Richtlinien des Familienpasses der Stadt Böblingen

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1 vom geändert am Inhaltsverzeichnis Seite 1. Antragsstellung und Gültigkeitsdauer Erstattung Nachrang und Mitwirkungspflicht Berechtigter Personenkreis Familieneinkommen Bruttoeinkommensgrenze jährlich Leistungen und Vergünstigungen a.Leistungen und Vergünstigungen aufgrund des Familienpasses A b Leistungen und Vergünstigungen aufgrund des Familienpasses B Inkrafttreten

2 Zur einfachen Handhabung und Leserlichkeit wird die männliche Form genutzt. Frauen und Männer sind selbstverständlich gleich gestellt. 1. Antragsstellung und Gültigkeitsdauer Die Stadt Böblingen stellt Böblinger Einwohnern (Hauptwohnsitz) auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Nachweise Familienpässe für die Dauer von längstens einem Jahr ab dem Datum der Antragstellung aus. Zuständig hierfür ist das Amt für Soziales, Familie und Senioren. Es gibt zwei Formen von Familienpässen (siehe Punkt 3): 1. Familienpass A für Familien und Einzelpersonen mit Anspruch auf sog. Transferleistungen 2. Familienpass B für Familien auf Grund ihres Einkommens 2. Erstattung Um die Leistungen bzw. Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss ein gültiger Familienpass vorgelegt werden. Der Familienpass muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr / des Entgelts Gültigkeit besitzen. Für Freizeitmaßnahmen und Kurse / Unterricht (siehe Punkt 7a, Nr. 1 bis 7 und Punkt 7 b, Nr. 1 bis 5) erfolgt die Bezuschussung / Gebührenermäßigung dann über die gesamte Dauer der Maßnahme / des Kurses / des Unterrichts, maximal jedoch bis zum Ende des Semesters. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Familienpasses innerhalb eines Monats nach Ablaufdatum können Leistungen auch für diesen Monat erstattet werden. Die Leistungen und Vergünstigungen können bis spätestens 28. Februar des Folgejahres auf das Jahr, in welchem die Leistung in Anspruch genommen wurde, zur Erstattung eingereicht werden. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen bzw. deren Kostenerstattung besteht nicht. Sie werden stets widerruflich im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt. 3. Nachrang und Mitwirkungspflicht Die Hilfen durch den Familienpass sind nachrangig zu gesetzlich verankerten Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB), dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies gilt nicht für Teilhabegutscheine nach 2

3 6 BKGG in Verbindung mit 28 SGB II. Der Familienpassinhaber ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, andere Kostenerstattungen und -reduzierungen offen zu legen. Eine Kostenübernahme erfolgt nicht bei Antragsversäumnis oder selbstverschuldeter Ablehnung durch einen anderen Kostenträger. 4. Berechtigter Personenkreis 4.1 Familien und Einzelpersonen mit Anspruch auf sog. Transferleistungen (ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse) Familien und Einzelpersonen, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen, den Kinderzuschlag nach 6a BKGG erhalten sowie Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Sozialgesetzbüchern II und XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten den Familienpass A. 4.2 Familien auf Grund ihres Einkommens (mit Prüfung der Einkommensverhältnisse) Familien erhalten den Familienpass B, wenn das Familieneinkommen (siehe Ziff. 5) die Einkommensgrenze (siehe Ziff. 6) nicht übersteigt. 4.3 In Härtefällen ist das Amt für Soziales, Familie und Senioren berechtigt, einen Familienpass auszustellen. 5. Familieneinkommen Familieneinkommen ist die Summe aller Einkünfte (einschl. Sonderzuwendungen und zusätzliche Einkünfte wie Eigenheimzulage, Zinseinkünfte, geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis) der berechtigten Familienmitglieder. Bei Gehalts- und Lohnempfängern gilt das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung (Bruttoeinkommen), es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das zu erwartende Einkommen grundlegend verändern wird. Bei Selbständigen muss der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres oder eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. 5.1 Falsche Angaben Falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen und Lebensumständen (feste Lebenspartnerschaft, Ehe) führen zur Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen und zum Einzug des Familienpasses. 3

