Personal- und Besoldungsordnung (PBO)

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1 1 6.1 Personal- und Besoldungsordnung (PBO) vom 13. November 2012 Gestützt auf Art. 18 Ziff. 13 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juli 1952 (KiV) beschliesst die Synode der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft wie folgt: A. Geltungsbereich 1 Landeskirche Die Personal- und Besoldungsordnung (PBO) ist auf sämtliche voll- und teilzeitlich angestellten Mitarbeitenden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft anwendbar. 2 Landeskirchliche Nebenämter Für die Entschädigungen der Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Nebenämter ist das von der Synode erlassene Reglement betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesenentschädigungen massgebend 1. 3 Kirchgemeinden 1 Die PBO gilt auch für Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Religionslehrpersonen der Kirchgemeinden. 2 Für die Regelung des Arbeitsverhältnisses der übrigen voll- und teilzeitlichen Mitarbeitenden der Kirchgemeinden sind die Kirchgemeinden zuständig. 3 Bezüglich Besoldung und weiteren Anstellungsbedingungen der Sigristinnen und Sigristen sowie der Organistinnen und Organisten wird auf Kirchenordnung (KO) Art. 137 und 141 und die gestützt hierauf erlassenen Richtlinien verwiesen 2. B. Gemeindepfarrpersonen und kantonale Pfarrpersonen 1. Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4 Entstehung des Arbeitsverhältnisses 1 Pfarrpersonen werden voll- oder teilzeitlich auf eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt (Kirchengesetz [KG] 4, KO Art. 111 und 99). 2 Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, das nach erfolgter Wahl durch schriftlichen Vertrag begründet wird. 3 Über die Teilzeitanstellung im Pfarramt erlässt der Kirchenrat nähere Bestimmungen

2 Die Wahl der Gemeindepfarrpersonen erfolgt auf Antrag der Kirchenpflege durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde gemäss KO Art. 84 ff. Die Wahl der kantonalen Pfarrpersonen erfolgt durch den Kirchenrat auf Antrag der begleitenden Kommissionen. Pfarrwahlkommission resp. Kirchenrat bereiten die Wahl vor und bestimmen das Verfahren. 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet durch a. Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 111 und 99 KO b. Kündigung 6 Kündigung c. Erreichen der Altersgrenze d. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen e. Nichtwiederwahl (Wegwahl gemäss KG 4 und KO Art. 111 Abs. 3) f. Disziplinarische Amtsenthebung 1 Pfarrpersonen können das Arbeitsverhältnis jeweils auf Ende eines Monats ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (KO Art. 123). 3 Gemeindepfarrpersonen richten ihre Kündigung an die Kirchenpflege unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kirchenrates, kantonale Pfarrpersonen an den Kirchenrat unter gleichzeitiger Benachrichtigung der begleitenden Kommissionen (Amtspflegen, Begleitkommissionen, leitende Kommissionen). 4 Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. 7 Erreichen der Altersgrenze und Verlängerung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Ende des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach kantonalem Personalrecht. 2 Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres oder Schuljahres verlängert werden. 8 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen und vorzeitige Pensionierung 1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. 2 Für die vorzeitige Pensionierung gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

