Prof. Dr. Karl W. Schwarz
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- Helmut Sternberg
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1 TESTIMONIA THEOLOGICA, ROČNÍK VI (2012), Č. 1, S KONFESSIONSGEBUNDENE THEOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT Überlegungen zum Jubiläumsjahr der Evangelisch-theologischen Fakultät der Comenius- Universität Bratislava * Prof. Dr. Karl W. Schwarz Abstrakt: Konfesionálna teológia na univerzite. Úvahy pri príležitosti jubilejného roka Evanjelickej bohosloveckej fakulty Univerzity Komenského v Bratislave Príspevok sa dotýka jubilea Evanjelickej bohosloveckej fakulty Univerzity Komenského, ktorá v roku 1919 nastúpila ako Teologická vysoká škola cirkvi ev. a. v. na Slovensku na miesto niekdajšej Teologickej akadémie, v roku 1934 sa stala štátnou fakultou, no až v roku 1990 bola začlenená do zväzku Univerzity Komenského. V príspevku sa diskutuje otázka konfesionálnej naviazanosti teológie na pozadí súčasného vývoja v oblasti vysokoškolskej legislatívy v európskom horizonte (európska antidiskriminačná legislatíva, Bologna) a dôvodí sa za ponechanie konfesionálnosti. Tento náhľad je podložený skutočnosťou, že úlohou teologických fakúlt nie je len presadzovať teologickú vedu, ale predovšetkým zabezpečovať vzdelávanie duchovného dorastu konkrétnych cirkví. Preto sa teologické fakulty počítajú k tzv. spoločným záležitostiam štátu a cirkvi, pri ktorých sa predpokladá zosúladená súčinnosť štátu a cirkvi. Konfesionálnosť však v žiadnom prípade nezakazuje spoluprácu s inými fakultami v ohľade na otázky výskumu alebo akademickej kvalifikácie. Kľúčové slová: konfesionálnosť, teológia, bohoslovecká fakulta, univerzita Ausgehend von den Jubiläen dieser Fakultät soll über die Konfessionalität der theologischen Fakultäten nachgedacht werden. Es ist für mich eine große Ehre, bei dieser Festkonferenz mitzuwirken und ein Referat über die Theologischen Fakultäten im modernen säkularen Rechtsstaat zu halten. Das ist ein Thema, das nicht nur direkt in das Aufgabengebiet des Kirchen- und Religionsrechtlers fällt, sondern auch zu meiner unmittelbaren Obliegenheit im Kultusamt gehört. In dieser Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wird über die Beziehung zwischen Kirche und Staat nachgedacht und werden Kooperationen zwischen Staat und Kirche angedacht. Dabei sind die Theologischen Fakultäten ein herausragendes Beispiel, weil ihnen eine wichtige Brückenfunktion zukommt. Ich werde mich zum Thema natürlich vor dem Hintergrund der Rechtsbestimmungen in Österreich äußern, aber doch auch gelegentlich einen Blick auf andere Länder werfen. * Dem Beitrag liegt ein Referat an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Comenius-Universität Bratislava am zugrunde.
2 KARL W. SCHWARZ 1. Die Theologischen Fakultäten werden in der religionsrechtlichen Literatur vielfach als eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche bezeichnet. Sie fungieren als Ausbildungsstätten für den theologischen Nachwuchs der jeweiligen Kirche und dienen zugleich der theologischen Forschung und Lehre und stehen in einem wissenschaftlichen Diskurs mit den Nachbarfakultäten an der Universitas litterarum. Die Theologischen Fakultäten haben einen Doppelstatus, denn sie sind einerseits staatliche Einrichtungen innerhalb der staatlichen Wissenschaftsverwaltung, sie sind Teil der Universitäten, die vom staatlichen Kulturauftrag getragen sind und als solche auch Anteil haben an der spezifischen Autonomie der Universität. Das betrifft insbesondere die Forschung, welche durch die Theologischen Fakultäten geleistet wird in mannigfaltiger Kooperation mit anderen Fakultäten (Philosophie, Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft, Soziologie, Psychologie, Medizin etc.). Die Theologischen Fakultäten sind aber auch Ausbildungsstätten der jeweiligen Kirche. Ihre Rechtsstellung ist zumeist in Konkordaten mit dem Heiligen Stuhl oder in Kirchenverträgen mit der Evangelischen Kirche festgelegt. Sie sind deshalb bekenntnisbestimmt, d.h. zu ihrem Betrieb gehört die Konfessionalität und weiters ein abgestimmtes Zusammenwirken von Staat und Kirche dazu. Wenn ich an dieser Stelle einen kurzen Rückblick unternehme und die Geschichte dieser Fakultät bedenke, so fällt der Wechsel der Trägerschaft ins Auge, der 1919 und 1934 stattfand übernahm die Slowakische Evangelische Kirche A.B. die Trägerschaft über die schon seit 1882 bestehende Theologische Akademie, denn es gelang nicht, die Theologie an der 1919 neu gegründeten Comenius-Universität in Bratislava zu etablieren. Die Tschechoslowakei verstand sich als mehr oder weniger ausgeprägt laizistischer Staat, der jedenfalls den Versuch unternahm, das aus Amerika geläufige Trennungssystem von Staat und Kirche zu importieren und stückweise zu verwirklichen. Es in die Verfassung hineinzuschreiben, gelang nicht, das scheiterte am Einspruch der Slowakischen Parteien. Aber am Beispiel der Universitätsgründungen in Bratislava und Brno/Brünn und der Gründung der damaligen Hus-Fakultät in Prag (1919) wurde es mit Nachdruck demonstriert wurde die Pressburger Akademie in eine Theologische Hochschule in kirchlicher Trägerschaft umgewandelt, 1934 in eine selbständige staatliche Fakultät mit Promotions- und Habilitationsrecht (G 69/1934 Zb.). Die Inkorporierung in die Universität erfolgte erst nach der Wende am 3. Oktober 1990, während die Katholisch-theologische Fakultät schon in der Ära des selbständigen Slowakischen Staates der Universität angehörte (G 168/1940 Slz.). In der kommunistischen Zeit wurden die Theologischen Fakultäten von der Universität strikt ferngehalten, nicht einmal eine Namensänderung ( Tranoscius -Fakultät) durfte durchgeführt werden. Ein Jahrzehnt ( ) war die Fakultät nach Modra/Modern verbannt und dadurch vom Wissenschaftstransfer isoliert. Bedingt durch die unterschiedliche konfessionelle Entwicklung in den beiden Landesteilen, Böhmen/Mähren einerseits und der Slowakei andererseits, ergab sich auch eine unterschiedliche konfessionelle Struktur der beiden Fakultäten in Prag und Bratislava. Während sich die Prager Ausbildungsstätte durch eine konfessionelle Weite auszeichnet, wusste die Fakultät in Bratislava ihre konfessionell-lutherische Prägung zu profilieren. Während erstere den geistlichen Nachwuchs für die Evangelische Kirche der Böhmischen Brüder ausbildet, bis 1950 auch für die Tschechoslowakische 56
