Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2016/17
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- Kai Hofmeister
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1 Regeln zur LV-Planung und Betrauung für das Studienjahr 2016/17 Bei der Lehrbetrauung für das Studienjahr 2016/17 müssen aufgrund der anhaltend schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen die schon bisher angewandten Grundsätze ganz strikt angewandt werden. BOKU-interne Bedienstete mit Lehrverpflichtung (lt. KV bzw. BDG) sind vorrangig zur Erfüllung der Lehre am Institut/Department heranzuziehen. KollegInnen aus dem Drittmittelbereich oder LektorInnen nur dann, wenn die (Pflicht-)LVs quantitativ nicht mehr von den Beschäftigten mit Lehrverpflichtung abgedeckt werden können bzw. wenn ganz spezielle fachliche Inputs von externen ExpertInnen benötigt werden. Der Einsatz von Drittmittelpersonal ist gegenüber LektorInnen zu bevorzugen. Kriterien: 1. Pflichtlehrveranstaltungen werden jährlich betraut. 2. Wahllehrveranstaltungen werden jährlich betraut, sofern entsprechende Prüfungszahlen aus den Vorjahren vorliegen. Schwächer nachgefragte Wahllehrveranstaltungen werden nur im 2-jährigen Turnus beauftragt. Die Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich jeweils an der Gesamtanzahl der im jeweiligen Studium zugelassenen Studierenden. Es können jedoch auch gut nachgefragte Wahl-LVs im Turnus abgehalten werden, wenn die finanziellen Ressourcen nicht für die Abhaltung aller Wahl-LVs eines Instituts/Departements ausreichen. 3. Freie Wahllehrveranstaltungen werden nur in Ausnahmefällen mit Abgeltung bewilligt. 4. LektorInnen: Der Einsatz von externen Lehrenden wird nur dann bewilligt, wenn a) das entsprechende Spezial KnowHow im Haus auch im Drittmittelbereich nicht verfügbar ist b) die Anzahl der internen Lehrenden nicht ausreicht, um den Bedarf laut Curricula abzudecken. BOKU-interne Lehrende mit Lehrverpflichtung sind auch aus folgenden Gründen zu bevorzugen: Förderung der MitarbeiterInnen, bessere Erreichbarkeit der Lehrenden für die Studierenden, leichtere Organisation 5. Parallelhaltung von Lehrveranstaltungen: Pflichtlehrveranstaltungen werden abhängig vom Lehrveranstaltungstyp und den Studierendenzahlen tw. mehrfach betraut und abgehalten. Besonders betrifft dies Übungen, Seminare, Projekte und Exkursionen. Die Teilungszahl richtet sich nach dem Inhalt der Lehrveranstaltung (didaktische Gründe) und den Rahmenbedingungen (Anzahl der Arbeitsplätze im Labor, PC- Arbeitsplätze pro Raum, etc.) in Absprache mit dem durchführenden Institut bzw. den inhaltlichen Vorgaben des Curriculums. Die Betrauung erfolgt generell durch die Vizerektorin über BOKUonline, - entsprechend den Institutseingaben in BOKUonline und dem sich aus den Studienplänen ergebenden Bedarf. Die Lehrveranstaltungen sind von den beauftragten Vortragenden PERSÖNLICH durchzuführen, inkl. Prüfungsabnahme. Abgegolten werden nur tatsächlich abgehaltene LVs. Nicht zustande gekommene Lehrveranstaltungen sind JEDENFALLS zu melden (per Mail an: beauftragung.bokuonline@boku.ac.at) LVs mit weniger als 5 Anmeldungen sind abzusagen, können aber auf Wunsch OHNE Abgeltung bzw. Anrechnung auf die Lehrverpflichtung abgehalten werden. Vizerektorat für Lehre; Stand: von 5