3 Rechte und Pflichten der Pfarrpersonen 9 Besoldung 1 Die Besoldung der Pfarrpersonen erfolgt in Lohnklasse 9 gemäss kantonalem Personalrecht. 2 Die Einstufung bezüglich Erfahrungsstufen erfolgt durch den Kirchenrat. 3 Der Kirchenrat entscheidet über die Entschädigung der nebenamtlichen kantonalen Pfarrpersonen gemäss KO Art. 99 bis unter Berücksichtigung ihrer übrigen Aufgaben. 10 Wohnsitz und Amtswohnung von Gemeindepfarrpersonen 1 Gemeindepfarrpersonen sind gemäss KO Art. 95 zur Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde verpflichtet. Der Kirchenrat erlässt nähere Bestimmungen über die Befreiung von der Wohnsitzpflicht 4. 2 Die Kirchgemeinde stellt ihnen eine Amtswohnung zur Verfügung 5. 3 Der Mietzins wird durch den Kirchenrat festgelegt 6. 4 Kirchgemeinden und Pfarrpersonen regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtlichen Vertrag. Die Heizkosten werden als Pauschalbetrag durch den Kirchenrat festgelegt 7. 5 Der Kirchenrat erlässt nähere Bestimmungen über die Amtswohnung bei Teilzeitpfarrämtern Arbeitszeit 1 Pfarrpersonen sind in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit im Rahmen der Erfordernisse ihres Amtes unter Vorbehalt von KO Art. 116 und der gestützt darauf erlassenen ergänzenden Bestimmungen des Kirchenrates frei. 2 Die Maximalarbeitszeit beträgt für Pfarrpersonen im Jahresschnitt 50 Stunden pro Woche. 3 Pfarrpersonen sollen im Rahmen der Arbeitszeit auch Aufgaben im Auftrag der Kantonalkirche bis maximal 3 Wochen pro Jahr übernehmen. 4 Die Teilnahme an Konventen sowie die bewilligte Weiterbildung oder Supervision gilt als Arbeitszeit. 5 Zusätzliche Arbeitszeit wird nicht entschädigt. 12 Ferien und Urlaub 1 Der Ferienanspruch pro Jahr beträgt: a. bis zum 50. Altersjahr 5 Wochen b. vom 50. bis zum 60. Altersjahr 5.5 Wochen c. ab 60. Altersjahr 6 Wochen 2 Pfarrpersonen haben Anspruch auf eine Arbeitszeitkompensation von zwei mal drei zusammenhängenden Freitagen pro Kalenderjahr. Der Kirchenrat erlässt

4 4 6.1 nähere Bestimmungen 9. 3 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Urlaub richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht Weiterbildung Der Kirchenrat erlässt nähere Bestimmungen über die Weiterbildung und den Studienurlaub von Pfarrpersonen gemäss KO Art Funktionsanpassungen 1 Der Kirchenrat kann Pfarrpersonen verpflichten, ihre Funktionen teilweise auch in einer anderen Kirchgemeinde auszuüben sowie kantonalkirchliche Aufgaben zu übernehmen. 2 Bei Gemeindepfarrpersonen sind die betroffenen Kirchenpflegen vorgängig anzuhören. 15 Nebenbeschäftigung und Ausübung öffentlicher Ämter 1 Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes bedarf einer Bewilligung. Diese wird für Gemeindepfarrpersonen durch die Personalkommission, für kantonale Pfarrpersonen durch den Kirchenrat nach Anhörung der begleitenden Kommission erteilt. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. 3 Für Näheres gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts Aufteilung der pfarramtlichen Arbeit Die personal- und besoldungsrechtlichen Folgen der Aufteilung der pfarramtlichen Arbeit richten sich nach KO Art. 98 bis. Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen Stellvertretung 17 Voraussetzungen 1 Die Voraussetzungen der Einsetzung einer pfarramtlichen Stellvertretung richten sich nach KO Art. 117 Abs Die Stellvertretung wird vom Kirchenrat auf Antrag der Kirchenpflege oder begleitenden Kommission für eine bestimmte Dauer eingesetzt. Diese kann nach Bedarf verlängert werden. 18 Besoldung 1 Die Besoldung der Stellvertretung wird durch den Kirchenrat festgesetzt 14. Sie wird im Falle von Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, Militärdienst und für die Zeit der Lohnfortzahlung an die Angehörigen nach dem Tod einer Pfarrperson

