AusBildung bis 18. Dachverband Österreischischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Theresa Fibich, MA

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1 AusBildung bis 18 Dachverband Österreischischer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Theresa Fibich, MA Gefördert von:

2 Inhalt Ziele der AusBildung bis 18 Entstehungsgeschichte des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG) Für wen gilt die Ausbildungspficht (nicht)? Erfüllen der Ausbildungspflicht Sanktionierung und Pflichten der Erziehungsberechtigten Meldesystem & Datenfluss Netzwerkstruktur Koordinierungsstellen AusBildung bis 18 Jugendcoaching Materialien, Übersichten, Kontakte 2

3 Ziele der AusBildung bis 18 Alle Jugendlichen zu einer über den Pflichtschulabschluss hinausgehende Qualifikation hinzuführen Chance auf nachhaltige Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöhen Prävention von frühzeitigem Bildungs- und Ausbildungsabbruch Abgestimmte Angebote und Programme in verschiedensten Bereichen Ausbau eines lückenlosen Ausbildungsangebots soll erreicht werden 3

4 Entstehungsgeschichte, APflG 2013 Verankerung im Regierungsprogramm Mai 2014 Bis Ende 2015 März 2016 erste Steuerungsgruppensitzung unter der Leitung des BMASK mit dem BMB, BMWFW und BMFJ Arbeitsgruppen bestehend aus Ministerien, Sozialpartnern, AMS, SMS und Ländervertretungen erarbeiten Grundlage für den Gesetzesentwurf Ausbildungspflichtgesetz (APflG) geht in Begutachtung Juli 2016 August 2016 ab ab APflG wird im Nationalrat und im Bundesrat beschlossen APflG tritt (schrittweise) in Kraft Erster Jahrgang wird ausbildungspflichtig (Meldepflicht für Erziehungsberechtigte) Möglichkeit der Sanktionierung 4

5 Für wen gilt die Ausbildungspflicht? Die Ausbildungspflicht gilt für alle Jugendlichen ab dem deren Schulpflicht mit dem Schuljahr 2016/17 oder danach endet die sich dauernd in Österreich aufhalten bis zu ihrem 18. Geburtstag. Die Ausbildungspflicht gilt auch für Jugendliche die sich in Justizanstalten befinden für behinderte Jugendliche für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte 5

6 Für wen gilt die Ausbildungspflicht nicht? Die Ausbildungspflicht gilt nicht für Jugendliche, die bereits im Schuljahr 2015/16 oder davor ihre Schulpflicht beendet haben AsylwerberInnen Die Ausbildungspflicht ruht für Jugendliche, die Kinderbetreuungsgeld beziehen ein Freiwilliges Soziales Jahr/ Umweltjahr absolvieren, Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland leisten, ein Freiwilliges Integrationsjahr absolvieren, Präsenzdienst/Zivildienst leisten, akut erkrankt sind. 6

7 Wie kann die Ausbildungspflicht erfüllt werden? Erfüllung I durch Schulbesuch (z.b.: AHS, BMS, BHS) oder privaten Unterricht Durch einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag (nach BAG oder LFBAG), Gesundheitsberufliche Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Besuch von vorbereitenden Kursen für schulische Externistenprüfungen oder für einzelne Ausbildungen, Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf durch eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung Ausbildungsfreie Zeiträume (bis zu 4 Monate) oder Wartezeiten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar! Liste der Angebote zur Ausbildungspflicht: 7

8 Wie kann die Ausbildungspflicht erfüllt werden? Erfüllung II Es besteht keine Ausbildungspflicht (mehr), wenn bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine mind. 2-jährige (berufsbildende) mittlere (oder auch höhere) Schule oder eine Lehrausbildung (gemäß BAG/LFBAG) oder eine Teilqualifizierung (gemäß BAG/LFBAG) erfolgreich abgeschlossen wurde. (ausschließliches Nachholen des Pflichtschulabschlusses reicht nicht aus). 8

9 Jugendliche Hilfsarbeit Jugendliche Hilfsarbeit ist nur dann erlaubt, wenn sie neben dem Schulbesuch oder einer beruflichen Ausbildung stattfindet wenn sie ausdrücklich im Perspektiven- und Betreuungsplan (zeitlich befristet) festgelegt wurde. 9

10 Ausbildungspflicht Sanktionierung Im Vordergrund der Ausbildung bis 18 stehen die Unterstützungsangebote nicht die Sanktion. Die Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass Jugendliche der Ausbildungspflicht nachkommen, liegt bei den Erziehungsberechtigten! (APflG 4,1). Jugendliche können nicht gestraft werden! Strafe nur, wenn Erziehungsberechtigten die Mitwirkung bei einer Problemlösung bzw. die Kooperation vorsätzlich verweigern. Verwaltungsstrafe von EUR ,- bzw. EUR ,- im Wiederholungsfall möglich. Sanktionen erst ab möglich Meldepflicht der Erziehungsberechtigten bei nicht Erfüllung der Ausbildungspflicht des Kindes (bei Koordinierungsstellen) ab

11 Meldesystem & Datenfluss (Automatisierte) Einmeldung über Zuund Abgänge in verschiedenen Systemen bzw. Datentransfer an Statistik Austria Identifizierung von Fällen, die die Ausbildungspflicht verletzen bzw. Einzelfallmeldung an Koordinierungsstelle Aktivierung des Netzwerks der Unterstützung* Hoher Datenschutz ist gewährleistet! *Unterstützung (z.b.: Jugendcoaching) kann bzw. soll auch bereits vor einem möglichen AusBildungsabbruch herangezogen werden! 11

