AG Familiensachen. Richterin am Amtsgericht Dr. Alice Eichberg
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1 AG Familiensachen Richterin am Amtsgericht Dr. Alice Eichberg
2 Lebenspartnerscha8 Begründung der Lebenspartnerscha8 vergleichbar mit Eheschließung, allerdings gleichgeschlechtliche Personen Voraussetzungen in 1 LPartG geregelt Wirkungen ergeben sich aus 2 11 LPartG Seit neusten BVerfG- Entscheidungen auch Sukzessiv- AdopMon und EhegaNen- SpliOng möglich Bei AdopMon gemeinsame elterliche Sorge, 9 LPartG i.v.m Abs. 3 BGB Regelung Unterhalt, Haushaltsgegenstände und Wohnung bei Getrenntleben in LPartG AuYebung gemäß 15 LPartG Folgen nach AuYebung: Nachpartnerscha8licher Unterhalt, 16 LPartG Wohnung und Haushaltsgegenstände, 17 LPartG VA, 20 LPartG Zugewinnausgleich, 6 S. 2 LPartG Verfahren in Lebenspartnerscha8ssachen, 269 f FamFG 2
3 Unterschiede Scheidung, AuYebung der Ehe, AuYebung der Lebenspartnerscha8 Scheidungsfolgen im BGB bzw. anderen Gesetzen, z.b. VersAusglG, verteilt Folgen der EheauYebung in 1318 BGB geregelt; es wird weitgehend auf die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des bzw. der EhegaNen bei Eheschließung abgestellt sowie auf Billigkeitsgesichtspunkte Folgen der AuYebung einer Lebenspartnerscha8 in 6 S. 2, 16, 17, 20 LPartG geregelt 3
4 Unterhalt Güterrecht (bei gesetzl. Güterstand) Rentenan- wartscha8en Ehewohnung Haushalts- gegenstände Kinder Scheidung Eheau-ebung Au-ebung Lebenspartnerscha5 4
5 Unterhalt Güterrecht (bei gesetzl. Güterstand) Rentenan- wartscha8en Ehewohnung Haushalts- gegenstände Kinder Scheidung Eheau-ebung Au-ebung Lebenspartnerscha5 Nachehelicher Unter- halt, 1569 ff BGB Zugewinnausgleich, 1372 ff BGB 1587 BGB, Versorgungsausgleich (VA) nach VersAusglG Zuweisung, 1568 a BGB Au8eilung, 1568 b BGB Regelung der elterlichen Sorge, 1671 BGB; Umgangsregelung, 1684 BGB 1569 ff BGB mit Einschränkungen nach 1318 Abs. 2 BGB Zugewinnausgleich mit den Einschränkungen nach 1318 Abs. 3 BGB VA mit den Einschränkungen nach 1318 Abs. 3 BGB Zuweisung nach 1568 a BGB mit den Einschrän- kungen nach 1318 Abs. 4 BGB Au8eilung nach 1568 b BGB mit den Einschränkungen nach 1318 Abs. 4 BGB Keine Unterschiede 16 LPartG, mit Verweis auf 1570 ff BGB 6 S. 2 LPartG, mit Verweis auf 1372 ff BGB 20 LPartG, mit Verweis auf VersAusglG 17 LPartG, mit Verweis auf 1568 a BGB 17 LPartG, mit Verweis auf 1568 b BGB Keine Unterschiede 5
6 PrakMscher Fall Antrag auf Ehescheidung Amtsgericht Dieburg, Az. 51 F 111/13 Entwerfen Sie die verfahrensbeendende Entscheidung! BiNe die Beschlussformel ausformulieren, den Rest smchpunktarmg. 6
7 Programm Vorstellung Leiterin u. Teilnehmer, Programm, Literatur Einführung in das Familienrecht, Abgrenzung Familienrecht / Zivilrecht, Zuständigkeit, Verfahrensrecht (RechtmiNel, Instanzenzug, einstweilige Anordnung, Stufenanträge, Verfahrenskostenhilfe) Eheschließung, Ehewirkungen, Scheidung, Verbundverfahren, Lebenspartnerscha8sgesetz, Versorgungsausgleich Kindscha5ssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterbringung) Abstammung, AdopMon Haushaltsgegenstände, Ehewohnung, Gewaltschutzgesetz Güterrecht, sonsmge Familiensachen Unterhaltsrecht Eheverträge Wunschthemen der Teilnehmer? Fallbearbeitung, Aktenvorträge Sitzungsbesuch + Besprechung Abschlussbesprechung 7
8 Überblick Kindscha8ssachen Verfahrensrecht Örtliche Zuständigkeit Verfahren im Übrigen Sorgerecht Bedeutung Wer hat es? Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern Beendigung bzw. Ruhen der elterlichen Sorge Sorgerechtliche Befugnisse Anderer Eingriffe in die elterliche Sorge einvernehmliche Übertragung auf die Pflegeperson Geschlossene Unterbringung Umgangsrecht Überprüfung und Abänderung von Entscheidungen 8
9 Kindscha8ssachen Was ist das? Def. in 151 FamFG Materielles Recht: 1626 ff BGB, RelKErzG Verfahrensrecht: 151 ff FamFG 9
10 Örtliche Zuständigkeit FamFG Gericht, an dem Ehesache anhängig ist oder wird Ansonsten gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Subsidiär: Bekanntwerden des Bedürfnisses der Fürsorge 10