5 5 6.1 durch die Landeskirche finanziert (FO Art. 2 Abs. 1 Bst. b). 2 Tritt eine Pfarrvakanz aufgrund von Pensionierung oder Kündigung sowie nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach dem Tod ein, wird an die Kirchgemeinde eine Subvention nach geltendem Satz zu Lasten des ordentlichen Kantonsbeitrages ausgerichtet. 3 Bei Urlaub in besonderen Fällen gemäss KO Art. 117 ist PBO 12 massgebend. 19 Entschädigung bei einzelnen Amtshandlungen 1 Der Kirchenrat erlässt nähere Bestimmungen über die Entschädigungen der Vertretung der Pfarrpersonen bei einzelnen Amtshandlungen Die Entschädigungen gehen grundsätzlich zu Lasten der Kirchgemeinde. Bei Stellvertretung im Falle von Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, Militärdienst und für die Zeit der Lohnfortzahlung an die Angehörigen nach dem Tod einer Pfarrperson gehen die Kosten zu Lasten der Landeskirche. 4. Disziplinarrecht 20 Geltungsbereich 1 Das kirchliche Disziplinarrecht ist auf alle Pfarrpersonen anwendbar. 2 Für Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen und Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des kantonalen Personalrechts sinngemäss anwendbar Disziplinarbehörde ist a. bei Gemeindepfarrpersonen die Kirchenpflege im Falle eines schriftlichen Verweises (mit Information des Kirchenrats) oder der Kirchenrat bei Amtsenthebung, b. bei kantonalen Pfarrpersonen der Kirchenrat. 21 Vermittlungsverfahren 1 Vor der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist ein Vermittlungsverfahren vor der Dekanin oder dem Dekan gemäss KiV Art. 15 Ziff. 7 durchzuführen. 2 Zuständig für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist a. bei Gemeindepfarrpersonen die Dekanin oder der Dekan des Dekanatskreises, in dem die betreffende Pfarrperson ihr Amt ausübt, b. bei kantonalen Pfarrpersonen das Dekanat des Kreises, in dem sich der Sitz des Spezialpfarramtes befindet, das von der Pfarrperson betreut wird. 3 Liegt beim zuständigen Dekanat ein Ausstandsgrund vor, so überträgt der Kirchenrat das Vermittlungsverfahren dem Dekan oder der Dekanin eines andern Dekanatskreises. 4 Die Dekanin oder der Dekan kann von der betroffenen Pfarrperson, von der Kirchen- bzw. der Amtspflege, von der begleitenden Kommission und von betroffenen Gemeindegliedern bzw. von Betreuten angegangen werden

6 Sofern eine Vermittlung nicht gelingt, kann gemäss KO Art. 154ter die Ombudsstelle für kirchliche Angestellte angerufen werden Beschwerde Gegen einen Disziplinarentscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung durch die betroffene Pfarrperson Beschwerde erhoben werden: a. gegen Entscheide der Kirchenpflege beim Kirchenrat, b. gegen Entscheide des Kirchenrates beim Sekretariat der Landeskirche zuhanden der Rekurskommission 18. C. Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Religionslehrpersonen 23 Grundsätzliche Geltung 1 Für die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie für die Religionslehrpersonen gelten grundsätzlich die Bestimmungen für die Pfarrpersonen ( 4-22 PBO). 2 Folgende Bestimmungen der PBO sind nicht anwendbar: a. Nichtwiederwahl; b. Entschädigung für nebenamtliche Aufgaben gemäss KO Art. 99 bis; c. Wohnsitz und Amtswohnung; d. Teilnahme an Konventen (für Religionslehrpersonen); e. Ergänzende Bestimmungen des Kirchenrates betreffend Ferien und Urlaub; f. Weiterbildung (für Religionslehrpersonen); g. Funktionsänderungen; h. Aufteilung der pfarramtlichen Arbeit, pfarramtlichen Stellvertretung und Entschädigung der Stellvertretung. 24 Abweichende Regelungen Abweichende Regelungen gelten namentlich bei den nachfolgend aufgeführten Sachbereichen: a. Wahl und Anstellung erfolgen durch die Kirchenpflege. Die Anstellung ist grundsätzlich unbefristet. b. Eine Kündigung ist nur an die Kirchenpflege zu richten. c. Die Besoldung richtet sich nach den Richtlinien des Kirchenrates 19 ; die Einstufung bezüglich Erfahrungsstufen erfolgt durch die Personalkommission der Kirchgemeinde. d. Allfällige Beiträge an die Besoldung gemäss PBO 9 Abs. 3 richten sich

