Verkehrshaftung. Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verkehrshaftung. Seite 1"

Transkript

1 GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr G01/08 Tel. +43 (0) Fax +43 (0) April 2012 Seite 1

2 Inhaltsübersicht 1. Das Risiko Haftung der an der Güterbeförderung beteiligten Unternehmen Haftung des Spediteurs Exkurs SVS/RVS Verbotskunde Haftung des Straßenfrachtführers SZR Eisenbahnfrachtrecht Luftfrachtrecht See- und Binnenschifffahrtsrecht Multimodal Transporte 8 2. Die Versicherungslösungen Funktion und Inhalt der Versicherung Gegenstand der Versicherung Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen Besonderheiten die in die Standard Polizzen aufgenommen werden können Fallbeispiele Frachtbörsen Beschädigung des Ladeguts Vermögensschaden des Frachtführers SVS Schaden des Spediteurs Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich Rechtsnatur des Logistikvertrages und Anwendbarkeit der CMR Beginn und Ende des Haftungszeitraumes nach Art 17 CMR Grobe Fahrlässigkeit nach Art 29 CMR Schadenfotos Übersicht über die Verkehrsträgerhaftung (Stand 3/2011) Presse Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet. Seite 2

3 1. Das Risiko Nach 407 UGB ist Spediteur, wer gewerbsmäßig Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (Versender) im eigenen Namen durchführt. Der Frachtführer übernimmt gewerbsmäßig die Beförderung von Gütern zu Lande, auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern. Das Gesetz geht also von einer Zweiteilung des Güterbeförderungsvorgangs aus. Es unterscheidet zwischen: dem Spediteur, der eine Güterbeförderung organisiert und dem Frachtführer, der die Ortsveränderung des Gutes durchführt. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und deren Zuordnung zu den gesetzlich vorgesehenen Vertragstypen ist von entscheidender Bedeutung. Daran knüpft nicht nur das nationale, sondern auch das internationale Recht. Und da gibt es je nach Stellung und Aufgaben des Unternehmens in einem Güterbeförderungsvorgang unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Seite 3

4 1.1. Haftung der an der Güterbeförderung beteiligten Unternehmen Haftung des Spediteurs Das komplexe Haftungssystem der AÖSP baut im Kern auf dem Prinzip der Ersetzung der Haftung durch Versicherung auf. Nach 39 AÖSP (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) ist der Spediteur, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt (Verbotskunde), verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung eines Auftrags erwachsen können, bei einer Speditionsversicherung, die im Deckungsumfang mindestens dem SVS (Speditionsversicherungsschein) entspricht, auf Kosten des Auftraggebers zu versichern Exkurs SVS/RVS Eine Besonderheit im Transportrecht stellt der Speditionsversicherungsschein (SVS) und Rollfuhrversicherungsschein (RVS) dar. Der österreichische Spediteur ist gem. AÖSP zu deren Zeichnung verpflichtet. Die Speditionsversicherung ist eine laufende Versicherung, die der Spediteur im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung abschließt. Versicherungsnehmer ist der Spediteur, Versicherter ist der Auftraggeber bzw. Wareninteressent. Seite 4

5 Versicherung statt Haftung Hat der Spediteur die Speditionsversicherung abgeschlossen, wird er für alle von der Speditionsversicherung gedeckten Schäden von der Haftung befreit. Es stehen dem Auftraggeber nur mehr Ansprüche gegen die Speditionsversicherer zu. Aber: diese Haftungsbefreiung gilt bei grenzüberschreitenden Transporten nur für die Ansprüche, die nicht den zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften (CMR, Warschauer Abkommen und Zusatzprotokoll des Montrealer Abkommens, CIM) unterliegen. Deckungsumfang des SVS/RVS Grundsätzlich sind vom SVS/RVS alle Schäden (Vermögens,- und Warenschäden) gedeckt, für die der Spediteur aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Lagerauftrags sowie aufgrund aller üblichen Nebenaufträge nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann. Der SVS/RVS gewährt eine sogenannte durchlaufende Deckung. Die Versicherung deckt Schäden, wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers Verbotskunde Schließlich ist der Fall zu unterscheiden, dass der Auftraggeber dem Spediteur ausdrücklich und schriftlich verbietet, eine Speditionsversicherung einzudecken (Verbotskunde). In diesem Fall haftet der Spediteur nur nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den diese weitgehend abbedingenden AÖSP, mit sämtlichen Haftungsbeschränkungen ( 52 ff AÖSP), die im Ergebnis einer Haftungsbefreiung nahekommen. Seite 5