2 Lehrverpflichtung und Lehrabgeltung pro Beschäftigtengruppe 1.) BOKU-interne Bedienstete MIT Lehrverpflichtung A) MitarbeiterInnen gemäß KV: Es gelten die Regelungen des KV ( 49 (7) (9), d. h. je nach Einstufung 2, 4 oder 8 Semesterwochenstunden Lehre pro Semester. UniversitätsprofessorInnen (Verwendungsgruppe A1): Gem. 25 (2) Abs.2. sind selbständig Lehrveranstaltungen abzuhalten, das Ausmaß wird im Arbeitsvertrag geregelt im Normalfall 8 Semesterwochenstunden/Semester. AssistenzprofessorInnen bzw. Assozierte ProfessorInnen (Verwendungsgruppe A2): Wissenschaftl. MitarbeiterInnen, mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen wurde. Es ist selbständige Lehrtätigkeit im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden pro Semester, NACH Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung 8 Semesterwochenstunden pro Semester zu erreichen. Gewichtung der LVs wird gem. 29 (3) angewandt. UniversitätsassistentInnen, Senior Scientists (Verwendungsgruppe B1): Es ist selbständige Lehrtätigkeit im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden pro Semester, ab Einstufung gemäß 49 Abs.3 lit a im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden pro Semester zu erreichen. Gewichtung der LVs wird gem. 29 (3) angewandt. Senior Lecturers (Verwendungsgruppe B1): Das Ausmaß der Lehrtätigkeit wird im Arbeitsvertrag entsprechend dem Beschäftigungsausmaß festgelegt. Gewichtung der LVs wird gem. 29 (3) angewandt. Laut Kollektivvertrag ist Lehre bei den angeführten Gruppen im jeweiligen Ausmaß immanenter Teil der Dienstpflichten es ist keine gesonderte Abgeltung vorgesehen. Einzige Ausnahme/Sonderfall: Auslaufend für UniversitätsassistentInnen, die vor Inkrafttreten des KVs aufgrund ihrer Lehrleistung erhöhtes Grundentgelt bezogen, das über ihrem aktuellen Grundentgelt lt. KV liegt, erhalten bei voller Erfüllung der Lehrverpflichtung eine Ausgleichszahlung ( Aufsaugregelung ). Überprüfung jew. nach Ende des Lehrbetriebs (in den letzten Monaten des Sommersemesters) durch die Personalabteilung gemeinsam mit dem ZfL Auszahlung durch Personalabteilung. B) Die Bestimmungen für Beschäftigte mit Verträgen nach Beamtendienstrecht (Kollegiengeld) bleiben unverändert: UniversitätsprofessorInnen Lehrverpflichtung/Abgeltung: Mindestens 6 und höchstens 12 Semesterwochenstunden/Semester. Der Grundbetrag gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von 8 SWS. Für die 9. bis 12. SWS jeweils ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages. Für die 3. bis 7. SWS jeweils ein Abschlag von 12,5 % des Grundbetrages. Ao.Univ.Prof UniversitätsdozentInnen Lehrverpflichtung: Mindestens 4 und höchstens 8 Semesterwochenstunden/Semester, nach Maßgabe des Bedarfes. Vizerektorat für Lehre; Stand: von 5
3 Abgeltung: SWS der Lehrverpflichtung und 2 weitere SWS nach freier Wahl im Rahmen der Venia. Der Grundbetrag gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von 8 SWS. Für die 9. und 10. SWS jeweils ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages. Für die 3. bis 7. SWS jeweils ein Abschlag von 12,5 % des Grundbetrages. Univ. Ass. im definitiven Dienstverhältnis Lehrverpflichtung: Selbständige Abhaltung von mindestens 2 und höchstens 6 Semesterwochenstunden/Semester. Weitere 4 SWS nach Maßgabe des Bedarfes und mit Zustimmung der Assistentin oder des Assistenten. (Höchstgrenze 10 SWS = WE, Gewichtung der LVs wird angewandt) Abgeltung: SWS der Lehrverpflichtung. Die ersten 2 SWS sind durch die Lehrzulage abgegolten. 