7 7 6.1 nach KO Art. 98 Abs. 7. e. Für Sozialleistungen gemäss FO Art. 10 Abs. 3 sind die Kirchgemeinden zuständig. f. Die Arbeitszeit für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone wird vertraglich geregelt; die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. g. Für Religionslehrpersonen bemisst sich die Arbeitszeit nach dem kantonalen Personalrecht und dem Stundenplan. h. Der Ferienanspruch richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. i. Nebenbeschäftigungen werden durch die Personalkommission bewilligt. Für Religionslehrpersonen können mit der Bewilligung keine Auflagen gemäss 15 Abs. 2 PBO verbunden werden. j. Disziplinarbehörde ist die Personalkommission; das Vermittlungsverfahren wird durch die Ombudsstelle durchgeführt. D. Personalkommission der Kirchgemeinden 25 Abschliessende Zuständigkeiten 1 Die gemäss KO Art. 126 Abs. 5 eingesetzten Personalkommissionen sind abschliessend zuständig für: a. Mitarbeitendengespräche; b. Bewilligung resp. Anordnung von Weiterbildungen, Supervision und Studienurlaub bei Mitarbeitenden, deren Stelle nicht von der Kantonalkirche subventioniert wird; c. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern; d. Schlichtung allfälliger Konflikte zwischen Mitarbeitenden, allenfalls unter Beizug des Dekans oder der Dekanin, des Präsidiums des Diakoniekonventes oder der Ombudsstelle. 2 Die Kirchenpflege kann der Personalkommission weitere Geschäfte zur abschliessenden Entscheidung zuweisen. 26 Antrag an die Kirchenpflege Die Personalkommissionen bereiten folgende Geschäfte vor und stellen Antrag an die Kirchenpflege: a. Funktionenbeschreibung von Mitarbeitenden; b. Anstellung von Mitarbeitenden, insb. die Aushandlung der Anstellungsbedingungen und Lohneinstufungen; c. Arbeitszeitkontrolle sowie Bewilligung resp. Anordnung von Überzeitkompensationen; d. Disziplinarische Massnahmen bei grober Verletzung der Amtspflichten oder schuldhaftem, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendem Verhalten ausser Amt.

8 Antrag an den Kirchenrat 1 Bei der Zuweisung von Erfahrungsstufen im Rahmen der Anstellung von Gemeindepfarrpersonen ist die Personalkommission anzuhören. Ihr steht ein Antragsrecht zu. 2 Die Personalkommission ist zuständig für die Bewilligung von Gesuchen, resp. für die Anordnung von Weiterbildung, Supervision und Studienurlaub von Mitarbeitenden, die eine durch die Kantonalkirche subventionierte Stelle inne haben. Sie nimmt gemäss kirchenrätlichem Reglement 20 zu Handen des Kirchenrats Stellung zu den Gesuchen dieser Mitarbeitenden. E. Kirchenratspräsidium 28 Arbeitsverhältnis 1 Der Kirchenratspräsident oder die Kirchenratspräsidentin (Präsidium) steht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, das nach der Wahl durch die Synode durch schriftlichen Vertrag mit dem Kirchenrat begründet wird. 2 Die im Vertrag zu regelnden Anstellungsbedingungen umfassen auch die Aufgaben und Pflichten des Präsidiums. Sie werden nach Konsultation des Synodepräsidenten oder der Synodepräsidentin (Synodepräsidium) und der vorsitzenden Person der Geschäftsprüfungskommission (GPK) festgelegt. 3 Der Kirchenrat kann ausführende Bestimmungen über die Aufgaben des Präsidiums erlassen. 4 Änderungen des Vertrages und der nachfolgenden PBO sind grundsätzlich nur zu Beginn einer neuen Amtsperiode zulässig. Vertragliche Änderungen erfolgen unter der Leitung des Vizepräsidiums; das Präsidium tritt in den Ausstand. 29 Arbeitspensum, Anstellungsdauer und Kündigungsfristen 1 Das Arbeitspensum beträgt 80 bis 100 Stellenprozente. Dieses kann durch vertragliche Vereinbarung mit Zustimmung der Synode jederzeit geändert werden. 2 Die Amtsdauer beträgt nach der Wahl durch die Synode jeweils 4 Jahre. Danach erneuert sich das Arbeitsverhältnis durch Wiederwahl um jeweils dieselbe Dauer. 3 Im Falle der Nichtwiederwahl endet das Arbeitsverhältnis 6 Monate nach Ende der jeweiligen Amtsperiode auf Monatsende. Das Präsidium hat 1 Jahr vor dem nächsten anstehenden Wahltermin bekannt zu geben, ob es für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung steht. 4 Es kann das Arbeitsverhältnis jeweils per Ende eines ordentlichen Quartals mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. 30 Ferien, Weiterbildung und Überzeit 1 Der Ferienanspruch und der Anspruch auf Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen über die Pfarrpersonen.

