Merkblatt über Verantwortung und Risiken beim Wissenstransfer

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1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblatt über Verantwortung und Risiken beim Wissenstransfer Kontrolle der technischen Zusammenarbeit mit Personen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen - Teil I: Sensibilisierung - Stand:

2 2 Verantwortlichkeit für das eigene Handeln In einer Welt, in der Staaten versuchen, das Wissen zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen zu erlangen und/oder an andere Staaten weiterzugeben, sollte sich jeder der Risiken und Gefahren einer (un-)bewussten Mitwirkung daran vor Augen führen (Proliferationsrisiko). Arbeiten Sie in einem der folgenden Bereiche? 1 : Biologie, einschließlich Biotechnologie und Medizin Chemie, Biochemie Physik Nukleartechnik Energie- und Umwelttechnik Informations- und Kommunikationstechnologie Elektrotechnik Luft- und Raumfahrt, sowie Verkehrstechnik Maschinenbau Werkstofftechnik Verfahrenstechnik Diese Bereiche (bzw. damit verbundenes Know-how) werden zu den wichtigsten exportrelevanten Technologien gezählt. Hier versuchen bestimmte Staaten an Wissen zu gelangen, das ihnen den Bau oder die Ausbringung von Massenvernichtungswaffen erlaubt oder zumindest erleichtert. Aber auch die zunehmende Bedrohung durch den internationalen Terrorismus durch Massenvernichtungsmittel stellt eine ernst zu nehmende Bedrohung dar. Insbesondere, wenn Sie in diesen Bereichen arbeiten oder darin forschen, sollten Sie dieses Merkblatt genau studieren. Auch, wenn ein Projekt auf den ersten Blick sehr harmlos und zivil aussieht: Die Verantwortung dafür, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern, tragen wir gemeinsam! Reichweite von Mittelstreckenraketen im Jahre 2005 Schaubild des BND aus dem Jahr Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit

3 3 Inhaltsübersicht 1. Einführung... S Zielsetzung von Kontrollen... S Kontrolle der Technischen Unterstützung... S Umfang der Kontrolle.... S Bußgeld und Strafvorschriften... S. 6 Allgemeine Hinweise / Impressum... S. 6 In Anlage I finden Sie Beispiele für kritische technische Unterstützung In Anlage II finden Sie Warnhinweise vor Beschaffungsversuchen. 1. Einführung Das Ziel dieses Merkblatts ist, einen ersten Einstieg in das Thema zu bieten für private und staatliche Forschungseinrichtungen und Institute Hochschulen und Fachhochschulen mit natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fachbereichen Unternehmen, insbesondere mit Forschungs-/Entwicklungsabteilungen In diesem Merkblatt werden die sonstigen Beschränkungen, die sich für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern oder deren Veräußerung im Rahmen eines Transithandelsgeschäfts ergeben können, nicht dargestellt. Sie gehen z.t. über die Beschränkungen für die Erbringung einer technischen Unterstützung hinaus (s. hierzu auch Ziff. 4 dieses Merkblatts). Wissenschaftliche Zusammenarbeit ist heute weltweit üblich und vielgestaltig. Manchmal besteht persönlicher Kontakt zwischen deutschen und ausländischen Wissenschaftlern, vielleicht aus einer gemeinsamen Studienzeit. Es kommt vor, dass der geschätzte Kollege aus dem Ausland um Hilfe gebeten wird, er möge mit seinem Know-how zur Verfügung stehen. Genauso kann die Universität von x aus dem Land y eine Laborausstattung neuer Technologie deutschen Standards brauchen und bittet um Hilfe. Auch bei nationalen und internationalen Kongressen, Messen, Fachausstellungen, Workshops, Tagungen, Symposien, gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten und in Trainings- und Ausbildungsprogrammen findet ein Wissenstransfer statt. Vor allem werden bei derartigen Veranstaltungen persönliche Kontakte geknüpft, die eine spätere, zwanglose und unverdächtige kontinuierliche Möglichkeit des Know-how-Erwerbs bieten. In der Weitergabe von Waren - wie Laborausstattung oder bestimmten Chemikalien sowie in der Weitergabe von Wissen können Gefahren lauern. Und es ist nicht auszuschließen,

