Fragen & Antworten Stand
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- Waldemar Beyer
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Fragen & Antworten Stand
2 2 Inhalt Informationen, Beratung... 5 Wo bekomme ich Informationen?... 5 Wohin wende ich mich für konkrete Fragen und Beratung?... 5 Allgemein... 5 Warum schreiben wir AusBildung bis 18 mit einem großen B?... 5 Was bringt die Ausbildungspflicht den Jugendlichen?... 5 Warum wird das Behinderteneinstellungsgesetz geändert?... 6 Geltung... 6 Wer ist von der Ausbildungspflicht betroffen?... 6 Ab wann gilt die Ausbildungspflicht?... 6 Gilt die Ausbildungspflicht für Jugendliche mit Behinderung?... 6 Gilt die Ausbildungspflicht auch für Asylwerberinnen und Asylwerber?... 7 Mein Kind hat selbst schon ein Kind. Gilt hier auch die Ausbildungspflicht?... 7 Mein Kind sitzt zurzeit im Gefängnis. Ist es von der Ausbildungspflicht betroffen?... 7 Wann sind Jugendliche von der Ausbildungspflicht ausgenommen?... 7 Erfüllung der Ausbildungspflicht... 8 Wie können Jugendliche die Ausbildungspflicht erfüllen?... 8 Ist die Ausbildungspflicht eine verlängerte Schulpflicht?... 8 Ist es möglich, die Ausbildungspflicht ruhend zu stellen?... 8 Was ist mit Jugendlichen, die vor dem 18. Geburtstag mit ihrer Schule oder Ausbildung fertig sind?... 8 Was ist, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche gegen den Willen der Erziehungsberechtigten keine Ausbildung oder Schule machen will?... 9 Mein Kind hat schon den Pflichtschulabschluss nicht geschafft. Wie soll es eine weiterführende Ausbildung machen?... 9 Was ist, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche keine Ausbildung machen will?... 9 Müssen Jugendliche nach der Pflichtschule eine Schule oder Ausbildung machen, die sie gar nicht interessieren?... 9 Unterstützung Wie werden Jugendliche im Rahmen der AusBildung bis 18 unterstützt? Gibt es genügend Angebote für Jugendliche?... 10
3 3 Werden alle Jugendlichen ihre Wunschausbildung machen können oder nehmen müssen, was übrig bleibt? Was passiert, wenn Jugendliche keine Ausbildung oder Schule machen? Was ist ein Perspektiven- und Betreuungsplan? Was ist das Jugendcoaching? Was ist eine Koordinierungsstelle? Jugendliche und Arbeit Was passiert mit Jugendlichen unter 18, die einer Hilfsarbeit nachgehen? Schulen Welche Aufgaben haben Schulen im Rahmen der Ausbildungspflicht? Ab wann besteht die Meldeverpflichtung für Schulen? Wann müssen Schulen die Daten aller Zu- und Abgänge der Statistik Austria übermitteln? Wie sind die Daten der Jugendlichen zu übermitteln? Welcher Aufwand entsteht durch die Meldeverpflichtung? Melden auch noch andere Einrichtungen außer den Schulen Daten über Jugendliche? Organisationen Welche Aufgaben haben Organisationen und Einrichtungen im Rahmen der Ausbildungspflicht? Welche Organisationen und Einrichtungen sind zur Meldung von Daten verpflichtet?.. 15 Ab wann besteht die Meldeverpflichtung von Organisationen und Einrichtungen? Welche Daten müssen Organisationen und Einrichtungen an die Statistik Austria übermitteln? Wann müssen Organisationen und Einrichtungen die Daten aller Zu- und Abgänge an die Statistik Austria übermitteln? Wie sind die Daten der Jugendlichen zu übermitteln? Betriebe Was müssen Betriebe im Zusammenhang mit der AusBildung bis 18 tun? Kann die Ausbildungspflicht nur durch Schulbesuch erfüllt werden? Oder auch durch berufliche Ausbildung? Welche Konsequenzen hat es für Betriebe, wenn sie Jugendliche unter 18 als Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen beschäftigen? Unter welchen Bedingungen können auch in Zukunft Jugendliche als Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter beschäftigt werden? Müssen Betriebe Jugendliche melden? Können Betriebe bestraft werden, wenn sie Jugendliche in Hilfsarbeit beschäftigen? Profitiert die Wirtschaft von der Ausbildungspflicht? Beiträge der Partner Was trägt die Schule zur AusBildung bis 18 bei? Was trägt die Wirtschaft zur AusBildung bis 18 bei? Was tragen die Länder zur AusBildung bis 18 bei?... 20
4 4 Meldesystem Wer muss Daten über Jugendliche melden? Wann müssen Erziehungsberechtigte ihr Kind melden? Und warum? Wie merken die Verantwortlichen überhaupt, ob Jugendliche in die Schule gehen oder gar nichts machen? Was passiert mit den gemeldeten Daten? Wie wird beim Meldesystem der Datenschutz gewährleistet? Strafen Wann wird eine Strafe verhängt? Wer wird bestraft? Können Jugendliche bestraft werden? Ab wann gelten die Strafbestimmungen? Wie hoch ist die Strafe? Kosten und Rentabilität Was kostet die AusBildung bis 18? Wieso sollte Geld in die AusBildung bis 18 investiert werden?... 24