6 1.1.4 Haftung des Straßenfrachtführers Nach den Bestimmungen der 429 ff UGB haftet der Frachtführer bis zum gemeinen Wert des Gutes für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes, in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht. CMR Die CMR gehört ebenso wie das Warschauer Abkommen mit dem Zusatzprotokoll des Montrealer Abkommens (Bestimmungen für Flugzeugtransporte) und die CIM (Bestimmungen für internationale Bahntransporte) zum Kreis des internationalen Einheitsrechts. Die in der CMR geregelten Vertragsverletzungen Gem. Art 17 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung (Obhutshaftung) eintritt sowie der Überschreitung der Lieferfrist. Darüberhinaus ist in der CMR die Haftung für Verletzung einer Nachnahmeweisung sowie für Verlust und unrichtige Verwendung von Begleitpapieren geregelt. Zu beachten ist Art 9/2 CMR wonach Gut und Verpackung als vom Frachtführer in äußerlich gutem Zustand übernommen gilt und, dass die Anzahl der Frachtstücke mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt, wenn das Gut ohne einem entsprechenden Vorbehalt im Frachtbrief übernommen wird. Ebenso begründet die vorbehaltlose Abnahme des Gutes durch den Empfänger die (widerlegbare) Vermutung, dass er das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Umfang erhalten hat. (Diese Vermutungen setzen einen gültigen Frachtbrief voraus). Andere Vertragsverletzungen sind in der CMR nicht geregelt. Diesbezüglich richtet sich die Haftung des Frachtführers nach nationalem Recht. Dies gilt insbesondere für Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder aus Nichterfüllung des Vertrages. Beitragsgrenzen Bei gänzlichem oder teilweisen Verlust ist die Entschädigung begrenzt mit dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme. Die Entschädigung darf aber 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds) für jedes fehlende kg nicht übersteigen. Seite 6

7 1.1.5 SZR Der Umrechnungskurs dieser Rechnungseinheit wird täglich berechnet und beispielsweise in der DVZ (Deutsche Logistik-Zeitung) veröffentlicht. Die Haftungshöchstsumme betrug vor dem , 25 Goldfranken pro kg. Seit dem Zusatzprotokoll zur CMR vom haben österreichische Gerichte, bei Transporten die Österreich berühren, 8,33 SZR pro kg zu berechnen Eisenbahnfrachtrecht Grundsätzlich gilt hier das Regelwerk des EBG für nationale Eisenbahntransporte in Österreich und die Regelungen der CIM für internationale Eisenbahntransporte. Ebenso wie die CMR enthält die CIM Kollisionsrecht und geht den nationalen Bestimmungen vor. Der Beförderer haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstanden ist. Gem. CIM und EBG haftet der Beförderer mit 17 SZR/kg. Andere Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr. SMGS (für den Verkehr zwischen den ehemals sozialistischen Staaten Albanien, Bulgarien, Volksrepublik China, Ungarn, Nordkorea, Mongolei, Vietnam, Polen, Rumänien, ehemalige Sowjetunion). COTIF (gilt mit Einschränkungen europaweit und im angrenzenden afrikanischasiatischen Mittelmeerraum bis in den mittleren Osten; gegenwärtig in 47 Staaten). Dazu kommen eine Vielzahl von einzelnen zwischenstaatlichen Abkommen Luftfrachtrecht Hier gilt in Österreich national das LuftVG und international das Warschauer Abkommen mit dem Montrealer Zusatzprotokoll. Die Haftung des Luftfrachtführers ist eine Obhutshaftung. Die Haftung nach dem Warschauer Abkommen ist eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast. Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers tritt dann nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Hier haftet der Luftfrachtführer mit 19 SZR/kg. Seite 7