4 4 dass der Missbrauch von Know-how z.b. für Mittelstreckenraketen mittelbar auch die hilfsbereiten deutschen Wissenschaftler und ihre Familien selbst trifft. 2. Zielsetzung von Kontrollen Um eine Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und darüber hinaus alle Industrienationen zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Kontrolle der Ausfuhr kritischer Güter in sensitive Länder verpflichtet. Die Kenntnisse über atomare, biologische oder chemische Waffen und dazugehörige Flugkörper sowie auch über einige zivile Güter, welche oft zum Gebrauch oder der Entwicklung solcher Waffen notwendig sind, stellen ein besonderes Gefahrenpotential dar. Deshalb muss die Verbreitung dieser Technologie, einschließlich ihrer mündlichen, fernmündlichen und elektronischen Weitergabe kontrolliert werden. In der ganzen EU wird also nicht nur die Ausfuhr von bestimmten Dual-Use-Gütern (dies sind Güter, die sowohl im zivilen Bereich als auch im Rüstungsbereich verwendet werden können, z.b. Werkzeugmaschinen, Chemikalien, Werkstoffe) kontrolliert, sondern auch der Technologieaustausch in verkörperter und unverkörperter Form. ABC-Waffen und entsprechende leistungsfähige Flugkörper können mittel- bis langfristig eine Bedrohung für die Bundesrepublik darstellen. Potentiell betroffenes Technologiewissen ist zum einen in der deutschen Industrie vorhanden (z.b. bei Herstellern von bestimmten Werkzeugmaschinen; in den Bereichen Werkstofftechnik und Reaktortechnik), zum anderen aber auch in natur- und ingenieurwissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, bis hin zu den Fachbereichen von deutschen Hochschulen und Fachhochschulen. Zivile Tätigkeitsbereiche können militärisch orientierte Einstiegsmöglichkeiten bieten. Sie persönlich könnten dafür verantwortlich sein oder gemacht werden sicherzustellen, dass bei Kenntnis über möglicherweise kritische Verwendungszusammenhänge das BAFA informiert wird. 3. Kontrolle der Technische Unterstützung? Weitergabe von Wissen wird in der Exportkontrolle unter dem Begriff Technische Unterstützung gefasst. Darunter versteht man: Jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung. Durch diese sehr allgemeine Formulierung wird erkennbar, dass jegliche Art der technischen Unterstützung erfasst sein kann; insbesondere weil die vorstehende Aufzählung von Art, Form und Inhalt der technischen Dienstleistung nur beispielhaft ist. Die einschlägigen Regelungen sehen aber nicht automatisch für jede technische Unterstützung eine Genehmigungspflicht vor. Sie müssen entweder vom BAFA bezüglich einer Ge-

5 5 nehmigungspflicht förmlich unterrichtet werden. Oder Sie müssen das BAFA unterrichten, falls Sie Kenntnis über einen sensitiven Verwendungszusammenhang zwischen Ihrer Unterstützung und Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern dafür, konventionellen Rüstungszwecken oder zivilen kerntechnischen Anlagen haben. Das BAFA entscheidet dann über das Bestehen einer Genehmigungspflicht. Angst um die Freiheit der Forschung und Lehre braucht dabei niemand zu haben. Der vom Grundgesetz geschützte Bereich der Freiheit der allgemein zugänglichen, nicht anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Grundlagenforschung und Lehre ist nicht von diesen Genehmigungspflichten betroffen. Doch abgesehen von rechtlichen Pflichten, kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, Kontakt mit dem BAFA aufzunehmen. Es ist nicht die Aufgabe und das Ziel des BAFA, den wissenschaftlichen Technologieaustausch zu blockieren, sondern über Genehmigungspflichten zu informieren! Denn einige Länder bemühen sich, durch eine missbräuchliche Nutzung wissenschaftlicher Kooperationen Kenntnisse zu erlangen, die dann in der Entwicklung und Herstellung etwa von ABC-Waffen oder anderen Rüstungsprojekten verwendet werden. Der freie Zugang zu westlichen Hochschulen und anderen wissenschaftlich-technischen Institutionen für Wissenschaftler und Techniker aus proliferationskritischen Staaten 2 ermöglicht diesen, ein fundiertes Wissen im Hochtechnologie-Bereich zu erwerben. Dieser Wissenstransfer wird von der wissenschaftlichen Elite in den Proliferationsstaaten (s.o.) gerne genutzt, weil man so die Grundlage zur Erlangung einer wissenschaftlichen und technischen Unabhängigkeit schaffen kann. Dabei finden besonderes Interesse Informationen zu: Forschungsarbeiten/-projekten Entwicklungsarbeiten/-projekten Fertigungsverfahren Management- und Ablauforganisation Kooperationsvorhaben und Fachliteratur. Eine entscheidende Variante des Wissenstransfers ist der Austausch von Wissenschaftlern - vom Professor bis zum Studenten - zwischen Proliferationsstaaten und westlichen Industrienationen. Vereine, Verbände, private und kulturelle Initiativen sowie Technologiezentren, die für Staatsangehörige aus kritischen Ländern im westlichen Ausland gegründet wurden, bieten eine gute Basis für Kontakte und gegenseitigen Informationsaustausch. Der Wissenstransfer richtet sich auf alle Bereiche moderner Technologien, besonders aber auf die bereits genannten Schlüsseltechnologien. Dieses Wissen kann die Grundlage für die Fertigung moderner konventioneller Waffensysteme sowie der Massenvernichtungswaffen und der Trägersysteme bilden. Die staatliche Finanzierung eines Projektes durch den Empfängerstaat ist nicht immer ein überzeugendes Indiz für eine rein zivile Nutzung. 2 Z.B. Indien, Iran, Kuba, Libanon, Nordkorea, Pakistan, Sudan und Syrien.

