I. Für Studierende, die sich im WS 2013/14 im 3. Fachsemester des Studiengangs

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1 Themen im Seminar Arztstrafrecht I. Für Studierende, die sich im WS 2013/14 im 3. Fachsemester des Studiengangs LiC befinden: 1. Der strafrechtliche Todesbegriff Fragen der Sterbehilfe stellen sich nur dann, wenn hiervon ein lebender Mensch betroffen ist. Umgekehrt setzt die Organentnahme zwecks Transplantation im Falle lebensnotwendiger, nicht paariger Organe den Tod des Spenders voraus. Ob hierbei an den Begriff des (Gesamt-)Hirntods angeknüpft werden kann, ist nicht unstreitig. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser, Vor 211 ff. Rn. 16 ff., Fischer, Vor 211 Rn. 13 ff.; Lenckner/Eisele, 203 Rn. 30 ff. 2. Indirekte Sterbehilfe Zwischen ärztlicher Pflicht und strafrechtlichem Risiko Die indirekte Sterbehilfe beschreibt Fälle der Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge einer Schmerzlinderung. Während die Strafbarkeit des Arztes nach allgemeinem Verständnis abgelehnt wird, ist die dogmatische Begründung für seine Rechtfertigung indes umstritten. Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt: 212 StGB; Rechtfertigung. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser, Vor 211 ff. Rdn. 26, Fischer, Vor 211 Rn. 55 ff. 3. Strafrechtliche Auswirkungen der Patientenverfügung i.s.d. 1901a ff. BGB War nach alter Rechtslage (vor 2009) die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen noch höchst unklar (der BGH[Z] hatte eine solche grds. angenommen, ein Großteil der Lit. hingegen nicht), hat der Gesetzgeber mit Einführung der 1901a ff. BGB in diesem Streitpunkt für Rechtssicherheit gesorgt. Jedoch bleibt kritisch zu hinterfragen, unter welchen Voraussetzungen der Patient eine solche Vorabentscheidung treffen kann und welche Auswirkungen diese für das Behandlungsverhältnis sowie die Frage der Rechtfertigung haben. Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt: Rechtfertigung (Einwilligung). Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser, Vor 211 ff. Rn. 28a ff., Fischer, Vor 211 Rn. 46 ff.

2 4. Behandlungs-Veto durch einen lebensgefährlich erkrankten Minderjährigen Minderjährige werden auch in Bezug auf die Zustimmung zur ärztlichen Behandlung durch ihre Eltern vertreten. Fraglich ist nun, inwieweit einem einsichts- und urteilsfähiger Minderjähriger die Befugnis zusteht, eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung abzulehnen. Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt: Rechtfertigung (Einwilligung). Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Lenckner/Sternberg-Lieben, Vorbem zu 32 Rn. 39 ff. sowie Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 223 Rn. 38; Sternberg-Lieben/Reichmann, NJW 2012, 257 ff. 5. Der zulässige Behandlungsabbruch: Neujustierung durch das Urteil des 2. Strafsenats vom (BGHStE 55, 191) Hier geht es um Fragen der passiven Sterbehilfe, die im Grundsatz auch vor diesem Urteil als zulässig anerkannt war. Der BGH hat in diesem Judikat aber aktives Tun und Unterlassen im Begriff des Behandlungsabbruchs zusammengefasst. Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt: 212 StGB; Rechtfertigung; Tun/Unterlassen. Zur ersten Information: Fischer, Vor 211 Rn. 60 ff., Walter, ZIS 2011, 76 ff. 6. Passive Sterbehilfe: Einseitiger Behandlungsabbruch bei Wachkomapatienten ohne Vorab-Verfügungen Hier geht es um Fragen der passiven Sterbehilfe, die im Grundsatz als zulässig anerkannt ist. Allerdings sind insb. der Zeitpunkt und die entspr. Bedingungen, wann etwa ein technischer Behandlungsabbruch vorgenommen werden darf, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten nicht feststellbar ist, höchst problematisch. Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt: 212 StGB; Rechtfertigung; Tun/Unterlassen. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser, Vor 211 ff. Rn. 29 ff. Fischer, Vor 211 Rn. 63 ff. 2

3 7. Die ärztliche Mitwirkung am Suizid Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe Die Selbsttötung ist im deutschen Recht nicht strafbewehrt. Demzufolge ist auch die Teilnahme straffrei möglich. Jedoch sind hier die Grenzen zur Tötung auf Verlangen und somit zur aktiven Sterbehilfe, die indes sehr wohl unter Strafe steht, fließend. Problematisch sind also die einzelnen Bedingungen für die Zulässigkeit der Sterbehilfe. Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt: 212, 216 StGB; Täterschaft/Teilnahme; Vorsatz. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser, Vor 211 ff. Rn. 33 ff., 216 Rn Kausalität ärztlicher Behandlungsfehler als Problem der Fahrlässigkeits- und Unterlassensstrafbarkeit Ärztliche Behandlungsfehler (sei es durch aktives Tun, sei es durch Unterlassen der gebotenen Behandlung), die eine Schädigung des Patienten zur Folge haben, setzen für ihre strafrechtliche Ahndung die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Körperverletzungs- bzw. Todeserfolg voraus; der hierbei anzuwendende Maßstab ist umstritten. Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Fahrlässigkeit (Erfolgszurechnung); Unterlassen (Quasi-Kausalität). Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 15 Rn. 170 ff.; Rengier, Strafrecht - Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2011, 49 Rn. 13 ff. 9. Grenzen strafbewehrter ärztlicher Aufklärung vor einem Heileingriff am Beispiel von sog. therapeutischem Privileg und Aufklärungsverzicht Wenn ein rechtmäßiger Heileingriff auch in der Regel die vorherige Aufklärung des Patienten verlangt, so können sich doch insoweit Grenzen dann ergeben, wenn die Aufklärung mehr Schaden als Nutzen stiften könnte oder der Patient auf seine Aufklärung keinen Wert legt. Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; 34 StGB. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 223 Rn

