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1 A Allgemeines und Regelwerke

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3 A 1 Brandschutz im Bauordnungsrecht Gabriele Famers 3 Ministerialrätin Dipl.-Ing. Gabriele Famers Leopoldstraße 77, München Studium der Architektur und Diplom an der RWTH Aachen. Tätigkeit in einem Architekturbüro. Referendariat und Große Staatsprüfung für den hçheren bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern; Regierungsbaumeisterin. Langjährige Leiterin des Sachgebiets Fachliche Angelegenheiten der Bayerischen Bauordnung im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Langjährige Obfrau der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU). Bauphysik-Kalender 2011 Herausgegeben von Nabil A. Fouad Copyright 2011 Ernst & Sohn, Berlin ISBN

4 4 A 1 Brandschutz im Bauordnungsrecht Inhaltsverzeichnis 1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU 5 2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften Gesetz Verordnungen, Richtlinien Technische Regeln Eingeführte Technische Baubestimmungen Allgemein anerkannte Regeln der Technik Brandschutz außerhalb des Bauordnungsrechts 6 3 Brandschutzkonzepte der MBO Brandschutzkonzepte für fünf Gebäudeklassen Besondere Anforderungen an Sonderbauten 7 5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile Brandverhalten von Baustoffen Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen Verknüpfung von Baustoff- und Bauteilanforderung Schutzziel und Konkretisierung, Beispiel tragende Wände und Decken 9 6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege Zwei Rettungswege, Rettungswegführung Bemessung der Rettungswege Schutz der Rettungswege 10 4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen Bauaufsichtliche Mitwirkung Brandschutznachweis und Prüfung Abweichungen 8

5 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften 5 1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU Brandschutz ist seit jeher ein wesentlicher Bestandteil des Bauordnungsrechts. Nicht selten waren Anforderungen an Gebäude zum Schutz vor Feuer Auslçser für die Entwicklung von Bauvorschriften überhaupt. Weil durch verheerende Stadtbrände ein Großteil der Bevçlkerung Haus und Hof verlor und ein erheblicher Teil der Wirtschaftsgrundlage der Gemeinschaft vernichtet war, hat die jeweilige Obrigkeit für die Bauausführung beim Wiederaufbau besondere Regeln erlassen, die eine Wiederholung solcher Katastrophen im çffentlichen Interesse verhindern sollten. So entstanden Bauvorschriften mit mehr oder weniger çrtlich begrenzter Geltung. Einige alte Stadtbilder verdanken ihr typisches Erscheinungsbild einer solchen çrtlichen Brandschutzvorschrift, wie zum Beispiel die Städte an Inn und Donau mit ihren Grabendächern und den hohen Vorschussmauern ohne Dachüberstände. Auch heute nimmt der Brandschutz im Bauordnungsrecht einen großen Raum ein. Das Schutzziel ist nach wie vor die çffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit, später hinzugekommen auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ( 3 Abs. 1 MBO). Das Bauordnungsrecht ist Ländersache. Die Länder haben 1955 eine Musterbauordnungskommission gegründet, um einer zu unterschiedlichen Ausformung des Bauordnungsrechts entgegenzuwirken. In dieser Kommission waren alle für die Bauaufsicht zuständigen Länderministerien sowie das Bundesministerium