«Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Schlussstein der 2ten Säule»
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- Alke Christa Giese
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1 Stiftung Auffangeinrichtung BVG Direktion «Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Schlussstein der 2ten Säule» SVS Bern 24. November 2016 René Hänggi Leiter Technik & Aktuariat
2 Historie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG 1983: Privatrechtliche Sozialpartnerstiftung, gegründet am 6. Dezember /04: Vollversicherungsvertrag 1985: Klassische Pensionskasse bzw. BVG-Sammelstiftung Sämtliche Risiken und die Administration vom Pool der Schweizer Lebensversicherer getragen 1995: Übernahme und Führung Freizügigkeitsguthaben 1997: Risikoversicherung für Arbeitslose Seit 2004/05: Autonome Stiftung Kapitalanlage- und versicherungstechnische Risiken von der Stiftung selber getragen Administration vollständig an externe Partner (Swiss Life Pension Services AG) delegiert 2005: Wiederanschlusskontrolle Seit dem : Eigene Administration Gesamte Administration (total rund 150 Mitarbeitende) von der Stiftung selber durchgeführt 2012: Verlegung des Stiftungssitzes von Bern nach Zürich 2014: Konzentration auf Standorte Zürich, Lausanne und Manno SVS Bern
3 Rechtsträger Errichtung Art. 54 BVG 1. Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen 2. Der Bundesrat überträgt: 3. a. b. der anderen Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen 4. Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Art. 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrens Stiftungsrat Art. 55 BVG 1. Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden 2. Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt 3. Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein SVS Bern
4 Aufgaben (Art 60 BVG) 1. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung 2. Sie ist verpflichtet a) Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen b) Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen c) Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen d) Die Leistungen nach Art. 12 auszurichten e) Die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen 2bisZur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst a und b und Art. 12 Abs. 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt 3. Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden 4. Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen 5. Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG. Sie führt darüber eine besondere Rechnung 6. Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen SVS Bern
5 Vorsorge BVG (obligatorische Vorsorge)(I) Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 BVG) 1. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen 2. Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung 3. Der Anschluss erfolgt rückwirkend 3bis. Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden 3ter.. 4. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind 5. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen 6. kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art 60) rückwirkend zum Anschluss 7. Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds SVS Bern
6 Vorsorge BVG (obligatorische Vorsorge)(II) Leistungsansprüche vor dem Anschluss (Art. 12 BVG) 1. Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. 2. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz Anschluss des Arbeitgebers von Gesetzes wegen (Art. 2 VO Auffangeinrichtung) 1. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen SVS Bern
7 Vorsorge BVG (obligatorische Vorsorge)(III) Vorsorgeplan AN: BVG Standardplan für Betriebe, d.h.: Versicherter Lohn = AHV Lohn , höchstens Sparbeitragssätze 7/10/15/18 Prozent des versicherten Lohnes, Zins = BVG Minimalzins Altersrente (Invalidenrente) = 6.8% * Altersguthaben mit Zins (ohne Zins) Hinterlassenenrente = 60% * Altersrente (Invalidenrente) Kinderrente = 20% * Altersrente (Invalidenrente) Mengengerüst: Rund freiwillige Anschlüsse, rund Zwangsanschlüsse Artikel 11 und rund Zwangsanschlüsse Artikel 12 Rund Versicherte in freiwilligen Anschlüssen und rund Versicherte in Zwangsanschlüssen (Artikel 11&12) Typischer Kunde: Einzelfirmen; Hausangestellte (Nanny, Haushalthilfe bei älteren Personen) Imbissbudenbetreiber (Kebab Stände); Taxiunternehmer Restaurantbetriebe; Arbeitsbeschaffungsbetriebe SVS Bern
8 Vorsorge BVG (obligatorische Vorsorge) (IV) Herausforderung!! Ca. 20% Tiefe Zinsen Steigende Lebenserwartung Aufbau Altersguthaben Benötigtes Vorsorgekapital 6.8% Rente Bestand Anzahl Altersrenten Höhe Rente (in Mio.) Durchschnitt (in CHF/Jahr) SVS Bern
9 Vorsorge BVG (freiwillige Vorsorge)(I) Recht auf Versicherung (Art 44 BVG) 1. Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen 2. Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen Vorsorgeplan SE (300): BVG Standardplan analog Plan AN; Lohn bis UVG-Maximum ( ) versicherbar. Überobligatorisches Altersguthaben mit aktuariell korrekten Umwandlungssätzen gewandelt (aktuell 5.6% M65) Typischer Kunde: Handwerker mit Lohn im Bereich BVG Obergrenze Ladenbesitzer (Helmladen, Modelleisenbahnen, Comic-Book-Store, Schuhflicker, also Einzelkämpfer bzw. Familienbetriebe); Startups (1-Personenfirmen) SVS Bern
10 Vorsorge BVG (freiwillige Vorsorge)(II) Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber (Art 46 BVG) 1. Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen 2. Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält Vorsorgeplan MA (190): BVG Standardplan analog zum Plan AN Typischer Kunde: Putzfrauen; Nachhilfelehrer Haushalthilfen (mit mehreren Arbeitgebern); Babysitter, Hundesitter SVS Bern