9 Zusätzliche Arbeitszeit wird nicht entschädigt 31 Besoldung und Spesen 1 Der Kirchenrat legt die Besoldung des Präsidiums je nach Qualifikation und Vortätigkeit und nach Konsultation des Synodepräsidiums und der vorsitzenden Person der GPK in den Lohnklassen 7 bis 9 gemäss kantonalem Personalrecht fest Der Kirchenrat legt den Spesenersatz für Repräsentationsspesen, allfällige Fahrtund Arbeitszimmerkosten sowie für auswärtige Übernachtungskosten und Reisespesen fest. 32 Sozialleistungen 1 Die Ausrichtung von Sozialleistungen richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. 2 Der Lohnanspruch bei Ausfall der Arbeitsleistung sowie Ansprüche auf Versicherungs- und Pensionskassenleistungen werden im Arbeitsvertrag geregelt. 33 Ergänzende Bestimmungen Für nicht geregelte Sachbereiche sind die Bestimmungen über die landeskirchlichen Mitarbeitenden anwendbar. F. Weitere Mitarbeitende der Landeskirche 34 Grundsätzliche Geltung Das Arbeitsverhältnis der weiteren Mitarbeitenden der Landeskirche richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Personalrecht. 35 Besoldungseinreihung Der Kirchenrat legt die besoldungsmässige Einreihung der Mitarbeitenden im Rahmen der Lohnklassen des kantonalen Personalrechts fest. 36 Überstunden 1 Überstunden bedürfen der Bewilligung der vorgesetzten Stelle oder des Präsidiums der begleitenden Kommission. 2 Bei von verschiedenen Trägern getragenen Stellen ist die Vertretung des Kirchenrats in der begleitenden Kommission zu konsultieren. 37 Urlaub 1 Urlaub bedarf der Bewilligung des Kirchenrates. 2 Bezahlter Kurzurlaub wird durch das Kirchenratspräsidium bzw. das Präsidium der begleitenden Kommission bewilligt

10 Bei von verschiedenen Trägern getragenen Stellen ist die Vertretung des Kirchenrats in der begleitenden Kommission zu konsultieren. 38 Fort- und Weiterbildung 1 Der Kirchenrat fördert die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Landeskirche. 2 Er ist befugt, länger dauernde Weiterbildungskurse anzuordnen oder auf Gesuch von Mitarbeitenden hin zu bewilligen, wenn dies für die Ausübung des übertragenen Amtes bzw. der Funktion förderlich ist. 3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Ansprüche der Mitarbeitenden auf Fort- und Weiterbildung Bewilligungspflicht 1 Zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes bedürfen die Mitarbeitenden der Landeskirche einer Bewilligung des Kirchenrates. Amtspflege oder begleitende Kommission haben ein entsprechendes Antragsrecht. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. G. Gemeinsame Bestimmungen für Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie für Religionslehrpersonen und Mitarbeitende der Landeskirche 40 Grundsätzliche Geltung 1 Insbesondere für folgende Sachbereiche gilt grundsätzlich das kantonale Personalrecht: a. Beendigung infolge Todes b. Anrechnung von Erfahrungsstufen und Ausrichtung von Treueprämien c. Sozialzulagen d. Teuerungsausgleich e. Spesenentschädigung f. Lohnanspruch bei Ausfall der Arbeitsleistung. 2 Die Bewilligung von Funktionszulagen oder persönlichen Zulagen sowie einer Umwandlung des 13. Monatslohns obliegt dem Kirchenrat auf Antrag der vorgesetzten Stelle oder begleitenden Kommission. 3 Der Kirchenrat kann für die Benützung privater Motorfahrzeuge, Arbeitsräume und elektronischer Geräte auf Antrag der vorgesetzten Stelle oder begleitenden Kommission eine zusätzliche Entschädigung festlegen.