für Wohnen vertreten. Sie erarbeitete eine Musterbauordnung (MBO), die erstmals 1959 den Ländern als Orientierungswert für die eigene Landesgesetzgebung zur Verfügung stand. Nachfolgerin der Musterbauordnungskommission ist heute die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland ARGEBAU). Die Musterbauordnung wurde und wird von der Fachkommission Bauaufsicht ständig weiterentwickelt und liegt seit 2002 in einer novellierten Fassung vor. In den nachfolgenden Ausführungen wird von der Musterbauordnung MBO und den zugehçrigen Muster-Vorschriften ausgegangen. Rechtsverbindlich für ein Bauvorhaben sind aber nur die Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und TB-Listen, die das jeweilige Land erlassen hat. 2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften 2.1 Gesetz Die MBO verlangt in ihrer Generalklausel ( 3 Abs. 1 MBO), dass bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die çffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Übertragen auf den Brandschutz konkretisiert 14 MBO: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lçscharbeiten mçglich sind. Welche Regelungen zur Erreichung dieser allgemeinen Anforderung beachtet werden müssen, findet sich im dritten Teil des Gesetzes (insbesondere in den 26 bis 47 MBO). Die Bauordnung regelt nicht die Aufgaben der Feuerwehr: diese ergeben sich aus den Feuerwehrgesetzen der Länder. Erfasst wird nur die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes: es muss die Arbeit der Feuerwehr ermçglichen. Bei Gebäuden, für die als zweiter Rettungsweg eine anleiterbare Stelle genügt (s. Abschn. 6.1), stellt die Feuerwehr diesen zweiten Rettungsweg mit ihrer Leiter her. In den anderen Fällen sind mindestens zwei Rettungswege baulich vorzusehen, die der Personenrettung und auch dem Feuerwehreinsatz dienen. Zugunsten wirksamer Lçscharbeiten verlangt die Bauordnung insbesondere, dass die Gebäude von der çffentlichen Verkehrsfläche aus erreichbar sind, sie im Brandfall für eine bestimmte Zeit standsicher bleiben und Brände auf bestimmte Bereiche (z. B. Nutzungseinheiten, Geschosse, Brandabschnitte) beschränkt bleiben. 2.2 Verordnungen, Richtlinien Brandschutzvorschriften im Rang unterhalb des Gesetzes enthalten die auf der Rechtsgrundlage der Bauordnung ( 85 MBO) erlassenen Verordnungen. Sie befassen sich mit Anforderungen an Sonderbauten (z. B. Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättV, Muster-Verkaufsstättenverordnung MVkV, Muster- Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) oder an Garagen und Feuerungsanlagen (Muster-Garagenverordnung MGarVO, Muster-Feuerungsverordnung MFeuV). Als Rechtsnorm entfalten diese Verordnungen Außenwirkung. Brandschutzanforderungen an Sonderbauten werden auch in der Form von bauaufsichtlichen Richtlinien gestellt (z.b. Muster-Hochhaus-Richtlinie MHHR und Muster-Schulbau-Richtlinie MSchulbauR). Diese Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften und binden die Verwaltung. Sie sind von den Bauaufsichtsbehçrden im bauaufsichtlichen Verfahren zur Beurteilung heranzuziehen (s. Abschn. 3.2, 4.1). Die Muster-Industriebau-Richtlinie MIndbauRL und die Muster-Kunststofflager-Richtlinie MKLR sind dagegen (im Grunde systemwidrig) in der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen enthalten mit der Folge, dass sie von allen am Bau Beteiligten zu beachten sind (s. Abschn ).