8 1.1.8 See- und Binnenschifffahrtsrecht Hier fand bislang keine Rechtsvereinheitlichung statt. Die wichtigsten Regeln sind die Hague Visby rules, die Haager Regeln, die Rotterdamer Regeln die Hamburger Regeln sowie auf europäischer Ebene in der Binnenschifffahrt das CMNI (Donauschifffahrt) und das Rheinschifffahrtsrecht. In Österreich gilt national das Binnenschifffahrtsgesetz. Nach den Hague Visby rules haftet der Beförderer mit 2 SZR. Nach CMNI haftet der Frachtführer mit 666,67 SZR Multimodal Transporte Im Zuge der weltweiten Transportdisposition durch international tätige Spediteure kann es zu einem Abschluss eines einheitlichen Frachtvertrages kommen, wobei die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. In Deutschland wird der Multimodale Transport in den 452 ff HGB geregelt. In Österreich gibt es noch keine einheitliche Regelung, wodurch es zu verschiedensten Haftungsproblematiken kommen kann, die im Zuge der Errichtung der Verkehrshaftungspolizze für den Spediteur gelöst werden müssen. Seite 8

9 2. Die Versicherungslösungen GrECo International ist darauf bedacht, dem Transport und Logistikgewerbe eine individuell angepasste und maßgeschneiderte Versicherungslösung anzubieten. Dazu werden die Unternehmen beraten und mit leistungsfähigen Werkzeugen und Verfahren ausgestattet, um die vielfachen Risiken zu minimieren und um neue Entwicklungen zeitgerecht zu erkennen, bevor es zu kostspieligen Schadenproblemen kommt. Im Kundengespräch werden die Unternehmen zur Minimierung der Risiken in folgenden Bereichen sensibilisiert: Supply Chain Management Due Diligence bei der Vertragsgestaltung (Logistikverträge) Lagerhaltung und Distribution Frachttransport Containerterminals Häfen und Flughäfen Güterumschläge Flugtransporte Schienengüterverkehr Verzollungswesen Fbl, FCR 2.1. Funktion und Inhalt der Versicherung Gegenstand der Versicherung Versichert ist die Haftung des Spediteurs und/oder Frachtführers als Auftragnehmer aus Verkehrsverträgen nach den AÖSP, wenn und soweit diese gelten, sonst die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung (siehe oben). Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Spediteur und/oder Frachtführer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden. Seite 9

10 Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen Schäden durch Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht und Verfügungen von hoher Hand, Kernenergie/Radioaktivität Schäden die üblicherweise Gegenstand einer Transport-, Umwelt,- Produkt,- Kraftfahrzeug-, oder allgemeinen Haftpflichtversicherung sind. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien, Wert oder Interessenvereinbarungen gem. Art 24,26 CMR (außer sie wurden mit dem Versicherer abgesprochen) Schäden die strafähnlichen Charakter haben (z.b.: Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder) Schäden wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Unternehmer oder einen seiner Repräsentanten Personenschäden Schäden an und Verluste von Kunstgegenständen, Skulpturen, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen und Valoren Ansprüche von Zollbehörden außereuropäischer Länder (außer nach Rücksprache mit dem Versicherer z.b.: bei internationalen Programmen) Besonderheiten die in die Standard Polizzen aufgenommen werden können Internationale Programme für weltweit tätige Unternehmen, Errichten von Lokalen Polizzen gem. good local standard Logistikdienstleistungen Kabotagetransporte Fährversicherung Kombination mit Transport und/oder Lagerversicherung Seite 10

11 3. Fallbeispiele 3.1. Frachtbörsen In den letzten 10 Jahren gingen allein im deutschsprachigen Raum fast 20 etablierte Frachtbörsen an den Start. Diese sind heute für einen guten Teil des Frachtverkehrs auf europäischen Straßen verantwortlich. Leider werden hier auch die Möglichkeiten des World Wide Web zu kriminellem Missbrauch genützt und kam es in den letzten Jahren vermehrt zu Diebstählen wertvoller Komplettladungen, da die im Zuge des Massentransportaufkommens immer geringer werdenden Kontrollmaßnahmen relativ leicht zu umgehen sind. Gerade hier liegt es an der Beratung und Betreuung eines Spediteurs und/oder Frächters darauf hinzuweisen, dass bei nicht gehöriger Auswahl des Subunternehmers eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, die den Versicherer im Schadensfall von der Leistung befreit Beschädigung des Ladegutes Durch einen vom LKW Lenker verursachten Unfall wird die Ware zur Gänze oder teilweise beschädigt. Der Versender verlangt vom beauftragten Frachtführer den Ersatz des Schadens an seiner Ware. Dieser Schaden muss vom Verkehrshaftungsversicherer des Frachtführers ersetzt werden Vermögensschaden des Frachtführers Der Frachtführer überschreitet die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Die Ware kommt beim Empfänger zu spät an. Der Frachtführer haftet gemäß Art 23 Abs.5 CMR mit der Höhe der vereinbarten Fracht. Dieser Schaden muss vom Verkehrshaftungsversicherer bezahlt werden SVS Schaden des Spediteurs Durch falsche Disposition des Spediteurs wird ein falscher Hafen als Empfangshafen im Konnossement angegeben. Dadurch kommt es zu erheblichen Mehrkosten, da die Ware richtig geleitet und dazu umgeladen werden muss. Diese Mehrkosten muss der Verkehrshaftungsversicherer übernehmen. Seite 11