11 Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge 1 Die Versicherung der Pfarrpersonen und der Mitarbeitenden der Landeskirche gegen die Folgen von Alter, Invalidität und Tod liegt in der Verantwortung der Landeskirche. Die Versicherung der Mitarbeitenden der Kirchgemeinden, einschliesslich Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen sowie Religionslehrkräfte gegen die Folgen von Alter, Invalidität und Tod liegt in der Verantwortung der Kirchgemeinden. 2 Der Kirchenrat ist befugt, in Härtefällen abweichend von den Statuten der Pensionskasse mit den Mitarbeitenden eine Beteiligung der Landeskirche am Altersrückeinkauf zu vereinbaren. 3 In besonderen Fällen kann eine langjährige Mitgliedschaft bei andern Kassen fortgeführt und im Rahmen der Statuten der Pensionskasse angemessen berücksichtigt werden. H. Ergänzendes Recht 42 Anwendung staatlichen Rechts 1 Für Fragen des Arbeitsverhältnisses, die weder in dieser PBO oder in andern Rechtserlassen der Landeskirche noch im Arbeitsvertrag geregelt sind, gilt das kantonale Personalrecht sinngemäss. 2 Wird die Regelung des kantonalen Personalrechts den Besonderheiten einer kirchlichen Funktion nicht gerecht, kann der Kirchenrat eine abweichende Regelung treffen. 3 Der Entscheid des Kirchenrates kann von der betroffenen Mitarbeiterin oder vom betroffenen Mitarbeiter innert 10 Tagen seit Eröffnung an die Rekurskommission weitergezogen werden. I. Übergangs- und Schlussbestimmungen I. Mit dem Inkrafttreten dieser PBO wird diejenige vom 1. September 2008 aufgehoben. II. III. Die PBO wird dem fakultativen Referendum unterstellt. Sie tritt am 15. Januar 2013 in Kraft. Liestal, 13. November 2012 EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Synode Der Präsident C. Hodel Die Vizepräsidentin R. Bühler

12 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.2, Reglement der Synode betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesen-Entschädigungen 2 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 8.2, Richtlinien des Kirchenrates zum Anstellungsverhältnis der Sigristinnen und Sigristen; 8.3, Richtlinien des Kirchenrates betreffend die Anstellung von Organistinnen und Organisten und Anhänge 3 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.1, Reglement des Kirchenrates betreffend die Teilämter im Pfarramt 4 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.6, Reglement des Kirchenrates betreffend die Befreiung von der Wohnsitzpflicht 5 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 191.2, Dekret über die Stiftung Kirchengut 6 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 191.2, Dekret über die Stiftung Kirchengut, 11, sowie KGS , Reglement über die Kirchen, Pfarrhäuser und Areale der Stiftung Kirchengut Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 191.2, Dekret über die Stiftung Kirchengut, 11, sowie KGS , Reglement über die Kirchen, Pfarrhäuser und Areale der Stiftung Kirchengut, Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.1, Reglement des Kirchenrates betreffend die Teilämter im Pfarramt 9 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.2, Reglement des Kirchenrates betreffend Arbeitszeit- Kompensation für Gemeindepfarrer 10 Systematische Gesetzessammlung (SGS) 150, Personalgesetz Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.3, Reglement des Kirchenrates betreffend die Weiterbildung und die Supervision; Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.3.1, Reglement des Kirchenrates betreffend Modalitäten für Langzeitweiterbildungen; Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.3.2; Reglement des Kirchenrates betreffend Weiterbildung und Supervision bei pfarramtlicher Langzeitstellvertretung 12 Systematische Gesetzessammlung (SGS) Personalverordnung, Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.1, Reglement des Kirchenrates betreffend die Teilämter im Pfarramt 14 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.3.1, Reglement des Kirchenrates betreffend die Besoldung der pfarramtlichen Stellvertretungen 15 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 7.3.2, Reglement des Kirchenrates betreffend die Stellvertretungsentschädigungen 16 Systematische Gesetzessammlung (SGS) 150, Personalgesetz 59,61 und 62 sowie SGS Personaldekret Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.5, Reglement des Kirchenrates über eine Ombudsstelle für kirchliche Angestellte 18 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 11.4, Reglement der Synode für das Verfahren vor der Rekurskommission 19 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 8.4, Richtlinien des Kirchenrates betreffend die Anstellung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen 20 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.3, Reglement des Kirchenrates betreffend die Weiterbildung und die Supervision 21 Systematische Gesetzessammlung (SGS) 150.1, Personaldekret Anhang II 22 Kirchliche Gesetzessammlung (KGS) 6.3, Reglement des Kirchenrates betreffend die Weiterbildung und die Supervision

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