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1 TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Lohnsteuer 1 Essenszuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.1 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine HI HI HI Werden arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt gewährt, so handelt es sich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Hierfür wurden amtliche Werte festgesetzt: für ein Mittag- oder Abendessen je 3,17 EUR, für ein Frühstück 1,70 EUR. Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende. Sind die Mahlzeiten für den Arbeitnehmer kostenlos, ist der Sachbezug als geldwerter Vorteil für diese zu erfassen. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist der folgende (positive) Unterschiedsbetrag anzusetzen: Sachbezugswert./. Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (einschließlich Umsatzsteuer) = Geldwerter Vorteil (positiver Unterschiedsbetrag) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist der Tageswert mit der entsprechenden Zahl der Tage des Lohnzahlungszeitraums zu vervielfachen. Für die Erhebung der Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann der Arbeitgeber zwischen der Regelbesteuerung nach den ELStAM und der Pauschalbesteuerung wählen. 1.2 Mahlzeiten in fremdbewirtschafteten Kantinen HI Erbringt der Arbeitgeber gegenüber betriebsfremden Einrichtungen Geldleistungen zur unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe der Mahlzeiten, gelten für die Erfassung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils dieselben Regelungen, die auch bei der Zuschussgewährung in Form von Essenmarken zu beachten sind. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte setzt unmittelbare vertragliche Abmachungen zwischen Arbeitgeber und dem Betreiber der die Mahlzeiten gewährenden Einrichtung voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Gastwirt unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet. Bei der Einschaltung von Essenmarken-Emittenten sind auch mittelbare vertragliche Beziehungen ausreichend. Die Einzelheiten sind unter Essenmarken dargestellt.

2 Praxis-Beispiel Kein geldwerter Vorteil, wenn Zuzahlung amtlichen Sachbezugswert übersteigt Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, arbeitstäglich in einer benachbarten Gaststätte Mittag zu essen. Die Arbeitnehmer können aufgrund der vertraglichen Abmachungen eine Mahlzeit im Wert von 8,50 EUR einnehmen und müssen hierfür nur 3,50 EUR bezahlen. Der Arbeitgeber zahlt pro Mahlzeit einen Zuschuss von 5 EUR, den die Gaststätte am Monatsende direkt mit ihm abrechnet. Ergebnis: Als geldwerter Vorteil für die Mahlzeit in der Gaststätte ist zunächst der amtliche Sachbezugswert von 3,17 EUR (2017) anzusetzen. Hiervon ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers von 3,50 EUR abzuziehen. Sachbezugswert 3,17 EUR./. Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (brutto) 3,50 EUR = Geldwerter Vorteil 0,00 EUR Die Zuzahlung des Arbeitnehmers liegt über dem lohnsteuerlich anzusetzenden Sachbezugswert für das arbeitstägliche Essen. Es ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Ist die Zuzahlung des Arbeitnehmers niedriger als der amtliche Sachbezugswert, ist die verbleibende Differenz als geldwerter Vorteil zu versteuern. In diesem Fall ist die Lohnsteuerpauschalierung für den Sachbezug "Mahlzeit" mit dem Pauschsteuersatz von 25 % zulässig. Praxis-Beispiel Steuerpflichtiger Sachbezug, da Zuzahlung niedriger als amtlicher Sachbezugswert Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, arbeitstäglich in einer benachbarten Gaststätte Mittag zu essen. Die Arbeitnehmer können aufgrund der vertraglichen Abmachungen eine Mahlzeit im Wert von 7 EUR einnehmen und müssen hierfür nur 2,50 EUR bezahlen. Der Arbeitgeber zahlt also pro Mahlzeit einen Zuschuss von 4,50 EUR, den die Gaststätte am Monatsende direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet. Ergebnis: Als geldwerter Vorteil für die Mahlzeit in der Gaststätte ist zunächst der amtliche Sachbezugswert von 3,17 EUR (2017) anzusetzen. Hiervon ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers von 2,50 EUR abzuziehen.

