FÖRDERUNG BURGENLAND
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- Nele Bach
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1 FÖRDERUNG BURGENLAND Förderungsumfamg: 15 % der Investitionskosten für Wärmepumpen (bei Anlagen mit fossilen Energieträgern) 30% der Investitionskosten (bei Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern und mit Rechnungen nachweisbar), maximal aber 1500,- Mindestkollektorfläche für Heizungsunterstützung: 6 m² (immer Absorberfläche) Obige Formel: Faktor 2,2 bei Niedertemperaturheizung, Faktor 3,3 bei Radiatorheizung Grundsätzlich sind im Jahr 2007 keine Änderungen vorgesehen. Amt der Burgenländischen Landesregierung Abt.6 - Wohnbauförderung Europaplatz Eisenstadt Tel.: 02682/600 Fax: 02682/ post.wbf@bgld.gv.at Gemeindeförderung Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen im Burgenland. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufend Veränderungen
2 FÖRDERUNG KÄRNTEN Sockelbetrag Ein- und Zweifamilienhaus 350 Mehrgeschossiger Wohnbau ab 3 Wohnungen 150 pro Wohnung, zusätzlich 50/m² pro m² Flachkollektor bzw. 70 pro m² Vakuumkollektoren, Sonderförderung: 500 zur Warmwasseraufbereitung, 700 zur Warmwasseraufbereitung mit Raumzusatzheizung, Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt pro Anlage. Die Wärmeerzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen, andernfalls werden die anrechenbaren Investitionskosten allquotiert. Wenn es für diesen Gegenstand bereits eine andere Landesförderung genehmigt wurde ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich. Analagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und dgl. Sowie Anlagen zur Schwimmbaderwärmung werden nicht gefördert. Bei Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes In Gebieten mit Biomasse-Nahwärmeversorgungsanlagen, die im Sommer eine Warmwasseraufbereitung anbieten und bei denen ein Anschluss zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine Förderung nicht möglich. Als Solaranlage zur Warmwasserbereitung gelten Anlagen mit mind. 4m2 Kollektorfläche (3m² bei Vakuumrohrkollektoren). Für die Förderung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Raumzusatzheizung müssen mind. 15m² neu errichtet werden. Pro m² Flachkollektor ist ein Wärmespeichervolumen von mind. 50 Liter und pro m² Vakuumrohrkollektor von mind. 70 Liter notwendig. Bei Nichteinhaltung des Mindestspeichervolumens wird die Förderung aliquot gekürzt. Pro Gebäude wird nur einmal die Grund- bzw. eine etwaige Sonderförderung oder Kumulationsförderung gewährt. Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 9 - Wohnungs- und Siedlungswesen Mießtaler Straße Klagenfurt Tel.: 0463/ Fax: 0463/ post.abt9@ktn.gv.at Solaranlagen über die Landesförderungen hinaus. Leider gibt es keine Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen in Kärnten. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufenden Veränderungen
3 FÖRDERUNG NIEDERÖSTERREICH Die Förderungshöhe beträgt 30 % (bei Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung 20 %) der anerkannten Investitionskosten der Anlage und wird begrenzt für: Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit EURO 1.500,-- (mindestens 4 m² Kollektorfläche und mind. 300 l Warmwasserspeicher bei Flach-"Standard" und Vakuumkollektoren), Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung mit EURO 2.200,-- (mindestens 15 m² Kollektorfläche und mind. 300 l Warmwasserspeicher bei Flach-"Standard" Kollektoren und 12 m²/300 l bei Vakuumkollektoren) Das Gesamtausmaß der Förderung darf jedoch EURO 2.200,-- nicht überschreiten (für Heizung und Warmwasser). Bei einem Gebäude mit mehr als einer Wohnung erhöhen sich diese Beträge um EURO 370,-- für jede weitere Wohnung, wenn die Anlage auch diese Wohnungen versorgt. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert Eine Doppelförderung aus Landesmitteln ist nicht möglich. Das heißt, dass eine Förderung nicht gewährt werden kann, wenn bereits bei der Eigenheimförderung um ein Zusatzdarlehen angesucht wurde. Geschäftsflächen in Wohnhäusern werden nicht gefördert Amt der NÖ Landesregierung Abt. Wohnungsförderung Landhausplatz 1, Haus 7A 3109 St. Pölten Tel.: 02742/9005 Fax: 02742/ post.f2auskunft@noel.gv.at Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen in Niederösterreich. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufenden Veränderungen