11 Fall örtliche Zuständigkeit F und M sind verheiratet. Sie lebten bis zur ihrer Trennung mit den beiden mj. Kindern in Darmstadt. M zieht nach Frankfurt a.m. zu seiner neuen Freundin. Die Tochter zieht mit ihm mit. Die F zieht mit dem Sohn nach Bensheim. Wo wäre das Verfahren auf UG, SO zu führen? 152 FamFG vor Einreichung der Ehescheidung je nach Kind nach Einreichung das AG der Scheidung 11
12 Abwandlung Der gemeinsame Sohn kehrt nach dem UG mit dem Vater nicht zur MuNer zurück ohne Einvernehmen der MuNer. Nach 2 Monaten macht der M einen Antrag auf Übertragung des AufenthaltsbesMmmungsrechts anhängig. Die Scheidung ist noch nicht anhängig. Wo muss er den Antrag einreichen? Braucht er einen Rechtsanwalt? Kann die F sich rügelos einlassen, wenn der M den Antrag beim unzuständigen Gericht eingereicht hat? 12
13 Lösungsaspekte I Gewöhnlichen Aufenthalt hat jmd. dort, wo er sich unter Umständen auyält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, sondern dass er dort den tatsächlichen MiNelpunkt seiner Lebensführung hat z.b. soziale Bindungen, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht (evtl. auch Kindergarten, Schule etc.), die dazu geführt haben, dass die Bindungen an diesen Ort stärker sind als zu jeden anderen Ort längerer Aufenthalt oder auf längere Dauer angelegt Vom Alter des Kindes abhängig (für einen Einjährigen sind 3 Monate sehr viel, für eine 16- jährige eher wenig) bei Kindern häufig der gewöhnliche Aufenthalt des sie betreuenden Elternteils im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsortes kann der gewöhnliche Aufenthaltsort ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Ort der neue DaseinsmiNelpunkt sein soll (vgl. Keidel- Engelhardt, FamFG, Aufl., 99 Rz. 31)
14 Lösungsaspekte II Beachte: Verweisungsmöglichkeit des 154 FamFG M braucht keinen RA er kann den Antrag alleine stellen anders als z.b. bei Ehesachen und Familienstreitsachen ( 114 FamFG) Keine rügelose Einlassung, da ausschließliche Zuständigkeit kein Wahlrecht der Beteiligten 14
15 Ergänzung Wenn der M nun behauptet, dem Kind gehe es bei der F schlecht sie würde das Kind schlagen und vernachlässigen. Wenn die F sich nicht äußert, kann das Gericht dies als gegeben hinnehmen? Kann (muss) das Gericht zum Beispiel in der Schule/Kindergarten nachfragen? 15
16 Lösungsaspekte AmtsermiNlungsgrundsatz nach 26 FamFG D.h. das Gericht darf nicht einfach Behauptungen, die nicht bestrinen werden, als gegeben erachten, sondern muss bei Bedarf eigene ErmiNlungen anstellen 16
17 Verfahren I Vorrang- und Beschleunigungsgebot, 155 FamFG Fristsetzung bei SV- Gutachten, 163 FamFG; i.d.r. 3 Monate Hinwirken auf Einvernehmen, 156 FamFG VermiNlungsverfahren, 165 FamFG Verfahrensbeistand, 158 FamFG 17
18 Anhörungen Kind 159 FamFG Eltern 160 FamFG Verfahren II Jugendamt 162 FamFG Ggf. Pflegeperson 161 FamFG Ggf. Erlass einer e.a. erörtern gem. 156 Abs. 3 oder 157 FamFG Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind, 164 FamFG Das Kind ist ab 14 J. in Kindscha8ssachen verfahrensfähig, 9 FamFG 18
19 Verfahren III Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen, 166 FamFG Geschlossene Unterbringung Minderjähriger, 167 FamFG 19
20 Bedeutung der Elterlichen Sorge I Def. in 1626 BGB Elterliche Sorge umfasst nach 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Personensorge die Vermögenssorge In beiden Bereichen der elterlichen Sorge steht den Eltern die tatsächliche Sorge und die Vertretungsbefugnis des Kindes zu 20
21 Bedeutung der Elterlichen Sorge II WichMge Teilbereiche der Personensorge AufenthaltsbesMmmungsrecht Gesundheitsfürsorge Schulische Angelegenheiten Behördenangelegenheiten / Recht zur Antragstellung gegenüber Behörden 21
22 Bedeutung der Elterlichen Sorge III 1626 BGB: Abs. 1: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Abs. 2 : Bei der Pflege und Erziehung berücksichmgen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Abs. 3: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. 22
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