5 5 Informationen, Beratung Wo bekomme ich Informationen? Auf der Website AusBildungbis18.at stehen viele Informationen zur Verfügung. Sie sind geordnet in Informationen für Erziehungsberechtigte Jugendliche Schulen Organisationen und Einrichtungen Betriebe und allgemeine Fragen. Wohin wende ich mich für konkrete Fragen und Beratung? Konkrete oder persönliche Fragen, welche über die auf der Website AusBildungbis18.at angebotenen Informationen hinausgehen, beantwortet die Koordinierungsstelle: Serviceline: (Mo-Do 09:00-16:00 Uhr, Fr 09:00-12:00 Uhr - kostenlos) Info@AusBildungbis18.at Allgemein Warum schreiben wir AusBildung bis 18 mit einem großen B? Die Ausbildungspflicht kann sowohl durch den Besuch einer weiterführenden Schule als auch durch die Teilnahme an einer Ausbildung oder an verschiedenen Qualifizierungsangeboten erfüllt werden. Um zu betonen, dass es bei der AusBildung bis 18 sowohl um Bildung als auch Ausbildung geht, schreiben wir AusBildung bis 18 mit großem B. Was bringt die Ausbildungspflicht den Jugendlichen? Bildung und Ausbildung sind der Schlüssel für eine gesicherte Zukunft junger Menschen. Dank intensiver Bemühungen in den vergangenen Jahren ist es Österreich zwar gelungen, die Jugendarbeitslosigkeit niedrig zu halten, angesichts der steigenden Qualifikationsanforderungen reicht die Ausbildungsgarantie allein aber nicht aus. Während die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht ohnehin den Schulbesuch fortsetzen oder eine Lehre absolvieren, trifft dies für eine kleine Gruppe
6 6 nicht zu. Sie brechen ihren Schulbesuch oder ihre Ausbildung ab, nehmen Hilfstätigkeiten an oder ziehen sich phasenweise ganz aus den Systemen Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt zurück. Ein solch schlechter Start in das Berufsleben zieht lebenslange schwerwiegende Folgen für die Betroffenen nach sich. Junge Menschen, die über keinen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss verfügen, haben ein dreifaches Risiko von Arbeitslosigkeit, ein vierfaches Risiko HilfsarbeiterInnen zu werden und ein siebenfaches Risiko von erwerbsfernen Positionen. Das Einkommen von Menschen mit wenig Ausbildung bleibt häufig ihr ganzes Leben lang gering, auch in der Pension. Das bedeutet, dass sie sich weniger leisten können und oft nicht das Leben führen können, das sie sich wünschen. Reisen, Kino, Konzerte, Sport vieles ist zu teuer und bleibt unerreichbar. Warum wird das Behinderteneinstellungsgesetz geändert? Durch die gesetzliche Änderung wird die bereits bisher verfolgte Praxis, dass keine Ausgleichstaxen ( Dienstgeberbeiträge ) in Angebote fließen, die nicht ausschließlich Menschen mit Behinderung zugutekommen, gesetzlich klargestellt. Die Finanzierung der AusBildung bis 18 erfolgt ausschließlich aus Bundesmitteln. Geltung Wer ist von der Ausbildungspflicht betroffen? Betroffen sind alle unter 18 Jahren, die die Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten. Das Gesetz gilt erstmals für alle Jugendlichen, deren Schulpflicht 2017 endet. Ab wann gilt die Ausbildungspflicht? Das Ausbildungspflichtgesetz gilt seit 1. August Der erste betroffene Jahrgang sind jene Jugendlichen, deren Schulpflicht 2017 endet. Die Meldeverpflichtung für Erziehungsberechtigte gilt ab 1. Juli Die Strafbestimmungen treten erst mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die Meldepflicht für Pflichtschulen tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft, für alle anderen Einrichtungen mit 1. Juli Gilt die Ausbildungspflicht für Jugendliche mit Behinderung? Ja. Die Ausbildungspflicht gilt auch für Jugendliche mit Behinderung.
7 7 Gilt die Ausbildungspflicht auch für Asylwerberinnen und Asylwerber? Nein. Für jugendliche Asylwerberinnen und Asylwerber, die sich in der Grundversorgung befinden, stehen jedoch besondere und bedürfnisgerechte Bildungsangebote zur Verfügung. Nach Möglichkeit sollen auch Asylwerberinnen und Asylwerber unter 18 in Zukunft besser auf eine Integration in eine Schule, eine Ausbildung oder den Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Fragen dazu beantwortet die Koordinierungsstelle. Eine Auflistung von Angeboten für Asylwerberinnen und Asylwerber finden Sie hier bei help.gv.at. Mein Kind hat selbst schon ein Kind. Gilt hier auch die Ausbildungspflicht? Die Ausbildungspflicht ruht in den Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen. Wird das Kinderbetreuungsgeld eingestellt, solange der oder die Jugendliche noch unter 18 ist, gilt die Ausbildungspflicht wieder. Das Jugendcoaching oder das AMS unterstützen Ihr Kind auch bei der Frage, wie Ausbildung und Kinderbetreuung vereinbart werden können. Mein Kind sitzt zurzeit im Gefängnis. Ist es von der Ausbildungspflicht betroffen? Ja. Für Jugendliche, die sich in Justizanstalten befinden, gilt die Ausbildungspflicht ebenfalls. Sie werden während dieser Zeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes ausgebildet. Wann sind Jugendliche von der Ausbildungspflicht ausgenommen? Die Ausbildungspflicht gilt für eine bestimmte Zeit nicht, wenn Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen, ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren, ein Freiwilliges Umweltjahr absolvieren, Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland leisten, ein Freiwilliges Integrationsjahr absolvieren, Präsenzdienst leisten, Zivildienst leisten, akut erkrankt sind, oder wenn andere Gründe vorliegen, die berücksichtigt werden müssen. Genauere Informationen hat die Koordinierungsstelle!