4 FÖRDERUNG OBERÖSTERREICH FÜR EIN WOHNHAUS BIS ZU 3 WOHNUNGEN ODER EIN REIHENHAUS Sockelbetrag 1.100,- zusätzlich für Standardkollektoren 75,- pro m² für Vakuumkollektoren 110,- pro m² maximal 3.000,- Förderungsvoraussetzung Mindestkollektorfläche bei Standardkollektoren (Aperturfläche) 4 m², bei Va-kuumkollektoren 3 m². Wird ein Wärmemengenzähler eingebaut, erhöhen sich die 75,- auf 100,- bzw. die 110,- auf 140,- und die Obergrenze auf 3.800,-. Die Aperturfläche muss bei Standard-Kollektoren mind 4 m², bei Vakuum- Kollektoren mind. 3 m² betragen. Bei Erweiterung bzw. Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren (mindestens 4 m² bzw. 3 m²) entfällt der Sockelbetrag FÖRDERUNG VON THERMISCHEN SOLARANLAGEN IN WOHNHÄUSERN MIT MEHR ALS 3 WOHNUNGEN UND WOHNHEIMEN Förderungsumfang und -voraussetzung: Für Häuser mit mehr als 3 Wohnungen beträgt der Zuschuss 200 Euro pro m² Standard- Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum- Kollektorfläche. Die förderbare Kollektorfläche ist mit maximal 3 m² je Wohnung begrenzt. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen. Für Wohnheime beträgt der Zuschuss 200 Euro pro m² Standard Kollektorfläche oder 240 Euro pro m² Vakuum-Kollektorfläche. Die förderbare Kollektorfläche ist mit 1,5 m² (Aperturfläche ) je Heimplatz begrenzt. Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen. Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Förderungsmaßnahme betragen Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz 1 Lageplan 4021 Linz Tel.: +43 (732) Fax: +43 (732) wo.post@oe.gv.at Solaranlagen über die Landesförderungen hinaus. Leider gibt es keine Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen in Oberösterreich. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufenden Veränderungen
5 FÖRDERUNG SALZBURG m² Bruttokollektorfläche 140/m² m² Bruttokollektorfläche 40/m² m² Bruttokollektorfläche 20/m² Zuschuss ist mit 30 % der Anlagenkosten begrenzt. Gegenstand der Förderung ist die Teilfinanzierung der Errichtung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung in bestehenden Wohnbauten, die der regelmäßigen Befriedigung des Wohnbedarfs dienen. Der Einbau muss in Bauten im Bundesland Salzburg erfolgen. Bei Gemeinschaftsanlagen ist eine Leistungsgarantie vom befugten Unternehmen über einen Jahreskollektorenertrag in Höhe von jährlich mind. 350 kwh/m² Kollektorfläche zu bestätigen. Eine Förderung kann nicht gewährt werden: o Wenn innerhalb der letzten 10 Jahre für das gegenständliche Objekt eine Landesförderung für eine Solaranlage in Anspruch genommen wurde. o Wenn ein Anschluss an eine Biomassefernwärme oder industrielle Abwärme technisch und wirtschaftlich möglich ist. o Bei Neubauten, die aus Mitteln der Wohnbauförderung oder anderer Förderungsstellen des Bundes oder des Landes gefördert werden. Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15: Wirtschaft, Tourismus und Energie Südtirolerplatz 11 Postfach 527, A-5010 Salzburg Auskunft: Telefon: (0662) Fax: (0662) energie@salzburg.gv.at Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen in Salzburg. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufenden Veränderungen
6 FÖRDERUNG STEIERMARK 300,-- Sockelbetrag + 50,--/m² installierter Kollektorfläche bzw. 500,-- Sockelbetrag + 50,--/m² bei Heizungseinbindung und mindestens 15 m² Kollektorfläche je max ,--/Einheit (z.b. Ein-, Zweifamilienhaus), 500,--/Wohnung (Geschosswohnbau) Saldierte Endabrechnung liegt vor Ergänzender Zuschuss durch die Gemeinde Kollektorfläche: mind. 5 m² für Ein- und Zweifamilienwohnhaus, 2 m²/einheit im Geschoßwohnbau Solarmodulfläche (Fotovoltaik): zumindest 2 m² groß Orientierung der Anlage entspricht den örtlichen Voraussetzungen zur optimalen Nutzung der eingestrahlten Sonnenenergie Einreichfrist lt. Richtlinie innerhalb von 12 Monaten, es gilt das Datum der saldierten Endabrechnung Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abt Wohnbauförderung Dietrichsteinplatz Graz Tel.: 0316/877 Fax: 0316/ a15@stmk.gv.at Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen in der Steiermark. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufenden Veränderungen
7 FÖRDERUNG TIROL Die Förderung beträgt pro Quadratmeter Kollektorfläche (Absorberfläche) und je 50 Liter Speicher 200,-- Euro; höchstens 4.000,-- Euro Die Einkommensgrenzen sind, vorerst auf ein Jahr befristet, aufgehoben Solaranlagen, die nach dem 1. Oktober 2005 eingebaut wurden, werden vom Land Tirol sowohl im Neubaubereich als auch im Bereich der Wohnhaussanierung mit einem nicht rückzahlbaren Kostenzuschuss bis zu einer Höchstsumme von 4.000,-- Euro gefördert. Mindestvolumen Speicher 50l/m² Im Jahre 2006 sind Änderungen vorgesehen, voraussichtlich mit Oktober. ENERGIE TIROL Südtiroler Platz 4, 6020 Innsbruck Tel. 0512/ Fax 0512/ Von mehr als 100 Tiroler Gemeinden werden noch zusätzlich Förderungen in sehr unterschiedlicher Höhe gewährt. Informieren Sie sich bei Ihrem Gemeindeamt! Unter finden Sie eine Liste der Gemeinden, die energiesparende Maßnahmen und Solaranlagen fördern. Eine Solaranlage ist außerdem als Sonderausgabe bei der Lohn- und Einkommensteuer absetzbar!