6 6 4. Umfang der Kontrolle Die Exportkontrolle erfasst in erster Linie den Export von Gütern. Das sind Waren, aber auch Technologie und Software, wenn sie greifbar, also verkörpert sind (z.b. eine Vakuumpumpe oder eine Zeichnung, etwa gespeichert auf einer CD). 3 Zusätzlich erfasst die Exportkontrolle auch die Know-how-Weitergabe in nicht-verkörperter Form, also z.b. Schulungen oder die manuelle Dienstleistung, aber auch durch das - passive - zur Verfügung stellen i.s.v. gewähren lassen. Dies und einiges mehr wird zusammengefasst unter den Begriff technische Unterstützung. Genehmigungsregeln in Bezug auf Massenvernichtungswaffen gelten weltweit; ausgenommen sind lediglich Anhang II Teil 3 - Länder und Mitgliedstaaten der EU. Die rechtlichen Einzelheiten dieser Kontrolle der technischen Unterstützung werden in Teil II Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten des Merkblatts im Detail erläutert. 5. Bußgeld und Strafvorschriften Die hohe Bedeutung der exportkontrollrechtlichen Bestimmungen wird durch die Höhe der angedrohten Bußen und Strafen belegt: es drohen Bußgelder von bis zu und bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe! 4 Im Zweifel kontaktieren Sie daher bitte das BAFA, bevor eine technische Unterstützung erbracht wird. Allgemeine Hinweise Das Merkblatt spiegelt den Sachstand zum wider. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist rechtlich nicht verbindlich. Es ist als erster Einstieg gedacht. Ausführlichere Informationen zu den juristischen Grundlagen finden Sie in Teil II des Merkblattes der beim BAFA erhältlich ist und im HADDEX. (s.u.). Adresse: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referate 211 und 214, Frankfurter Str , Eschborn/Ts., Tel /908-0; FAX: 06196/ (Zentrale); -412, poststelle@bafa.bund.de / Internet: Auf der Internet-Homepage finden Sie: Auszüge aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), der Ausfuhrliste, EG-dual-use-VO, Formularmuster und weitere Merkblätter. Die vollständigen Gesetzestexte sind u.a. in dem vom BAFA herausgegebenen Handbuch der deutschen Exportkontrolle - HADDEX - enthalten. Dies kann bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Postfach , Köln, bestellt werden. Weitere Informationen zur Exportkontrolle insb. bzgl. betroffener Gütergruppen können auch der BAFA-Kurzdarstellung über Rechtsgrundlagen und Verfahren entnommen werden. 3 Vgl. hierzu die BAFA-Kurzdarstellung zur Exportkontrolle: 4 Zu beachten sind auch die Strafregelungen des Kriegswaffenkontrollgesetztes.