8 8 Erfüllung der Ausbildungspflicht Wie können Jugendliche die Ausbildungspflicht erfüllen? Die Ausbildungspflicht kann durch eine Vielzahl an Angeboten erfüllt werden: durch Schulbesuch oder privaten Unterricht, durch Lehre oder Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA), durch die Teilnahme an vorbereitenden Maßnahmen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen (z.b. die Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss), durch die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, durch die Teilnahme an Angeboten für Jugendliche mit Assistenzbedarf, durch eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung. Auf der Website AusBildungbis18.at und auf der Website des Sozialministeriumservice wird künftig immer eine aktuelle Liste mit allen anerkannten Schulen und Angeboten veröffentlicht, mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Ist die Ausbildungspflicht eine verlängerte Schulpflicht? Nein. Die Ausbildungspflicht ist keine verlängerte Schulpflicht. Das Besondere an der Ausbildungspflicht ist die Vielfalt der Möglichkeiten, durch die sie erfüllt werden kann, wie etwa durch den Besuch einer weiterführenden Schule, durch eine Lehre, durch die Teilnahme an anderen Ausbildungen oder an Angeboten des AMS, des Sozialministeriumservice, der Erwachsenenbildung oder der Länder. Ist es möglich, die Ausbildungspflicht ruhend zu stellen? Ja. Die Ausbildungspflicht gilt in manchen Zeiträumen vorübergehend nicht. Das ist insbesondere in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen, an einem Freiwilligen Sozialen Jahr teilnehmen oder den Präsenz- bzw. Zivildienstableisten. Andere Gründe für ein Ruhen der Ausbildungspflicht finden Sie hier. Was ist mit Jugendlichen, die vor dem 18. Geburtstag mit ihrer Schule oder Ausbildung fertig sind? Wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche eine weiterführende Ausbildung abschließt, endet die Ausbildungspflicht. Dies kann bei einer zweijährigen weiterführenden Schule oder einem dreijährigen Lehrberuf auch schon mit 17 Jahren der Fall sein. Das Ziel der AusBildung bis 18, nämlich einen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss zu erreichen, ist damit erfüllt.
9 9 Was ist, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche gegen den Willen der Erziehungsberechtigten keine Ausbildung oder Schule machen will? Erziehungsberechtigte haben wesentlichen Einfluss auf die Bildungskarriere ihrer Kinder. Das Bewusstsein für den Wert einer weiterführenden AusBildung bei den Jugendlichen zu stärken, ist sehr wichtig. In Fällen, in denen sie Probleme bezüglich der weiteren Bildungslaufbahn ihrer Kinder nicht selbst lösen können, steht Unterstützung zur Verfügung, die die Jugendlichen berät und betreut. Wenn Erziehungsberechtigte glaubhaft machen können, dass sie verantwortungsbewusst handeln und sich hinsichtlich der Bildungslaufbahn ihres Kindes bemühen, wird auch keine Strafe verhängt. Mein Kind hat schon den Pflichtschulabschluss nicht geschafft. Wie soll es eine weiterführende Ausbildung machen? Jugendliche können die Ausbildungspflicht auch dadurch erfüllen, dass sie an einem Kurs teilnehmen, der sie auf den Pflichtschulabschluss vorbereitet. Auch wenn auf dem ersten Weg nicht gleich ein positives Abschlusszeugnis gelingt, spricht nichts dagegen, einen Lehrberuf aufzunehmen. Mit der Möglichkeit der verlängerten Lehrzeit und den Angeboten der Erwachsenenbildung kann man dies auch gut aufholen. Das Ziel der Ausbildungspflicht ist, dass Jugendliche eine weiterführende Ausbildung absolvieren können und so besser für eine spätere Arbeit qualifiziert sind. Alle Schritte, die zur Vorbereitung oder Erreichung dieses Ziels notwendig und sinnvoll sind, sind im Sinne der Ausbildungspflicht. Sie werden in einem Perspektiven- oder Betreuungsplan festgehalten. Was ist, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche keine Ausbildung machen will? Aus der heutigen Sicht der Jugendlichen scheinen die Schule oder eine Ausbildung oft unbequem zu sein. Die Ausbildung entscheidet aber sehr oft über das Leben, das man später führt. Eine bessere Ausbildung eröffnet mehr Möglichkeiten: einen besseren Job, mehr Einkommen und mehr Chancen. In Österreich dauert die Schulpflicht neun Jahre. Diese neun Jahre sind sehr wichtig für die Entwicklung Jugendlicher, aber sie bilden sie noch nicht für einen Beruf aus. Junge Menschen müssen immer mehr wissen und können, um eine gute Arbeit zu bekommen, diese zu behalten oder gut zu verdienen. Müssen Jugendliche nach der Pflichtschule eine Schule oder Ausbildung machen, die sie gar nicht interessieren? Niemand wird in eine bestimmte Ausbildung oder Schule gedrängt. Es gibt Möglichkeiten, die Interessen und Fähigkeiten von Jugendlichen herauszufinden. Mit Hilfe einer gelungenen
10 10 Beratung können oft auch scheinbar unrealistische Zukunftswünsche konkrete Formen annehmen. Unterstützung Wie werden Jugendliche im Rahmen der AusBildung bis 18 unterstützt? Wird die Ausbildungspflicht nicht erfüllt, so sollen die betreffenden Jugendlichen über ein mehrstufiges Verfahren wieder zurück in Schule oder Ausbildung gebracht werden. Wenn die Koordinierungsstelle erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen, nimmt sie mit dem oder der betreffenden Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. Zuständig ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt. Die Koordinierungsstellen sorgen dafür, dass der Sachverhalt abgeklärt wird und rasch die erforderliche Unterstützung beginnt. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Institutionen (z.b. Jugendeinrichtungen von Bund und Ländern, Schulen, Lehrlingsstellen, Betrieben, AMS, Sozialministeriumservice) zusammen. Es wird eine Beratung und Betreuung eingeleitet. Gemeinsam mit den Jugendlichen wird vom Jugendcoaching oder AMS ein Perspektiven- bzw. Betreuungsplan erstellt, der auf die Fähigkeiten, Interessen und Wünsche des oder der Jugendlichen eingeht. Die Jugendlichen werden bei der Umsetzung des Plans begleitet. Gibt es genügend Angebote für Jugendliche? Das Angebot muss sich nach dem Bedarf richten. Daher soll die Anzahl der Plätze nicht beliebig erhöht werden. Stattdessen müssen genau jene Angebote geschaffen werden, die gebraucht werden. So werden u.a. die Plätze in den Produktionsschulen bereits 2017 erweitert. Ein Schwerpunkt wird auch darauf gelegt, Schul- und Ausbildungsabbrüche präventiv zu vermeiden. Der Vollausbau der AusBildung bis 18 wird 2019/2020 erreicht. Mittelfristig sind daher zusätzliche Plätze und Angebote notwendig, nicht zuletzt wegen der neu hinzukommenden jugendlichen Asylberechtigten. Allein durch den demographischen Wandel werden österreichweit Ausbildungsplätze frei. Mit dem Ausbildungspflichtgesetz wurde ein Monitoringsystem geschaffen. Dadurch wird festgestellt, wo welche Angebote benötigt werden. Diese Angebote sollen dann entsprechend zur Verfügung gestellt werden. Welche Angebote es in der Region gibt, wissen die Koordinierungsstellen, die weitere Auskunft geben können.
