Plädoyer für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Garantien
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- Sophia Egger
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1 Plädoyer für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Garantien Ein Prozessbericht von Horst Wesemann, Bremen Ich widerspreche der Einführung und Verwertung der Erkenntnisse aus verdeckten Maßnahmen, hier insbesondere der Telefonüberwachungen und langfristigen Observationen. Die entsprechenden Anordnungen sind rechtswidrig; zum Zeitpunkt der Anordnungen lagen keine bestimmten Tatsachen vor, die den Verdacht einer Katalogtat hätte begründen können. Begründung und Rechtslage: Es darf zunächst daran erinnert werden, dass das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis gem. Artikel 10 des GG mit Verfassungsrang geschützt ist: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. So steht es dort seit 1949, heute mit ergänzenden Beschreibungen. Unter welchen Bedingungen dann doch eine Ausnahme gewährt werden soll, regelt das Gesetz leider mit einer nicht sehr großen Präzision: Nach 100a StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: z.b. Mord und Totschlag zweifelsohne; Straftaten des Raubes sicher; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung immer; jeder nicht geringe Mengen betreffende Verstoß gegen das BetäubungsmittelG so weit so gut. Aber Verstöße gegen die Abgabenordnung? Hehlerei? Straftaten gegen den Wettbewerb? Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung? Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sich jeweils um eine schwere Straftat handeln. Dies erscheint nur noch begrenzt nachvollziehbar. Die Anordnung trifft das Gericht nach freier richterlicher Überzeugung. Die Anordnung ist zu befristen und zu verlängern, es sei denn, die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse bestehen nicht weiter fort. 1
2 Ich fasse zusammen: Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen deshalb zunächst vier Umstände vorliegen, soll eine Beschränkung vorgenommen werden: - bestimmte Tatsachen, - den Verdacht einer Katalogtat begründend, - schwer wiegend, und die Maßnahme muss erforderlich sein. Was bestimmte Tatsachen sind ist wie vieles in der Rechtsprechung umstritten. Die Orientierung sollte sein: Es sollten Tatsachen mitgeteilt werden, die mit einer gehörigen Wahrscheinlichkeit zutreffend sind kein Gerede, keine Gerüchte, keine beliebigen Geschichten. Verlangt werden darf, dass es sich um nachprüfbare Fakten handelt, auch im Hinblick auf das Vorliegenden einer Katalogstraftat. Wobei Tatsachenbehauptungen wie Butter enthält Fett nicht berücksichtigt werden sollten. Die Tatsachen sollten schon eine gewisse Originalität aufweisen. Wird behauptet, eine bestimmte (allseits dafür bekannte) Familie verkauft Drogen, handelt es sich um eine wenig originelle Tatsache. Derartige allgemein bekannte Tatsachen sind immer zutreffend. Das reicht nicht! Zudem müssen diese Tatsachen auch den Verdacht einer Straftat zu begründen geeignet sein und sie müssen auch im Einzelfall schwer wiegen was sich häufig nur als formelhafte Wendung entpuppt. Schließlich muss es das Mittel der Wahl sein, um zum Erfolg zu kommen. Nun kommen wir zum vorliegenden Verfahren. Besonderheiten weist dieses Verfahren jede Menge aus. Nehmen wir den ersten Hauptverdächtigen: Mehmet D. Am werden gegen ihn durch richterliche Genehmigungen - drei Telefonabhörbeschlüsse, für Festnetz und