Verkehrshaftung. Seite 1
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1 GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr G01/08 Tel. +43 (0) Fax +43 (0) April 2012 Seite 1
2 Inhaltsübersicht 1. Das Risiko Haftung der an der Güterbeförderung beteiligten Unternehmen Haftung des Spediteurs Exkurs SVS/RVS Verbotskunde Haftung des Straßenfrachtführers SZR Eisenbahnfrachtrecht Luftfrachtrecht See- und Binnenschifffahrtsrecht Multimodal Transporte 8 2. Die Versicherungslösungen Funktion und Inhalt der Versicherung Gegenstand der Versicherung Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen Besonderheiten die in die Standard Polizzen aufgenommen werden können Fallbeispiele Frachtbörsen Beschädigung des Ladeguts Vermögensschaden des Frachtführers SVS Schaden des Spediteurs Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich Rechtsnatur des Logistikvertrages und Anwendbarkeit der CMR Beginn und Ende des Haftungszeitraumes nach Art 17 CMR Grobe Fahrlässigkeit nach Art 29 CMR Schadenfotos Übersicht über die Verkehrsträgerhaftung (Stand 3/2011) Presse Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet. Seite 2
3 1. Das Risiko Nach 407 UGB ist Spediteur, wer gewerbsmäßig Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (Versender) im eigenen Namen durchführt. Der Frachtführer übernimmt gewerbsmäßig die Beförderung von Gütern zu Lande, auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern. Das Gesetz geht also von einer Zweiteilung des Güterbeförderungsvorgangs aus. Es unterscheidet zwischen: dem Spediteur, der eine Güterbeförderung organisiert und dem Frachtführer, der die Ortsveränderung des Gutes durchführt. Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und deren Zuordnung zu den gesetzlich vorgesehenen Vertragstypen ist von entscheidender Bedeutung. Daran knüpft nicht nur das nationale, sondern auch das internationale Recht. Und da gibt es je nach Stellung und Aufgaben des Unternehmens in einem Güterbeförderungsvorgang unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Seite 3
4 1.1. Haftung der an der Güterbeförderung beteiligten Unternehmen Haftung des Spediteurs Das komplexe Haftungssystem der AÖSP baut im Kern auf dem Prinzip der Ersetzung der Haftung durch Versicherung auf. Nach 39 AÖSP (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) ist der Spediteur, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt (Verbotskunde), verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung eines Auftrags erwachsen können, bei einer Speditionsversicherung, die im Deckungsumfang mindestens dem SVS (Speditionsversicherungsschein) entspricht, auf Kosten des Auftraggebers zu versichern Exkurs SVS/RVS Eine Besonderheit im Transportrecht stellt der Speditionsversicherungsschein (SVS) und Rollfuhrversicherungsschein (RVS) dar. Der österreichische Spediteur ist gem. AÖSP zu deren Zeichnung verpflichtet. Die Speditionsversicherung ist eine laufende Versicherung, die der Spediteur im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung abschließt. Versicherungsnehmer ist der Spediteur, Versicherter ist der Auftraggeber bzw. Wareninteressent. Seite 4
5 Versicherung statt Haftung Hat der Spediteur die Speditionsversicherung abgeschlossen, wird er für alle von der Speditionsversicherung gedeckten Schäden von der Haftung befreit. Es stehen dem Auftraggeber nur mehr Ansprüche gegen die Speditionsversicherer zu. Aber: diese Haftungsbefreiung gilt bei grenzüberschreitenden Transporten nur für die Ansprüche, die nicht den zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften (CMR, Warschauer Abkommen und Zusatzprotokoll des Montrealer Abkommens, CIM) unterliegen. Deckungsumfang des SVS/RVS Grundsätzlich sind vom SVS/RVS alle Schäden (Vermögens,- und Warenschäden) gedeckt, für die der Spediteur aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Lagerauftrags sowie aufgrund aller üblichen Nebenaufträge nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann. Der SVS/RVS gewährt eine sogenannte durchlaufende Deckung. Die Versicherung deckt Schäden, wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers Verbotskunde Schließlich ist der Fall zu unterscheiden, dass der Auftraggeber dem Spediteur ausdrücklich und schriftlich verbietet, eine Speditionsversicherung einzudecken (Verbotskunde). In diesem Fall haftet der Spediteur nur nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den diese weitgehend abbedingenden AÖSP, mit sämtlichen Haftungsbeschränkungen ( 52 ff AÖSP), die im Ergebnis einer Haftungsbefreiung nahekommen. Seite 5
6 1.1.4 Haftung des Straßenfrachtführers Nach den Bestimmungen der 429 ff UGB haftet der Frachtführer bis zum gemeinen Wert des Gutes für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes, in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht. CMR Die CMR gehört ebenso wie das Warschauer Abkommen mit dem Zusatzprotokoll des Montrealer Abkommens (Bestimmungen für Flugzeugtransporte) und die CIM (Bestimmungen für internationale Bahntransporte) zum Kreis des internationalen Einheitsrechts. Die in der CMR geregelten Vertragsverletzungen Gem. Art 17 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung (Obhutshaftung) eintritt sowie der Überschreitung der Lieferfrist. Darüberhinaus ist in der CMR die Haftung für Verletzung einer Nachnahmeweisung sowie für Verlust und unrichtige Verwendung von Begleitpapieren geregelt. Zu beachten ist Art 9/2 CMR wonach Gut und Verpackung als vom Frachtführer in äußerlich gutem Zustand übernommen gilt und, dass die Anzahl der Frachtstücke mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt, wenn das Gut ohne einem entsprechenden Vorbehalt im Frachtbrief übernommen wird. Ebenso begründet die vorbehaltlose Abnahme des Gutes durch den Empfänger die (widerlegbare) Vermutung, dass er das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Umfang erhalten hat. (Diese Vermutungen setzen einen gültigen Frachtbrief voraus). Andere Vertragsverletzungen sind in der CMR nicht geregelt. Diesbezüglich richtet sich die Haftung des Frachtführers nach nationalem Recht. Dies gilt insbesondere für Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder aus Nichterfüllung des Vertrages. Beitragsgrenzen Bei gänzlichem oder teilweisen Verlust ist die Entschädigung begrenzt mit dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme. Die Entschädigung darf aber 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte des internationalen Währungsfonds) für jedes fehlende kg nicht übersteigen. Seite 6
7 1.1.5 SZR Der Umrechnungskurs dieser Rechnungseinheit wird täglich berechnet und beispielsweise in der DVZ (Deutsche Logistik-Zeitung) veröffentlicht. Die Haftungshöchstsumme betrug vor dem , 25 Goldfranken pro kg. Seit dem Zusatzprotokoll zur CMR vom haben österreichische Gerichte, bei Transporten die Österreich berühren, 8,33 SZR pro kg zu berechnen Eisenbahnfrachtrecht Grundsätzlich gilt hier das Regelwerk des EBG für nationale Eisenbahntransporte in Österreich und die Regelungen der CIM für internationale Eisenbahntransporte. Ebenso wie die CMR enthält die CIM Kollisionsrecht und geht den nationalen Bestimmungen vor. Der Beförderer haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstanden ist. Gem. CIM und EBG haftet der Beförderer mit 17 SZR/kg. Andere Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr. SMGS (für den Verkehr zwischen den ehemals sozialistischen Staaten Albanien, Bulgarien, Volksrepublik China, Ungarn, Nordkorea, Mongolei, Vietnam, Polen, Rumänien, ehemalige Sowjetunion). COTIF (gilt mit Einschränkungen europaweit und im angrenzenden afrikanischasiatischen Mittelmeerraum bis in den mittleren Osten; gegenwärtig in 47 Staaten). Dazu kommen eine Vielzahl von einzelnen zwischenstaatlichen Abkommen Luftfrachtrecht Hier gilt in Österreich national das LuftVG und international das Warschauer Abkommen mit dem Montrealer Zusatzprotokoll. Die Haftung des Luftfrachtführers ist eine Obhutshaftung. Die Haftung nach dem Warschauer Abkommen ist eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast. Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers tritt dann nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Hier haftet der Luftfrachtführer mit 19 SZR/kg. Seite 7