8 FÖRDERUNG VORARLBERG Sockelbetrag zur Warmwasseraufbereitung: , zusätzlich 75,- / m² Bruttokollektorfläche, maximal 1.900,- Mehrwohnungshäuser: 25 % der Investitionskosten Sockelbetrag zur Heizungsunterstützung: , zusätzlich 75.- pro m² Bruttokollektorfläche, maximal Mehrwohnungshäuser: 30 % der Investitionskosten Sockelbetrag zur Heizungsunterstützung (Jahresabdeckung über 20%): , zusätzlich 75.- pro m² Bruttokollektorfläche, maximal Mehrwohnungshäuser: 30 % der Investitionskosten Zusätzlich wird ein Servicescheck über 110,- (bis zu 20 m² Bruttokollektorfläche) bzw. 150,- (über 20 m² Bruttokollektorfläche) ausgestellt, mit dem innerhalb von zwei Jahren der Service eines einschlägigen Fachbetriebes in Anspruch genommen werden kann Anlage muss mindestens 10 Jahre widmungsgemäß betrieben werden Inanspruchnahme einer Beratung für das Gebäude und die Solaranlage vor Errichtung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. Wohnbauförderung Landhaus 6901 Bregenz Tel.: 05574/ Fax: 05574/ wohnbaufoerderung@vorarlberg.at Übersichtsliste über die Gemeindeförderungen in der Steiermark. Da in jeder Gemeinde eigene Bestimmungen gelten, die zudem laufenden Veränderungen
9 FÖRDERUNG WIEN Warmwasseraufbereitung: 30% der Investitionskosten. Maximum: Sockelbe-trag von 500,-, zusätzlich 150,-/m² Absorberfläche bei Flachkollektor und 200,-/m² bei Röhrenkollektor Heizungsunterstützung: 40% der Investitionskosten. Maximum: Sockelbetrag von 500,-, zusätzlich 200,-/m² Absorberfläche bei Flachkollektor und 250,-/m² bei Röhrenkollektor Der Pauschalbetrag für die Errichtung einer Solaranlage wird bei Einbau eines Monitoringsystems (verpflichtend für Anlagen ab 50 m²) um 20.- /m² Absorberfläche angehoben Warmwasseraufbereitung: Mindestkollektorfläche 5 m² (bei Mehrfamilienwohnhäusern mindestens 2 m² je Wohneinheit), Mindestvolumen Speicher 300 Liter (bei Mehrfamilienwohnhäusern mindestens 50 Liter je Wohneinheit) Heizungsunterstützung: Absorberfläche mind. 10 m² (bei Mehrfamilienwohn-häusern mindestens 2 m² je Wohneinheit), Mindestvolumen Speicher 800 Liter (bei Mehrfamilienwohnhäusern mindestens 50 Liter je Wohneinheit) Warmwasseraufbereitung für Kleingartenhäuser mit nicht ganzjähriger Nut-zung: Absorberfläche mind. 2 m², Mindestvolumen Speicher 100 Liter Anlagen zur Schwimmbaderwärmung werden nicht gefördert In Gebieten mit ganzjähriger Fernwärme-Anschlussmöglichkeit ist nur mit Zustimmung der Fernwärme Wien GmbH eine Förderung möglich Einreichungsfrist des Antragsformulars samt den Unterlagen: spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Anlage Die Förderungsaktion ist mit 31. Dezember 2006 befristet. Förderungsanträge können bis zu diesem Stichtag eingebracht werden Technisch wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25) 19., Muthgasse 62, 1. Stock, Bereiche B, C und D Erreichbarkeit Telefon: (+ 43 1) Fax: (+ 43 1) post@m25.magwien.gv.at
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