11 Vorsorge BVG (freiwillige Vorsorge)(III) Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art 47 BVG) 1. Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen 2. Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen è siehe Abschnitt Risikoversicherung für Arbeitslose Vorsorgeplan WG (210): BVG Standardplan analog zum Plan AN Vorsorgeplan WO (340): Weiterführung der Altersvorsorge SVS Bern
12 Risikoversicherung für Arbeitslose (I) Arbeitslose versichert bei AE seit aktuelle Anzahl Versicherte ; Quote 3.2% (Stand Oktober 2016) Internetkrise Finanzkrise Quelle SECO: Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Oktober 2016 SVS Bern
13 Risikoversicherung für Arbeitslose (II) Obligatorische Versicherung der Arbeitslosen (Art 2 Abs 3 BVG) 3. Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Versicherte Personen (Art 1 VO BVG/AVIG) 1. Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche: a. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und b. Einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen Koordinierter Tageslohn = Arbeitslosentaggeld Grenzbeträge 2016 Jahresbasis Tagesbasis (1/260.4) Max. AHV Altersrente Minimaler BVG Lohn /8 * Eintrittsschwelle /8 * Koordinationsabzug /8 * BVG Obergrenze * SVS Bern
14 Risikoversicherung für Arbeitslose (III) Rechtsbeziehungen zwischen der Ausgleichsstelle der ALV und der AE Ausgleichsstelle ALV (SECO) Arbeitsloser ½ Beitrag Anschlussvereinbarung ½ Beitrag Vorsorgereglement Plan AL Regelwerk zur Beitragsbestimmung Aktuariel korrekter Satz +/- «Rabatt / Zuschlag» abhängig vom Deckungsgrad Stiftung AE Stiftung AE AGH = vorhandenes AGH 0 + zukünftige AGS IR = 6.8% * AGH HR = 60%* IR KR = 20%* IR IR nur bis AHV Alter (temporär) FZL wird nicht übertagen, nur zur Berechnung verwendet SVS Bern
15 Risikoversicherung für Arbeitslose (IV) Verlauf Anzahl Arbeitslosen Herausforderung!! Verzögerung Jahre Verlauf Schadenfälle Bestand Anzahl Invalidenrenten Höhe Rente (in Mio.) Durchschnitt (in CHF/Jahr) SVS Bern
16 Risikoversicherung für Arbeitslose (V) Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art 47 Abs. 2 BVG) 2. Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Abs. 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. Vorsorgeplan WR (53) Beitragssätze BVG Standardplan analog zum Plan AN; nur Risiken Tod und Invalidität (temporär) Alter /65 Beitrag Mann 2.1% 3.3% 4.5% 4.6% 4.5% Beitrag Frau 2.6% 4.3% 4.4% 4.4% 4.3% SVS Bern
17 Freizügigkeitskonten (I) Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG) Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form: (Art 4 FZG) 1. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. 2. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art 60 BVG) zu überweisen. SVS Bern
18 Freizügigkeitskonten (II) Gesamtes FZ- Guthaben in der Schweiz rund CHF 50 Mrd. aufgeteilt in 2 Mio. Konten/ Policen (Stand 2013) Durchschnittliche FZ Guthaben beträgt rund CHF Bestand an FZ Policen bei Versicherungen konstant, Zahl der FZ-Konten bei Freizügigkeitsstiftungen stark zunehmend Starker Anstieg Anzahl Konten bei der AE; aktuell Stück; durchschnittlicher Kontobetrag ; Gesamtes Vorsorgekapital beträgt aktuell Mio. (Stand 2015) 9'000'000'000 8'000'000'000 7'000'000'000 6'000'000'000 5'000'000'000 4'000'000'000 Entwicklung Freizügigkeistkonten bei der AE Herausforderung für AE : Grosse Volumina an Zuflüssen (2.2 Mrd.) und Abflüssen (1.2 Mrd.) bzw Tausend Kontoeröffnungen und Tausend Kontosaldierungen 3'000'000'000 2'000'000'000 1'000'000' Zuflüsse Abflüsse Bestand Freizügigkeitskonten Standardisierte Prozesse, hoher Automatisierungsgrad ist daher erforderlich SVS Bern
19 Freizügigkeitskonten (III) Vergessene Guthaben Artikel (24a FZG) Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2.Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben). Meldepflicht der Einrichtungen (24b FZG) 1. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten. 2. Können Sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle 2.Säule Meldung erstatten. 3. Ersatzweise können Sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden. Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlage (Art 41 BVG) 3. Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 FZV angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. 5. Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesenen Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder dessen Eltern nachgewiesen wird. 6. Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. SVS Bern
20 Freizügigkeitskonten (IV) Entstehung kontaktloser Guthaben (Kassensturz Espresso 2. Februar 2016) Dort (bei der AE) werden rund Konten mit PK Geldern geführt, von denen der Besitzer nichts weiss. «Auf diesen Konten sind total rund 3 Milliarden Franken» sagt Max Meili «Es sind häufig Angestellte aus dem Gastgewerbe oder der Baubranche betroffen», sagt Daniel Dürr «Oft sind es auch Ausländer wie Saisoniers oder Expats, die für ein paar Monate oder Jahre in der Schweiz arbeiten und wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Da sie unser Sozialsystem nicht kennen vergessen sie ihr Pensionskassengeld.» Massnahmen zur Reduktion kontaktloser Konten Die AE verschickt jedes Jahr einen Kontoauszug und hält damit die Verbindung zu den bekannten Adressen. Sie fragt bei fehlenden Angaben konsequent bei der vorherigen Pensionskasse zwecks Vervollständigung der Meldungen nach Bei der Zentralstelle der 2. Säule kostenloses Gesuch stellen (Name, Adresse, Geburtsdatum, AHV Nummer); aktuell wurden Anfragen eingereicht. (2015) Zentralstelle der 2. Säule sucht Berechtigte von vergessenen Guthaben aktiv. Zentralstelle der 2. Säule erhält über die AHV Ausgleichskassen die Adressen der Berechtigten. Aktuell wurden kontaktiert (2015) Private Firmen (Argus Investment) SVS Bern
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