STUDIEREN MIT KIND "Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. BAföG

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1 STUDIEREN MIT KIND "Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung BAföG 15 Abs. 2a BAföG ist eine zentrale Vorschrift für den BAföG Bezug werdender Mütter: "Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange der Auszubildende infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus." Bei Unterbrechung der Ausbildung infolge Schwangerschaft wird die BAföG-Zahlung also im 4. Monat der Unterbrechung eingestellt! Dies sollte man berücksichtigen, wenn man sich ein entsprechendes ärztliches Attest für eine Beurlaubung ausstellen lässt. Dem BAföG-Amt muss die Beurlaubung vom Studium umgehend mitgeteilt werden, da die Zahlungen mit Beginn der Beurlaubung bzw. mit Ablauf des 3. Kalendermonats entfallen. Bereits erhaltene Zahlungen müssen zurückgezahlt werden. Es ist deshalb gut zu überlegen, ob man sich rückwirkend beurlauben lässt. Wichtig: Man muss sich selbstverständlich nicht wegen einer Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung des Kindes beurlauben lassen. Macht man das nicht, kann man diese Gründe (Schwangerschaft, Pflege und Erziehung des Kindes) als Rechtfertigung für eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer (FDH) hinaus anführen. Verlängerungsmöglichkeiten: Nach 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG können zusätzliche Semester über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden. Folgende Zeiten sind als angemessen anerkannt: - für die Schwangerschaft: 1 Semester - bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr - für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester - für das Lebensjahr: 1 Semester Altersgrenze beim BAföG Dem Grundsatz nach erhalten Studierende, die ihre Ausbildung mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr Jahren beginnen, kein BAföG. Eine Ausnahme regelt 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG: Mütter oder Väter, die wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben erhalten auch nach Überschreiten der Altersgrenze BAföG, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben. Erleichterungen bei der BAföG-Rückzahlung Das BAföG wird für die erste Ausbildung bis zur Förderungshöchstdauer(FHD) zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Die Rückzahlung erfolgt gem. 18 Abs. 3 BAföG 5 Jahre nach dem Ende der FHD in mtl. Raten von 105,00 EUR Ausnahme für Alleinstehende oder Eheleute mit Kind: Auf Antrag (wichtig!) erhalten sie bei der Rückzahlung unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Möglichkeiten einer Darlehensermäßigung oder eines Darlehenserlasses. Diese Regelung entfällt mit dem Inkrafttreten des 22. BAföG-Änderungsgesetzes im Herbst 2007 mit einer Übergangszeit von zwei Jahren! Auf besonderen Antrag können Alleinstehende darüber hinaus die Kinderbetreuungskosten gem. 18 a Abs. 1 Satz 6 BAföG geltend machen. ACHTUNG! Ab Herbst 2007 Kinderbetreuungszuschlag für BAföG-Empfänger/innen Das Kabinett verabschiedete am in Berlin das 22. BAföG-Änderungsgesetz. Die Änderungen sollen zum Herbst dieses Jahres wirksam werden. Der Regierungsentwurf des 22. BAföG-Änderungsgesetzes sieht die Einführung eines

2 Kinderbetreuungszuschlages von 113 Euro im Monat vor: Dieser Zuschlag muss nicht zurückgezahlt werden und richtet sich an BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger, die eigene Kinder unter 10 Jahren haben. Im Gegenzug wird mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren auf den so genannten "Kinderteilerlass", verzichtet, der die familiären Zusatzlasten erst Jahre nach der Ausbildung während der Darlehensrückzahlungsphase berücksichtigte. Für Auszubildende verbessern sich auch die Spielräume, um selbst Geld hinzuzuverdienen: Künftig ist für alle Auszubildende gleichermaßen ein Betrag von 400 Euro brutto monatlich anrechnungsfrei, so dass niemand die Kürzung seines BAföG-Anspruchs befürchten muss, wenn er einen so genannten "Minijob" ausübt. Den Regierungsentwurf des 22. BAföG-Änderungsgesetzes finden Sie unter < Bundesstiftung Mutter und Kind Die Verteilung von Geldern aus der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens ist durch ein Bundesgesetz geregelt. Zweck der Stiftung ist es Schwangeren in einer Notlage ergänzende Hilfen zukommen zu lassen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf diese finanzielle Hilfe. Ob Hilfe gewährt wird ist unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richtet sich nur nach der tatsächlichen, persönlichen Situation. Eine Vorsprache ist aber in jedem Fall zu empfehlen. Im Allgemeinen hilft die Mutter-Kind-Stiftung wenn, - der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist und ein Schwangerschaftsattest vorliegt - man sich noch vor der Geburt des Kindes an eine örtliche Beratungsstelle für Schwangere wendet - man sich in einer Notlage befindet (diesbezüglich prüft die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse). Wichtig: Einen Zuschuss der Bundesstiftung Mutter und Kind erhält man nur, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen. Hartz IV: ALG II und Sozialhilfe Die Sozialhilfe und die bisherige Arbeitslosenhilfe wurden mit der Hartz-IV-Gesetzgebung ab dem zusammengefasst. Es wird jetzt nur noch zwischen ALG II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, geregelt in SGB II) und Sozialhilfe (geregelt im SGB XII) unterschieden. ALG II erhalten alle bedürftigen Erwerbsfähigen, Sozialhilfe die bedürftigen nicht Erwerbsfähigen. Erwerbsfähig ist gem. 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 6 Monate lang drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Was aber gilt nun für Studierende? Studierende sind in der Regel erwerbsfähig. Lediglich dann, wenn sie längerfristig, d.h. vorvoraussichtlich für mehr als 6 Monate oder dauerhaft erwerbsunfähig sind. ABER: Studierende haben wegen der Ausschlussregelung des 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und 22 SGB XII grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe!