12 3.5. Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich Rechtsnatur des Logistikvertrags und Anwendbarkeit der CMR Der OGH führte in (4 Ob 180/07k) aus, dass der Logistikvertrag als gemischter Vertrag Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Vertragstypen enthält. Bei der Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht ist die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen. Im konkreten Fall war es entscheidend, ob es sich beim Auftrag um einen Transportauftrag im frachtrechtlichen Sinn handelte oder nicht. Davon hing die Anwendbarkeit der CMR bzw. jene der speditionsrechtlichen Vorschriften des UGB und der kurzen Verjährungsfrist nach AÖSP ab Beginn und Ende des Haftungszeitraumes nach Art 17 CMR In 10 Ob 75/05k führte der OGH aus, dass der Verladevorgang abgeschlossen ist und die Übernahme des Gutes nach ha dann anzunehmen ist, wenn das Gut auf der Ladefläche abgesetzt ist Grobe Fahrlässigkeit nach Art 29 CMR Ein grob fahrlässiges Verhalten ist lt. OGH grundsätzlich bei einer ungewöhnlichen, auffallenden Vernachlässigung von Sorgfalt, wodurch ein vorhersehbarer Schaden entsteht, anzunehmen. So wurden in einem Fall (7 Ob 69/08k) elektronische Geräte entwendet, während der Fahrer wie üblich auf Retourware wartete. Er stellte sein Fahrzeug in einer Seitengasse ab, mit auf Straßenniveau herabgelassener Ladebordwand in der Ladezone und ließ es unbeaufsichtigt stehen. Hier handelte es sich eindeutig um grob fahrlässiges Verhalten. In einem anderen Fall (6 Ob/23204t) ging im Zuge eines Sammelladungstransports Ladegut, Elektronikteile, verloren. Wann und wo der Verlust eintrat, blieb unbekannt. Die KP behauptete, die BKP sei ihrer Pflicht zur Darlegung ihrer Organisation und der am Transport beteiligten Unternehmen sowie ihrer im Allgemeinen und im Konkreten gepflogenen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Transportverluste nicht nachgekommen. Hier wurde die grobe Fahrlässigkeit verneint. Der OGH berief sich auf eine Vorentscheidung, in der er ausführte, dass nicht jeder Organisationsfehler typischerweise als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Gerade Schnittstellen sind im modernen Massenverkehr und bei Massenabfertigung gefahrenträchtig, sodass ein Verlust nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Seite 12

13 4. Schadenfotos Ladungsverschub Zum Thema Ladungssicherung Mangelhafte Verpackung Verladefehler Havarie Grosse Seite 13