2.) BOKU-Beschäftigte OHNE Lehrverpflichtung A.) Wissenschaftl. Personal mit bestehendem BOKU-Dienstverhältnis, speziell 3-Mittel- Sektor, Beschäftigungsausmaß unter 40 Wochenstunden Versicherung/SV-Anmeldung durch Dienstvertrag abgedeckt. Es können je nach KV-Einstufung maximal 2 SWS 4 SWS pro Semester Lehre zusätzlich übernommen werden. Einstufung B1, Grundstufe maximal 2 SWS Einstufung B1, lit a maximal 4 SWS Jahresdurchrechnung ist möglich maximal können 3 bzw. 6 SWS in EINEM Semester übernommen werden, wenn dafür im anderen Semester Ausgleich erfolgt (also dann nur 1 bzw. 2 SWS/Semester) Abgeltung wie LektorInnen gem. KV (B2) (aktuell 1162,73 pro SWS) Beauftragung über BOKUOnline. B.) Wissenschaftl. Personal mit bestehendem BOKU-Dienstverhältnis, speziell 3-Mittel- Sektor, Beschäftigungsausmaß 40 Wochenstunden Versicherung/SV-Anmeldung durch Dienstvertrag abgedeckt. Es können maximal 2 SWS pro Semester zusätzlich übernommen werden. Abgeltung wie LektorInnen gem. KV (B2) (aktuell 1162,73 pro SWS) Beauftragung über BOKUOnline. Ausnahme: Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter im Drittmittelbereich MIT Habilitation: Es sind unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses 4 SWS Lehre pro Semester (mit Jahresdurchrechnung) möglich. Auszahlungsform in beiden Fällen nach Vorliegen der Lehr-Abhaltemeldung (Formular wird durch ZfL jew. ca. 1 Monat nach Semesterbeginn übermittelt) NACH Abhaltung bzw. bei bestätigtem Zustandekommen der LV in Form einer Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung wird wie Gehalt behandelt, ist somit voll SV-pflichtig (und auch für Pension etc. anrechenbar). Die Einmalzahlung wird von der/dem jew. zuständigen Personalreferenten/in aufgrund unterschriebener Lehr-Abhaltemeldung angewiesen. Beantragung von Lehraufträgen für BOKU-Drittmittel-Personen mittels LA-Formular/intern mit Unterschrift der Departmentleitung beim ZfL im Zuge der LV-Planung. Aus dem Vorjahr in BOKUonline übernommene eingetragene LAs können, wenn sich keine Daten geändert haben, auch ohne Übermittlung eines Formulars erteilt werden. Vizerektorat für Lehre; Stand: von 5
4 3.) Kombiniertes Dienstverhältnis Projektbereich + Anteil Senior Lecturer: Falls ein/e Mitarbeiterin aus dem Drittmittelbereich längerfristig mehr Lehre als 4 SWS/Semester (aus Kernfächern, die jedenfalls anzubieten sind und sonst extern vergeben werden müssten) übernehmen soll, kann bei der Personalabteilung ein kombiniertes Dienstverhältnis Projektanstellung PLUS Anteil Senior Lecturer beantragt werden. Dies ist erst sinnvoll, wenn zumindest 8 SWS Lehre/Semester kontinuierlich abgehalten werden sollen. Es ergäbe sich dann ein Anteil von 20 Wochenstunden Sen.Lecturer plus maximal 20 Stunden Projektanstellung. Abgeltung je nach KV-Einstufung Verwendungsgruppe B1 Es muss sichergestellt sein, dass der/die Beschäftigte über zumindest 2 Studienjahre pro Semester 8 SWS Lehre übernimmt Begrenzung eines solchen kombinierten Dienstverhältnisses mit max. 6 Jahren. Beantragung bei Personalabteilung, Stellungnahme des ZfL über geplante Lehrbetrauung ist erforderlich. Abklärung solcher Stellen im Zuge der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Departments ist nötig, da Mehrkosten gegenüber dem Lehrauftragsmodell entstehen (können). 