11 11 Werden alle Jugendlichen ihre Wunschausbildung machen können oder nehmen müssen, was übrig bleibt? Funktionierende Bildungs- und Berufsorientierung helfen Jugendlichen, ihre Stärken zu erkennen und umsetzbare Ausbildungs- und Berufswünsche zu entwickeln. Mithilfe einer gelungenen Beratung und Betreuung können sogar aus scheinbar unrealistischen Zukunftswünschen konkrete weitere Ausbildungsschritte gemeinsam erarbeitet werden. Kernpunkt ist hier, mit den Jugendlichen und nicht gegen sie zu arbeiten. Was passiert, wenn Jugendliche keine Ausbildung oder Schule machen? Wenn Jugendliche unter 18 vier Monate lang keine Schule oder Ausbildung machen, erfüllen sie die Ausbildungspflicht nicht. In diesem Fall müssen Erziehungsberechtigte diesen Umstand der Koordinierungsstelle (KOST) melden. Erfährt die KOST durch die Meldung der Schule oder anderer Einrichtungen davon, nimmt sie von sich aus schriftlich Kontakt mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem betreffenden Jugendlichen auf. Wenn die Erziehungsberechtigten mit der KOST bzw. dem Jugendcoaching zusammenarbeiten, erhalten sie Unterstützung. Es wird eine Beratung und Betreuung eingeleitet. Gemeinsam mit der oder dem Jugendlichen wird ein Perspektiven- oder Betreuungsplan erstellt, der auf ihre bzw. seine Fähigkeiten, Interessen und Wünsche eingeht. Wenn Erziehungsberechtigte nicht mit der KOST zusammenarbeiten, wird das Jugendcoaching versuchen, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Scheitert das, bekommen sie ein weiteres Schreiben von der KOST. Reagieren die Erziehungsberechtigten nicht auf die mehrmaligen Kontaktversuche, kann eine Anzeige gegen sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden. In diesem Fall drohen den Erziehungsberechtigten Strafen. Was ist ein Perspektiven- und Betreuungsplan? Um Jugendliche, die keine Schule oder Ausbildung machen, zu unterstützen, erstellen Jugendcoaching oder AMS gemeinsam mit dem oder der Jugendlichen einen individuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan. Dieser hält fest, in welcher Weise die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Dabei werden alle erforderlichen Organisationen und Einrichtungen einbezogen. Die Wünsche und Interessen der Jugendlichen stehen im Mittelpunkt. Bei der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans wird auch die Möglichkeit einer Fortsetzung oder Neuaufnahme von Schulbesuch oder Lehre geprüft. Wenn dies nicht möglich ist, wird beraten, in welcher Weise die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Dieser Prozess findet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen und Einrichtungen statt. Folgende Organisationen und Einrichtungen müssen bei der Erstellung des Perspektivenoder Betreuungsplans Unterstützung leisten:
12 12 Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehr- und Ausbildungsbetriebe, Lehrlingsstellen, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen, sonstige Beratungs- und Betreuungseinrichtungen. Was ist das Jugendcoaching? Seit 2012 begleitet das Jugendcoaching junge Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf. Rund Jugendliche nehmen jährlich daran teil. Im Rahmen der AusBildung bis 18 spielt das Jugendcoaching eine wichtige Rolle. Manche Jugendliche sind gefährdet, nach der Pflichtschule keine weitere Schule oder Lehre zu machen. Um diese Jugendlichen kümmert sich das Jugendcoaching ganz besonders. Das Jugendcoaching unterstützt Jugendliche ab dem letzten Jahr der Schulpflicht in allen Schultypen. Es betreut außerdem auch außerschulische Jugendliche, die Unterstützung bei der Entscheidung über die Berufswahl benötigen. Im Rahmen der AusBildung bis 18 erstellt das Jugendcoaching gemeinsam mit diesen Jugendlichen einen persönlichen Perspektivenplan, in dem die weiteren Schritte festgehalten werden. Was ist eine Koordinierungsstelle? Für die Koordinierung von Angeboten für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, wurden Koordinierungsstellen (KOST) eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je eine Koordinierungsstelle sowie eine Bundeskoordinierungsstelle. Bei der Koordinierungsstelle laufen alle Meldungen und Daten über Jugendliche zusammen. Die zuständige Koordinierungsstelle nimmt schriftlich Kontakt mit den betreffenden Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten auf, wenn sie erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen. Sie bietet weiters entsprechende Unterstützung und führt Beratungsgespräche durch. Zuständig für Jugendliche ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
13 13 Jugendliche und Arbeit Was passiert mit Jugendlichen unter 18, die einer Hilfsarbeit nachgehen? Alle Jugendlichen sollen nach der Pflichtschule eine Schule oder Ausbildung absolvieren. Jugendliche Hilfsarbeit ist nur dann erlaubt, wenn sie neben dem Schulbesuch oder einer beruflichen Ausbildung stattfindet oder wenn sie ausdrücklich im Perspektiven- oder Betreuungsplan zeitlich befristet festgelegt wurde. Ist die Hilfsarbeit eines oder einer Jugendlichen nicht im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen, führt die Koordinierungsstelle (KOST) eine Beratung durch und leitet eine Betreuung ein. Erziehungsberechtigte und betroffene Jugendliche sind dabei zu entsprechender Kooperation verpflichtet. Schulen Welche Aufgaben haben Schulen im Rahmen der Ausbildungspflicht? Damit die Ausbildungspflicht greifen kann, bedarf es einer möglichst umfassenden Information über Jugendliche, die eine Schule oder Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben. Aus diesem Grund sind neben den Erziehungsberechtigten und anderen relevanten Institutionen und Einrichtungen auch die Schulen verpflichtet, der Statistik Austria Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten Jugendlichen zu melden. Damit soll ein Dropout so früh wie möglich erkannt und Interventionen ermöglicht werden. Schulen leisten weiters im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Unterstützung und prüfen, sofern dies zweckmäßig ist, die Möglichkeit einer Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuchs. Bereits vor dem Ende der Schulpflicht erbringen Schulen außerdem einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für die Rolle einer weiterführenden Bildung oder Ausbildung bei Jugendlichen. So haben beispielsweise Schulleiterinnen und Schulleiter im Pflichtschulbereich in Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf ein koordiniertes Zusammenwirken aller Ansätze und Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf zu achten. Weiterführende Schulen sind sich ihrer Verantwortung bewusst und bieten Jugendlichen, die sie aufgenommen haben, die Möglichkeit des Aufholens bzw. einer Neuorientierung an, sollten sich bereits zu Beginn dieser Ausbildung Defizite zeigen.
14 14 Ab wann besteht die Meldeverpflichtung für Schulen? Die Meldepflicht tritt für Bundesschulen mit 1. Juli 2017 und für Pflichtschulen mit 1. Juli 2018 in Kraft. Wann müssen Schulen die Daten aller Zu- und Abgänge der Statistik Austria übermitteln? Die Daten müssen ab 1. Juli 2017 (Pflichtschulen ab dem 1. Juli 2018) zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres jeweils innerhalb von sieben Werktagen übermittelt werden. Die Meldung ist vier Mal im Jahr zu erstatten, um bei Jugendlichen mit fehlendem Ausbildungsstatus rasche Interventionen zu ermöglichen. Wie sind die Daten der Jugendlichen zu übermitteln? Die Übermittlung der Daten muss in einem von der Statistik Austria vorgegebenen Datenformat mittels des von der Statistik Austria bereitgestellten Webservice oder der bereitgestellten Portalapplikation erfolgen. Detaillierte Angaben dazu befinden sich in einem eigenen Erlass des Bundesministeriums für Bildung. Das AMS, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Sozialministeriumservice übermitteln die Daten mit dem vbpk-as (bereichspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik ) sowie dem vbpk-zp (bereichspezifische Personenkennzeichen zur Person ), alle anderen beteiligten Institutionen übermitteln die Daten in Form der Sozialversicherungsnummer. Welcher Aufwand entsteht durch die Meldeverpflichtung? Die betroffenen Schulen müssen die Abgänge in Zukunft mindestens vier Mal pro Jahr in der von der Schule verwendeten Applikation vermerken. Die monatliche Routine der erforderlichen Datenübertragung läuft automatisch ab. Die zur Einhaltung der Meldepflicht durch die Schulen erforderlichen Vorkehrungen hat der jeweilige Schulerhalter zu treffen. Melden auch noch andere Einrichtungen außer den Schulen Daten über Jugendliche? Neben den Schulen müssen Lehrlingsstellen, AMS, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Sozialministeriumservice und die nicht von AMS oder Sozialministeriumservice beauftragten Träger von Ausbildungsangeboten Daten aller Zu- und Abgänge in
15 15 und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen der Statistik Austria übermitteln. Erziehungsberechtigte müssen der Koordinierungsstelle melden, wenn ihr Kind seit vier Monaten weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Organisationen Welche Aufgaben haben Organisationen und Einrichtungen im Rahmen der Ausbildungspflicht? Damit die Ausbildungspflicht greifen kann, bedarf es einer möglichst umfassenden Information über Jugendliche, die eine Schule oder Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben. Aus diesem Grund sind neben den Erziehungsberechtigten und den Schulen auch bestimmte Institutionen und Einrichtungen verpflichtet, der Statistik Austria Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten Jugendlichen zu melden. Damit soll ein Dropout so früh wie möglich erkannt und Interventionen ermöglicht werden. Alle relevanten Organisationen und Einrichtungen sollen im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Unterstützung leisten und, sofern dies zweckmäßig ist, prüfen, ob die Wiederaufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung möglich ist. Zudem leisten Organisationen und Einrichtungen, die mit Jugendlichen arbeiten, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für die Rolle einer weiterführenden Bildung oder Ausbildung bei Jugendlichen. Welche Organisationen und Einrichtungen sind zur Meldung von Daten verpflichtet? Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen müssen folgende Einrichtungen an die Statistik Austria übermitteln: Schulen Lehrlingsstellen AMS Sozialministeriumservice die nicht vom AMS oder Sozialministeriumservice beauftragten Träger von Ausbildungsangeboten Erziehungsberechtigte müssen der Koordinierungsstelle melden, wenn ihr Kind seit vier Monaten weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert.
