Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
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- Manfred Pohl
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1 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) vom 22. Juni 2005 (GVBl 2005, 276) 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb des Landes. ÖPNV auf Schienenwegen der Eisenbahn ist Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gemäß 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), ÖPNV mit Straßenbahnen und Omnibussen ist Straßenpersonennahverkehr (StPNV) gemäß 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). (2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (3) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet. (4) Soweit ÖPNV im Linienverkehr auf Binnengewässern durchgeführt wird, gelten die dafür besonders erlassenen Rechtsvorschriften. Soweit diese keine Regelung im Einzelfall vorsehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2 Ziele und Grundsätze (1) ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen und damit einen weiteren Anstieg des motorisierten Individualverkehrs insbesondere in und zwischen den Verdichtungsräumen verhindern. Beim Neuund Ausbau der Verkehrsinfrastruktur soll dem ÖPNV in Verdichtungsräumen Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden. (2) In der Landes-, der Regional- und der Bauleitplanung ist auf eine angemessene Anbindung der Wohngebiete an Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuwirken. (3) Der ÖPNV soll unter Nutzung aller Vorteile integrierter Verkehrsnetze organisiert und durchgeführt werden. Der die Fläche des Landes erschließende SPNV ist als Grundangebot des ÖPNV auszugestalten und so mit dem regionalen und städtischen StPNV zu verknüpfen, dass durchgehende, weitestmöglich vertaktete Verkehrsangebote gewährleistet werden. Grundsätzlich soll für die Bevölkerung in allen Landesteilen erreicht werden, dass jeder die wichtigen Ziele seiner täglichen Lebensgestaltung unter zumutbaren Bedingungen zu sozialverträglichen Tarifen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. (4) Zur Förderung der Inanspruchnahme des ÖPNV sollen an Haltestellen außerhalb der Stadtkerne und an Bahnhöfen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge geschaffen werden. Insbesondere in Verdichtungsräumen und Tourismusregionen soll der Übergang auf den ÖPNV durch Verkehrsleitsysteme unterstützt werden. 1
2 (5) Sonder- und Schülerverkehre sollen als öffentliche Linienverkehre durchgeführt werden. (6) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbus- und Sammeltaxen berücksichtigt werden, wenn hierdurch der ÖPNV kostengünstiger und bedarfsgerecht gesichert werden kann. (7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeugparks sowie des Angebots des ÖPNV sind die Belange von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt oder in besonderer Weise auf den ÖPNV angewiesen sind, angemessen zu berücksichtigen. Auf die Erfüllung der Sicherheitsbedürfnisse der Benutzer soll besonders hingewirkt werden. In den Fahrzeugparks sollten möglichst Fahrzeuge mit geringen Schadstoff- und Lärmemissionen eingesetzt werden. (1) Aufgabenträger sind 1. das Land für den SPNV, 3 Aufgabenträger 2. die Landkreise und kreisfreien Städte für den StPNV, 3. die Großen kreisangehörigen Städte nach 6 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung für den Stadtverkehr, soweit der Stadtrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. (2) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben den ÖPNV im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Maßgabe dieses Gesetzes zu planen, zu organisieren und zu finanzieren. (3) Kreisangehörige Gemeinden können das von den Aufgabenträgern vorgehaltene ÖPNV-Angebot im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit eigenverantwortlich erweitern. Dabei ist das Benehmen mit dem Aufgabenträger herzustellen. (4) Die Aufgabenträger können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. (5) Die Aufgabenträger sind zuständige Stellen für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395). 4 Koordinierte Verkehrsangebote (1) Die Aufgabenträger haben zur bestmöglichen Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten. Sie haben sich insbesondere hinsichtlich der Fahrplankoordinierung, die vertaktete Beförderungsangebote ermöglichen soll, untereinander abzustimmen. (2) Die Aufgabenträger haben darauf hinzuwirken, dass die Fahrplanangebote, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen mit dem Ziel harmonisiert werden, Übergangstarife oder durchgehende Tarifangebote zu schaffen. Sie sollten auf die Bildung von Verkehrskooperationen auch zwischen den Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich und darüber hinaus hinwirken. (3) Die Aufgabenträger sollen darauf hinwirken, dass bei entsprechendem Verkehrsbedarf mit Aufgabenträgern benachbarter Bundesländer länderübergreifende Verkehrsangebote gestaltet werden. 2