4 6. Bruttoeinkommensgrenze jährlich 6.1 Bruttoeinkommensgrenze Alleinerziehende 1 Person + 1 Kind 1 Person + 2 Kinder 1 Person + 3 Kinder Für jedes weitere Kind ,00 Bruttoeinkommen , , , Bruttoeinkommensgrenze Familien: 2 Personen + 1 Kind 2 Personen + 2 Kinder 2 Personen + 3 Kinder Für jedes weitere Kind ,00 Bruttoeinkommen , , ,00.. Als Kinder werden nur kindergeldberechtigte Kinder berücksichtigt, die mit mindestens einem Elternteil bzw. Sorgeberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Kinder über 18 Jahre, mit eigenem regelmäßigen Einkommen, die Kindergeld erhalten und im Familienhaushalt leben, werden im Familienpass berücksichtigt. 7. Leistungen und Vergünstigungen 7.a.Leistungen und Vergünstigungen aufgrund des Familienpasses A 1. Ferienbetreuung (Freizeiten, Lageraufenthalte und Kinderstadtranderholung / Waldheim) Für mehrtägige Ferienbetreuungsmaßnahmen, die im Böblinger Ferienkalender eingetragen sind, werden 50% des Teilnehmerbeitrags (ohne Fahrtkosten) übernommen. Der Zuschuss wird bei den Trägern beantragt. 2. Freizeitaufenthalte für Menschen mit Behinderung Menschen mit einer Behinderung gemäß 2 SGB IX erhalten für Freizeitaufenthalte von mindestens fünf Tagen, längstens 21 Tagen im Jahr (Kalenderjahr), einen Zuschuss von täglich 5,20. Der Zuschuss ist beim Amt für Soziales, Familie und Senioren mit einem dort erhältlichen Formular zu beantragen. Eine Förderung nach Punkt 2 ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme nach Punkt 3 gefördert werden kann. 4

5 3. Seniorenstadtranderholung Die Hälfte der Kosten der Seniorenstadtranderholung in Böblingen wird für längstens 20 Tage im Jahr übernommen. Der Zuschuss ist beim Träger der Maßnahme zu beantragen. 4. Angebote der städtischen Seniorenarbeit im Treff am See ( 60+ ) Familienpassinhaber erhalten eine Ermäßigung von 50%. Der Zuschuss ist im Bürgertreff und Mehrgenerationenhaus Treff am See zu beantragen. 5. Volkshochschule Ein Drittel der Kursgebühren für Erwachsene wird übernommen. Ein Zuschuss für Besichtigungs- und Studienfahrten wird nicht gewährt. Der Zuschuss ist bei der Volkshochschule Böblingen - Sindelfingen zu beantragen. 6. Haus der Familie Ein Drittel der Kursgebühren des "Haus der Familie e.v. Sindelfingen-Böblingen e.v." wird übernommen. Ein Zuschuss für Besichtigungs- und Studienfahrten wird nicht gewährt. Der Zuschuss ist beim Haus der Familie e.v. Sindelfingen-Böblingen e.v. zu beantragen. 7. Musik- und Kunstschule Böblingen Die Hälfte der Unterrichtsgebühr wird übernommen. Der Antrag ist bei der Musik- und Kunstschule zu stellen. 8. Besuch des Lise-Meitner-Gymnasiums Die Hälfte der jeweiligen Gebühr für das erweiterte und betreuende Angebot am Lise- Meitner-Gymnasium mit Ausnahme des Essenanteiles wird übernommen. Der Zuschuss ist beim Sekretariat des Gymnasiums zu beantragen. 9. Schulkindbetreuung bis einschließlich zum 14. Lebensjahr 50 % der Gebühren ohne Essenanteil und Leistungen Dritter - werden erstattet. Abgerechnet wird rückwirkend für die Monate Februar bis Juli im Juli/August und für September bis Januar im Januar/Februar unter Vorlage einer Bestätigung der Schule / des Trägers aus dem der Name des Kindes, der Zeitraum der Betreuung und der Monatsbeitrag ohne Essensanteil hervorgeht. Der Ferienmonat August wird als Schulkind-Ferienbetreuung gesondert abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls rückwirkend unter Vorlage einer Bestätigung der Schule / des Trägers. 5