4 10. Operationserweiterung und Einwilligung des Patienten Mitunter wird erst während einer Operation die Notwendigkeit erkannt, zum Wohle des Patienten einen zusätzlichen Eingriff zu unternehmen; der narkotisierte Patient kann aber keine Erlaubnis erteilen. Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Einwilligung; 34 StGB. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 223 Rn Hypothetische Einwilligung als Rechtfertigungsgrund im Arztstrafrecht Ein ärztlicher Eingriff wird zwar ohne Zustimmung des Patienten durchgeführt; nach der Sachlage konnte aber erwartet werden, dass er bei entsprechender ärztlicher Nachfrage seine Einwilligung erteilt hätte. Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; objektive Zurechnung. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 223 Rn. 40e. 12. Indikationsloser ärztlicher Eingriff mit Einwilligung des Patienten Ärztliche Eingriffe setzen regelmäßig ihre Indikation ( Angezeigtsein ) voraus. Es finden sich aber zunehmend auch Fallgestaltungen, in denen diese Voraussetzung fehlt (etwa im Falle sog. wunscherfüllender Medizin, etwa bei Schönheitsoperationen). Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Einwilligung und ihre Grenzen. Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 223 Rn. 50 ff. 13. Blutentnahme zur Diagnostik der Trisonomie 21 als sittenwidrige Körperverletzung im Sinne von 228 StGB Eine entsprechende Blutentnahme könnte deshalb auf Bedenken (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) stoßen, weil sie im Kontext mit einem ggf. durchzuführenden Schwangerschaftsabbruch an einem behinderten Fetus steht. Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Sittenwidrigkeit i.s.v. 228 StGB; Rechtsgutsvertauschung Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, 228 Rn. 1 ff. 4

5 14. Die einseitig tödliche Trennung sog. siamesischer Zwillinge In diesen medizinisch seltenen Fällen kann die Zwillingstrennung den Tod eines Zwillings zwingend nachsichziehen (etwa bei Vorhandensein nur eines lebensnotwendigen Organs). Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: 34 StGB; übergesetzlicher entschuldigender Notstand. Zur ersten Information: Merkel, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 4. Aufl. 2010, 603 ff.; Schönke/Schröder-Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, vor 32 Rn. 115 ff. 15. Ärztliche Arbeitsteilung und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit Ärztliche Tätigkeit erfolgt insbesondere im Klinikalltag im Zusammenwirken verschiedener Personen (bspw. Chirurg und Anästhesist sowie OP-Schwester); Abstimmungsprobleme insoweit können bei den Patienten zu schwerwiegenden Folgen führen. Rechtsdogmatischer Ansatzpunkt: Fahrlässigkeit (insb. Vertrauensgrundsatz) Zur ersten Information: Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, 15 Rn. 150 ff. II. Für Studierende, die sich im WS im 4. Fachsemester (oder höher) des Studiengangs LiC befinden: Nach Absprache mit dem Lehrstuhlinhaber (Kontakt unter: besteht im Einzelfall für Studierende ab dem 4. Fachsemester auch die Möglichkeit, eine wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichtete Seminararbeit (Seminarleistung i.s.v. 26 PrüfO/LiC unter Vergabe von Leistungspunkten) anzufertigen. Als Themen sind insoweit vorgesehen: 1. Ärztlicher Abrechnungsbetrug im kassenärztlichen System Hierzu BGH NJW 2003, 1198; BeckOK/StGB-Beukelmann, 263 Rn. 132, Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht (2011), S. 113 ff. 2. Privatärztlicher Abrechnungsbetrug Hierzu BGH NJW 2012, 1377; Dann NJW 2012, 2001; ferner: Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht (2011), S. 113 ff. 5

6 3. Kassenarzt als Amtsträger Hierzu BGH(GS) NJW 2012, 2530; Fischer 11 Rn. 22d ff. 4. Arzt und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) Hierzu BGH(GS) NJW 2012, 2530; Fischer 299 Rn. 10b ff., Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht (2011), S. 292 ff. 5. Untreuestrafbarkeit des Kassenarztes Hierzu BGHSt 49, 17; Schuhr, in: Spickhoff, Medizinrecht (2011), StGB, 266 Rn. 28 ff.; Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht (2011), S. 214 ff. 6. Universitätsmedizin: Einwerbung von Drittmitteln als strafbewehrte Dienstpflicht? Hierzu BGHStE 47, 295 ff.; Rönnau, JuS 2003, 232 ff. 6

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