12 Administrativer Fallverlauf im Monitoring AusBildung bis 18 (MAB) BundesKOST übergibt einen Fall an die regionale KOST. Mindestanzahl von Kontaktversuchen mit Jugendlichen und / oder Erziehungsberechtigten (schriftlich, telefonisch, auf Wunsch auch aufsuchend) durch Jugendcoaching bzw. KOST. Wenn alle Versuche scheitern, meldet KOST an Landesstelle des SMS. Diese melden ggf. Sachverhaltsdarstellung an Bezirksverwaltungsbehörde. 12

13 AB18 Steuerungsgruppe (BMASK, BMWFW, BMB, BMFJ, BMGF, BMLFUW)) NETZWERK STRUKTUR AusBildung bis 18 (AB18) Initiative von: Sozialministerium Sektion IV und VI) AB18 Beirat (SMS, AMS, AK, WKO, IV, ÖAR, Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammertag, BJV, ÖGB, Städte- und Gemeindebund, Verbindungsstelle der Bundesländer) Sozialministeriumservice SMS Stabstelle / Kompetenzstelle AB18 SMS Landesstellen Arbeitsmarktservice Bezirksverwaltungsbehörde Bundesweite Koordinierungsstelle Regionale Koordinierungsstellen Regionales Netzwerk der Unterstützung Jugendcoaching Abbildung: BundesKOST Steuerungsgruppen Bundesländer (SMS, AMS, Länder, AK, WK, Schulsystem ) Schulsystem, Offene Jugendarbeit, Kinder- und Jugendhilfe, AMS, SMS, Jugendberatungsstellen, Gemeinden 13

14 Koordinierungsstellen AusBildung bis 18 (ab 2017) 1 Bundesweite Koordinierungsstelle (BundesKOST) und 9 Regionale Koordinierungsstellen (KOST) in den Bundesländern. Kontaktliste: Beauftragung der BundesKOST durch SMS Stabsabteilung Beauftragung KOST durch SMS Landesstellen und diesen jeweils fachlich unterstellt. Aufgaben: Steuerung und Matching der AusBildung bis 18 sowie Übergang Schule und Beruf Information, Koordination und Vernetzung Schnittstellenmanagement Allgemeine Aufgaben 14

15 Jugendcoaching Aufgaben & Funktionen Individuelle Beratung und Begleitung für schulabbruchs- und ausgrenzungsgefährdete Jugendliche am Übergang Schule-Beruf Unterstützung ausbildungsferner Jugendlicher bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht Unterstützung in persönlichen und sozialen Problemfeldern, welche AusBildungsfähigkeit behindern können Gatekeeping Funktion für die SMS Angebote Produktionsschule und Berufsausbildungsassistenz Keine Übernahme von Aufgaben des Schulsystems, der Unterstützungssysteme in/für/um die Schule (zb. Schulpsychologie, Schulsozialarbeit, Schüler- und Bildungsberatung) oder sonstiger Beratungseinrichtungen (Drogen-, Schuldenberatung etc.) Fokus liegt auf AusBildung! 15

16 Zielgruppe Jugendcoaching Jugendliche ab dem 14. bis zum vollendeten 19. Lebensjahr Jugendliche mit Behinderung und/oder Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) bis zum 24. Lebensjahr Jugendliche, die Unterstützung bei der Berufswahlentscheidung bzw. ihrer weiteren AusBildung benötigen Schulabbruchsgefährdete Jugendliche Außerschulische Jugendliche, die weder in Ausbildung, Beschäftigung oder Weiterbildung sind oder deren Teilnahme an einem AMS- oder SMS-Angebot abbruchgefährdet ist Delinquente Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr Potenzielle Teilnehmer_innen der Produktionsschule bis zum 21. Lebensjahr Eltern/Erziehungsberechtige 16

17 Weitere Unterstützungsprogramme für Menschen mit Behinderung des Sozialministeriumservice (SMS) eine Auswahl Begleitende Hilfen (NEBA Netzwerk berufliche Assistenz) Flächendeckende Unterstützung in ganz Österreich Jugendcoaching (für ausgrenzungsgefährdete Jährige sowie für Jugendliche mit Behinderung bis 24 Jahre) Produktionsschule (eine Nachreifung für Menschen zwischen 15 und 24 Jahren) Berufsausbildungsassistenz (Unterstützung bei einer verlängerten Lehre und einer Teilqualifikation) Arbeitsassistenz (für Menschen mit Behinderung von Jahre) Jobcoaching (für Menschen mit Behinderung von Jahre) 17

18 Kontaktlisten und Übersichten Angebotslandschaft Jugendcoaching (bundesweit und regional) Kontaktliste zu Jugendcoaching und anderen NEBA Angeboten: Angebotslandschaft Übergang-Schule Beruf in Wien Informationen/Berichte/Übersichten zu bestehenden Steuerungsgruppen: Kontaktliste regionale Koordinationsstellen 18

19 Projektträger 19

20 20

21 Links Serviceline: (Mo-Do 09:00-16:00 Uhr, Fr 09:00-12:00 Uhr), Bundesweite Koordinationsstelle Übergang-Schule Beruf Regionale Koordinatonsstelle in Wien -> Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung Informationen und AnbieterInnen aller NEBA Angebote, u.a. Jugendcoaching 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Theresa Fibich, BEd BA MA BundesKOST Kontakt: AusBildung bis 18 ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung 22

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