6 10. Gebühren/Elternbeiträge für die Betreuung in Böblinger Kindertageseinrichtungen, die in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommen sind 50% der Gebühren/Elternbeiträge (ohne Essenanteil) werden übernommen. 11. Eintritt in das Böblinger Freibad und das Böblinger Hallenbad Erwachsene erhalten an der Kasse beim Erwerb von Einzelkarten eine Ermäßigung von 30%, Kinder erhalten für Einzelkarten eine Ermäßigung von 50%. Auf Saisonkarten wird grundsätzlich eine Ermäßigung von 25% gewährt, ebenso auf gemeinsame Jahreskarten für Frei- und Hallenbad. 12. Böblinger Tafel Laden Der Familienpass berechtigt zum Einkauf im Böblinger Tafel Laden. 13. Städtische Museen und Galerien Familienpassinhaber erhalten freien Eintritt in die städtischen Museen und Galerien. 14. Stadtbibliothek Böblingen Bei Vorlage des Familienpasses wird eine Ermäßigung von 50% auf die Entgelte für das Entleihen der Medien und die erstmalige Anmeldung gewährt; andere Entgelttatbestände bleiben unberührt. Die Ermäßigung wird in der Stadtbibliothek beantragt. 7.b Leistungen und Vergünstigungen aufgrund des Familienpasses B 1. Ferienbetreuung (Freizeiten, Lageraufenthalte und Kinderstadtranderholung / Waldheim) Für mehrtägige Ferienbetreuungsmaßnahmen, die im Böblinger Ferienkalender eingetragen sind, werden 50% des Teilnehmerbeitrags (ohne Fahrtkosten) übernommen. Der Zuschuss wird bei den Trägern beantragt. 2. Freizeitaufenthalte für Menschen mit Behinderung Menschen mit einer Behinderung gemäß 2 SGB IX erhalten für Freizeitaufenthalte von mindestens fünf Tagen, längstens 21 Tagen im Jahr (Kalenderjahr), einen Zuschuss von täglich 5,20. Der Zuschuss ist beim Amt für Soziales, Familie und Senioren mit einem dort erhältlichen Formular zu beantragen. 3. Volkshochschule 6

