau Schmalblättriges Greiskraut Drüsiges Springkraut Amerikanische Goldruten Asiatische Knöteriche Essigbaum Götterbaum Erdmandelgras/ Essbares Zyperngras Rechtlicher Status Gefahren/ Schäden (Legende siehe oben) FrSV, PSV Melde- /Bekämpfungspflicht Gesundheit Landwirtschaft FrSV (Umgangsverbot) Gesundheit Biodiversität FrSV (Umgangsverbot) Gesundheit Landwirtschaft FrSV (Umgangsverbot) Ausbreitung Biodiversität Infrastruktur FrSV (Umgangsverbot) Ausbreitung Biodiversität FrSV (Umgangsverbot) Ausbreitung Infrastruktur Biodiversität FrSV (Umgangsverbot) Ausbreitung Biodiversität SL Ausbreitung Biodiversität Waldverjüngung SL Landwirtschaft FrSV: Freisetzungsverordnung, PSV: Pflanzenschutzverordnung, SL: Schwarze Liste

24 Bauzone Offene Landschaften Götterbaum Infrastruktur Wald Sensible Gebiete Baudirektion 24/30 Zone Naturschutzzonen inkl. Umgebungszone von 200 m sowie renaturierte Zonen Ambrosia Riesenbärenklau Schmalblättriges Greiskraut Amerik. Goldruten Asiatische Knöteriche Drüsiges Springkraut Essigbaum Erdmandelgras/ Essbares Zyperngras Kaum vorhanden Gewässer: Ufer von Fliessgewässern und Seen Kaum vorhanden lichte Waldflächen Kaum vorhanden Waldrand Kaum vorhanden Waldwege Kaum vorhanden Übriger Wald Kaum vorhanden Bahnböschung und Gleisbereich Kaum vorhanden Strassenränder und Autobahnböschungen Kaum vorhanden Biodiversitätsförderflächen, extensiv genutzte Flächen (Weiden, Wiesen, Streuwiesen, Ackerschonstreifen, Brachflächen, Rebberge, Hecken) Übrige Landwirtschaftsfläche Kiesgruben, Deponien, Steinbrüche etc Kaum vorhanden Baumschulen, Gärtnereien Öffentliche Anlagen (Parkanlagen, Friedhöfe etc.) Kaum vorhanden Privatgärten / /4 Kaum vorhanden Bauzonen-Brachen Kaum vorhanden Industriegebiet Kaum vorhanden 1: Elimination, 2: Bestandesreduktion und Verhinderung der Ausbreitung, 3: Halten des Bestandes akzeptiert, aber Verhinderung der Ausbreitung, 4: keine aktive Bekä mpfung

25 25/30 A7 Merkmale, Problematik und Bekämpfungsmassnahmen verschiedener In der folgenden Tabelle sind Merkmale, Problematik und Bekämpfungsmassnahmen gemäss dem jetzigen Wissensstand aufgeführt. Wo nicht anders vermerkt muss das fortpflanzungsfähige Material in der Kehrichtverbrennungsanlage oder einer professionellen Kompostier- oder Vergärungsanlage mit thermophiler Hygienisierungsphase entsorgt werden. Lediglich Grüngut, das nicht mehr vermehrungsfähig ist, darf vor Ort liegen gelassen werden. Ausführlichere Informationen sind in den Merkblättern und in der Praxishilfe enthalten, die unter Anhang A1.2 aufgeführt sind. Krautige Neophyten Besonderes, Ausbreitung Problematik Bekämpfungsmassnahmen Aufrechte Ambrosie Ambrosia artemisiifolia Samen über 10 Jahre keimfähig, Samenreservoire im Boden Ausbreitung: in Fahrzeugreifen, mit Erde, Vogelfutter, Sonnenblumensamen, durch unsachgemässe Schnittgutentsorgung hoch allergene Pollen Hautreizungen, Asthma, späte Blütezeit (Verlängerung Pollensaison) Melde- und Bekämpfungspflicht (Pflanzenschutzverordnung)! nur mit Handschuhen und Staubmaske bekämpfen! vor der Blüte mit Wurzeln ausreissen Material in Kehrichtverbrennungsanlage geben offenen Boden rasch begrünen regelmässig Nachkontrollen durchführen im WebGIS erfassen Riesenbärenklau Heracleum mantegazzianum Schmalblättriges Greiskraut Senecio inaequidens bis Samen/Pflanze 7 Jahre keimfähig Wurzelknollen: 40-60cm tief Ausbreitung: Wind, Wasser, mit Boden und in Fahrzeugreifen Flugsamen (30 000/Pflanze) mind. 2 Jahre keimfähig bei Berührung mit Saft und Sonneneinfall kommt es zur phototoxischen Reaktion und zu Verbrennungen Erosionsförderung an Ufern für Mensch und Vieh giftige Alkaloide (Lebergifte) Bekämpfungspflicht in ganzem Kanton nur mit langer Schutzbekleidung, Handschuhe und Brille und am bestem an bewölkten Tagen bekämpfen kleine Bestände: Wurzelstöcke der einzelnen Pflanzen in 10-15cm Tiefe abstechen, bzw. Rhizom ausgraben grosse Bestände: mähen und Boden bis 15cm tief fräsen (Hochsommer während Blüte) chemische Bekämpfung: Garlon oder Tribel bei ca. 1m Pflanzenhöhe Bekämpfungspflicht in ganzem Kanton Samenbildung verhindern einzelne Pflanzen: mit Wurzeln ausreissen (vor Samenreife, Juni-Okt.) grössere Bestände: mähen (alle 6-8 Wochen, vor Samenreife), ev. Herbizide (Fachperson beiziehen) Nachkontrollen durchführen offene Boden begrünen

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