Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben
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- Etta Dresdner
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1 Lohnsteuerkarten Das Bürgeramt stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos eine Lohnsteuerkarte aus, wenn sie am 20. September des Vorjahres in Kreuztal mit einer Hauptwohnung oder einzigen Wohnung gemeldet waren. Wenn Sie den Antrag persönlich stellen, benötigen Sie hierzu Ihren Personalausweis oder Pass. Sie können die Lohnsteuerkarte aber auch schriftlich und telefonisch beantragen. Wenn Sie verheiratet sind, Ihr Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig ist und Sie nicht dauern getrennt leben, erhalten Sie Ihre Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, an dem die Familie am Stichtag Ihre Hauptwohnung hatte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 20. September des Vorjahres in das Bundesgebiet gezogen sind, erhalten ihre Lohnsteuerkarte von der Gemeindeoder Stadtverwaltung des Ortes, an dem sie nach diesem Stichtag erstmals eine Hauptwohnung oder einzige Wohnung begründet haben. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergibt, dass sie voraussichtlich länger bleiben eine gültige Arbeitserlaubnis vorhanden ist. Sollte eine Lohnsteuerkarte übersandt werden, die nicht mehr benötigt wird, so senden Sie diese Karte bitte an die Behörde zurück, die sie ausgestellt hat. Bevor Sie die Lohnsteuerkarte an Ihre Arbeitgeberin oder an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, überprüfen Sie bitte folgende Eintragungen auf der Steuerkarte: Geburtsdatum Religionszugehörigkeit Zahl der Kinderfreibeträge Steuerklasse evtl. Körperbehindertenfreibetrag Sollte eine unrichtige Eintragung vorhanden sein, so muss die Lohnsteuerkarte dem Bürgeramt zwecks Änderung vorgelegt werden. Dies sollte unbedingt vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.
2 Lohnsteuerklassenwechsel bei Ehegatten Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon beide als Arbeitnehmer/in tätig, so trägt das Bürgeramt auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten des Vorjahres bescheinigt war. Die Steuerklasseneintragung können Sie vor dem 1. Januar des Folgejahres von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern lassen. Einen Lohnsteuerklassenwechsel im Laufe eines Jahres können Sie bei der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November beantragen. Den Antrag müssen Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von Ihnen beiden unterschrieben werden. Fügen Sie auch bitte beide Lohnsteuerkarten bei. Wird der Antrag mündlich beim Bürgeramt von nur einem Ehegatten gestellt, kann ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten unterstellt werden, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden. In den Fällen, in denen im Laufe eines Jahres ein Ehegatte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder verstirbt, können Sie bis zum 30. November auch noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe eines Jahres getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse ist nicht möglich. Lohnsteuerkarte verlorengegangen? Bei verlorengegangen Lohnsteuerkarten kann auf Antrag eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgestellt werden. Zuständig für die Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte ist die Gemeinde, die die Originallohnsteuerkarte ausgestellt hat. Sollte die Originalkarte nach Ausstellung einer Ersatzkarte wiederaufgefunden werden, so ist die Originalkarte abzugeben die Ersatzlohnsteuerkarte behält ihre Gültigkeit. Die auf Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte kann persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Passes beim Bürgeramt gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 erfolgen. Die Ersatzlohnsteuerkarte kann aber auch schriftlich beantragt werden.
3 Kinder auf der Lohnsteuerkarte Kinderfreibeträge wirken sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlages und auf die Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt. Kinder sind leibliche Kinder (sofern das Verwandtschaftsverhältnis nicht durch Adoption erloschen ist) und Adoptivkinder sowie Pflegekinder (hierzu gehören nicht Kostkinder, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind) Jedes Kind wird auf der Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1, wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben - die Eintragung von Pflegekindern nimmt das Finanzamt vor- wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen (adoptiert) haben, wenn der andere leibliche Elternteil oder Adoptivelternteil eines Kindes vor Beginn des Kalenderjahres für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird, verstorben ist wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Kind allein angenommen hat - die Eintragung nimmt das Finanzamt vor- wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zur Arbeitnehmerin/zum Arbeitnehmer besteht wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.b. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder wenn der andere Elternteil während des gesamten maßgebenden Jahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat Steht bei einem im Inland lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu, so kann er den Zähler des anderen Elternteils beim Finanzamt auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unter-
4 haltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen, das heißt mindestens zu 75 v.h. nachkommt. Die Kinderfreibetragszahl kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Für diese Fälle hält das Finanzamt und auch das Bürgeramt einen besonderen Vordruck (Anlage K) bereit. Auf der Lohnsteuerkarte wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I-IV bescheinigt. Die Summe der Zähler wird auf der Lohnsteuerkarte als Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen. Im Inland ansässige Kinder unter 18 Jahren, werden grundsätzlich mit Ausnahme der Pflegekinder - von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Ist die von der Gemeinde für Kinder unter 18 Jahren bescheinigte Kinderfreibetragszahl niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres entspricht, wird die Eintragung auf Ihren Antrag hin von der Gemeinde geändert. Beantragen Sie die Eintragung eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung für dieses Kind beifügen. Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an, in der das Kind gemeldet ist. Fügen Sie bitte geeignete Unterlagen bei, aus denen die Gemeinde erkennen kann, dass es sich um Ihr Kind handelt (z.b. Abstammungsurkunde, Vaterschaftsanerkennung). Mit Ihrem Antrag stellen Sie zugleich sicher, dass das betreffende Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für Folgejahre von der Gemeinde automatisch mit berücksichtigt wird, solange die steuerliche Lebensbescheinigung nicht älter als 3 Jahre ist. Nach Ablauf der 3 Jahre muss erneut eine entsprechende Bescheinigung angefordert bzw. vorgelegt werden. Kinder über 18 Jahre Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag durch das Finanzamt bescheinigt. Berücksichtigt werden z.b. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: arbeitslose Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr: Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, oder die sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder die den Europäischen Freiwilligendienst leisten;
5 über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus: Kinder, die arbeitslos sind bzw. für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden und den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben oder die sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder die eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für die Dauer dieser Dienste, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Grundsätzlich nicht berücksichtigt werden über 18 Jahre alte Kinder, deren Einkünfte und Bezüge mehr als 7.680,00 im Kalenderjahr betragen. Hat sich etwas an den persönlichen Voraussetzungen geändert? Zum Beispiel durch: Heirat Geburt eines Kindes Kirchenbeitritt oder austritt Die Lohnsteuerkarte kann unter Vorlage der entsprechenden Nachweise auf Antrag geändert werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Änderungen spätestens bis zum eines Jahres beantragt werden müssen. Für die Beantwortung evtl. noch bestehender weiterer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes gerne zur Verfügung.
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