handy - zwei Durchsuchungsbeschlüsse für Wohnung und Arbeitsstelle - eine langfristige Observation, mit entsprechender technischer Überwachung, im PKW und vor der Haustür - sowie eine Ausschreibung nach 163 e StPO erlassen. Ohne Verzögerung bemüht sich die Staatsanwaltschaft auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit einzubeziehen. Die Rechtshilfeabteilung wird eingeschaltet. Es bleibt nicht bei den ursprünglichen Anordnungen: In der Zeit vom bis werden weitere 14 Telefonanschlüsse insbesondere in den Niederlanden in die Maßnahme einbezogen. Die mitgeteilten Gespräche offenbaren rege Kontakte in die Niederlande, Verwandte, Freunde dort, auch berufliche Kontakte - aber keine Hinweise auf illegale Geschäfte. Das Verfahren gegen Mehmet D. wurde zwischenzeitlich abgetrennt und soll eingestellt worden sein. Er spielte im vorliegenden Verfahren nur die Rolle des Aufreißers. Ausgangspunkt für diese Ermittlungen waren die Angaben eines Informanten der Polizei. Eine Person, die weder dem Gericht, noch der Verteidigung - aber auch dem Staatsanwalt persönlich nicht bekannt ist. Trotzdem hat der StA der Polizei gestattet, die Angaben des 2
3 Informanten vertraulich zu behandeln, sodass uns und dem Gericht Name und Anschrift des Zeugen unbekannt geblieben sind. Das entspricht der Rechtslage, das darf ein Staatsanwalt. Dagegen spricht vieles, wird aber von den Obergerichten als zulässig betrachtet. Die Aufklärung von Straftaten gebiete eben auch den Einsatz derartiger Informanten. Nun denn. Dieser Informant teilte im Rahmen seiner Vernehmung am nachfolgende Tatsachen mit: Es gäbe einen Mehmet D., Jahre alt, Kurde, der komme aus Palu, sei bei seinem Bruder beschäftigt, nutze dessen Kleintransporter und transportiere aktuell für eine Rauschgifthändlerorganisation Heroin im kg-bereich von den Niederlanden nach Deutschland. Seine Telefonnummer..! Ein ernst zu nehmender Hinweis? Der Informant ist unbekannt. Auch dem berichtenden Polizeibeamten. Dieser hat die Information ja auch nur von einem den Informanten führenden Kollegen. Der Informant verfolgt möglicherweise ganz eigenständige Interessen. Er ist Teil der Scene, über die er Auskünfte erteilt. Deshalb durfte eine Überprüfung dieser Angaben erwartet werden. Immerhin wird D. schwer belastetet. Die Polizei stellt fest: Es gibt tatsächlich in Bremen einen Mann namens Mehmet D., entsprechenden Alters, mit festem Wohnsitz, der im Baugewerbebetrieb seines Bruders tätig ist und allein deshalb möglicherweise Zugriff auf einen Kleintransporter haben könnte. Nichts genaues weiß man aber nicht. Und dieser Mehmet D. hat nicht nur die angegebene Telefonnummer, sondern noch zwei weitere Anschlüsse. Außerdem soll er am gegen das BtMG verstoßen haben, indem er in Bremen illegal Heroin abgegeben habe. Nähere Angaben dazu fehlen. Der Vorwurf liegt drei Jahre zurück und eine Verurteilung wird nicht mitgeteilt. Das lässt vermuten, es handelt sich auch um wenig zuverlässige Erkenntnisse. Die Polizei hält die Angaben allerdings für ausreichend und bittet die StA, entsprechende Überwachungsanträge bei Gericht zu stellen. An dieser Stelle versagt die Staatsanwaltschaft. Hier nimmt die Staatsanwaltschaft Ihre Aufgabe als Nadelöhr der Ermittlungen nicht wahr. Eine Prüfung der Tatsachengrundlagen findet nicht statt. Ein Staatsanwalt müsste jetzt bremsen, mit beiden Füßen. Eine den Verdacht begründende Tatsache liegt nicht vor. Name, Adresse und Beschäftigung beim Bruder sind