14 5. Übersicht über die Verkehrsträgerhaftung (Stand 3/2011) Verkehrsträger (Rechtsgrundlage) Haftungslimit gilt in der Regle nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (außer CIM und Post) und wenn bei Aufgabe des Gutes ein höheres Interesse deklariert wird 1. äußerlich erkennbare Schäden 2. andere Schäden Haftungsgrundsatz Generell gilt: Haftung für Schäden zwischen Annahme und Ablieferung (Obhutshaftung) objektiver (Verschärfter) Sorgfaltsmaßstab bei Verschulden Verschuldensvermutung Reklamationsfristen Verjährungsfrist 1. Beginn des Fristenlaufs 2. Frist Spediteur (Unternehmensgesetzbuch UGB, meist abbedungen durch die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen AÖSp) UGB: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit AÖSp: Haftungsbefreiung bei Eindeckung der Speditionsversicherung UGB: unbegrenzt AÖSp: SVS- Versicherungswert Verbotskunde: 1,09/kg Bruttogew ,09/Ereignis, 7.267,28 für Unterschlagung, Veruntreuung, 2.180,18 für alle sonstigen Schäden 1. bei Ablieferung 2. max. 6 Tage nach Ablieferung 1. ab Kenntnis, spätestens bei Ablieferung 2. 6 Monate Seeschiff (UGB (5. Buch), Hamburg Rules) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit 835 SZR/Packung od. Einheit od. 2,5 SZR/kg Bruttogewicht wenn höher 1. Werktagnach dem Tag der Ablieferung 2. max. 15 Tage nach Tag der Ablieferung 1. (vereinbarter) Abliefertag 2. 2 Jahre Binnenschiff national (Binnenschifffahrtsgesetz, UGB) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit Verschuldensvermutung kein Limit 1. bei Ablieferung 2. max. 1 Woche nach Ablieferung 1. Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist 2. 1 Jahr Binnenschiff international (UGB, Allg. Geschäftsbedingungen AGB) CMNI (Budapester Abk.) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit SFR 500,- (wenn nicht deklariert) CMNI: 666,7 SZR/Packung od. 2 SZR/kg wenn höher, SZR/Container, SZR/Containerware 1. bei Übernahme Stunden nach Übernahme CMNI: 1. bei Ablieferung 2. 7 Kalendertage 1. wie Binnenschiff national 2. 1 Jahr CMNI: 1. Abliefertag 2. 1 Jahr Fortsetzung nächste Seite Seite 14

15 Verkehrsträger (Rechtsgrundlage) Haftungslimit gilt in der Regle nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (außer CIM und Post) und wenn bei Aufgabe des Gutes ein höheres Interesse deklariert wird 1. äußerlich erkennbare Schäden 2. andere Schäden Haftungsgrundsatz Generell gilt: Haftung für Schäden zwischen Annahme und Ablieferung (Obhutshaftung) objektiver (Verschärfter) Sorgfaltsmaßstab bei Verschulden Verschuldensvermutung Reklamationsfristen Verjährungsfrist 1. Beginn des Fristenlaufs 2. Frist Eisenbahn national (Eisenbahnförderung sgesetz EBG, AGB, Österr. Gütertarif) Verschuldensunabhängige Haftung, ausgenommen unvermeidbare und unabwendbare Schäden EBG: 17 SZR/kg Bruttogewicht AGB: 37,-/kg Bruttogewicht. 1. bei Ablieferung 2. max. 7 Tage nach Ablieferung 1. Abliefertag, bei Verlust 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist 2. 1 Jahr bzw. 2 Jahre bei Vorsatz od. grober Fahrlässigkeit Eisenbahn international (COTIF/CIM, bilaterale Gütertarife) wie Eisenbahn nat. 17 SZR/kg Bruttogewicht wie Eisenbahn nat. wie Eisenbahn nat. Lkw national/ international (CMR) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, ausgen. unvermeidbare und unabwendbare Schäden 8,33 SZR/kg Bruttogewicht 1. bei Ablieferung 2. max. 7 Tage nach Ablieferung 1. Abliefertag 2. 1 Jahr, bei Vorsatz od. grober Fahrlässigkeit 3 Jahre Seite 15

16 6. Presse Seite 16

17 Seite 17

Was macht ein Spediteur?

Was macht ein Spediteur? SPEDITIONSRECHT 453 ff. HGB Was macht ein Spediteur? 453 HGB Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteurverpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

GrECo Online Services

GrECo Online Services GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr. 13962G01/08 Tel. +43 (0)5 04 04-0 Fax +43 (0)5 04 04-11 999 office@greco.at www.greco.eu

Mehr

Transportversicherung

Transportversicherung Transportversicherung Zusatzbedingungen (ZB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Verkehrshaftungen (Spediteurhaftpflicht gemäss ABVH Spediteure 2008) Frachtführerhaftpflicht Ausgabe

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Kreditversicherung. Seite 1

Kreditversicherung. Seite 1 GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr. 13962G01/08 Tel. +43 (0)5 04 04-0 Fax +43 (0)5 04 04-11 999 office@greco.at www.greco.eu