7 7 Auch für Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt, dass Der Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen kann nur mit Unterstützung seitens der Industrie gewonnen werden. Warnhinweise des BAFA aufgrund Empfehlungen der Australischen Gruppe zu Beschaffungsversuchen im Chemie- und Biologiebereich

8 8 Anlage 1 Beispiele für kritische technische Unterstützung Beispiel 1 (Gemeinsame Forschungsvorhaben): Im Rahmen eines Forschungsvorhabens zum Strömungsverhalten asymmetrischer Körper mit rauen Oberflächen sollen an einem Universitätsinstitut geeignete Berechnungsalgorithmen entwickelt und die Berechnungsergebnisse auch experimentell verifiziert werden. Hintergrund des Vorhabens ist ein spezielles Problem bei der Neuentwicklung eines zivilen Flugkörpers (z.b. Forschungs- und Nutzlastraketen). Dem Institut liegt die Anfrage eines graduierten ausländischen Staatsbürgers vor, der im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes bzgl. seiner beabsichtigten Promotion an diesem Vorhaben mitwirken möchte. Hintergrund: Der Doktorand ist in seinem Heimatland in einer Einrichtung tätig, die sich mit der Entwicklung von Flugkörpern verschiedener Reichweiten und sonstigen Waffensystemen befasst. Die in Deutschland erarbeiteten Ergebnisse aus den Versuchsreihen könnten in seinem Heimatstaat in die dortige Weiterentwicklung von Waffensystemen/Raketen einfließen. Beispiel 2 (Wissenstransfer im Ausland): Im Rahmen eines bilateralen Forschungsprojektes mit einem ausländischen Staatsbürger werden in seinem Heimatland mündlich nicht allgemein zugängliche Informationen über Massenspektrometer, Vakuumpumpen (jeweils Uranhexafluorid-resistent) sowie Autoklaven (speziell hergerichtet für Uranhexafluorid-Transportsysteme) ausgetauscht. Die Waren und entsprechende Technologie sollen nach Kenntnis des in Deutschland ansässigen Unternehmens in einer Urananreicherungsanlage eingesetzt werden. Beispiel 3 (Wissenstransfer im Inland): Im Rahmen eines privaten Kooperationsprojektes mit einer ausländischen Forschungseinrichtung sollen nicht allgemein zugängliche Kenntnisse über die mögliche Leistungssteigerung bestimmter Raketentriebwerke in Arbeitsgesprächen und Vorträgen in Deutschland ausgetauscht werden. Ziel des Projektes ist die Entwicklung neuer Triebwerkstechnologien für ballistische Raketen. Nach Kenntnis des deutschen Unternehmens sind diese Flugkörper für die Ausbringung von Kernwaffen geeignet. Beispiel 4 (Internet): Australische Wissenschaftler veränderten genetisch das Mäusepockenvirus mit der Absicht, ein fortpflanzungshemmendes Mittel zu finden. Der veränderte Virus erwies sich aber gegenüber allen Impfungen als resistent und seine Wirkung war tödlich. Mit der Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse in einem Fachjournal, welches über das Internet abrufbar ist, waren diese Einzelheiten frei zugänglich, Sie können im Rahmen einer genetischen Forschung auch zu militärischen Zwecken verwendet werden. Von Russland, Indien, Pakistan und China, wie auch Irak und Iran machten die Zugriffszahlen auf den Bericht ein Interesse nicht nur ziviler Forschungseinrichtungen offenkundig. Erinnern Sie diese Beispiele auch nur entfernt daran, was Ihnen im internationalen Forschungsaustausch begegnet? Es stellt sich die Frage, ob vorab das BAFA einzuschalten ist. So wie diese Fälle gelagert sind, heißt die Antwort :ja! Im Zweifel sollte immer das BAFA kontaktiert werden, um die Frage der Genehmigungspflicht zu klären.