3 KONFESSIONSGEBUNDENE THEOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT Nationalkirche (heute: Hussitische Kirche), bis zur 1994 erfolgten Gründung des Theologischen Instituts Jan Kalvin in Komárno/Komárom/ Komorn für die Reformierte Christliche Kirche in der Slowakei, weiters für die Brüderkirche, die Brüderunität, die Brüderunität der Baptisten und die Evangelisch-Methodistische Kirche sowie die Siebenten-Tags-Adventisten, wenden sich die lutherischen Studenten der Slowakischen Evangelischen Kirche A.B. und der Schlesischen Evangelischen Kirche A.B. nach Bratislava. Diesem profiliert lutherischen Charakter steht die Wiener Fakultät gegenüber als eine gemeinsame Einrichtung (A.u.H.B.) für beide Kirchen, die sozusagen im Sinne der Präambel der Kirchenverfassung das Zusammengeführtwordensein der beiden Kirchen, der lutherischen Kirche A.B. und der reformierten Kirche H.B. durch Gott signalisiert. Gleichwohl ist in diesem Fall ein konfessioneller Mehrheitsschutz zugunsten des Augsburgischen Bekenntnisses vorgesehen und wird im Fachbereich der Systematischen Theologie ein spezifischer Minderheitenschutz zugunsten des Helvetischen Bekenntnisses gewährleistet. 2. Im Rahmen der Europäischen Union haben zwei Bewegungen den Status der Theologischen Fakultäten maßgeblich tangiert: ein von Brüssel proklamiertes Diskriminierungsverbot aus religiösen Gründen, das in eine Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie (2000/78/EG) geflossen ist und durch die Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit Bologna wird ein weiterer europabezogener Prozess angesprochen, der einen gesamteuropäischen Bildungsraum gestaltet und die Struktur der Studiengänge zu vereinheitlichen unternimmt (Bachelor Master PhD). Beide Bewegungen stellen Rückfragen nach den konkreten Rahmenbedingungen für die Theologischen Fakultäten etwa der Legitimität der konfessionellen Bindung des Lehrkörpers oder dem Zusammenwirken von Staat und Kirche bei strukturellen Veränderungen der Theologischen Fakultäten. Die Frage nach der Legitimität der konfessionellen Bindung der Theologischen Fakultäten erfährt eine unmissverständliche Antwort, denn die Gleichbehandlungs-Richtlinie lässt eine ganz wichtige Ausnahmeregelung zu: Und zwar dann, wenn die konfessionelle Zugehörigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dann ist eine positive Diskriminierung aus konfessionellen Gründen gerechtfertigt, denn sie trägt einem gerechtfertigten Tendenzschutz Rechnung, welcher die Theologischen Fakultäten davor bewahrt, in die Gleichmäßigkeit der Universitäten aufgelöst zu werden. Was geschieht aber, wenn eine Fakultät auf diese konfessionellen Schutzbestimmungen verzichtet, wenn sie ihre Aufgabe darin sieht, die unterschiedlichen konfessionellen Traditionen im Lehrkörper zu repräsentieren und miteinander ins Gespräch zu bringen? Nach Gesprächen in Prag weiß ich, dass dort eine grundsätzliche ökumenische Weite vorherrscht, die sich darin konkretisiert, dass ein Lehrstuhlleiter und auch dessen Assistent römisch-katholisch sind. Und auch von deutschen Fakultäten ist bekannt, dass sie den Lehrkörper mit fremdkonfessionellen Professoren ergänzten (Hamburg, Bochum, Tübingen, Kirchliche Hochschule Leipzig). Ist die Konfessionalität nur mehr ein 57
4 KARL W. SCHWARZ Relikt aus früheren Jahrhunderten? Ich meine: nein und stelle die These auf, dass ungeachtet solcher ökumenischer Einsprengsel an der Konfessionalität festzuhalten ist und zwar dort, wo sie von Kirche und Fakultät behauptet wird. Entscheidend ist die theologisch begründete Option von Kirche und Fakultät, nicht allfällige verwaltungsrechtliche oder personalpolitische Zielvorgaben der Universität. Eine besondere konfessionelle Sensibilität ist gefordert im Blick auf jene unterschiedlichen Bekenntnisse, die im Rahmen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) rezipiert wurden und der proklamierten wechselseitigen Kirchengemeinschaft zugrunde liegen. 3. Aus der grundsätzlichen Konfessionsbestimmtheit der Theologischen Fakultäten resultieren im Einzelnen spezifische Loyalitätsobliegenheiten der Theologieprofessoren. Ich liste in diesem Zusammenhang einige Fragen auf, an denen die Loyalitätspflicht abgelesen werden kann: Wie wirkt die Kirche bei der Nachbesetzung der Professoren mit? Sind die Professoren an ein Nihil obstat oder die missio canonica eines Bischofs gebunden, wie es für die Katholisch-theologischen Fakultäten gilt? Trifft die Fakultät die Entscheidung über eine Nachbesetzung ohne ein Konsultationsverfahren mit der Kirchenleitung? Wenn die Kirchenleitung eingebunden ist, kommt ihr ein votum decisivum (ein entscheidendes Mitspracherecht) zu oder beschränkt sich das Konsultationsverfahren auf eine Fühlungnahme und die Information über die in Aussicht genommenen Nachfolgekandidaten? Wie sieht die Beteiligung der Kirchenleitung bei den Theologischen Examina aus? Kann die Kirchenleitung in die schriftlichen Arbeiten Einblick nehmen? Besteht eine darüber hinausgehende Loyalitätspflicht der Theologischen Fakultäten gegenüber der jeweiligen Kirche? Müssen Theologieprofessoren ordinierte geistliche Amtsträger sein? Wie reagiert die Kirche bei einer Verletzung einer allfälligen Loyalitätspflicht oder beim Kirchenaustritt eines Professors? Gibt es die Möglichkeit einer Lehrbeanstandung? Wir kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen an den Katholisch-theologischen Fakultäten, da bedarf es bei der erstmaligen Zulassung zur Lehre als habilitierter Dozent eines sogenannten Nihil obstat, also der von Rom zu leistenden Zusage, dass gegen die Lehrtätigkeit des neuen Dozenten kein Einspruch erhoben wird. Auf diese Nihil-obstat-Erklärung hinauf erteilt der für die Theologische Fakultät zuständige Ortsordinarius die missio canonica, die er im Falle einer Lehrverfehlung wieder zurücknehmen kann. Ich erinnere nur an den berühmten Fall Hans Küng in Tübingen, dem der Bischof von Rottenburg-Stuttgart die missio entzogen hat. Küng konnte in der Folge seiner Lehrtätigkeit nur außerhalb der Katholisch-theologischen Fakultät nachkommen, an der Philosophischen Fakultät der Universität Tübingen, weil er als Professor unter einem besonderen beamtenrechtlichen Schutz stand und der Staat ihm diesen nicht vorenthalten durfte. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob es evangelischerseits auch eine solche Maßregelung der Lehre geben könne. Gibt es überhaupt eine evangelische missio canonica, die gegebenenfalls zurückgezogen werden kann? Als im Zuge der Verhandlungen zum österreichischen Protestantengesetz 1961 diese Frage diskutiert wurde, hat der seinerzeitige Bischof eine zum Konkordat analoge Lösung gefordert, also die Möglichkeit einer Lehrbeanstandung durch eine 58
5 KONFESSIONSGEBUNDENE THEOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT objektive Kommission, die feststellen sollte, ob die beanstandete Lehre dem Lehrkonsens der Kirche (consensus ecclesiae) entspricht. Aber er konnte damals diese Lösung nicht erreichen, zu groß war die protestantische Skepsis gegenüber einem (bischöflichen) Lehramt oder einem vom Bischof womöglich beeinflussten Lehramt in der Gestalt einer kirchlichen Lehrbeanstandungskommission. Daran schließt sich dann unwillkürlich die zweite Frage an: Ist es möglich, dass die Katholische Fakultät nach anderen Maßstäben gemessen wird als die evangelische Fakultät? Führt das nicht zu Paritätsverzerrungen? Oder verlangt das kirchliche Selbstverständnis unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Theologischen Fakultäten? In dieser Frage ist die staatskirchenrechtliche Lehre gespalten. Es gibt gewichtige Stimmen, die für eine klare Gleichbehandlung beider Theologischen Fakultäten eintreten, um solche Paritätsverzerrungen zu vermeiden. Es gibt aber auch die gegenläufige Ansicht, dass es vom jeweiligen theologischen Selbstverständnis abhänge, wie sich eine Theologische Fakultät zur Kirche verhält, in welchem engen oder weiten Nahverhältnis sie steht. Der Protestantismus wird dabei stets zu berücksichtigen haben, dass die Reformation an der Universität Wittenberg ihren Ausgang genommen hat, dass Martin Luther als Universitätsprofessor agierte. 4. Bei Studierenden besteht in der Regel eine solche konfessionelle Bindung nicht, d.h. es können auch fremdkonfessionelle Studierende Lehrveranstaltungen besuchen. In Österreich besteht eine konfessionelle Bindung auf der Ebene der Studenten nicht. Diesen ist es möglich, Lehrveranstaltungen aller Fakultäten zu besuchen, sofern sie die studienrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht die konfessionellen, denn das wäre eine verbotene Diskriminierung aus religiösen Gründen. Umstritten ist aber, ob sie ein reguläres Studium absolvieren dürfen bis hin zur Promotion. Was die Wiener Fakultät betrifft, so ist über den Studienabschluss und die Promotion eines Juden zum Doktor der evangelischen Theologie zu berichten, ebenso von altkatholischen und orthodoxen Theologen. Hier könnte man freilich argumentieren, dass ihnen sonst keine Möglichkeit eines regulären Studiums offen stand, denn es gibt in Österreich neben fünf katholischen Fakultäten (darunter eine päpstlichen Rechts in Linz) nur eine nicht-katholische Fakultät, nämlich unsere Wiener Evangelisch-theologische Fakultät; diese befindet sich jetzt in räumlicher Nähe zur katholischen Fakultät und hat mit ihr eine gemeinsame Bibliothek. Wie aber verhält es sich im konkreten Fall einer konfessionellen Nachbarschaft an ein und derselben Universität? Kann ein römisch-katholischer Student an einer Evangelisch-theologischen Fakultät den Doktorgrad erwerben vice versa? Mit welchem Argument könnte dies erlaubt sein? Kann ein fremdkonfessioneller Professor im Promotionsverfahren als Gutachter mitwirken? Wie verhält sich ein solches Gutachten zur Bekenntnisbestimmtheit der Fakultät? Wenn eine solche Möglichkeit gesucht wird, das Promotionsverfahren an der benachbarten Fakultät durchzuführen, wird der Grundsatz der Konfessionalität der Theologischen Fakultäten untergraben und in Frage gestellt. Das kann nicht in deren Interesse geschehen. Eine Beteiligung im Verfahren, wenn gravierende Gründe bestehen, etwa bei kontroverstheologischen, kirchenrechtlichen 59
6 KARL W. SCHWARZ oder kirchenhistorischen Themen, wird hingegen von der Sache her geboten sein und zur Steigerung des interkonfessionellen wissenschaftlichen Diskurses beitragen. 5. Wenn es zu Änderungen der Curricula der theologischen Studienrichtungen kommt (Bachelor Master), muss die Kirche in den Entscheidungsprozess ebenso eingebunden werden wie bei strukturellen Maßnahmen einzelner Universitäten. Die Kirchen beobachten mit Sorge eine Tendenz an den Hochschulen, nämlich Theologische Fakultäten in größere Fachbereiche einzugliedern. Das ist etwa in Erlangen geschehen, wo die Theologische Fakultät mit der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät zu einem größeren Fachbereich zusammengeschlossen wurde. Dadurch wurde die Gefahr virulent, dass die Selbständigkeit und Eigenständigkeit der Theologie verloren geht: und zwar in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, im akademischen Prüfungswesen, bei Promotionen und Habilitationen sowie bei Berufungsverfahren, in denen nicht mehr der theologische Sachverstand das letzte Wort hat, sondern die möglicherweise fremdkonfessionelle Mehrheit des Fachbereichs. Für große Diskussionen hat bei uns die Frage der Bologna-Konformität der Ausbildung gesorgt. Ich habe dabei immer den Standpunkt vertreten, dass die Fakultät nicht selbständig Entscheidungen treffen könne. Denn die Bologna-Struktur Bachelor Master tangiert die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses der Kirche. Daher ist auch in dieser Frage ein Zusammenwirken von Staat und Kirche unerlässlich. Ohne Zustimmung der Kirche wird es nicht möglich sein, diese gestuften Studiengänge einzuführen. Denn es gehört zu den inneren Angelegenheiten der Kirche, die Ausbildungserfordernisse der geistlichen Amtsträger festzulegen. Eine solche Übereinkunft ist in Österreich am 19. Oktober 2009 getroffen worden, als im Anschluss an den Semestereröffnungsgottesdienst der Rektor der Alma Mater Rudolfina Georg Winckler, der Bischof der Evangelischen Kirche A.B. Michael Bünker und der Landessuperintendent der Evangelischen Kirche H.B. Thomas Hennefeld eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Studien der Evangelischen Theologie (epdö Nr. 43/ ) unterzeichneten. Somit ist auch hier festgehalten und anerkannt, dass eine weitergehende Hochschulautonomie nicht dazu benützt werden könne, staatskirchenrechtliche Bindungen der Theologischen Fakultäten an die Kirche zu vermindern oder überhaupt aufzuheben. Ein Zitat des deutschen Philosophen und Rechtsgelehrten Christian Thomasius, das er seinem Landesherrn 1696 ins Stammbuch geschrieben hat (Das Recht Evangelischer Fürsten in theologischen Streitigkeiten [ ] Halle 1696, Vorrede 2, p. 4), fasst diese Frage schlüssig zusammen: Die christliche Religion ist eine zärtliche Sache und will mit gelinden Händen tractieret seyn. An dieser Erkenntnis, dass in einer solchen sensiblen Materie ein Fingerspitzengefühl notwendig ist, ist auch bei der Frage der Zuordnung von Fakultät und Kirche Maß zu nehmen. 60
7 KONFESSIONSGEBUNDENE THEOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT Literatur CHRISTOPH, Joachim E. Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelischtheologischen Fakultäten. Neuere Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung des Bologna- Prozesses (= Jus Ecclesiasticum 91). Tübingen : Mohr Siebeck, ISBN KIŠŠ, Igor. Alma mater für die Slawen : Probleme und Zukunftsaussichten der Evangelischen Fakultät in Bratislava. In Glaube in der 2. Welt. 1998, Jhrg. 26, Nr. 2, S. 24 f. KIŠŠ, Igor, DANIEL, David. Die Evangelisch-Theologische Fakultät der Comenius-Universität in Bratislava. In Lutherische Kirche in der Welt. 2004, Jhrg. 51, S LÁSZLÓ, Béla. The Impact of the Bologna Process on Higher Education in Slovakia. In European Education. 2008, Vol. 40, no. 1, p LIENEMANN, Wolfgang, REUTER, Hans-Richard (Hg.). Das Recht der Religionsgemeinschaften in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Baden-Baden : Nomos, 2005.ISBN POTZ, Richard, SCHINKELE, Brigitte, SCHWARZ, Karl, SYNEK, Eva Maria, WIESHAIDER, Wolfgang (Hg.). Recht und Religion in Mittel- und Osteuropa. Bd. 1: Slowakei. koordiniert von WIESHAIDER, Wolfgang, MULÍK, Peter. Wien, ISBN POTZ, Richard, SCHINKELE, Brigitte, SCHWARZ, Karl, SYNEK, Eva Maria Synek, WIESHAIDER, Wolfgang (Hg.). Recht und Religion in Mittel- und Osteuropa. Bd. 2: Tschechien. koordiniert von WIESHAIDER,Wolfgang, TRETERA, Jiří Rajmund. Wien, ISBN PROSTREDNÍK, Ondrej, HANUS, Radoslav, ŽITŇAN, Andrej. Faculty of Evangelical Theology. In DÚBRAVA, Martin (Hg.). Comenius University : 90 Years of University, Education and research in Slovakia. Bratislava : Comenius University, 2009, S ROBBERS, Gerhard (Hg.). Staat und Kirche in der Europäischen Union. 2. Aufl. Baden-Baden : Nomos, ISBN SCHWARZ, Karl W. Theologie an der Universität: Kirchenhistorische und juristische Aspekte. In KÖRTNER, Ulrich, SCHELANDER, Robert (Hg.). GottesVorstellungen : Die Frage nach Gott in religiösen Bildungsprozessen. Gottfried Adam zum 60. Geburtstag. Wien, 1999, S
8 KARL W. SCHWARZ SCHWARZ, Karl W. Die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität Wien im Spannungsfeld zwischen Brüssel, Bologna und Wittenberg. In Österreichisches Archiv für Recht & Religion. 2008, Jahrg. 55, Nr. 2, S SCHWEITZER, Friedrich, SCHWÖBEL, Christoph (Hg.). Aufgaben, Gestalt und Zukunft Theologischer Fakultäten. Gütersloh : Gütersloher Verlaghaus, ISBN SEEBAß, Gottfried. Die deutschen Evangelisch-theologischen Fakultäten im Recht des Staates und der Kirchen. In Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Jahrg. 113, Kanonistische Abteilung 82, S Peer reviewed by: [Published online November 8, 2012] Prof. ThDr. Juraj Bándy Prof. ThDr. Július Filo, Dr. h.c. 62
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