16 16 Ab wann besteht die Meldeverpflichtung von Organisationen und Einrichtungen? Die Meldepflicht tritt für Organisationen und Einrichtungen mit 1. Juli 2017 in Kraft. Welche Daten müssen Organisationen und Einrichtungen an die Statistik Austria übermitteln? Zu den jeweiligen Stichtagen haben Organisationen und Einrichtungen folgende Daten an die Statistik Austria zu übermitteln: 1. das Geburtsdatum 2. das Geschlecht 3. die Staatsangehörigkeit 4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, der Zustelladresse 5. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung oder Betreuung und deren Bezeichnung 6. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung oder Betreuung sowie die Bezeichnung der beendeten Ausbildung 7. Lehrlingsstellen und Ausbildungsträger zusätzlich: die Sozialversicherungsnummer Die Datenarten entsprechen jenen des Bildungsdokumentationsgesetzes, um eine möglichst einheitlich gestaltete Meldung zu gewährleisten. Wann müssen Organisationen und Einrichtungen die Daten aller Zu- und Abgänge an die Statistik Austria übermitteln? Die Daten müssen zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres jeweils innerhalb von sieben Werktagen übermittelt werden. Die Meldung ist vier Mal im Jahr zu erstatten, um bei Jugendlichen mit fehlendem Ausbildungsstatus rasche Interventionen zu ermöglichen. Wie sind die Daten der Jugendlichen zu übermitteln? Die Übermittlung der Daten muss in einem von der Statistik Austria vorgegebenen Datenformat mittels der von der Statistik Austria bereitgestellten EDV-Schnittstellen erfolgen.
17 17 Betriebe Was müssen Betriebe im Zusammenhang mit der AusBildung bis 18 tun? Betriebe sollten ein Bewusstsein für die Situation ihrer jugendlichen Beschäftigten entwickeln. Liegt außerhalb von Ferialjobs oder Praktika Hilfsarbeit von Jugendlichen unter 18 ohne korrespondierenden Perspektiven- oder Betreuungsplan vor, entspricht dies nicht dem Ziel des Ausbildungspflichtgesetzes. In diesem Fall sollten Betriebe mit den beschäftigten Jugendlichen sprechen oder sich an die Koordinierungsstelle wenden. Bei der Erstellung von Perspektiven- oder Betreuungsplänen für Jugendliche erfolgt erforderlichenfalls eine Abstimmung mit den Lehr- und Ausbildungsbetrieben und mit den Lehrlingsstellen. Betriebe sind aufgerufen, im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Unterstützung zu leisten und, sofern dies zweckmäßig ist, die (Wieder-)Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu ermöglichen. Kann die Ausbildungspflicht nur durch Schulbesuch erfüllt werden? Oder auch durch berufliche Ausbildung? Die Ausbildungspflicht kann erfüllt werden durch Schulbesuch oder privaten Unterricht, durch berufliche Ausbildungen (Lehre, Überbetriebliche Ausbildung, Teilqualifikation), durch die Teilnahme an vorbereitenden Maßnahmen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen (z.b. Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss oder auf Berufsausbildungsmaßnahmen), durch Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, durch Teilnahme an Angeboten für Jugendliche mit Assistenzbedarf, durch eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung. Um neue Angebote oder Änderungen einzubeziehen, hat das Sozialministeriumservice zudem künftig eine Liste jener Angebote kundzumachen, mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Welche Konsequenzen hat es für Betriebe, wenn sie Jugendliche unter 18 als Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen beschäftigen? Wenn die Hilfsarbeitstätigkeit nicht durch einen Perspektiven- oder Betreuungsplan seitens des Jugendcoaching oder des AMS als sinnvoll erachtet wurde, besteht eine Verletzung der Ausbildungspflicht. Über die Koordinierungsstellen muss daher ein Beratungs- und Betreuungsprozess eingeleitet werden.
18 18 Die betreffenden Jugendlichen dürfen das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine beenden. Die übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt. Unter welchen Bedingungen können auch in Zukunft Jugendliche als Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter beschäftigt werden? Künftig ist jugendliche Hilfsarbeit erlaubt, wenn sie neben schulischer oder beruflicher Ausbildung ausgeübt wird oder explizit im Perspektiven- oder Betreuungsplan zeitlich befristet festgelegt wurde. Beschäftigungen, die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht. Während der Ferien können Jugendliche aber weiterhin Praktika oder auch Ferialjobs ausüben. Liegt für eine beabsichtigte oder bereits bestehende Hilfsarbeit von längerer Dauer kein korrespondierender Perspektiven- oder Betreuungsplan vor, muss über die Koordinierungsstellen ein Beratungs- und Betreuungsprozess eingeleitet werden. Müssen Betriebe Jugendliche melden? Nein. Betriebe haben keine Meldepflichten im Zusammenhang mit der AusBildung bis 18. Die Meldepflichten betreffen nur Erziehungsberechtigte, Schulen und weitere Einrichtungen. Können Betriebe bestraft werden, wenn sie Jugendliche in Hilfsarbeit beschäftigen? Nein. Betriebe, die Jugendliche in Hilfsarbeit beschäftigen, werden nicht bestraft. Sie müssen aber damit rechnen, dass die betreffenden Jugendlichen das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine beenden können. Bestrafung ist generell nicht das Ziel der AusBildung bis 18 und wird immer nur das Mittel letzter Wahl sein. Ziel ist es, Jugendliche in Schule oder Ausbildung zu halten bzw. sie darin zu unterstützen, Bildungs- und Ausbildungsangebote wahrzunehmen. Nur als letzte Konsequenz soll gegen Erziehungsberechtigte Anzeige erstattet werden, wenn diese nachweislich keine Verantwortung übernehmen.