8 1.1.8 See- und Binnenschifffahrtsrecht Hier fand bislang keine Rechtsvereinheitlichung statt. Die wichtigsten Regeln sind die Hague Visby rules, die Haager Regeln, die Rotterdamer Regeln die Hamburger Regeln sowie auf europäischer Ebene in der Binnenschifffahrt das CMNI (Donauschifffahrt) und das Rheinschifffahrtsrecht. In Österreich gilt national das Binnenschifffahrtsgesetz. Nach den Hague Visby rules haftet der Beförderer mit 2 SZR. Nach CMNI haftet der Frachtführer mit 666,67 SZR Multimodal Transporte Im Zuge der weltweiten Transportdisposition durch international tätige Spediteure kann es zu einem Abschluss eines einheitlichen Frachtvertrages kommen, wobei die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. In Deutschland wird der Multimodale Transport in den 452 ff HGB geregelt. In Österreich gibt es noch keine einheitliche Regelung, wodurch es zu verschiedensten Haftungsproblematiken kommen kann, die im Zuge der Errichtung der Verkehrshaftungspolizze für den Spediteur gelöst werden müssen. Seite 8
9 2. Die Versicherungslösungen GrECo International ist darauf bedacht, dem Transport und Logistikgewerbe eine individuell angepasste und maßgeschneiderte Versicherungslösung anzubieten. Dazu werden die Unternehmen beraten und mit leistungsfähigen Werkzeugen und Verfahren ausgestattet, um die vielfachen Risiken zu minimieren und um neue Entwicklungen zeitgerecht zu erkennen, bevor es zu kostspieligen Schadenproblemen kommt. Im Kundengespräch werden die Unternehmen zur Minimierung der Risiken in folgenden Bereichen sensibilisiert: Supply Chain Management Due Diligence bei der Vertragsgestaltung (Logistikverträge) Lagerhaltung und Distribution Frachttransport Containerterminals Häfen und Flughäfen Güterumschläge Flugtransporte Schienengüterverkehr Verzollungswesen Fbl, FCR 2.1. Funktion und Inhalt der Versicherung Gegenstand der Versicherung Versichert ist die Haftung des Spediteurs und/oder Frachtführers als Auftragnehmer aus Verkehrsverträgen nach den AÖSP, wenn und soweit diese gelten, sonst die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung (siehe oben). Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Spediteur und/oder Frachtführer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden. Seite 9
10 Versicherungsausschlüsse bzw. -einschränkungen Schäden durch Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht und Verfügungen von hoher Hand, Kernenergie/Radioaktivität Schäden die üblicherweise Gegenstand einer Transport-, Umwelt,- Produkt,- Kraftfahrzeug-, oder allgemeinen Haftpflichtversicherung sind. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien, Wert oder Interessenvereinbarungen gem. Art 24,26 CMR (außer sie wurden mit dem Versicherer abgesprochen) Schäden die strafähnlichen Charakter haben (z.b.: Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder) Schäden wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Unternehmer oder einen seiner Repräsentanten Personenschäden Schäden an und Verluste von Kunstgegenständen, Skulpturen, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen und Valoren Ansprüche von Zollbehörden außereuropäischer Länder (außer nach Rücksprache mit dem Versicherer z.b.: bei internationalen Programmen) Besonderheiten die in die Standard Polizzen aufgenommen werden können Internationale Programme für weltweit tätige Unternehmen, Errichten von Lokalen Polizzen gem. good local standard Logistikdienstleistungen Kabotagetransporte Fährversicherung Kombination mit Transport und/oder Lagerversicherung Seite 10