6 6 A 1 Brandschutz im Bauordnungsrecht 2.3 Technische Regeln Eingeführte Technische Baubestimmungen Mit 3 Abs. 3 Satz 1 MBO verknüpft die Bauordnung bestimmte technische Regeln mit dem Gesetz: Die von der obersten Bauaufsichtsbehçrde durch çffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Durch die Forderung sind zu beachten erübrigt sich die für den Anwender oft schwierige Beurteilung der rechtlichen Verbindlichkeit von technischen Regeln. Auf der Basis der Muster-TB-Liste, die von der Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU erarbeitet und jährlich aktualisiert wird, verçffentlicht die jeweilige oberste Bauaufsichtsbehçrde eines Landes in ihrem Amtsblatt die Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (TB-Liste). Die technischen Regeln in der TB-Liste enthalten insbesondere Planungs-, Bemessungs- und Konstruktionsregeln und in den Teilen II und III auch Anwendungsregeln für bestimmte europäisch geregelte Bauprodukte und Bausätze. Für den Brandschutz relevant sind insbesondere die Regeln in Teil I Abschnitt 3 der TB-Liste. Neben den Eurocodes 2 bis 5 für die Tragwerksbemessung im Brandfall und die nationalen Anwendungsdokumente dazu, sind hier z. B. die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR, Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie MLüAR, Muster-Systembçden-Richtlinie MSysBçR, und die Muster-HFH-Holzbauweise-Richtlinie enthalten. Als Planungsgrundlage bedeutsam sind die DIN und die Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Teil I Abschnitt 7 TB-Liste). Unbedingt zu beachten ist, dass auch die Anlagen zu der jeweiligen technischen Regel rechtsverbindlich sind und dass diese länderspezifische Regelungen beinhalten kçnnen! Für Bauprodukte und Bauarten ist die Bauregelliste zu beachten, die nach 17 Abs. 2 MBO vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehçrden der Länder bekannt gemacht wird. Die Bauregelliste A enthält technische Regeln für Bauprodukte, die zur Erfüllung der in der MBO und in Vorschriften aufgrund der MBO an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 1 MBO (s. o.). Von erheblicher Bedeutung für die bautechnische Umsetzung der bauaufsichtlichen Brandschutzvorschriften ist die in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 0.1 ff. und 0.2 ff. vorgenommene amtliche Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Klassen für Bauteile und Baustoffe, die sich aus den Prüfungen nach deutschen und europäisch harmonisierten Prüfnormen ergeben (s. Abschn. 5.1, 5.2) Allgemein anerkannte Regeln der Technik Soweit es keine konkreten bauordnungsrechtliche Regelungen und keine eingeführten Technischen Baubestimmungen für eine allgemein formulierte Brandschutzanforderung des Gesetzes gibt, müssen zur technischen Umsetzung andere technische Regeln benutzt oder Einzelnachweise geführt werden. Die Bayerische Bauordnung stellt hierzu klar, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften als eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayBO); einige Landesbauordnungen binden die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf ähnliche oder andere Weise ein. Die MBO enthält keine vergleichbare Regelung. Im Ergebnis kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass die bauordnungsrechtliche Anforderung als erfüllt angenommen werden darf, wenn die relevante allgemein anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Für technische Regeln unterhalb dieser Bekanntheits- und Akzeptanzschwelle ist das offen. Der Bauherr ist verpflichtet, die Einhaltung nachzuweisen. 2.4 Brandschutz außerhalb des Bauordnungsrechts Neben den bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften sind insbesondere aus dem Betriebssicherheitsrecht Brandschutzregeln zu beachten, die arbeitsund produktionsprozessbezogen sind. Sie kçnnen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer verlangen, die sich auf betriebliche aber auch auf bauliche Vorkehrungen beziehen (vgl. Arbeitsstättenverordnung des Bundes, Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR dazu). Gegebenenfalls kann weitergehender Brandschutz privatrechtlich vertraglich vereinbart oder aus anderen Gründen erforderlich sein (z.b. Sachschutz, Denkmalschutz). 3 Brandschutzkonzepte der MBO 3.1 Brandschutzkonzepte für fünf Gebäudeklassen Die in der MBO 2002 enthaltenen quantifizierten Brandschutzanforderungen sind nach fünf Gebäudeklassen (s. Tabelle 1) differenziert, ohne Rücksicht auf die Nutzungsart (abgesehen von einzelnen Ausnahmen). Die sich so ergebenden fünf Standard-Brandschutzkonzepte beschränken sich auf bauliche Anforderungen, wie z. B. Regeln für Gebäudeabstände, Brandabschnitte, Rettungswege, Bauteile und Baustoffe. Die Bauordnung selbst verlangt keine Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes (Sprinkleranlagen, Rauchmelder, Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen usw.) oder betriebliche Vorkehrungen (wie Rauchverbot, Anwesenheitspflicht für bestimmte Personen). Solche Maßnahmen sind der Kompensation spezi-

7 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen 7 fischer Risiken von Sonderbauten vorbehalten oder rechtfertigen ggf. eine Abweichung von einem an sich verlangten baulichen Brandschutz (Beispiel: Vergrçßerung eines Brandabschnitts, weil eine automatische Lçschanlage eingebaut wird). Anknüpfungspunkt für die gestaffelten Brandschutzanforderungen sind fünf Gebäudeklassen, die in 2 Abs. 3 MBO definiert sind. Für deren Differenzierung wird neben der Hçhenentwicklung der Gebäude auch die Zahl und Grçße von Nutzungseinheiten betrachtet. Nutzungseinheiten sind selbstständig nutzbare räumliche Einheiten wie z.b. Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten. Sie haben jeweils ein eigenes Rettungswegsystem und sind gegen andere Nutzungseinheiten oder fremde Räume brandschutztechnisch qualifiziert (Trennwände nach 29 MBO) abgetrennt. Gebäude mit bis zu zwei Nutzungseinheiten und insgesamt nicht mehr als 400 m 2 Fläche sowie Gebäude mit sogenannter Zellenbauweise, auch Kompartment- Bauweise genannt (keine Nutzungseinheit grçßer als 400 m 2 Fläche), stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar, als Gebäude mit vergleichbarer Hçhe mit grçßeren Nutzungseinheiten, sodass bis zu einer bestimmten Hçhe geringere Brandschutzanforderungen für vertretbar gehalten werden. Die Differenzierung in Gebäudeklassen ist nutzungsneutral (Ausnahme Zuordnung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu Gebäudeklasse 1). Da (nur) für Sonderbauten (s. Abschn. 3.2) weitergehende Anforderungen in Betracht kommen, ergibt sich im Gegenschluss, dass die im Gesetz enthaltenen Brandschutzanforderungen zunächst auf Bauaufgaben abstellen, die keine Sonderbauten sind, also Wohngebäude, Verwaltungs- und Bürogebäude, kleine Betriebsstätten, Lokale, Läden usw. unterhalb der Sonderbauten-Schwelle. Tabelle 1. Übersicht Gebäudeklassen 4.2 Brandschutznachweis und Prüfung 66 MBO stellt heraus, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nachzuweisen ist (Brandschutznachweis) und regelt die Anforderungen an die Qualifikation des Nachweiserstellers. Für Brandschutz- Gebäudeklasse Gebäudestellung 1 freistehend Hçhe 1) Zahl der Nutzungseinheiten Fläche 2) der Nutzungseinheiten bis 7 m max. 2 Summe max. 400 m 2 2 bis 7 m max. 2 Summe max. 400 m 2 3 bis 7 m 4 bis 13 m jeweils max. 400 m 2 5 1) Die Hçhe bezieht sich auf das Maß der Fußbodenoberkante des hçchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum mçglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 2) Die Flächen sind Brutto-Grundflächen. 3.2 Besondere Anforderungen an Sonderbauten Als Sonderbauten bezeichnet 2 Abs. 4 MBO bauliche Anlagen und Räume besonderer Art (z. B. sehr hoch, sehr groß, zerlegbar) oder besonderer Nutzung (z. B. viele Nutzer, hilfsbedürftige Personen, Umgang mit brandgefährlichen Stoffen), die dort zum Teil mit konkreten Einstiegsschwellen (z.b. Hçhe von mehr als 22 m, Nutzung durch mehr als 100 Personen) in einer Liste aufgezählt sind. Für sie ist im Einzelfall zu prüfen, ob das gebäudeklassenabhängige Brandschutzkonzept einer ggf. zu erwartenden spezifischen Risikolage gerecht wird. 51 Abs. 1 MBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehçrde, im Einzelfall über die Brandschutzvorschriften der MBO hinaus weitergehende oder andere Anforderungen zu stellen, um das gesetzlich verankerte Schutzziel und Sicherheitsniveau zu verwirklichen. Auch Erleichterungen sind nach 51 Abs. 1 MBO mçglich, wenn es wegen der Eigenart des Bauvorhabens oder der o. g. weitergehenden oder anderen Anforderungen der Einhaltung einer Vorschrift nicht bedarf. Für typisierbare Sonderbauten ist diese bauaufsichtliche Betrachtung in Sonderbaurichtlinien oder in Sonderbauverordnungen bereits geleistet (s. Abschn. 2.2). 4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen 4.1 Bauaufsichtliche Mitwirkung Die Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Brandschutzanforderungen im Gesetzestext der MBO trägt der Tatsache Rechnung, dass in allen Ländern bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren abgebaut und die Prüfprogramme der noch verbleibenden Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich des Brandschutzes mehr oder weniger eingeschränkt werden. Die Brandschutzvorschriften sind daher, unter Berücksichtigung der ggf. zu beachtenden Verordnungen (z. B. Garagenverordnung, Feuerungsverordnung) und Technischen Baubestimmungen (z. B. Leitungsanlagen-Richtlinie, Lüftungsanlagen-Richtlinie) vollständig und abschließend, sodass eine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehçrde (sieht man von reinen Kontrollaufgaben ab) nicht erforderlich ist. Für Sonderbauten ist dagegen eine Mitwirkung erforderlich, wenn nach 51 MBO über weitergehende oder geringere Anforderungen im Einzelfall bauaufsichtlich zu entscheiden ist. Ebenso bedürfen Abweichungen (s. Abschn. 4.3) von bauaufsichtlichen Vorschriften einer behçrdlichen Gestattung.

8 8 A 1 Brandschutz im Bauordnungsrecht nachweise von Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 verlangt 66 Abs. 3 MBO eine bauaufsichtliche Prüfung; alternativ kann der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieur für Brandschutz bescheinigt werden. Hier erçffnete die MBO 2002 erstmals die Übertragung der Prüftätigkeit im Brandschutz auf Personen außerhalb der Behçrde nach der Maßgabe der Muster-Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung MPPVO. Die Länder greifen diese Mçglichkeit zunehmend auf; es gibt aber noch deutliche Unterschiede in der Ausgestaltung des Aufgabenbereichs der Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieure für Brandschutz und ihrer Einbindung in das bauaufsichtliche Verfahren. 4.3 Abweichungen Will ein Bauherr von Brandschutzvorschriften der MBO oder der zugehçrigen Verordnungen abweichen, muss er diese Abweichung bauaufsichtlich gestatten lassen. Nach 67 MBO kann die Bauaufsichtsbehçrde Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes und der zugehçrigen Vorschriften gestatten, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der çffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den çffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des 3 Abs. 1 MBO vereinbar sind. Über dieses Instrument sind einzelne Abweichungen, aber auch die Realisierung eines ganz anderen Brandschutzkonzeptes mçglich Maßstab ist, ob der Zweck der einzelnen Vorschrift oder insgesamt das Schutzniveau des vorgegebenen Brandschutzkonzepts erreicht wird, was darzulegen ist, ggf. auch mithilfe von Nachweisen des Brandschutzingenieurwesens. 5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile 5.1 Brandverhalten von Baustoffen Das Gesetz stellt Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen, um deren Beitrag zur Brandentstehung, zur Brandfortleitung oder zur Erhçhung der Brandlast auszuschließen bzw. einzuschränken. Es unterscheidet die Baustoffe in nichtbrennbar, schwerentflammbar und normalentflammbar ( 26 Abs. 1 MBO). Die amtliche Zuordnung dieser bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Baustoffklassen auf der Grundlage von Normprüfungen nach DIN oder DIN EN ergibt sich aus den Anlagen 0.2 ff. der Bauregelliste A Teil 1 (s. Abschn ). Baustoffe, die die Normprüfungen nicht bestehen, gelten als leichtentflammbar; ihre Verwendung ist grundsätzlich verboten. Baustoffanforderungen finden sich neben der unten näher beschriebenen allgemeinen Verknüpfung mit den Bauteilanforderungen z. B. in den Einzelvorschriften für Außenwände ( 28 MBO) und für Rettungswege ( 35, 36 MBO) sowie in den Sonderbauvorschriften und in den Richtlinien. 5.2 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen Das Gesetz unterscheidet tragende und raumabschließende Bauteile; es verlangt, dass sie im Brandfall die jeweilige Funktion für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten. Diese Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Teilen auf deren Standsicherheit, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung ( 26 Abs. 2 Satz 1 MBO). Zwischen den Anforderungen feuerhemmend (F 30 nach DIN ) und feuerbeständig (F 90 nach DIN ) hat die MBO 2002 eine Zwischenstufe eingefügt mit der Bezeichnung hochfeuerhemmend, die einer Feuerwiderstandsfähigkeit für die Dauer von 60 Prüfminuten entspricht. Die amtliche Zuordnung der Anforderungen zu den Feuerwiderstandsklassen auf der Grundlage von Normprüfungen nach DIN oder DIN EN enthalten die Anlagen 0.1 ff der Bauregelliste A Teil Verknüpfung von Baustoff- und Bauteilanforderung Die zunehmende Verwendung von Systembauweisen mit einer Trennung in tragende, aussteifende, raumabschließende, bekleidende (usw.) Bestandteile hat dazu geführt, dass die Baustoffe der Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, differenzierter betrachtet wurden. Gleichzeitig hat die MBO 2002 die Rahmenbedingungen für die konstruktive Holzverwendung erweitert. Unterschieden werden seitdem vier Typen der Baustoffkombinationen ( 26 Absatz 2 Satz 2 MBO). Neben den Bauteilen, die ganz aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in beliebiger Weise aus brennbaren Baustoffen bestehen, sind zwei Bauteilarten beschrieben, die sich in bestimmter Weise aus brennbaren und nichtbrennbaren Komponenten zusammensetzen. Das Gesetz nimmt eine Standardverknüpfung der Baustoffverwendung mit den Anforderungen feuerbeständig und hochfeuerhemmend vor (s. Tabelle 2), die für alle bauordnungsrechtlichen Vorschriften gilt, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Für feuerbeständige Bauteile ist die auch früher schon zulässige Kombination aufgegriffen worden: Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (Kurzbezeichnung AB nach DIN 4102 Teil 2). Für hochfeuerhemmende Bauteile ist eine weitere zulässige Kombination beschrieben, die die konstruktive Verwendung von Holz ermçglicht. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) aus

9 Struktur der Anforderungen an Rettungswege 9 Tabelle 2. Übersicht über die zulässigen Baustoffe für feuerwiderstandsfähige Bauteile feuerbeständig hochfeuerhemmend feuerhemmend alle Bestandteile nichtbrennbar zulässig zulässig zulässig tragende, aussteifende Teile nichtbrennbar; raumabschließende Schicht nichtbrennbar; Dämmstoffe brennbar tragende Teile brennbar mit Brandschutzbekleidung; Dämmstoffe nichtbrennbar zulässig zulässig zulässig nicht zulässig zulässig zulässig beliebige Bestandteile brennbar nicht zulässig nicht zulässig zulässig nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Diese Bauteile dürfen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen haben (z.b. Holzstützen, Holzrahmen o. ¾.), wenn sie allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen umgeben sind. Die Brandschutzbekleidung muss die brennbare Tragstruktur