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen

Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de

Mehr

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen

Mehr

Haftungsgrundlagen im Gütertransport

Haftungsgrundlagen im Gütertransport Haftungsgrundlagen im Gütertransport Tätigkeit Bisher Zukünftig Innerstaatliche Güterbeförderung Spedition KVO, AGNB, HGB, EVO, LVG, BiSchG, ADSp und andere AGB ADSp, CMR, WA, FBL ( multimodale Frachtdokumente)

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE

VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE SICHERHEIT. VERTRAUEN. KOMPETENZ. WIR SORGEN DAFÜR, DASS SIE VORWÄRTS KOMMEN! Als Ihr vertrauensvoller und kompetenter Partner in Sachen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

Mehr

Neue Incoterms 2010 ab 2011 in Kraft

Neue Incoterms 2010 ab 2011 in Kraft Neue Incoterms 2010 ab 2011 in Kraft Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Kunden, seit Ende September 2010 ist die 7. Revision der Incoterms-Klauseln (ICC) veröffentlicht. Aufgrund der vielfältigen Veränderungen

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten

Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Einrichten des Arbeitsplatzes mit Microsoft Outlook 2010 Mit Outlook können Sie schnell, sicher und komfortabel

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen

Vermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines IMAP Konto zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden Exchange-System

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines

Einkaufsbedingungen. 1 Allgemeines Einkaufsbedingungen 1 Allgemeines 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Herzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin.

Herzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin. Herzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin. Netzwerken und Kennenlernen Das Recht und der Hundeunternehmer Teil I Rechtsanwalt Jan Waßerfall Jan Waßerfall 42 Jahre und seit 6 Jahren Anwalt, vorher Versicherungsmakler.

Mehr

Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung Für den Schaden geradestehen. Der Preis der Größe heißt Verantwortung. Winston Churchill IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, dessen Lagerung,

Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, dessen Lagerung, ADSp 2002 ADSp 2003 2. Anwendungsbereich 2.3 3. 3.3... Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben - Verpackungsarbeiten, - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,

Mehr

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für

Mehr

Neue Incoterms zum 01.01.2011

Neue Incoterms zum 01.01.2011 Neue Incoterms zum 01.01.2011 Die von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) herausgegebenen Incoterms (International Commercial Terms) sind Klauseln über bestimmte

Mehr

VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich

VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich Die Zahlen sind alarmierend: Fast 40 Prozent der kleineren IT-Unternehmen verfügen über keinen Versicherungsschutz für IT-Vermögensschäden.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Worte mit Sicherheit. 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Worte mit Sicherheit. 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte Worte mit Sicherheit Auch kreative Arbeit schwebt nicht im rechtsfreien Raum. Zur Information und Sicherheit aller Beteiligten können Sie hier unsere AGB nachlesen. Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

1. Änderungsmitteilungen

1. Änderungsmitteilungen Auf dieser Seite bieten wir Ihnen zahlreiche Formularvorlagen für den Umgang mit Behörden, Banken und Versicherungen. 1. Änderungsmitteilungen An die Eureka - Checkliste für den Umzug - Umzugsmeldung an

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Erfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit

Erfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit Ihr Referent: Rene Berteit Was macht Sie erfolgreich? Die Strategie / Methode / geheime Formel So denken 95% aller Börsianer und bekanntlich verlieren ebenso viele! Erkennen Sie sich wieder? Wird es dann

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

1. Rechtsnatur und Anwendung der CMR

1. Rechtsnatur und Anwendung der CMR 1.1. Rechtsnatur der CMR 1.1.1. Die CMR als Einheitsrecht CMR stellt die Abkürzung des französischsprachigen Titels des Übereinkommens Convention Relative au Contrat de Transport International de Marchandises

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH Tourismus Salzburg GmbH ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH (Fassung vom 15.11.2006) 1 Allgemeines 1.1 Diese Allg. Geschäftsbedingungen

Mehr

Nutzung VPA compact IV als USB Modem

Nutzung VPA compact IV als USB Modem Nutzung VPA compact IV als USB Modem Sämtliche geistigen Eigentumsrechte verbleiben bei Vodafone, Microsoft bzw. deren Lizenzgeber. Es ist nicht gestattet, die Dokumente zu kopieren, zu verändern oder

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr