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1 biotop consulting sinzig Grüner Weg 2a Sinzig Fon: Anlage 6: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien (FFH)-Voruntersuchung (FFH-VU) für die Errichtung der Fischwechselanlage (FWA) Lehmen (Mosel) bei Mosel-km 20,84 im Auftrag der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft in Koblenz (Träger des Vorhabens) Stand:

2 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 2 Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen Voruntersuchung einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura Bewertungsgrundlagen Durchführung Zusammenfassung... 8 Anhang Quellen/Verwendete Unterlagen... 9

3 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 3 1 Anlass und Aufgabenstellung Im Umfeld der geplanten Fischwechselanlage sind Schutzgebiete ausgewiesen, die zum europäischen Netz Natura 2000" gehören. Der südliche Ausläufer des Fauna- Flora-Habitat-Gebietes Mosel (Gebietsnummer: ) tangiert das vorübergehende Baufeld. Außerhalb, aber im funktionalen Zusammenhang befindet sich als weiteres FFH-Gebiet die Moselhänge und Nebentäler (Gebietsnummer: ). Außerhalb des Plangebietes im Bereich der östlichen Rebhänge und darüber hinaus wurde das Vogelschutzgebiet Mittel- und Untermosel (Gebietsnummer: ) abgegrenzt. Dieses standortgebundene Vorhaben ist auf Grund der Schutzgebietsausweisungen Auslöser für eine Vor-Untersuchung, ob es als einzelnes Vorhaben oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten diese Natura 2000 Gebiete erheblich beeinträchtigen könnte. Die Bearbeitung dieses Kapitels folgt den Vorgaben aus dem Leitfaden zur FFH- Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen aus dem Bundeministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2008). Danach beschränkt sich die gebietsbezogene Untersuchung auf die Schutz- und Erhaltungsziele (Arten und Lebensräume) der Natura 2000 Gebiete. Dabei ist die maximale Reichweite möglicher Beeinträchtigungen der Natura 2000 Gebiete zu betrachten. Somit sind folgende Sachverhalte zu klären: - Liegt ein Natura 2000-Gebiet im Einwirkungsbereich eines Vorhabens? - Besteht die Möglichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzwecken maßgeblichen Bestandteilen? 2 Rechtliche Grundlagen Ziel der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) ist es, neben dem unmittelbaren gebietsunabhängigen Artenschutz, ein kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000) zu errichten, zu erhalten und zu entwickeln. In dieses Netz integriert sind sowohl die Gebiete gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung nach der FFH-RL als auch die Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch- RL). Der Schutz der FFH-Richtlinie gilt vor allem den Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftsrechtlichem Interesse, d.h. denjenigen Lebensraumtypen und wildle-

4 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 4 benden Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Diese Lebensräume und Arten sind jeweils in den Anhängen I und II der FFH-RL aufgeführt. Bestimmte natürliche Lebensraumtypen und Arten sind angesichts der Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, in den Anhängen I und II als prioritär eingestuft worden und genießen daher einen besonderen strengen Schutz. Auch die VSch-RL enthält einen Anhang, in dem besonders gefährdete bzw. schützenswerte Arten aufgeführt sind. Die Aufgabe von Natura 2000 ist es, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten beizutragen. Die aufgrund der FFH-RL getroffenen Maßnahmen verfolgen das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Hierbei sollen die wegen der FFH-RL getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen (s. Art 2 Abs. 3 der FFH-RL). Aufgrund der VSch-RL sollen darüber hinaus die Lebensräume der in Anhang I aufgeführten europäischen Vogelarten und die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze in den Wanderungsgebieten der regelmäßig auftretenden Zugvögel geschützt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2 VSchRL). Die zentrale Vorschrift des gebietsbezogenen Schutzsystems von Natura 2000 ist Art. 6 Abs. 3-4 FFH-RL. Diese Vorschrift wurde auf der Ebene des Bundesrechts primär durch 34 BNatSchG in das deutsche Recht umgesetzt. Hiernach müssen Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes überprüft werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der FFH-Voruntersuchung darf die Planfeststellungsbehörde dem Vorhaben nur dann zustimmen, wenn die Gewissheit besteht, dass sich dies nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirkt. Kann eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, kann ein Vorhaben nur zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Vorhaben sprechen und es keine zumutbare Alternative gibt mit der sich die Schutzgebietsbeeinträchtigungen vermeiden oder vermindern lassen. Soll das Vorhaben zugelassen werden, müssen alle zur Sicherung des globalen Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 notwendige Maßnahmen getroffen werden (FFH-Voruntersuchung).

5 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 5 3 Untersuchung einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura Bewertungsgrundlagen Als Bewertungsgrundlage dienen die zu den Schutzgebieten im Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz veröffentlichten Daten, Bewertungen und Planungen. Außerdem wurde der Flächennutzungsplan auf mögliche kumulierende Planungen abgefragt sowie Eingriffsbehörden (Straßenverwaltung). Bekannt ist das Vorhaben, eine 2. Schleuse zu bauen und der daraus resultierenden Wirkungen (UVU) zum Neubau 2. Schleuse Lehmen (BfG 2011). Die Nachweise aus den Ortsterminen von 2012 bis 2016 flossen ebenfalls ein. Die wesentliche Frage ist, ob Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebietes sicher ausgeschlossen werden können. Schutzgegenstand ist dabei der günstige Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen nach den Anhängen I und der FFH- RL sowie von Arten nach Anhang I und Artikel 4, Absatz 2 der VSch-RL und ihrer Lebensräume. Um nachvollziehbar dazulegen, ob erhebliche Beeinträchtigungen resultieren, ggf. durch abgestimmte Vorgehensweisen (Schutzmaßnahmen) vermieden werden können, werden die Erhaltungsziele und die Zielarten des zu bewertenden Schutzgebiets den möglichen Beeinträchtigungen aus der Umsetzung der Planung gegenübergestellt und bewertet. Dies geschieht hier - innerhalb der Voruntersuchung - auf einer gewissen Abstraktionsebene (die Detailuntersuchung folgt gemäß der so vorgesehenen Planungshierarchie im Landschaftspflegerischen Begleitplan). Gleichwohl sind die möglichen Beeinträchtigungen auf Erhaltungsziele und Zielarten vollständig behandelt.

6 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU Durchführung Erhaltungsziel Bewertung möglicher Beeinträchtigung FFH-Gebiet Mosel (Gebietsnummer: ): Dieses Schutzgebiet tangiert unterstrom vorübergehendes Baufeld. Laut Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetz vom sind mit diesem Schutzgebiet verschiedene Lebensraumtypen Erhaltung oder Wiederherstellung - von naturnahen Ufer- und Sohlstrukturen als Laich- und Rasthabitaten für Fischarten - der Durchgängigkeit des Gewässerkörpers für Wanderfische und einer guten Gewässerqualität - von Auwald und Mähwiesen (abschnittsweise) Die damit geschützten Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-RL) sind im Plangebiet nicht realisiert. Von den damit geschützten Arten (Anhang II der FFH-RL) sind für das Plangebiet nachgewiesen bzw. potenziell möglich: Cobitis taenia (Steinbeißer), Cottus cobio (Groppe), Lampetra fluviatilis (Flussneunauge), Lampetra planeri (Bachneunauge), Petromyzon marinus (Meerneunauge), Rhodeus amarus (Bitterling), Salmo salar (Lachs) und Unio cassus (Gemeine Flussmuschel). Das Vorhaben dient einem wesentlichen Erhaltungsziel - Schaffung von Durchgängigkeit - in dem bislang segmentierten Flusslauf. Das dafür notwendige Bauwerk - die Fischwechselanlage - beansprucht befestigte Ufer- und z.t. massiv befestigte Böschungen. Das Schutzgebiet wird nicht berührt (s. Plan Ib des LBP zur Errichtung der Fischwechselanlage bcs 2016) Aus dem Vorhaben resultieren weder erhebliche Beeinträchtigung auf die Erhaltungsziele, noch die damit geschützten Lebensraumtypen. Das Vorhaben steht den Bedürfnissen dieser Arten nicht entgegen. Die Errichtung dient der Durchwanderbarkeit der Mosel und ist damit für die Wanderfische essentiell. Geplant ist es, die Baustelle von der Landseite zu entwickeln. Sollte durch die Baugrube ein Teil des Wasserkörpers abgetrennt werden, ist darin zum Schutz der Fischfauna vorab und vorsorglich eine Elektrobefischung durchzuführen und die dabei aufgefundenen Tiere fachgerecht in die Mosel oberstrom des Vorhabens zu verbringen. Insofern sind aus der Umsetzung des Vorhabens keine relevanten negativen Auswirkungen auf die angegeben Arten zu erwarten.