so schützen (brandschutztechnisch wirksam), dass sie im Brandfall während der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit des Bauteils nicht entzündet werden kann. Für raumabschließende Bauteile stellt die Brandschutzbekleidung zudem den Raumabschluss sicher. Um auch das Hohlraumrisiko (Brandausbreitung innerhalb des Bauteils) auszuschließen, werden außerdem Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen gefordert. Für die technische Konkretisierung ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise zu beachten (Nr. 3.9 der Muster-TB- Liste). Für feuerhemmende Bauteile ist die Verwendung brennbarer Baustoffe uneingeschränkt zulässig (mit Ausnahme der generell verbotenen leichtentflammbaren Baustoffe), soweit nicht in einer Einzelvorschrift eine Einschränkung erfolgt. Tabelle 2 zeigt die Zulässigkeit der Verwendung brennbarer Baustoffe für Bauteile mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit, wie sie sich aus der gesetzlichen Verknüpfung in 26 Abs. 2 Satz 3 MBO ergibt. 5.4 Schutzziel und Konkretisierung, Beispiel tragende Wände und Decken Den Einzelvorschriften in den 27 bis 42 MBO ist in der Regel eine allgemein formulierte Schutzzielbeschreibung vorangestellt. Sie lautet z. B.: Tragende und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein ( 27). Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein ( 31). Diese Beschreibung der im Brandfall verlangten Funktion erleichtert die Zuordnung zu den europäischen Feuerwiderstands-Klassen, die entsprechend differenziert sind. Sie gibt auch das zu erreichende Ziel im Fall einer Abweichung oder eines Sonderbaus vor, der im Einzelfall zu beurteilen ist. Dem Schutzziel folgt die Konkretisierung: gestaffelt nach den fünf Gebäudeklassen werden quantifizierte Anforderungen (s. Abschn. 5.2) genannt, mit denen das genannte Schutzziel im Standardfall erreicht wird. Beispiel: Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Die fehlende Aufzählung der Gebäudeklasse 1 bedeutet hier, dass keine Anforderung gestellt wird. Einige Landesbauordnungen enthalten im Gesetzestext nur die Schutzziele und die jeweilige Konkretisierung in einer Durchführungsverordnung. 6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege 6.1 Zwei Rettungswege, Rettungswegführung Das bauordnungsrechtliche System der Rettungswege ( 33 MBO) verlangt für jede Nutzungseinheit aus jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich zwei Rettungswege (erster und zweiter Rettungsweg). Diese Rettungswege müssen ins Freie führen und voneinander so unabhängig sein, dass eine alternative Rettungsmçglichkeit besteht, wenn im Brandfall einer der Wege unbenutzbar wird. Hingenommen wird ein Risiko in der Geschossebene, dort dürfen beide Wege über denselben Flur führen. Das duale Rettungswegsystem knüpft an das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen (Legaldefinition für Aufenthaltsräume in 47 MBO) an. Für Geschosse ohne Aufenthaltsräume ist kein zweiter Rettungswege verlangt; sie müssen, jedoch soweit sie nicht zu ebener Erde liegen über die notwendige Treppe erreichbar sein, die grundsätzlich in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen eines Gebäudes führen muss ( 34 MBO). Aus Geschossen mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen, ist der erste Rettungsweg diese notwendige Treppe. Der zweite Rettungsweg ist eine weitere Treppe, die auch wie eine

