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1 Herzlich willkommen 1

2 Unternehmensbewertung 1. Begrüßung 2. IDW-Verfahren 3. Steuerliches Verfahren 2

3 Thomas Sälzer Thomas Sälzer Dipl.-Ökonom Vorstand Bahnhofstraße Fulda Telefon 06 61/ Telefax 06 61/

4 Die VR Genossenschaftsbank Fulda eg Gründungsjahr: Mitarbeiter, davon 20 Auszubildende 17 Geschäftsstellen 4

5 Die Zahlen VR der VR Genossenschaftsbank Fulda Fulda eg eg im Überblick per (vorläufig) Bilanzsumme 1.135,4 Mio. Kunden Mitglieder Kunden Mitglieder Kunden-Kreditvolumen 720,4 Mio. 5

6 TOP-Bank im Fördermittelgeschäft 6

7 Unternehmensbewertung 1. Begrüßung 2. IDW-Verfahren 3. Steuerliches Verfahren 7

8 IDW S 1 - Grundverständnis Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an den Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (IDW S , Tz. 4) Besonderheiten bei der Bewertung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen können sich neben quantitativen Merkmalen insbesondere aus der Tatsache ergeben, dass sie im Gegensatz zu großen Unternehmen oftmals nicht über ein von den Unternehmenseigner weitgehend unabhängiges Management verfügen (IDW S , Tz. 4) Besondere Bewertungsaspekte bei KMU Schwierige Abgrenzung des Bewertungsobjekts Unzureichende oder fehlende Informationsquellen Einschränkung der übertragbaren Ertragskraft Begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM 8

9 Informationen Einfaches Rechnungswesen Eingeschränkte Informationsquellen Einfache interne Kontrollen Fehlende bzw. nicht dokumentierte Unternehmens- Planung Geschäftsmodell Hohe Abhängigkeit von nur wenigen Kunden, Dienstleistungen oder Lieferanten Wenig diversifiziertes Geschäftsmodell Wert des Unternehmens Eigner Eigentümer mit geschäftsführender Funktion Eigentum bei einer kleinen Anzahl von Personen Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen und Eigentümer Überschneidung von betrieblicher und privater Sphäre Finanzierung Ungenügende Eigenkapitalausstattung Kein Kapitalmarktzugang Eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten Fehlende Diversifikation 9

10 IDW S 1 i. d. F. 2008, Tz. 157 ff.: Abgrenzung des Bewertungsobjekts, d.h. Trennung von betrieblicher und privater Sphäre bei personenbezogenen Unternehmen von besonderer Bedeutung. Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM Die Abgrenzung ist vorwiegend in den folgenden Bereichen mit Schwierigkeiten verbunden: Anlagevermögen Vollständigkeit des Anlagevermögens des Bewertungsobjektes Anhaltspunkte: steuerliche Sonderbilanzen Private und betriebliche Nutzung von Vermögensgegenständen Grundsätzlich marktübliche Nutzungsentgelte Marktunübliche Konditionen nur während der Vertragslaufzeit Anschließend gesonderte Überlegungen, ob weiterhin marktunübliche Konditionen vereinbart werden Gemischte Nutzung bei Miet-, Leasing- und Arbeitsverträgen Drittvergleich ggf. vertraglich vereinbarte marktunübliche Konditionen Eigenkapitalausstattung und Finanzierung Annahme über Zuführung von Eigenkapital Berücksichtigung von Haftungsübernahmen (Avalprovisionen) Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen zu Marktkonditionen 10

11 Abgrenzungsschwierigkeiten Eine ordnungsgemäße Abgrenzung des Bewertungsobjektes ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese u. a. wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Eigenkapitals sowie die zukünftig zu erwartenden finanziellen Überschüsse (und damit auf die Höhe des Unternehmenswertes) besitzt. Aus Gründen der Transparenz sind die Vornahme der Abgrenzung eines Bewertungsobjektes, die in diesem Zusammenhang zu treffenden Annahmen sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die finanziellen Überschüsse im Gutachten konkret darzustellen. 11 Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM

12 Abgrenzung des Bewertungsobjektes Bei Betriebsaufspaltungen ist darauf zu achten, dass bei Nutzung von Vermögensgegenständen grundsätzlich marktübliche Nutzungsentgelte anzusetzen sind marktunübliche Konditionen während der Vertragslaufzeit zu veranschlagen sind anschließend gesonderte Überlegungen ob weiterhin marktunübliche Konditionen vereinbart werden 12 Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM

13 Qualität der Informationsquellen Vergangenheitsanalyse bildet den Ausgangspunkt für die Prognose künftiger Entwicklungen und für die Vornahme von Plausibilitätsüberlegungen (IDW S 1, Tz. 72) Jahresabschlüsse von kleinen und mittleren Unternehmen sind möglicherweise ungeprüft und von steuerlichen Überlegungen beeinflusst Nicht gebildete oder überhöhte Rückstellungen oder Wertberichtigungen Steuerlich motivierte Abbildung von Geschäftsvorfällen Fehlender oder unangemessener Unternehmerlohn Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM 13

14 Qualität der Informationsquellen Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse sind die künftigen finanziellen Überschüsse zu prognostizieren (IDW S 1, Tz. 75) Eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung setzt aufeinander abgestimmte Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Finanzplanungen voraus. Hierbei können ergänzende Rechnungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen notwendig werden (IDW S 1, Tz. 27) Die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse ist auf ihre Plausibilität hin zu beurteilen (IDW S 1, Tz. 81) Viele Mittelständler haben ihre Planung im Kopf und betrachten isolierte Aspekte wie Maschinenersatz, Reparaturmaßnahmen oder Steueroptimierung Planung bei kleinen und mittleren Unternehmen verdichtet, Planungshorizont kurz (Budgetplanung), Teilpläne ausgespart bzw. unzureichend dokumentiert 14 Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM

15 Analyse der übertragbaren Ertragskraft Grundsatz : Bei personenbezogenen Unternehmen ist der Einfluss der Eigentümer auf die Ertragskraft regelmäßig zu analysieren Anlassbezogen sind im Verkaufsfall / bei Ausscheiden des Eigentümers diese Einflüsse entsprechend zu eliminieren: Besondere Beziehungen eines Mitgliedes der Geschäftsführung oder eines Gesellschaftergeschäftsführers (zu Kunden, zu Lieferanten, zu Mitarbeitern) Sonstige Beziehungen personeller oder familiärer Art Herausragende Eigenschaften/Fähigkeiten des Eigentümers: Spezialistenwissen, technisches Know-How, Kreativität, Vermarktung Hohe Loyalität der Arbeitnehmer gegenüber der Führungsfigur Finanzielle Leistungsfähigkeit 15 Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM

16 Begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten Es ist bei Personengesellschaften zu untersuchen, ob die bestehenden Kapitalkonten verzinslich sind. Dies ist oftmals der Fall bei den variablen Kapitalkonten. Die entsprechenden Regelungen können zumeist dem Gesellschaftervertrag entnommen werden. Für den Fall, dass eine Verzinsung vereinbart wurde, ist diese im Bewertungsmodell adäquat abzubilden. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: Die Verzinsung der Kapitalkonten stellt für das Unternehmen Aufwand dar, für den Gesellschafter einen Ertrag. Dementsprechend kann für das Kapitalkonto ein Sonderwert angesetzt werden. Die Verzinsung der Kapitalkonten wird für Bewertungszwecke eliminiert. Aufgrund des in der Folge sinkenden Kapitaldienstes steigt der Unternehmenswert. Auf den Ansatz eines Sonderwertes für das Kapitalkonto ist bei diesem Vorgehen somit zu verzichten 16 Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM

17 Begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten Aufgrund ihrer Nachrangigkeit weisen Gesellschafterdarlehen auch Merkmale von Eigenkapital auf. Gesellschafterdarlehen können daher als eine hybride Finanzierungsform bzw. wirtschaftliches Eigenkapital eingestuft werden. Somit stellt sich die Frage: Wie sind Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Bewertung konkret zu klassifizieren, als Eigenkapital oder als Fremdkapital? Antwort: Der Ansatz als Eigen- oder Fremdkapital erfolgt anlassbezogen. Ansatz als Eigenkapital: z.b. im Falle der Veräußerung eines Unternehmens, wenn der Eigentümer seine Gesellschafterdarlehen der Firma entzieht, so dass diese durch eine entsprechende Eigenkapitalfinanzierung des Käufers zu ersetzen sind. Ansatz als Fremdkapital: z.b. im Falle der Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichs der Ehepartners. Hier kann zumeist davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen nach der Ehescheidung von den bestehenden Gesellschaftern weitergeführt wird, so dass auch die von diesen an die Gesellschaft vergebenen Darlehen bestehen bleiben. 17 Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM

18 Behandlung der übertragbaren Ertragskraft - Geringer Modifikationsbedarf / vollständig übertragbare Ertragskraft (Gesamt-)Bewertung unter Going-Concern-Annahme mit Anpassung der (geplanten) Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis von Zukunftserfolgswerten z.b. Berücksichtigung eines Unternehmerlohns, Gesellschafterdarlehn, Bereitstellung von Sicherheiten... + Hoher Modifikationsbedarf / temporär übertragbare Ertragskraft Dauerhaftigkeit der Kombination aus materiellen und immateriellen Vermögenswerten ist nicht gegeben; die Ertragskraft des wirtschaftlichen Verbunds muss neu geschaffen werden Bewertung mit Abschmelzen der bewertungsrelevanten Überschüsse in den Planjahren Ausnahmefall: Bewertung unter Liquidationsannahme, da die Unternehmensfortführung ohne die bisherige Unternehmensführung nicht möglich ist Entnommen aus Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Hessen am in FfM 18