3 5 Aufstellung des Nahverkehrsplans (1) Die Aufgabenträger haben für ihren Zuständigkeitsbereich Nahverkehrspläne aufzustellen. Die Aufgabenträger nach 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 haben hierbei 8 Abs. 3 PBefG zu beachten. Der Nahverkehrsplan ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen und bedarfsgemäß fortzuschreiben. Er hat den Zielen der Raumordnung, Landesentwicklung und Landesplanung unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung zu entsprechen. (2) Das Land als Aufgabenträger hat die Aufgabenträger nach 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei der Erstellung seines Nahverkehrsplans anzuhören. (3) Der Landkreis als Aufgabenträger hat die Gemeinden bei der Erstellung seines Nahverkehrsplans anzuhören. Soweit Gemeinden örtliche Verkehrsleistungen im StPNV erbringen, ist das Einvernehmen zu den ihr Gebiet betreffenden Inhalten des Nahverkehrsplans herzustellen. (4) Benachbarte Aufgabenträger haben sich bei der Aufstellung und Fortschreibung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt besonders hinsichtlich der Angebotsgestaltung und der Anrechnung der Förderung nach 8 Abs. 2 bei Linien, die das Gebiet mehrerer Aufgabenträger berühren. (5) Bei der Erarbeitung der Nahverkehrspläne sollen Vertreter der am ÖPNV Beteiligten gehört werden. Der Nahverkehrsplan für den StPNV wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen. (6) Die Vorlage eines Nahverkehrsplans beim für Verkehr zuständigen Ministerium ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen des Landes nach 8 Abs. 2 und 3. 6 Inhalt des Nahverkehrsplans (1) Der Nahverkehrsplan stellt auf der Basis der verkehrspolitischen Zielstellung die mittel- und langfristige Entwicklung des ÖPNV dar. Er beinhaltet insbesondere eine Bestandsanalyse des ÖPNV- Angebots und der Infrastruktur, Schätzungen über den zu erwartenden ÖPNV-Bedarf, Strategien und Maßnahmen zur Organisation des ÖPNV sowie Aussagen zur Angebotsgestaltung und Infrastrukturentwicklung. (2) Als Anlage zum Nahverkehrsplan ist ein Investitions- und Finanzierungsplan aufzustellen. Darin sind die zu erwartenden Einnahmen und Kosten des ÖPNV, Maßnahmen zur Kostensenkung, erforderliche Investitionen sowie die Notwendigkeit und der erforderliche Umfang von öffentlichen Zuschüssen darzustellen. (3) Die Investitions- und Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben. Die Investitionsplanung ist bis zum 30. September jedes Jahres dem für Verkehr zuständigen Ministerium für das Folgejahr vorzulegen. 7 Investitionsplanung des Landes Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger eine ÖPNV-Investitionsplanung. Die geplanten Investitionen sind für einen Zeitraum 3
4 von fünf Jahren darzustellen und jährlich auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festzulegen. 8 Finanzierung (1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern und Unternehmen zur Gewährleistung attraktiver und bedarfsgerechter ÖPNV-Angebote nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts Finanzhilfen nach den Absätzen 2 bis 4. (2) Aufgabenträger nach 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können vom Land zweckgebundene Zuwendungen für eine bedarfsgerechte Verkehrsbedienung erhalten. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe einer Förderrichtlinie, die das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt. (3) Die Aufgabenträger nach 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Unternehmen erhalten vom Land Zuwendungen für ÖPNV-Investitionen. Die Zuwendungen gewährt das Land 1. zur Finanzierung von Vorhaben des ÖPNV, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden oder 2. zur Finanzierung von ÖPNV-Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge außerhalb der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, soweit diese nachweislich einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung des ÖPNV leisten. Die Mittel werden nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes oder einer Förderrichtlinie, die das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt, gewährt. (4) Die Aufgabenträger nach 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Unternehmen erhalten vom Land Zuwendungen zur Förderung von Verkehrskooperationen. Die Zuwendungen gewährt das Land zur Förderung der kooperativen Zusammenarbeit der Unternehmen und Aufgabenträger mit dem Ziel, in einer Region für mindestens zwei Aufgabenträger oder zwei Unternehmen einen einheitlichen Fahrplan, Tarif und Fahrschein anzubieten. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe einer Förderrichtlinie, die das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt. (5) Ansprüche der Unternehmen auf Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs sowie auf Erstattung für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (6) Die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehenden Mittel sind zweckgebunden für den ÖPNV zu verwenden. Mit ihnen sind insbesondere die Planung, Organisierung und Bestellung des SPNV sowie der SPNV-Ersatzleistungen und die Investitionen im ÖPNV zu finanzieren. Weiterhin können diese Mittel eingesetzt werden 1. als zweckgebundene Zuwendung nach Absatz 2, 2. für die kooperative Zusammenarbeit nach Absatz 4, 3. für Studien zur Weiterentwicklung des ÖPNV und 4. für Ausgleichszahlungen nach 45 a PBefG. 4
5 9 bis 14 (aufgehoben) 15 (In-Kraft-Treten) 5
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