11 3. Fallbeispiele 3.1. Frachtbörsen In den letzten 10 Jahren gingen allein im deutschsprachigen Raum fast 20 etablierte Frachtbörsen an den Start. Diese sind heute für einen guten Teil des Frachtverkehrs auf europäischen Straßen verantwortlich. Leider werden hier auch die Möglichkeiten des World Wide Web zu kriminellem Missbrauch genützt und kam es in den letzten Jahren vermehrt zu Diebstählen wertvoller Komplettladungen, da die im Zuge des Massentransportaufkommens immer geringer werdenden Kontrollmaßnahmen relativ leicht zu umgehen sind. Gerade hier liegt es an der Beratung und Betreuung eines Spediteurs und/oder Frächters darauf hinzuweisen, dass bei nicht gehöriger Auswahl des Subunternehmers eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, die den Versicherer im Schadensfall von der Leistung befreit Beschädigung des Ladegutes Durch einen vom LKW Lenker verursachten Unfall wird die Ware zur Gänze oder teilweise beschädigt. Der Versender verlangt vom beauftragten Frachtführer den Ersatz des Schadens an seiner Ware. Dieser Schaden muss vom Verkehrshaftungsversicherer des Frachtführers ersetzt werden Vermögensschaden des Frachtführers Der Frachtführer überschreitet die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Die Ware kommt beim Empfänger zu spät an. Der Frachtführer haftet gemäß Art 23 Abs.5 CMR mit der Höhe der vereinbarten Fracht. Dieser Schaden muss vom Verkehrshaftungsversicherer bezahlt werden SVS Schaden des Spediteurs Durch falsche Disposition des Spediteurs wird ein falscher Hafen als Empfangshafen im Konnossement angegeben. Dadurch kommt es zu erheblichen Mehrkosten, da die Ware richtig geleitet und dazu umgeladen werden muss. Diese Mehrkosten muss der Verkehrshaftungsversicherer übernehmen. Seite 11
12 3.5. Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich Rechtsnatur des Logistikvertrags und Anwendbarkeit der CMR Der OGH führte in (4 Ob 180/07k) aus, dass der Logistikvertrag als gemischter Vertrag Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Vertragstypen enthält. Bei der Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht ist die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen. Im konkreten Fall war es entscheidend, ob es sich beim Auftrag um einen Transportauftrag im frachtrechtlichen Sinn handelte oder nicht. Davon hing die Anwendbarkeit der CMR bzw. jene der speditionsrechtlichen Vorschriften des UGB und der kurzen Verjährungsfrist nach AÖSP ab Beginn und Ende des Haftungszeitraumes nach Art 17 CMR In 10 Ob 75/05k führte der OGH aus, dass der Verladevorgang abgeschlossen ist und die Übernahme des Gutes nach ha dann anzunehmen ist, wenn das Gut auf der Ladefläche abgesetzt ist Grobe Fahrlässigkeit nach Art 29 CMR Ein grob fahrlässiges Verhalten ist lt. OGH grundsätzlich bei einer ungewöhnlichen, auffallenden Vernachlässigung von Sorgfalt, wodurch ein vorhersehbarer Schaden entsteht, anzunehmen. So wurden in einem Fall (7 Ob 69/08k) elektronische Geräte entwendet, während der Fahrer wie üblich auf Retourware wartete. Er stellte sein Fahrzeug in einer Seitengasse ab, mit auf Straßenniveau herabgelassener Ladebordwand in der Ladezone und ließ es unbeaufsichtigt stehen. Hier handelte es sich eindeutig um grob fahrlässiges Verhalten. In einem anderen Fall (6 Ob/23204t) ging im Zuge eines Sammelladungstransports Ladegut, Elektronikteile, verloren. Wann und wo der Verlust eintrat, blieb unbekannt. Die KP behauptete, die BKP sei ihrer Pflicht zur Darlegung ihrer Organisation und der am Transport beteiligten Unternehmen sowie ihrer im Allgemeinen und im Konkreten gepflogenen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Transportverluste nicht nachgekommen. Hier wurde die grobe Fahrlässigkeit verneint. Der OGH berief sich auf eine Vorentscheidung, in der er ausführte, dass nicht jeder Organisationsfehler typischerweise als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Gerade Schnittstellen sind im modernen Massenverkehr und bei Massenabfertigung gefahrenträchtig, sodass ein Verlust nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Seite 12