4.) LektorInnen gemäß KV (Verwendungsgruppe B2) : Befristeter Dienstvertrag auf Semesterdauer: WS: 1.September Ende Feber SS: 1. März 31. August Anmeldung bei BVA je nach Bezugshöhe geringfügig (und damit nur Unfallversicherung) ODER volle Versicherung. SV-Geringfügigkeitsgrenze: <= 2,4 SWS Lehre pro Semester - geringfügig > 2,4 SWS Lehre pro Sem. - volle Anmeldung Abgeltung einheitlich nach KV, Gehaltsgruppe B2 LV-Kategorie für alle Lehraufträge der BOKU (in der Regellehre) 80 % aktuell 1162,73 pro beauftragter SWS. (Betrag wird je nach Gehaltsabschluss angepasst) SprachlektorInnen: 75 % - aktuell 1090,06 pro beauftragter SWS Alle LektorInnen erhalten zu Semesterbeginn einen Dienstvertrag sowie eine Abhaltemeldung zur beauftragten LV. Die Abgeltung wird in 6 Monatsraten sowie einer Sonderzahlung (Auszahlung gesplittet auf 2 Termine) ausbezahlt NACH Rückmeldung über das Zustandekommen der LV (durch Rücksenden des unterschriebenen Vertrages UND der Abhaltemeldung ans ZfL) Beantragung von externen LektorInnen wie bisher mittels LA-Formular mit Unterschrift der Departmentleitung beim ZfL im Zuge der LV-Planung. Aus dem Vorjahr in BOKUonline übernommene eingetragene LAs können, wenn sich keine Daten geändert haben, auch ohne Übermittlung eines Formulars erteilt werden gemäß der Einträge/Meldungen der Institute in BOKUonline. Vizerektorat für Lehre; Stand: von 5
5 5.) Studentische MitarbeiterInnen in der Lehre (Lehr-TutorInnen) Befristeter Dienstvertrag auf Semesterdauer: WS: 1.Oktober Feber 2017 SS: 27. Feber Juni 2017 Anmeldung bei BVA als geringfügig Beschäftigte/r (damit nur Unfallversicherung!) Überschreiten der SV-Geringfügigkeitsgrenze (entspricht einer Betrauung von >5,5 SWS) nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Instituts Abgeltung einheitlich nach KV, Gehaltsgruppe C - aktuell 48,04 pro Wochenstunde/Monat + anteiliger Sonderzahlung (1 betraute SWS entspricht 1,5 Wochenstunden je nach Semesterdauer also inkl SZ ca. 340 pro beauftragter SWS.) (Der Betrag wird je nach Gehaltsabschluss angepasst) Die TutorInnen erhalten zu Semesterbeginn einen Dienstvertrag sowie eine Abhaltemeldung zur beauftragten LV Zustellung generell an das beantragende Institut. Die Abgeltung wird in 4 Monatsraten sowie aliquoter Sonderzahlung (Auszahlung gesplittet auf 2 Termine) ausbezahlt nach Rückmeldung über das Zustandekommen der LV (durch Rücksenden des unterschriebenen Vertrages UND der Abhaltemeldung ans ZfL) ACHTUNG: Die Kombination von anderen Dienstverhältnissen (u.a. freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Forschungsstipendium gem. 95 UG) ist zeitgleich mit der Ausübung eines Tutoriums nicht zulässig. Allenfalls können bereits bestehende Dienstverhältnisse als student. MitarbeiterIn bis zur Maximalgrenze von 20 Wochenstunden temporär mit einem Lehrtutorium aufgestockt werden. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass das bestehende Dienstverhältnis auf die volle Dauer des Lehrtutoriums lautet bzw. das Lehrtutorium zeitgleich mit der sonstigen Anstellung endet (z.b. geplantes Ende der Drittmittel-Anstellung Ende des Lehrbetriebs die Anstellung als Lehrtutor würde mit beendet). Beantragung von Lehr-TutorInnen wie bisher mittels Formular mit Unterschrift der Departmentleitung beim ZfL im Zuge der LV-Planung entsprechend dem zugeteilten Kontingent Vizerektorat für Lehre; Stand: von 5
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