nicht originell genug und deuten für sich nicht auf Drogenhandel. Gibt es anderweitige Hinweise auf derartige Transporte, gibt es eine RG-Händlerorganisation und entsprechende kg Lieferungen von Heroin? Fragen, die man stellen könnte. Gerade weil es sich um eine Person handelt, die auch dem Staatsanwalt nicht bekannt ist, hätte diese hier nachfragen müssen. Stattdessen beantragt sie die o.g. Beschlüsse mit der Begründung: Der Beschuldigte transportiert aktuell im Auftrag einer Rauschgifthändlerorganisation vorwiegend Heroin im Kilobereich von den Niederlanden nach Bremen, damit das Heroin hier gewinnbringend weiterverkauft werden kann. Nun versagt in unserem Fall die Justiz ein weiteres Mal: Ohne nähere Prüfung erlässt das Gericht alle beantragten Beschlüsse. Die Begründung ist eine schlichte Wiederholung und Ausweitung der Arbeitshypothese der Polizei und Staatsanwaltschaft: Der Beschuldigte Mehmet D. steht im Verdacht, in Bremen in einer Vielzahl von Fällen als Täter Katalogtaten zu begehen, indem er im Auftrag einer Rauschgifthändlerorganisation Betäubungsmittel vorwiegend Heroin im Kilobereich - aus den Niederlanden nach Bremen transportiert, damit diese in Deutschland verkauft werden können. 3
4 So schnell wird aus einem aktuellen Transport eine Vielzahl von Fällen. Woher kommt eine solche Erkenntnis? Niemand vorher hatte entsprechende Angaben gemacht. Weder die Polizei noch der Staatsanwalt, schon gar nicht der Informant.. Förmliche Fehler im Rahmen der Beschlussfassungen offenbaren dann auch noch den sehr eingeschränkten Umfang richterlicher Überzeugungsbildung. Warum verweigert sich ein Richter nicht an dieser Stelle und schickt die Akten zur Ergänzung der Ermittlungen schlicht wieder zurück? Auch er kennt den Informanten nicht, weiß nicht, was von diesem zu halten ist, wie zuverlässig dieser ist. Ist es da zu viel verlangt, wenn man von einem Richter erwartet, etwas kritischer mit derartigen Arbeitshypothesen umzugehen? Der Staatsanwalt wird einwenden, das haben wir alles schon geprüft, der BGH billigt derartige Verhaltensweisen. Aber: Anerkannt ist doch wohl, dass eine allein auf den Angaben eines Informanten beruhende Tatsachengrundlage besonders kritisch zu würdigen ist. Es handelt sich vorliegend um einen Informanten (Definition in Anlage D der RiStBV) noch nicht einmal um eine sog. Vertrauensperson der Polizei, der man trotz intensiverer Kontakte zu den Ermittlungspersonen auch noch keine größere Zuverlässigkeit unterstellen könnte. Liegt die Aussage vor, sind die hier enthaltenen Einzelheiten genau zu differenzieren, nach Tatsachen allgemein, nach Tatsachen mit Blick auf eine Verdachtslage und vor allem deren Verifizierung durch die Ermittlungspersonen. Können Tatsachen zur Begründung einer Verdachtslage nicht verifiziert werden, fehlt ein wichtiges Bauteil. Und: Die Beschlüsse müssen erkennen lassen, aus welchen Umständen das Gericht auf eine bestandskräftige Glaubwürdigkeit des Informanten schließt. Der BGH hat wiederholt der Auffassung vertreten, dass zumindest ein Urteil auf die Angaben einer Quelle nur dann gestützt werden kann, wenn gewichtige, außerhalb der Verfügungsgewalt der Quelle liegende weitere Indizien vorliegen. Damit soll der verminderten Qualität einer solchen Aussage Rechnung getragen werden. Das muss auch für Grundrechtseingriffe begründende Beschlüsse gelten. Für allgemeine polizeiliche Ermittlungen mögen solche Hinweise ausreichend sein, nicht für Eingriffe in