13 4. Schadenfotos Ladungsverschub Zum Thema Ladungssicherung Mangelhafte Verpackung Verladefehler Havarie Grosse Seite 13
14 5. Übersicht über die Verkehrsträgerhaftung (Stand 3/2011) Verkehrsträger (Rechtsgrundlage) Haftungslimit gilt in der Regle nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (außer CIM und Post) und wenn bei Aufgabe des Gutes ein höheres Interesse deklariert wird 1. äußerlich erkennbare Schäden 2. andere Schäden Haftungsgrundsatz Generell gilt: Haftung für Schäden zwischen Annahme und Ablieferung (Obhutshaftung) objektiver (Verschärfter) Sorgfaltsmaßstab bei Verschulden Verschuldensvermutung Reklamationsfristen Verjährungsfrist 1. Beginn des Fristenlaufs 2. Frist Spediteur (Unternehmensgesetzbuch UGB, meist abbedungen durch die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen AÖSp) UGB: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit AÖSp: Haftungsbefreiung bei Eindeckung der Speditionsversicherung UGB: unbegrenzt AÖSp: SVS- Versicherungswert Verbotskunde: 1,09/kg Bruttogew ,09/Ereignis, 7.267,28 für Unterschlagung, Veruntreuung, 2.180,18 für alle sonstigen Schäden 1. bei Ablieferung 2. max. 6 Tage nach Ablieferung 1. ab Kenntnis, spätestens bei Ablieferung 2. 6 Monate Seeschiff (UGB (5. Buch), Hamburg Rules) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit 835 SZR/Packung od. Einheit od. 2,5 SZR/kg Bruttogewicht wenn höher 1. Werktagnach dem Tag der Ablieferung 2. max. 15 Tage nach Tag der Ablieferung 1. (vereinbarter) Abliefertag 2. 2 Jahre Binnenschiff national (Binnenschifffahrtsgesetz, UGB) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit Verschuldensvermutung kein Limit 1. bei Ablieferung 2. max. 1 Woche nach Ablieferung 1. Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist 2. 1 Jahr Binnenschiff international (UGB, Allg. Geschäftsbedingungen AGB) CMNI (Budapester Abk.) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit SFR 500,- (wenn nicht deklariert) CMNI: 666,7 SZR/Packung od. 2 SZR/kg wenn höher, SZR/Container, SZR/Containerware 1. bei Übernahme Stunden nach Übernahme CMNI: 1. bei Ablieferung 2. 7 Kalendertage 1. wie Binnenschiff national 2. 1 Jahr CMNI: 1. Abliefertag 2. 1 Jahr Fortsetzung nächste Seite Seite 14
15 Verkehrsträger (Rechtsgrundlage) Haftungslimit gilt in der Regle nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (außer CIM und Post) und wenn bei Aufgabe des Gutes ein höheres Interesse deklariert wird 1. äußerlich erkennbare Schäden 2. andere Schäden Haftungsgrundsatz Generell gilt: Haftung für Schäden zwischen Annahme und Ablieferung (Obhutshaftung) objektiver (Verschärfter) Sorgfaltsmaßstab bei Verschulden Verschuldensvermutung Reklamationsfristen Verjährungsfrist 1. Beginn des Fristenlaufs 2. Frist Eisenbahn national (Eisenbahnförderung sgesetz EBG, AGB, Österr. Gütertarif) Verschuldensunabhängige Haftung, ausgenommen unvermeidbare und unabwendbare Schäden EBG: 17 SZR/kg Bruttogewicht AGB: 37,-/kg Bruttogewicht. 1. bei Ablieferung 2. max. 7 Tage nach Ablieferung 1. Abliefertag, bei Verlust 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist 2. 1 Jahr bzw. 2 Jahre bei Vorsatz od. grober Fahrlässigkeit Eisenbahn international (COTIF/CIM, bilaterale Gütertarife) wie Eisenbahn nat. 17 SZR/kg Bruttogewicht wie Eisenbahn nat. wie Eisenbahn nat. Lkw national/ international (CMR) Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit, ausgen. unvermeidbare und unabwendbare Schäden 8,33 SZR/kg Bruttogewicht 1. bei Ablieferung 2. max. 7 Tage nach Ablieferung 1. Abliefertag 2. 1 Jahr, bei Vorsatz od. grober Fahrlässigkeit 3 Jahre Seite 15
16 6. Presse Seite 16
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