7 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 7 Erhaltungsziel Bewertung möglicher Beeinträchtigung FFH-Gebiet die Moselhänge und Nebentäler (Gebietsnummer: ) außerhalb in den Talhängen getrennt durch die Bundesstraße Erhaltung oder Wiederherstellung - einer natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume und der - gemeinschaften sowie der Gewässerqualität der Moselzuflüsse, auch als Lebensraum autochthoner Fischarten und des Steinkrebses - von Laubwäldern - von nicht intensiv genutztem Grünland, artenreichem Mager- und Pionierrasen und unbeeinträchtigten Felslebensräumen - von großen Fledermauswochenstuben und ungestörten Quartieren in Höhlen und Stollen Das zur Schaffung von Durchgängigkeit notwendige Bauwerk wird im direkten Umfeld des Kraftwerks mit massiver Ufersicherung errichtet; das anschließende Ufer ist gestickt (weist ein Lückensystem auf), d.h. die Uferzonendynamik ist deutlich eingeschränkt. Daher stellt die Errichtung der Fischwechselanlage keine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Gewässerund Uferzonendynamik statt. Eine Auswirkung auf die Gewässer- und Lebensraumqualität der Moselzuflüsse findet nicht statt. Dieser Biotoptyp ist vom Vorhaben nicht betroffen. Diese Biotoptyp sind vom Vorhaben nicht betroffen. Diese Habitate sind nicht betroffen. Die damit geschützten Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-RL) sind im Plangebiet nicht realisiert. Von den damit geschützten Arten (Anhang II der FFH-RL) sind für das Plangebiet Cottus cobio (Groppe) und Lampetra planeri (Bachneunauge) nachgewiesen. Die genannte Fledermausart Myotis mytis (Gr. Mausohr) ist Nahrungsgast im gesamten Moseltal (Hinweis des Landesamtes für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz), d.h. nicht auf das vorübergehende, kleinflächige Baufeld beschränkt. Das Vorhaben steht den Bedürfnissen dieser Arten nicht entgegen, Die Errichtung dient der Durchwanderbarkeit der Mosel und seiner Nebentäler und ist somit für die Wanderfische essentiell. Aufgrund der kleinräumigen Inanspruchnahme des weitgehend überprägten Moselufers im Kontext der Gesamtmosel, stellt das Vorhaben keine erhebliche artspezifische Beeinträchtigung dar. Aus dem Vorhaben resultieren weder erhebliche Beeinträchtigung auf die Erhaltungsziele, noch auf die damit geschützten Lebensraumtypen noch auf die damit geschützten Arten. Insofern gehen auch keine Beeinträchtigungen darüber hinaus aus. Mögliche artenschutzrechtliche Tatbestände im Rahmen der Umsetzung (Bauphase) klärt der Fachbeitrag Artenschutz.

8 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 8 Erhaltungsziel Bewertung möglicher Beeinträchtigung Vogelschutzgebiet Mittel- und Untermosel (Gebietsnummer: ) Außerhalb des Plangebietes, im Bereich der östlichen Rebhänge und darüber hinaus Erhaltung oder Wiederherstellung strukturreicher Laub- und Mischwälder, sowie von Magerrasen mit Brachen und Felsbiotopen Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, der typischen Gewässerlebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität Von den damit geschützten Arten gibt es für den Bereich des Vorhabens Nachweise für Alcedo atthis (Eisvogel), Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans). Diese Habitate sind nicht betroffen. Das zur Schaffung von Durchgängigkeit notwendige Bauwerk wird im direkten Umfeld des Kraftwerks mit massiver Ufersicherung errichtet; das anschließende Ufer ist gestickt (diese z.t. ausgewaschen), d.h. die Uferzonendynamik ist deutlich eingeschränkt. Daher stellt die Errichtung der Fischwechselanlage keine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik statt. Aus dem Vorhaben resultieren weder erhebliche Beeinträchtigung auf die Erhaltungsziele, noch auf die damit geschützten Lebensraumtypen noch auf die damit geschützten Arten. Insofern gehen auch keine Beeinträchtigungen darüber hinaus aus. 4 Zusammenfassung Aus dem Vorhaben resultieren weder erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des 34 Abs. 1 BNatschG auf die Erhaltungsziele, noch auf die damit geschützten Lebensraumtypen noch auf die damit geschützten Arten. Insofern gehen auch keine Beeinträchtigungen darüber hinaus aus. Weitere Prüfschritte sind nicht erforderlich. Der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit möglich, denn erhebliche Beeinträchtigungen können aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auch ohne nähere Untersuchungen sicher ausgeschlossen werden. Dies ist in den Tabellen des Kapitels 3.2 nachvollziehbar dargestellt. Das Vorhaben ist zulässig.

9 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 9 Quellen/Verwendete Unterlagen Bundesanstalt für Gewässerkunde (2011): Fachbeitrag Artenschutz zum Bau der 2. Schleuse Lehmen (u.a. mit dem Erläuterungsbericht zur begleitenden Reptilienuntersuchung (Anlage 3) im Rahmen der UVU zum Neubau 2. Schleuse Lehmen ). Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2008): Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen. Biotop Consulting Sinzig (2016): Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) für die Errichtung der Fischwechselanlage (FWA) Lehmen (Mosel) - im Auftrag der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Koblenz (Träger des Vorhabens).

10 FWA Lehmen (Mosel): FFH-VU 10 Aufgestellt: Antragsteller: Sinzig, den... Koblenz, den... (Dr. rer.nat. Ulla Stüßer)

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