3 Sachbezugswert 3,17 EUR./. Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (brutto) 2,50 EUR = Geldwerter Vorteil 0,67 EUR Die Zuzahlung des Arbeitnehmers ist niedriger, als der lohnsteuerliche Sachbezugswert für das arbeitstägliche Essen. Die Differenz i. H. v. 0,67 EUR ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. 2 Lohnsteuer-Pauschalierung reduziert Lohnnebenkosten 2.1 Pauschalbesteuerung nur bei Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts HI HI Gewährt der Arbeitgeber Essenszuschüsse zur Einnahme von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb oder betriebsfremden Einrichtungen, entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer für seine Mahlzeit weniger als den anteiligen amtlichen Sachbezugswert (2017: 3,17 EUR) bezahlt. Da es sich hierbei um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt, ist die Lohnsteuer grundsätzlich vom laufenden Arbeitslohn und zusammen mit den anderen laufenden Bezügen einzubehalten. Alternativ kann der geldwerte Vorteil aus Essenszuschüssen mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. [ 2 ] Hinweis Sozialversicherungsbeiträge entfallen Bei Lohnsteuerpauschalierung sind weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Pauschalbesteuerung unzulässig, wenn vertragliche Grundlagen fehlen Die Pauschalierung der Lohnsteuer für den durch die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten sich ergebenden geldwerten Vorteil setzt einen Sachbezugswert i. S. d. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) voraus. Ist die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht zulässig, weil mangels vertraglicher Abmachungen von einer Geldleistung des Arbeitgebers auszugehen ist, muss die Lohnsteuer individuell für den einzelnen Arbeitnehmer ermittelt werden. 2.2 Bewertung mit durchschnittlicher Zuzahlung HI

4 Werden unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen abgegeben, ist eine individuelle Ermittlung des geldwerten Vorteils für den einzelnen Arbeitnehmer sehr arbeitsaufwendig. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die pauschale Lohnsteuer, kann ein vereinfachtes Berechnungsverfahren angewendet werden. Der geldwerte Vorteil kann dann auf Grundlage eines Durchschnittswerts aller Mahlzeiten ermittelt werden, die z. B. in einer Kantine an die Arbeitnehmer abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen abgegeben werden. [ 3 ] Berechnung des Durchschnittswerts 1. Zuzahlung der Mitarbeiter (= Gesamterlös aus den ausgegebenen Mahlzeiten einschließlich Getränken) 2. Anzahl der ausgegebenen Mahlzeiten 3. Durchschnittliche Zuzahlung (= Gesamterlös/Anzahl der Mahlzeiten) 4. Durchschnittliche Zuzahlung < Sachbezugswert: Geldwerter Vorteil = (Sachbezugswert./. Durchschnittsbetrag) Anzahl der Mahlzeiten Durchschnittliche Zuzahlung = Sachbezugswert oder >: Geldwerter Vorteil = 0 EUR 5. Pauschalierte Lohnsteuer = Geldwerter Vorteil 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) Praxis-Beispiel Durchschnittsberechnung bei Kantinenmahlzeiten Eine Firma beschäftigt 100 Arbeitnehmer, für die in der Betriebskantine arbeitstäglich jeweils eine Mahlzeit ausgegeben wird. Der Arbeitgeber behält von jedem Mitarbeiter monatlich 20 EUR ein, als Zuzahlung zum Mittagessen in der betriebseigenen Kantine. Die Arbeitnehmer können unterschiedliche Komponenten wählen, sodass die im Einzelnen bezahlten Entgelte verschieden sind. Im September wurden EUR vereinnahmt. 1. Gesamterlös der ausgegebenen Mahlzeiten 3.750,00 EUR 2. Anzahl der ausgegebenen Mahlzeiten Stück 3. Durchschnittsbetrag = Gesamterlös/Anzahl der Mahlzeiten 2,50 EUR

5 4. Durchschnittsbetrag < Sachbezugswert: Geldwerter Vorteil (3,17 EUR./. 2,50 EUR) Stück 1.005,00 EUR 5. Pauschalierte Lohnsteuer = EUR 25 % 251,25 EUR (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) Die pauschale Lohnsteuer für den Sachbezug Kantinenmahlzeit für den Monat September beträgt 251,25 EUR zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer. Es sind weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Durchschnittsbewertung muss monatlich erfolgen Die Durchschnittsberechnung ist für jeden Lohnzahlungszeitraum gesondert vorzunehmen. Eine jahresbezogene Ermittlung des geldwerten Vorteils ist nicht zulässig. Im Einzelfall ist die Ermittlung des Durchschnittswerts auf der Grundlage eines repräsentativen Zeitraums möglich, wenn die monatliche Berechnung infolge der Menge der zu erfassenden Daten besonders aufwendig wäre. Hinweis Mahlzeiten in fremdbewirtschafteten Kantinen Die zuvor beschriebenen Grundsätze und Ermittlungsvorschriften gelten auch, wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung an eine nicht selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und der Arbeitnehmer dort arbeitstägliche Mahlzeiten einnimmt. [ 4 ] [ 2 ] 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG. [ 3 ] R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 LStR. [ 4 ] R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 LStR.

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