7 Ein Drittel der Kursgebühren für Erwachsene wird übernommen. Ein Zuschuss für Besichtigungs- und Studienfahrten wird nicht gewährt. Der Zuschuss ist bei der Volkshochschule Böblingen - Sindelfingen zu beantragen. 4. Haus der Familie Ein Drittel der Kursgebühren des "Haus der Familie e.v. Sindelfingen-Böblingen e.v." wird übernommen. Ein Zuschuss für Besichtigungs- und Studienfahrten wird nicht gewährt. Der Zuschuss ist beim Haus der Familie e.v. Sindelfingen-Böblingen e.v. zu beantragen. 5. Musik- und Kunstschule Böblingen Die Hälfte der Unterrichtsgebühr wird übernommen. Die Antragstellung erfolgt bei der Musik- und Kunstschule. 6. Schullandheimaufenthalte Der Zuschuss beträgt 50% der Kosten des Schullandheimaufenthaltes. Der Antrag auf einen Zuschuss wird nach der Bestätigung durch die Schule mit dem dort erhältlichen Formular beim Amt für Soziales, Familie und Senioren eingereicht. Vorausbezahlte Abschlagszahlungen für Teilnehmerbeiträge, die auf Grund von nicht stattgefundenen oder günstigeren Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt wurden, müssen zurückerstattet werden. Gegebenenfalls notwendige Nachzahlungen von Teilnehmerbeiträgen bei nicht ausreichendem Budget werden nach Vorlage der veranstaltenden Schule über die tatsächliche Höhe der angefallenen Kosten zu 50% erstattet. 7. Studienfahrten / außereuropäischer Schüleraustausch Studienfahrten entsprechend der Regelung der Verwaltungsvorschrift über "Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen" vom werden zu 50% bezuschusst. Die Teilnahme an Schüleraustauschmaßnahmen ins außereuropäische Ausland wird ebenfalls mit 50% der Kosten, höchstens jedoch 410,00 je Person bezuschusst. Der Antrag auf einen Zuschuss wird über die Schule mit einem dort erhältlichen Formular beim Amt für Soziales, Familie und Senioren eingereicht. Vorausbezahlte Abschlagszahlungen für Teilnehmerbeiträge, die auf Grund von nicht stattgefundenen oder günstigeren Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt wurden, müssen zurückerstattet werden. Gegebenenfalls notwendige Nachzahlungen von Teilnehmerbeiträgen bei nicht ausreichendem Budget werden nach Vorlage der veranstaltenden Schule über die tatsächliche Höhe der angefallenen Kosten zu 50% erstattet. Der Grenzwert für Studienfahrten bleibt hiervon unberührt. 8. Besuch des Lise-Meitner-Gymnasiums 7

8 Die Hälfte der jeweiligen Gebühr für das erweiterte und betreuende Angebot am Lise- Meitner-Gymnasium mit Ausnahme des Essenanteiles wird übernommen. Der Zuschuss ist beim Sekretariat des Gymnasiums zu beantragen. 9. Schulkindbetreuung bis einschließlich zum 14. Lebensjahr 50 % der Gebühren ohne Essenanteil und Leistungen Dritter - werden erstattet. Abgerechnet wird rückwirkend für die Monate Februar bis Juli im Juli/August und für September bis Januar im Januar/Februar unter Vorlage einer Bestätigung der Schule / des Trägers aus dem der Name des Kindes, der Zeitraum der Betreuung und der Monatsbeitrag ohne Essensanteil hervorgeht. Der Ferienmonat August wird als Schulkind-Ferienbetreuung gesondert abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls rückwirkend unter Vorlage einer Bestätigung der Schule / des Trägers. 10. Gebühren/Elternbeiträge für die Betreuung in Böblinger Kindertageseinrichtungen, die in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommen sind 50% der Gebühren/Elternbeiträge (ohne Essenanteil) werden übernommen. 11. Eintritt in das Böblinger Freibad und das Böblinger Hallenbad Erwachsene erhalten an der Kasse beim Erwerb von Einzelkarten eine Ermäßigung von 30%, Kinder erhalten für Einzelkarten eine Ermäßigung von 50%. Auf Saisonkarten wird grundsätzlich eine Ermäßigung von 25% gewährt, ebenso auf gemeinsame Jahreskarten für Frei- und Hallenbad. 12. Böblinger Tafel-Laden Der Familienpass berechtigt zum Einkauf im Böblinger Tafel Laden. 13. Städtische Museen und Galerien Familienpassinhaber erhalten freien Eintritt in die städtischen Museen und Galerien. 14. Stadtbibliothek Böblingen Bei Vorlage des Familienpasses wird eine Ermäßigung von 50% auf die Entgelte für das Entleihen der Medien und die erstmalige Anmeldung gewährt; andere Entgelttatbestände bleiben unberührt. Die Ermäßigung wird in der Stadtbibliothek beantragt. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom außer Kraft. 8

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