19 19 Profitiert die Wirtschaft von der Ausbildungspflicht? Die Wirtschaft und der Wirtschaftsstandort Österreich profitieren von besser ausgebildeten Arbeitskräften. Qualifizierte Fachkräfte stellen eine wesentliche Stärke des Wirtschaftsstandortes Österreich dar. Das Produktivitätsniveau ist in Österreich traditionell hoch, wofür diese qualifizierten Arbeitskräfte ausschlaggebend sind. Um dieses Niveau auch in Zukunft zu halten bzw. auszubauen, leistet die AusBildung bis 18 einen wertvollen Beitrag. Beiträge der Partner Was trägt die Schule zur AusBildung bis 18 bei? Das Schulsystem setzt seit Jahren eine Vielzahl an Reformmaßnahmen, die die Schulqualität erhöhen und damit zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit für jedes Kind beitragen sollen. Konkret sind es drei Säulen, auf denen diese Maßnahmen fußen: Prävention, Intervention und Kompensation. Zu den präventiven Maßnahmen, die Schulabbrüchen vorbeugen sollen, zählen unter anderen Initiativen zur Förderung der Schulqualität, der Ausbau ganztägiger Schulformen, der Ausbau der Sprachförderung, die Reform der berufsbildenden mittleren Schulen, Übergangsstufen an den AHS und BHS oder auch spezifische Kompetenz-Checks im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen. Intervention bedeutet: unterstützen, wo Bedarf besteht, um einen Schul- oder Ausbildungsabbruch zu verhindern. Das passiert in Form von Jugendcoaching, durch psychosoziale Beratung und Betreuung an den Schulen, individuelle Lernbegleitung und Förderangebote oder auch durch Unterstützungsmaßnahmen für sogenannte Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die bspw. ihren Pflichtschulabschluss kostenlos nachholen können. Kompensation soll ebenfalls helfen, Versäumtes wie einen Pflichtschulabschluss im Rahmen der Erwachsenenbildung nachzuholen oder auch einen Alphabetisierungskurs kostenlos zu belegen mit dem Ziel, einen Schul- oder Ausbildungsabschluss nachzuholen. Weil Bildung und Ausbildung zählen und ein ganz wesentlicher Baustein für ein selbstbestimmtes Leben sind. Was trägt die Wirtschaft zur AusBildung bis 18 bei? Das Wirtschaftsministerium hat bereits 2015 eine Novelle des Berufsausbildungsgesetzes verabschiedet, bei der einerseits größeres Augenmerk auf Qualitätssicherung in der Lehrlingsausbildung und damit auch auf die Prävention von Dropouts, also auf die Vermeidung von Abbrüchen, gelegt.
20 20 Andererseits wurde die Teilqualifikation als spezielle Form der Lehrausbildung geschaffen. Gleichzeitig wurde das Lehrlings- und Lehrbetriebscoaching österreichweit ausgerollt. Die Unterstützungsangebote zum Erreichen eines Lehrabschlusses im Rahmen der betrieblichen Lehrstellenförderung wurden ausgebaut. Was tragen die Länder zur AusBildung bis 18 bei? Da ein Teil der Zielgruppe der Ausbildungspflicht Bedarf an niederschwelligen Angeboten zur Heranführung an weiterführende Schulen oder Ausbildungen hat, werden passende regionale Angebote, auch in Kooperation mit der offenen Jugendarbeit, bereitgestellt. Wichtig ist zudem die Rolle der Länder im Netzwerk der Unterstützung für Jugendliche. Die Jugendeinrichtungen der Länder tragen bereits jetzt wesentlich zur Unterstützung von ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen bei und sind im Rahmen der AusBildung bis 18 aufgerufen, durch regionale Vernetzung Jugendliche noch stärker zu unterstützen und im Sinne der AusBildung bis 18 zusammenzuarbeiten. Meldesystem Wer muss Daten über Jugendliche melden? Schulen, Lehrlingsstellen, AMS, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Sozialministeriumservice und die nicht vom AMS oder Sozialministeriumservice beauftragten Träger von Ausbildungsangeboten haben Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen an die Statistik Austria zu übermitteln. Erziehungsberechtigte müssen der Koordinierungsstelle melden, wenn ihr Kind seit vier Monaten weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Die Meldepflicht für Pflichtschulen tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft, für alle anderen Einrichtungen, für Bundesschulen und für Erziehungsberechtigte mit 1. Juli Wann müssen Erziehungsberechtigte ihr Kind melden? Und warum? Wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche vier Monate lang keine Schule oder Ausbildung macht, erfüllt es die Ausbildungspflicht nicht. In diesem Fall müssen Erziehungsberechtigte diesen Umstand der Koordinierungsstelle (KOST) melden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Erziehungsberechtigten und ihr Kind rechtzeitig Unterstützung dabei erhalten, ein passendes Ausbildungsangebot zu finden.
21 21 Wie merken die Verantwortlichen überhaupt, ob Jugendliche in die Schule gehen oder gar nichts machen? Erziehungsberechtigte müssen die Koordinierungsstelle verständigen, wenn ihr Kind nicht innerhalb von vier Monaten nach einem Abgang oder Abbruch von Schule oder Ausbildung wieder eine Schule oder Ausbildung besucht. Außerdem gibt es in Zukunft ein Meldesystem: Schulen, AMS, Sozialministeriumservice, Lehrlingsstellen und andere Einrichtungen melden künftig alle Jugendlichen, die eine Schule oder Lehre beginnen oder abbrechen. Die Koordinierungsstelle kann durch die Meldungen erkennen, ob ein Jugendlicher oder eine Jugendliche gerade keine Schule oder Lehre macht, und rasch Kontakt mit diesen Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten aufnehmen.