19 Exkurs: Barwertige Bewertung Projekt A -900, ,09 371, x 1,1-1 = 450 x 0, x 1,1-2 = 450 x 0, , x 1,1-3 = 100 x 0, ,15 Summe: x 1,1-4 = 50 x 0,6830 (nominal: 1.050) 19 Entnommen aus der 3. Auflage Unternehmensbewertung von Jochen Drukarczyk

20 Exkurs: Barwertige Bewertung Projekt B -900, , x 0, , x 0, , x 0, ,91 Summe: x 0,6830 (nominal: 1.200) 20 Entnommen aus der 3. Auflage Unternehmensbewertung von Jochen Drukarczyk

21 Exkurs: Barwertige Bewertung Das Signal der statischen Pay-back-Methode ist falsch: B ist das bessere Projekt. Projekt A verdient noch nicht einmal den Zinssatz i, den man am Kapitalmarkt bei Anlage eines Betrages in Höhe von 900 erzielen könnte, also die Opportunitätskosten. Die Diskontierung von Nettoeinzahlungen berücksichtigt die Kosten des Kapitaleinsatzes. Die Summe der diskontierten Nettoeinzahlungen heißt Bruttokapitalwert (BKW). Übersteigt der für den Zeitpunkt 0 berechnete Bruttokapitalwert die Anschaffungsauszahlung im gleichen Zeitpunkt (Errichtungskosten), dann lohnt das Projekt. 21 Entnommen aus der 3. Auflage Unternehmensbewertung von Jochen Drukarczyk

22 Unternehmensbewertung 1. Begrüßung 2. IDW-Verfahren 3. Steuerliches Verfahren 22

23 Steuerliches Verfahren Bis 2008 Stuttgarter Verfahren (Kapitalgesellschaft) oder Betriebsvermögensvergleich (Personengesellschaft) Seit 2009 Vereinfachtes Ertragswertverfahren 199 ff BewG Kapitalisiert den durchschnittlichen vergangenheitsbezogenen Jahresertrag mit einem typisierten Kapitalisierungsfaktor Anlass: Schenkung / Erbschaft Kenntnisse des Verfahrens sind erforderlich um die Ergebnisse steuerlich optimieren zu können 23

24 Beispiel: Bewertung eines Einzelunternehmens (Gasthof) mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren 199 bis 203 BewG Steuerbilanzgewinn 221 T 220 T 246 T + Hinzurechnungen ( 202 I S. 2 Nr. 1 BewG) a) Gewerbesteuer 30 T 30 T 34 T./. Abzüge ( 202 I S. 2 Nr. 2 BewG) a) angemessener Unternehmerlohn -80 T -80 T -80 T Zwischenergebnis 171 T 170 T 200 T./. Typisierter Ertragssteueraufwand (30 %) - 51T -51 T 60 T Betriebsergebnis gem. 202 BewG 120 T 119 T 140 T 24 Summe der Betriebsergebnisse: 379 T

25 Beispiel: Bewertung eines Einzelunternehmens (Gasthof) mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren 199 bis 203 BewG Summe der Betriebsergebnisse: 379 T Durchschnittsertrag = Jahresertrag ( 201 Abs. 2 Satz 3 u. 4 BeWG) 126 T Berechnung des Kapitalisierungsfaktors 2014 Basiszinssatz 2014 (zum 1. Börsentag des Jahres durch die Bundesbank festgesetzter Zinssatz) 2,59 % + pauschalierter Zuschlag gem. 203 Abs. 1 BewG 4,50 % = Kapitalisierungszinssatz 7,09 % 25 Kapitalisierungsfaktor 1/7,09% 14,10.

26 Beispiel: Bewertung eines Einzelunternehmens (Gasthof) mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren 199 bis 203 BewG Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor (126 TEUR x 14,10) TEUR + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 0 TEUR + Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften 0 TEUR + Nettowert des jungen Betriebsvermögens 0 TEUR Gemeiner Wert nach dem vereinf. Ertragswertverfahren: ( 200 BewG) TEUR 26

27 Steuerliches Verfahren Relevant für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie für die Einkommensteuer Steuerliche Bewertungsanlässe: Tod eines Gesellschafters Schenkung von Gesellschaftsanteilen Gewinnrealisierung bei Umwandlungen Teilwertabschreibungen Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung ins Ausland Fazit: Steuerliche Konsequenzen sollten kontinuierlich erkannt und rechtzeitig eingeschätzt werden. 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

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