10 10 A 1 Brandschutz im Bauordnungsrecht notwendige Treppe zu behandeln ist. Liegt die notwendige Treppe in einem Sicherheitstreppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen kçnnen, erübrigt sich der zweite Rettungsweg. Das Standard-Brandschutzkonzept der MBO lässt alternativ zur zweiten notwendigen Treppe auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit zu. In diesem Fall ist gesetzlich akzeptiert, dass sollte die notwendige Treppe als erster Rettungsweg nicht mehr benutzbar sein eine Rettung der Personen erst nach Eintreffen der Feuerwehr mit deren Hilfe über die Feuerwehrleiter mçglich ist. Dabei geht die MBO davon aus, dass jede çffentliche Feuerwehr über Rettungsgeräte verfügt, mit denen Brüstungsoberkanten in einer Hçhe von bis zu 8 m über der Geländeoberfläche erreicht werden kçnnen. Liegt die Oberkante der Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle eines Gebäudes mehr als 8 m über der Geländeoberfläche, darf das Gebäude nur errichtet werden, wenn die çrtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte (wie Hubrettungsfahrzeuge) verfügt. Für Sonderbauten (s. Abschn. 3.2) ist die anleiterbare Stelle als Nachweis des zweiten Rettungswegs nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bedenken bestehen regelmäßig bei einer zu großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder bei einer erhçhten Hilfsbedürftigkeit der zu rettenden Personen. 6.2 Bemessung der Rettungswege Für die Breite der Rettungswege (Breite der notwendigen Flure, Breite der Treppenläufe notwendiger Treppen) enthält das Gesetz nur die allgemein formulierte Forderung ausreichend breit, die für Treppen in Standardbauten z. B. durch die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN Gebäudetreppen ausreichend konkretisiert wird. Für die Länge des ersten Rettungswegs innerhalb der Geschossebene gibt 35 MBO maximal 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums bis zu dem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie vor. Für Verkaufsstätten und Versammlungsstätten als Sonderbauten mit großen Personenzahlen, die gleichzeitig auf die Benutzung der Rettungswege angewiesen sind, ist die Bemessung der Rettungswege in den jeweiligen Sonderbauverordnungen spezifisch geregelt. Für Fluchtwege (Selbstrettung) aus Arbeitsstätten enthält das Arbeitsstättenrecht spezifische Regeln (ASR A ). In Sonderbauten mit großen Nutzerzahlen, für die es keine Verordnung gibt, kçnnen im Einzelfall die Rettungswege in Anlehnung an die o. g. Sonderbauverordnungen bemessen werden, soweit vergleichbare Nutzungsstrukturen vorliegen. In baulichen Anlagen für sehr hohe Personenzahlen sind ggf. Evakuierungsberechnungen sinnvoll. Zu bedenken ist immer, dass das bauordnungsrechtliche Rettungswegsystem sowohl der Eigenrettung (Flucht, Evakuierung) als auch dem Feuerwehreinsatz dient. Auch müssen die Rettungswege für die Gebäudeevakuierung aus anderen Gründen als dem Brandfall uneingeschränkt zur Verfügung stehen, was der Berücksichtigung brandschutztechnischer Anlagen bei ihrer Bemessung Grenzen setzt. 6.3 Schutz der Rettungswege Notwendige Treppen, werden durch die Lage in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) besonders geschützt. Durch Anforderungen u.a. an die Position des notwendigen Treppenraums im Gebäude und an seine raumabschließenden Bauteile einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen soll der Eintritt von Feuer und Rauch behindert werden und eine Nutzbarkeit der notwendigen Treppe auch im Brandfall mçglichst lang erhalten bleiben. Das gilt der Rolle im Rettungswegsystem entsprechend abgemindert auch für die notwendigen Flure, über die der Weg vom Aufenthaltsraum bis zum Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie führt. Die Anforderungen an die Bauteile der notwendigen Treppenräume sind nach Gebäudeklassen differenziert. Soweit in Treppenräumen Entrauchungsçffnungen verlangt werden, dienen sie der mçglichen Rauchableitung, die in der Regel durch die Feuerwehr durchgeführt wird. Für den Sicherheitstreppenraum (s. Abschn. 6.1) ist dagegen eine Rauchfreihaltung erforderlich, die entweder durch eine spezifische Grundrisslage oder anlagentechnisch mithilfe von Überdruck hergestellt werden kann (vgl. Muster-Hochhaus-Richtlinie). (Die Texte der Musterbauordnung, der Musterverordnungen und der Muster-Richtlinien der ARGEBAU sind im Informationssystem der ARGEBAU erhältlich:

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