Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav

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3 Inhalt des Vortrags: AGB Begriff und Grundlagen AGB nach deutschem Recht AGB im internationalen Bezug Abwehr fremder AGB

4 Was sind AGB? Vertragsbedingungen Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert Von einer Partei einseitig verwendet

5 Wozu braucht man AGB? Rationalisierung des Geschäftsablaufs Lückenfüllung und Ergänzung des Gesetzes Hinweis auf Rechtslage Risikoabwälzung Abwehr von fremden AGB Keine gesetzliche Pflicht eigene AGB zu haben

6 AGB vs. Individualvereinbarung AGB liegen nicht vor, soweit Vertragsbedingungen ausgehandelt werden Vorrang der Individualabrede Wichtige Regelungen im Zweifel individuell vereinbaren

7 Gesetzliche Grundlagen für AGB Deutschland: 305ff BGB Europäische Union: Rahmen für Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu AGB in sog. Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie 93/13/EWG) Andere Staaten: Nationales Recht

8 Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB I. Einbeziehung: Wie werden AGB wirksamer Bestandteil des Vertrages? II. Wirksamkeit: AGB unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit: Vertrag bleibt wirksam es gilt Gesetzesrecht

9 Deutschland - Anwendungsbereiche Absteigend nach Schutzintensität: Unternehmer Verbraucher (B2C) Verbraucher Verbraucher (C2C) Unternehmern Unternehmer (B2B) Kein AGB-Recht anwendbar: Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht

10 Deutschland Einbeziehung von AGB Unternehmer gegenüber Verbrauchern (Ausdrücklicher) Hinweis auf Geltung der AGB durch Verwender; Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Verbrauchers durch den Verwender; Bei/vor Vertragsschluss; Einverständnis des Verbrauchers mit Geltung.

11 Deutschland Einbeziehung von AGB Unternehmer gegenüber Unternehmer Erkennbarer Hinweis des Verwenders auf seine AGB; Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Vertragspartner (Abrufbarkeit, Übergabe auf Nachfrage); Bei/vor Vertragsschluss; Kein Widerspruch des Vertragspartners.

12 Deutschland Inhaltskontrolle Unternehmer gegenüber Verbrauchern Katalogklauseln ohne Wertungsmöglichkeit ( 309 BGB); Katalogklauseln mit Wertungsmöglichkeit ( 308 BGB); Generalklausel 307 BGB. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders Sog. überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil

13 Deutschland Inhaltskontrolle Unternehmer gegenüber Unternehmern Nur Generalklausel 307 BGB! ABER: Aufgrund der Generalklausel können auch Bestimmungen aus den Katalogen in 308,309 BGB unwirksam sein. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders Sog. überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil

14 Deutschland Inhaltskontrolle Fazit Insbesondere im Hinblick auf die Generalklausel ( 307 BGB) ist AGB-Recht in Deutschland von der Rechtsprechung im Einzelfall abhängig. Daher: AGB im Zweifel konservativer formulieren; Wichtiges in den Individualvertrag; AGB regelmäßig vom Experten überprüfen lassen; Beachte: Keine geltungserhaltende Reduktion bei AGB.

15 Deutschland Inhaltskontrolle Beispiel: Haftungsausschluss konservative Klausel bei B2B-AGB: Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Dem Vertragspartner stehen weiterhin die gesetzlichen Minderungs- und Rücktrittsrechte zu. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere aufgrund von Mängeln der Ware gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die durch die gelieferte Ware oder unsere Mitarbeiter an anderen Sachen des Vertragspartners entstehen und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch einfach fahrlässiges Verhalten verletzt wurde. Außer im Fall der Haftung für vorsätzliches Verhalten ist diese auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die Haftung für eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung gemäß Produkthaftungsvorschriften, die Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

16 International Anwendbares Recht Anwendbares Recht ist bzgl. Einbeziehung und inhaltlicher Prüfung der AGB zu bestimmen Internationales Privatrecht (EU ROM-I Verordnung); Ggf. sind ausländische/internationale Rechtsordnungen zu berücksichtigen; Rechtswahl in AGB möglich.

17 International-Einbeziehung von AGB Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung bei Rechtswahl in AGB Zirkelschluss Gesetzliche Voraussetzungen für Einbeziehung Rechtswahl in AGB Lösung: Fiktion Aber: Ggf. ist das Recht des Heimatorts des Vertragspartners zu berücksichtigen, wenn die Fiktion unbillig ist.

18 Einbeziehung nach UN-Kaufrecht Erkennbarer Hinweis durch den Verwender; Vor/Bei Vertragsschluss; Möglichkeit der Kenntnisnahme und Verständnis; Ggf. Übergabe der AGB erforderlich! AGB in Vertragssprache/Weltsprache Einverständnis des Vertragspartners mit Geltung der AGB.

19 Einbeziehung: Ausländische Rechtsordnungen Bei Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung richtet sich die Einbeziehung nach den Vorschriften des ausländischen Rechts; Viele ausländische Rechtsordnungen verlangen die Vorlage/Übersendung der AGB; Bei einem Vertrag mit mind. einem Vertragspartner aus der EU, bei dem AGB einen Gerichtsstand in der EU vorsehen, ist die besondere Formvorschrift für grenzüberschreitenden Gerichtsstandvereinbarungen in der EU (Art. 23 EuGVO im Grundsatz Schriftform) zu beachten.

20 Inhaltliche Prüfung: Ausländisches Recht Das UN-Kaufrecht kennt keine Inhaltskontrolle von AGB; es gilt das ergänzend anwendbare nationale Recht; Inhaltliche Prüfung im Ausland meist nur bei AGB im B2C Verhältnis (Klausel-Richtlinie EU); Keine Sonderprüfung im B2B-Verhältnis; AGB-Begriff im Ausland wesentlich enger.

21 Abwehr fremder AGB Sowohl nach deutschem Recht als auch nach UN- Kaufrecht: Widersprechen am besten ausdrücklich (mit Zugangsnachweis)! Alternativ: Erkennbarer Hinweis auf eigene AGB, die eine Abwehrklausel bzgl. fremder AGB enthalten. Rechtsfolge: Es gilt Gesetzesrecht.

22 Beispiel: Abwehrklausel Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

23 Kollision von AGB Soweit sich AGB widersprechen gilt Gesetzesrecht! Im UN-Kaufrecht: Risiko der Theorie des letzten Wortes Daher jedes mal explizit widersprechen! Alternative, soweit sich die Parteien nicht auf die Geltung von AGB einigen können: Gemeinsamer Rahmenvertrag

24 Fragen? Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. RA Jan Pav bnt Rechtsanwälte Leipziger Platz Nürnberg 0911 /

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