persönliche Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Informanten kann nur nach persönlicher Befragung vorgenommen werden, eben weil dieser selbst jemand ist, der sich in der Scene bewegt, selbst schon mit der Justiz in Konflikt geraten sein könnte und aus den unterschiedlichsten Gründen ein Interesse daran haben könnte, wenn bestimmte Personen wenigstens vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden. Der BGH hat sich in seiner Grundentscheidung zur Zulässigkeit der Telefonüberwachung zu der Frage, ob die Angaben einer VP für eine derartige Anordnung ausreichend sind, noch nicht entschieden. In dem dortigen Verfahren wurde die insoweit erhobene Rüge als unzulässig zurückgewiesen, weil die Verteidigung nicht alles vorgetragen hatte. Ein formaler Einwand. Inhaltlich ist die Sache noch offen. 1 Soweit der Zwischenstand zur Rechtslage. Das Verfahren nimmt aber noch seinen Fortgang, obwohl sich aus den abgehörten Gesprächen keinerlei Hinweise auf einen konkreten Tatverdacht ergeben hatten. Der gesamte Ermittlungsaufwand ging ins Leere. Das Verfahren war eigentlich tot. 1 BGHSt, 41,35 f. 4
5 Nun durften die Ermittlungspersonen noch einmal zaubern: Angeblich erschien am 2. März 2009 ein weiterer Informant bei der Polizei, der seine Angaben wiederum vertraulich behandelt wissen wollte. Dieser meinte berichten zu müssen, dass auch ein gewisser Ilhami A., einer RG-Händlerorganisation angehöre, die nun regelmäßig Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen nach Deutschland einführen würden. Ein baldiger Transport stehe unmittelbar bevor. Dieser A. habe enge Kontakte zu Mehmet D. Die Ermittlungspersonen meinen diese engen Kontakte zu Mehmet D. auch dokumentieren zu können. Die Akte weist dann insgesamt 6 Kontakte (SMS und Telefon) auf. Diese beschränken sich auf Anfragen nach einem möglichen Treffen zu einer Verlobungsfeier, dem Aufsuchen einer Kfz-Werkstatt, einer Hochzeitsfeier und dem Austausch von Telefonnummern. Was bitteschön sind daran enge Kontakte und weshalb dokumentieren derartige Kontakte illegale Aktivitäten im BtM-Bereich? Welche anderen Tatsachen lassen es wahrscheinlich sein, dass A. Mitglied einer RG-Organisation ist und für diese Transporte durchführt? Ein Telefon abzuhören, eine Wohnung zu durchsuchen, eine Observation mit technischen Mitteln und eine Ausschreibung wird gleichwohl beschlossen Auch hier wäre eine schlichte Verweigerung der StA und des Gerichts möglich und erforderlich gewesen. Diese Ermittlungen bringen nicht so rechte Fortschritte. Das sich die beteiligten Personen kennen, ließ sich noch feststellen, aber dass dort illegale BtM-Geschäfte verabredet worden sein könnten, dafür gab es denn doch zu wenig Anhaltspunkte. Auch hier liefen die weiteren Ermittlungen ins Leere. Eine Beendigung verdeckter Maßnahmen durfte erwartet werden. Aber noch einmal gelingt den Ermittlungsbehörden eine Überraschung: Man will es kaum glauben, aber es meldet sich erneut ein weiterer Informant und teilt den Ermittlungsbehörden am 13. März 2009 mit, nun sei ein Talip D. maßgeblicher Hintermann dieser RG- Händlerorganisation, der auch Herr A. angehöre. Ein Telefon habe er auch und nutze dieses für Absprachen. Gegenwärtig sei er in der Türkei und organisiere einen Transport (Sollen die Transporte jetzt aus der Türkei kommen und nicht mehr aus den Niederlanden, fragt sich der unbefangene Leser sogleich?). Leider wiederholt sich das procedere: Die Ermittlungspersonen überprüfen die