Satzung für den Gewerbeverein Ginsheim-Gustavsburg e.v.

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1 Diese Satzung ist vorläufig und wird demnächst in überarbeiteter Form veröffentlicht. Satzung für den Gewerbeverein Ginsheim-Gustavsburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Ginsheim e. V. Die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden ist gleichzeitig Vereinsanschrift. Sitz des Vereins ist Ginsheim Amtsgericht Groß-Gerau. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein hat den Zweck, die Interessen der Selbstständigen aus Handel, Handwerk, Gewerbe, den freien Berufen, sowie der Klein- und Mittelindustrie zusammenzufassen, ihre Interessen in jeder Weise zu wahren und für die Aufrechterhaltung eines gesunden Mittelstandes einzutreten. Aufgabe des Vereins ist es, die Mitglieder durch regelmäßige Versammlungen, Vorträge und Besprechungen umfassend zu informieren. Unter die Aufgaben des Vereins fallen auch die Durchführungen von informativen Veranstaltungen, die Wahrung der Tradition und die Pflege kultureller und gesellschaftlicher Belange. 3 Mitgliedschaft Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erforderlich. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann ohne Begründung erfolgen. Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Rechte befindliche und voll geschäftsfähige Bürger werden, der dem in 2 genannten Personenkreis angehört oder die Bestrebungen des Vereins fördern will. Über die Aufnahme auswärtiger Betriebe oder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt hat mit einer Erklärung durch Einschreibebrief gegenüber dem Verein zu erfolgen und wird mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Betreffenden innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung zur Generalversammlung möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt ein Anspruch an das Vereinsvermögen.

2 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied ist berechtigt Vorschläge zu machen oder Anträge zu stellen, soweit sie dem Interesse des Vereins dienen. Diese Vorschläge und Anträge sind in einer der nächsten Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlungen zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen Vertreter zu entsenden, der eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen muss. Dieser Vertreter ist auch zur Stimmabgabe berechtigt. Jedes Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften unterstützen. Die Mitglieder sollen sich auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig unterstützen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seinen Mitgliedern und seiner Idee schaden kann. Das Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragsleistung verpflichtet. Ist ein Mitglied länger als ein halbes Jahr mit seinem Beitrag in Verzug, so kann nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung ein Ausschluss erfolgen. Die Beitragsforderung bleibt bestehen. 5 Vereinsvermögen und Beitragsregelung Zur Erledigung seiner Aufgaben stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung: a) Mitgliedsbeiträge, b) freiwillige Zuwendungen und Stiftungen, c) das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen mit seinen Erträgnissen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind a) die Generalversammlung, b) der Vorstand. Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Halbjahr, statt. Außerordentliche Generalversammlungen können bei besonderer Veranlassung stattfinden. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung verpflichtet. Die Gründe dafür müssen dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden. Die Einladung zur Generalversammlung und außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den

3 Vorstand mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einladung bedarf der Schriftform. Anträge zur Generalversammlung müssen 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Der Generalversammlung obliegt insbesondere: a) Entgegennahme der Jahresberichte, b) Entlastung des Vorstands, c) Wahl des Vorstands d) Satzungsänderung gem. den Vorschriften des 9, e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages, f) Wahl der Delegierten zu den Generalversammlungen der übergeordneten Verbände, g) Wahl von zwei Kassenprüfern h) Auflösung des Vereins gem. den Vorschriften des 8. 3 Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Über Tagesordnungspunkte, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann nur zusätzlich beschlossen werden, wenn diese a) Keine Satzungsänderung beinhalten; b) die Versammlung mit einfacher Mehrheit diese Beratung beschließt; c) nicht die Auflösung des Vereins beinhaltet. Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlvorgang. 7 Der Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, d) dem Kassenverwalter und dessen Stellvertreter, e) mindestens drei Beisitzern. Diese sollten möglichst den verschiedenen Branchen Handwerk, Handel, Dienstleistungsbetriebe oder freie Berufe angehören. Geschäftsführender Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) 1. Kassierer

4 4 Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Sie haben jedoch darüber hinaus ihr Amt so lange fortzusetzen, bis durch die Generalversammlung eine Neuwahl stattgefunden hat und der neugewählte Vorstand seine Amtsführung aufgenommen hat. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig. Falls kein Widerspruch gegen Akklamationswahl erfolgt, ist diese zulässig. Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Kosten können ersetzt werden. Über die Erstattung muss der Vorstand einstimmig beschließen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Zu Sitzungen ist unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen schriftlich einzuladen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt ist. 8 Auflösung des Vereins a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen beschlossen werden. In dieser Generalversammlung muss zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, auch wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereins nicht erschienen ist. b) Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben Mitglieder, so hat der Vorstand das Recht, den Verein aufzulösen. 9 Satzungsänderung Mit Einladung zur Generalversammlung, in der die Satzung geändert werden soll, ist den Mitgliedern der Wortlaut der Satzungsänderung mitzuteilen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. 10 Schlussbestimmungen Wahlen und Abstimmungen finden durch Zuruf statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds sind sie schriftlich und geheim durchzuführen. In Streitfällen über die Auslegung dieser Satzung ist die Entscheidung in einer Mitgliederversammlung herbeizuführen.

5 5 Diese Satzung wurde in der Generalversammlung des Gewerbeverein Ginsheim e.v. am beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. Ergänzung zu Paragraf 3: Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstands. Umstehende Satzung stimmt mit der beim Registergericht-Amtsgericht Groß-Gerau hinterlegten Satzung überein. Eingetragen im Vereinsregister am 26. April Ginsheim, den 19. Januar 1989

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