22 22 Was passiert mit den gemeldeten Daten? Die von Schulen und anderen Einrichtungen übermittelten Daten werden von der Statistik Austria miteinander abgeglichen, um jene Jugendlichen herauszufiltern, die keiner Ausbildung nachgehen. Die Daten dieser Jugendlichen werden über das Sozialministeriumservice an die zuständige Koordinierungsstelle übermittelt. Zuständig ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt. Die Koordinierungsstellen sorgen dafür, dass der Sachverhalt aufgrund der erfolgten Meldungen abgeklärt wird und rasch die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Institutionen (z.b. Jugendeinrichtungen von Bund und Ländern, Schulen, Lehrlingsstellen, Betrieben, AMS, Sozialministeriumservice) zusammen. Wie wird beim Meldesystem der Datenschutz gewährleistet? Die Statistik Austria handelt als Dienstleister des Sozialministeriumservice und ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Sie ersetzt die übermittelten Sozialversicherungsnummern durch spezielle Personenkennzeichen und löscht die Sozialversicherungsnummern. Damit kann die Verknüpfung der übermittelten Daten indirekt personenbezogen erfolgen. Das Sozialministeriumservice und die Koordinierungsstellen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Im Beratungsfall dürfen nur jene Daten ausgetauscht werden, die unbedingt erforderlich sind, um eine Erreichung der Zielsetzungen der AusBildung bis 18 leisten zu können. Daten unterschiedlicher staatlicher Bereiche dürfen nur von der Statistik Austria und nur indirekt personenbezogen zusammengeführt werden, um statistische und wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen. Strafen Wann wird eine Strafe verhängt? Wer wird bestraft? Bestrafung ist nicht das Ziel der AusBildung bis 18 und wird immer nur das letzte Mittel sein. Ziel ist, Jugendliche zur Weiterführung von Schule oder Ausbildung zu motivieren und darin zu unterstützen. Bestraft werden nicht die Jugendlichen, sondern die Erziehungsberechtigten. Gegen Erziehungsberechtigten wird aber nur dann Anzeige erstattet, wenn sie nachweislich keine Verantwortung übernehmen und sich nicht im Sinne ihres Kindes bemühen. Gestraft wird also grundsätzlich nicht gleich, sondern erst dann, wenn von den Erziehungsberechtig-
23 23 ten jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote verweigert werden. Es gibt keine Strafe, wenn Jugendliche weniger als vier Monate keine Schule oder Ausbildung machen, zum Beispiel wegen der Ferien oder weil sie auf den Beginn der Schule oder Ausbildung warten müssen, oder wenn gerade kein Platz in einer passenden Schule oder Ausbildung vorhanden ist. Können Jugendliche bestraft werden? Nein. Jugendliche können nicht bestraft werden. Auch bei Erziehungsberechtigten sind Strafen nur das letzte Mittel, wenn sie sich nicht im Sinne ihrer Kinder bemühen und nicht auf die Angebote zur Unterstützung reagieren. Ab wann gelten die Strafbestimmungen? Die Strafbestimmungen gelten erst ab 1. Juli Bestrafung ist aber nicht das Ziel der Ausbildungspflicht. Die Ausbildungspflicht soll Jugendliche anregen und unterstützen, eine Schule oder Ausbildung zu machen. Wie hoch ist die Strafe? Erziehungsberechtigte zahlen 100 bis 500 Euro beim ersten Verstoß bzw. 200 bis Euro im Wiederholungsfall. Für die Verhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Kosten und Rentabilität Was kostet die AusBildung bis 18? Nach derzeitigen Schätzungen kostet die AusBildung bis 18 das Sozialministerium im Vollausbau jährlich etwa 57 Mio. Euro zusätzlich zu den bisherigen Ausgaben, die pro Jahr für die Arbeitsmarktintegration junger Menschen ausgegeben werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Kosten für die Struktur (Koordinierungsstellen, Ausbau des Jugendcoaching, Datenverarbeitung und Monitoring sowie Öffentlichkeitsarbeit) und Kosten, die das Angebot betreffen (Plätze in Überbetrieblichen Ausbildungen, niederschwelligen Angeboten etc.), wobei das Budget für zusätzliche Angebote bei Weitem höher ist. Darüber hinaus sind weitere 12 Mio. Euro für den Ausbau der Plätze an weiterführenden Schulen vorgesehen.
24 24 Wieso sollte Geld in die AusBildung bis 18 investiert werden? Kurzfristig bedeutet die Einführung der AusBildung bis 18 höhere Ausgaben. Mittel- bis langfristig rentiert sich das aber, da mehr Jugendliche eine weiterführende Bildung oder Ausbildung haben und sich ihr Arbeitslosigkeitsrisiko um zwei Drittel reduziert. Durch zukünftige nachhaltige, qualifizierte Beschäftigung kommt es zu mehr Steuereinnahmen und weniger Ausgaben für Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen. Menschen, die nur über einen Pflichtschulabschluss verfügen, sind häufig von Arbeitslosigkeit betroffen oder befinden sich in Beschäftigungen, die aufgrund ihrer Belastungen nicht bis ins Alter ausgeübt werden können und/oder eine niedrigere Bezahlung mit sich bringen. All dies bedeutet höhere Kosten für das Sozialsystem und niedrigere Einnahmen für den Staat. Das Nachwachsen weiterer Generationen zu verhindern, deren Potenziale nicht ausgeschöpft wurden, und gleichzeitig Folgekosten zu vermeiden, ist volkswirtschaftlich sinnvoll.
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