Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ

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1 Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ

2 Internationale Abkommen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie eine entsprechende EU-Verordnung

3 Statistik in Österreich 2009 brachten Mütter oder Väter in 27 Fällen einen Antrag auf Rückführung der Kinder aus dem Ausland nach Österreich ein, 2010 wandten sich bereits 34 Elternteile an die Behörden.

4 Österreich: 195 StGB Kindesentziehung (1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen (4) (5)

5 Deutschland: 235 Entziehung Minderjähriger (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat. (3) (4) (5) (6) (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

6 Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 220 Entziehen von Unmündigen Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

7 Kindesentziehung nicht immer strafbar "zeitliche Überdehnung" des Aufenthaltsbestimmungsrechts: vier Tage nach Spanien in einen Kurzurlaub Entscheidung des OLG: zum Zeitpunkt des Vorfalls hatten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die sechs und acht Jahre alten Kinder Zwar gelte die Strafbestimmung über die Entziehung Minderjähriger grundsätzlich auch im Verhältnis zweier Elternteile. Im Falle des gleichberechtigten Sorgerechts ist das zeitlich begrenzte Vorenthalten nach Auffassung des Gerichts aber nicht widerrechtlich.

8 Aufenthaltsbestimmungsrecht: Umzug in ein anderes EU-Land ist keine Kindesentführung Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung der Kinder - Diese dürfe die Mutter frei und ohne vorherige Einigung mit dem Vater festlegen.

9 Kindesentziehung nach Bosnien nicht Tatbestand, wenn gemeinsame Obsorge Verheiratete Klientin, gemeinsame Obsorge: Der Kindesvater hat das Kind nach Bosnien gebracht, dort sollte es fünf Tage mit den Großeltern bleiben. Nachdem innerhalb dieser fünf Tage ein Betretungsverbot ausgesprochen worden war und die Klientin den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, da sie sich nicht sicher fühlte, hat der Kindesvater das Kind in Bosnien gelassen. Er bedrohte sie, sollte sie nach Bosnien fahren um das Kind zu holen, er sie ermorden lassen wird. Es wurde dann in Österreich der Antrag auf alleinige Obsorge gestellt und ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen. Die Klientin erhielt dann die alleinige Obsorge. Nach mehreren Interventionen wurde das Kind nach Österreich zurückgebracht.

10 Kindesentziehung nach Ägypten Verheiratetes Paar, zwei gemeinsame Kinder, wobei die Mutter und die Kinder österreichische und der Vater ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen. Die beiden Kinder sind 2004 und 2005 geboren. Im September 2007 hat es ein Betretungsverbot gegen Herrn S. gegeben, weil er seine Frau geschlagen hat. Weiters wurde er wegen Körperverletzung angezeigt. Im Jänner 2009 ist die Familie nach Ägypten gereist. Dort sind die Kinder vom Kindesvater am Ende des Monats entführt worden. Die Frau wurde im Zuge dessen von ihrem Mann massiv misshandelt, was zu einer Verurteilung in Ägypten führte. Weiters hat er ihr Schmuck gestohlen und ihre Dokumente weggenommen. Der Mann stellte die Forderung, dass sie ihm für jedes Kind Euro zahlen müsse. Die Kinder sind nach wie vor in Ägypten versteckt.

11 Kindesentziehung nach Pakistan Der Kindesvater war seit über zehn Jahren in Österreich und bekam auch als anerkannter Flüchtling die Staatsbürgerschaft. Seine Frau kam später nach Österreich und hat mit ihm vier in Österreich geborene Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren. Nach lang andauernder häuslicher Gewalt flüchtete die Frau mit den Kindern ins Frauenhaus. Sie ließ sich scheiden und die Kinder wurden ihr zugesprochen. Der Vater erhielt ein zum Teil unbegleitetes Besuchsrecht, im Rahmen dessen er sich im November 2010 mit den Kindern nach Pakistan absetzte. Er wird per internationalem Haftbefehl gesucht.

12 Ein hilfreiches Übereinkommen!?

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