9 9 Anlage 2 Warnhinweise vor Beschaffungsversuchen Eine besondere aber nicht ausschließliche Aufmerksamkeit gilt bestimmten Ländern, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass diese sich um die Erlangung technischen Wissens bemühen, das für kritische Projekte verwendet werden kann. Die nachfolgenden Warnhinweise sollen Hilfestellung geben, um beurteilen zu können, ob die Gefahr einer unbeabsichtigten technischen Unterstützung in sensitiven Bereichen besteht. 1. Verdachtsmomente begründet durch unübliche Verhaltensmuster Es sollte eine genaue Prüfung erfolgen bei verdächtigen Verhaltensmustern, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftanbahnung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsvorgänge. Das gilt auch für unübliche Freundschaftsdienste. Beispiele verdächtiger Verhaltensmuster sind: a) Ungewöhnliche(r) und grundlose(r) Beteiligung eines Vermittlers oder einer sachfremden Forschungseinrichtung, Aufspaltung des Projekts in mehrere Teilbereiche, bzw. Fertigstellung eines von einem Dritten begonnenen Projekts ohne plausible Erklärung, Veränderung wesentlicher Produktionsprozesse, die die Herstellung von Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern oder Rüstungsgütern ermöglichen oder denkbar machen, Verzicht des Anfragenden auf weitere Betreuung des Projekts und Fortsetzung der fachlichen Zusammenarbeit; Verzicht auf Expertenhilfe oder Schulung der Mitarbeiter, die bei einem derartigen Projekt typischerweise erforderlich ist, Ungewöhnlich günstige (Be-) Zahlungsmodalitäten, z.b. überhöhtes Honorar oder eine Abschlagszahlung in bar oder Bitte um äußerste Vertraulichkeit bzgl. der Einzelheiten über den Inhalt der Leistungen und des Auftrages, b) Zurückhaltung bzgl. Informationen über den Standort der (Forschungs-) Anlage bzw. den Ort, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. eingesetzt werden soll. Die technische Zusammenarbeit soll in einem abgeschirmten Sicherheitsbereich erfolgen, z.b. in einem Gebiet in der Nähe militärischer Einrichtungen oder in einem Gebiet, zu dem nur ein streng begrenzter Personenkreis Zugang hat, c) Vorgänge, bei denen man vom Anfragenden, d.h. hier z.b. Wissenschaftler, Experten, Forschungsangestellten, Labormitarbeiter in Anbetracht der bekannten Tätigkeiten nicht erwarten würde, dass diese derartige Anfragen stellen würden. Für den Bedarf wird keine oder nur eine ungenügende bzw. ausweichende Begründung geliefert, d) fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen für den Bedarf der technischen Unterstützung, Erklärungen oder ausweichende Antworten auf Fragen nach den relevanten geschäftlichen o- der technischen Aspekten des Vorgangs sowie Erklärungen, die erkennen lassen, dass der Anfragende nicht über das bei derartigen Projekten normalerweise vorhandene Fachwissen verfügt, e) Sicherheitsvorkehrungen/Maßnahmen, die in Anbetracht der zu erbringenden technischen Unterstützung übertrieben sind oder erkennen lassen, dass der Anfragende mit den üblichen Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit dem Auftrag offensichtlich nicht vertraut ist, f) Verpackungs- und Handhabungsvereinbarungen für mitzuliefernde Ausrüstung die nicht mit dem angegebenen Verwendungszweck und/oder dem Bestimmungsort des Materials übereinstimmen

10 10 2. Verdachtsmomente begründet durch die Person des Anfragenden Anfragen oder Aufträge zur technischen Unterstützungsleistung sowie Bewerbungen oder Teilnahmeersuchen sollten einer genauen Prüfung unterzogen werden, wenn sich aus der Person Verdachtsmomente für eine mögliche missbräuchliche Nutzung technischen Wissens ergeben. Derartige Verdachtsmomente können insbesondere bestehen bei Anfragen und Aufträgen a) unbekannter Personen, deren Identität unklar bleibt, da beispielsweise der Briefkopf unvollständig ist oder in Anschreiben hineinfotokopiert wurde, oder die auf Fragen zu ihrer Identität erkennbar ausweichende Antworten geben oder keine überzeugende Referenzen aufweisen, b) aus dem militärischen Geschäftsbereich z.b. solche, die im Namen eines Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte handeln, oder von Personen, die bekannte geschäftliche Kontakte zur Rüstungsindustrie oder zu nuklearen Einrichtungen aufweisen, c) von Personen, die keine plausiblen Erklärungen über den Verbleib bislang gelieferter Produkte abgeben.

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