Angaben des Informanten nicht weiter und teilen nur einen einzigen Kontakt zwischen A. und D. mit: Der eine beklagt bei dem anderen schon zehnmal angerufen und niemanden erreicht zu haben. (?) Das ist alles. Auf dieser Tatsachengrundlage werden weitere Telefone abgehört, Durchsuchungen und Observationen beschlossen. Das Verfahren schleppt sich dahin; konkrete strafbare Handlungen können nicht nachgewiesen werden. Es wird gleichwohl weiter abgehört und observiert. Insgesamt weist das Verfahren am Ende über 80 Beschlüsse über die Anordnungen von Durchsuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen, teilweise in Form von Verlängerungen aus. Die Ermittlungsbehörden verschließen sich auch anderen Informationsquellen nicht: Aus angeblich zuverlässigen Hinweisen meinten die Ermittlungspersonen sodann am schließen zu können, ein jetzt aus Spanien kommender LKW habe BtM geladen. Der Akte war nicht zu entnehmen, woher derartige Hinweise kamen. 5
6 Sie veranlassten eine Überprüfung auf dem Rastplatz Wildeshausen auf der A1. Als Führer des LKW wurde Haci S. festgestellt. Eine Durchsuchung des LKW ergab keine Hinweise auf illegalen BtM-Transport. Nun könnte man eigentlich erwarten, dass die Ermittlungen eingestellt werden, zu Ende kommen. Nein: Ein Ermittlungsbeamter erinnert sich, dass Haci S. möglicherweise der Haci sein könnte, dem Talip D. bei der Beschaffung eines Urlaubsfahrzeugs behilflich gewesen sein könnte. Auf welche Straftat dies hindeuten könnte teilt der Beamte nicht mit. Die mitgeteilten Tatsachengrundlagen entbehren jeglichen Verdachts einer Katalogstraftat. Weder konnte anlässlich der Überprüfung eines LKW am die Arbeitshypothese von der unerlaubten Einfuhr verifiziert werden, noch dokumentieren Erörterungen über die Anschaffung eines PKW für die Familie den Verdacht einer Einfuhrschmuggelfahrt im Familienzusammenhang. Nun wird die Staatsanwaltschaft einwenden, was soll ich mit den erfolglosen Bemühungen um Aufklärung gegenüber früheren Beschuldigten. Der BGH soll ja festgelegt haben, dass nur die letzte zur Aufklärung führende Überwachung auf ihre Zulässigkeit überprüft werden müsse. Frühere erfolglose, vielleicht sogar unzulässige Bemühungen sollen außen vor bleiben. In einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen soll der Prüfungsumfang für die Frage der Verwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt sein auf die Erkenntnisse, der sie unmittelbar entstammen. 2 Das ist allerdings nur teilweise zutreffend. In dem Verfahren waren bereits Vorbefassungen erörtert und eingeführt worden. Letztlich hatte der BGH nur abgelehnt, noch weitergehende Akten beizuziehen und auszuwerten. Tatsächlich war die Frage der Rechtmäßigkeit der vorhergehenden TÜ geprüft worden 3. Die Rechtsprechung kennt wenn auch eher selten- ein Beweisverwertungsverbot. In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, sind Beweismittel unverwertbar, weil der Staat soweit nicht notstandsähnliche Gesichtspunkte Gegenteiliges ermöglichen sollten 4 auch in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf. 5 Eine Verwertung würde hier gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen. 6 So ist eine von dem Ermittlungsrichter oder dem Staatsanwalt angeordnete Telefonüberwachung rechtswidrig mit der Folge eines Verwertungsverbots, falls deren Entscheidung nach dem Maßstab (objektiver) Willkür oder grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen ist 7. Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist. 8 Diese Auffassung wird von Stimmen in der Literatur geteilt. 9 In der 2 BGH a.a.o. BGH 1 StR 316/05 3 BGH, StV 2006, vgl. BGHSt 31, 304, 307; 34, 39, 51 f. 5 Roxin, Strafverfahrensrecht aao S. 193 Rdn. 46; vgl. auch Gössel a.a.o. Rn vgl. BGHSt 24, 125, 131; Roxin, NStZ a.a.o. 7 BGHSt 41, 30, 34; vgl. auch BGHSt 32, 68, 70; 47, 362, 366; 48, 240, 248; einschränkend BGHSt 51, 1. 8 vgl. BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686; BVerfG, Beschl. v , 2 BvR 1404/04; LG Osnabrück, StV 1991, 152, 153; AG Offenbach, StV 1993, 406, 407 f.; LG Darmstadt, StV 1993, 573 f.; AG Kiel, StV 2002, 536, 538; OLG Koblenz, NStZ 2002, 660; AG Tiergarten in Berlin, StV 2003, 663, 664; StraFo 2007, 73, 74; LG Heilbronn, StV 2005, 380, 381; vgl. noch weitergehend AG Braunschweig, StV 2001, 393 und LG Saarbrücken, StV 6
7 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten, 10 was im Schrifttum ebenfalls vertreten wird. 11 Die Funktion von Beweisverwertungsverboten dient in erster Linie der Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Hinzukommt jedoch auch eine disziplinierende Wirkung gegenüber den Ermittlungsbehörden. Würde man in dem vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot annehmen, könnte die Polizei künftig ohne Konsequenzen befürchten zu müssen die Akteninhalte so beeinflussen, dass sie mit einer entsprechenden Anordnung seitens des Ermittlungsrichters rechnen kann. Die Schutzfunktion des Richtervorbehalts und bestimmte Verdachtsstufen als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe würden zu leeren Hülsen ohne reale Wirkungskraft. 12 Es darf nicht sein, dass allein Angaben verschiedener Informanten, die erkennbar ohne Sachzusammenhang aus dem Hut gezaubert werden und dann deren Angaben ohne konkrete Überprüfung zu Anordnungen von Telefonüberwachungen herangezogen werden. Dann mag der Gesetzgeber der Polizei auch gleich die Kompetenz übertragen, selbst entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Die gegenwärtige Rechtslage verbietet diesen Schritt in Richtung Bananenrepublik allerdings noch. Dem muss ein Verwertungsverbot im vorliegenden Verfahren Rechnung tragen. Die Verteidigung äußerte im Rahmen der Hauptverhandlung den Verdacht, tatsächlich gebe es überhaupt keine Informanten. Die jeweils eingesetzten Ermittlungspersonen stellten lediglich ihre Arbeitshypothese in das Wissen eines angeblichen Informanten, um einen auf den ersten Blick plausiblen Ermittlungsansatz zu rechtfertigen. Ein absolut unakzeptables Verhalten. Beweisen kann man dies nicht, da die Informanten ja nicht bekannt gegeben werden. Eine starke Position für manipulierende Polizeibeamte. Die im vorliegenden Verfahren angeordneten verdeckten Maßnahmen führten jedenfalls nicht zu den von den Informanten mitgeteilten Erkenntnissen. Ganz am Ende offenbarten TÜ-Erkenntnisse die Möglichkeit einer Schmuggelfahrt von der Türkei nach Deutschland. Eine Überprüfung des Fahrzeugs bestätigte diesen Verdacht. Horst Wesemann 2003, 434, Meyer-Goßner aao 98 Rdn. 7; Krekeler, NStZ 1993, 263, BGHR StPO 105 Abs. 1 Durchsuchung Schäfer in LR, StPO 25. Aufl. 105 Rdn. 119; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 105 Rdn.7; grundsätzlich Roxin, Strafverfahrensrecht a.a.o., S. 193 Rdn. 46; allgemein bei Willkür Nack in KK 5. Aufl. Vor 94 Rdn. 11; Krekeler/Löffelmann in AnwK-StPO Einleitung Rn vgl. Krehl, JR 2001, 491,
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