3 Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen und Leistungen, die nicht unter die Ausschlussklausel fallen! 1. ALG II (Arbeitslosengeld II) Gem. 7 Abs. 5 S. 1 SGB II erhalten Studierende kein ALG II, wenn ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist. In "besonderen" Härtefällen kann jedoch gem. 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit kommt die Annahme eines Härtefalles vor allem in Frage - bei Alleinerziehenden, weil Alleinerziehenden eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich ist, ohne ihr Kind zu vernachlässigen, - wenn das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Kindesbetreuung ruht, - wenn das Studium wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Krankheit länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre, - wenn ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann. 2. Mehrbedarfe des ALG II Bedarf, der in keinem Ursachenzusammenhang mit der Ausbildung steht, also der nicht ausbildungsbedingte Bedarf, steht auch Studierenden zu. Das ist etwa der durch eine Schwangerschaft oder Kindesgeburt bedingte Bedarf, der nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt während des Studiums dient. 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, der Leistungen nach dem SGB II ausschließt, bezieht sich eben nur auf den ausbildungsbedingten Bedarf. Das wäre der den Lebensunterhalt abdeckende Regelsatz und die Unterkunftskosten. Darauf besteht also kein Anspruch. Wohl aber besteht auch für eingeschriebene Studierende, die schwanger sind oder ein Kleinkind allein betreuen ein Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II: a) 21 Abs. 2 SGB II: Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche Dieser Mehrbedarf beträgt 17 % des Regelsatzes, also 59 bei Alleinstehenden und 53 bei Paaren mit gleichem Einkommen. b) 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern und 16 Jahren Dieser Mehrbedarf beträgt 36 % des Regelsatzes, also 124. Bei mehr als 2 Kindern beträgt der Mehrbedarf pro Kind unter 18 Jahren 12 % des Regelsatzes, d.h. 41 pro Kind. Für die Kumulation von Mehrbedarfsituationen gilt das Additionsprinzip für die Zuschläge. Sie dürfen aber gem. 21 Abs. 6 SGB II insgesamt nicht die Höhe des Regelsatzes überschreiten. c) 23 Abs. 3 SGB II: Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung Es besteht ein Anspruch auf einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und auf eine Baby-Erstausstattung (Bekleidung, Kinderbett, Hochstuhl, Kinderwagen) auch für immatrikulierte Studentinnen, wenn deren Einkommen unter dem Regelsatz liegt bzw. diesen nur geringfügig übersteigt. 3. Beurlaubung und ALG II Bezug Studierende können sich wegen Schwangerschaft oder zur Betreuung eines Kleinkindes vom Studium beurlauben lassen. Sobald die Beurlaubung in Kraft getreten ist, besteht kein Anspruch auf BAföG Leistungen mehr, da während eines Urlaubssemesters keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG gegeben ist. Folglich kann ALG II beantragt werden, d.h.

4 Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang, insbesondere auch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Eine Beurlaubung tritt in Kraft mit der Aushändigung der Immatrikulationsbescheinigung. Da ALG II nicht rückwirkend gewährt wird, sondern nur ab Antragstellung, sollte der Antrag auf Beurlaubung frühzeitig gestellt werden, um die Immatrikulationsbescheinigung rechtzeitig zu erhalten. Notfalls sollte man eine vorläufige Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsagentur verlangen, aus der sich der voraussichtliche Beginn der Beurlaubung ergibt. Achtung: Selbstverständlich ist eine Beurlaubung für sich allein gesehen keine ausreichende Tatsache, den Bezug von ALG II zu rechtfertigen. Lediglich der Ausschlussgrund des 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist dadurch beseitigt. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von ALG II gegeben sein: a) Bedürftigkeit, d.h. eine finanzielle Notlage b) Unzumutbarkeit oder fehlende Möglichkeit, den eigenen Unterhalt durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft sicher zu stellen. Eine Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bevor das betreute Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, besteht gem. 10 Abs.1 Ziff. 3 SGB II jedoch nur dann, wenn für das Kind tatsächlich ein Betreuungsplatz vorhanden ist. c) keine vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern oder des Partners Gem. 33 Abs. 2 Zif. 2b SGB II werden Eltern von Kindern über 25 Jahren generell nicht mehr herangezogen, wenn das Kind darauf verzichtet hat, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Solange die Studierende schwanger ist oder ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut (letzteres gilt selbstverständlich auch für männl. Studierende), ist die Heranziehung ihrer Eltern gem. 33 Abs. 2 Zif. 3 SGB IIi.d.R. auch dann ausgeschlossen, wenn die Studierenden jünger als 25 Jahre sind. 4. Sozialgeld Studierende sind von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Die Ausnahmen wurden dargestellt. Nicht ausgeschlossen von den Leistungen des SGB II sind dagegen die Familienangehörigen der Studierenden, soweit sie hilfebedürftig isnd. So können studierende Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. 28 SGB II beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten, nicht erreicht. Einkommen des Kindes ist vor allem: - das Kindergeld, - der Unterhaltsanspruch, - der Kinderzuschlag. Da das Kindergeld des minderjährigen Kindes dem Kind angerechnet wird, vermindert sich der Sozialgeldanspruch des Kindes immer um den Kindergeldanspruch. Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht gegen den nicht verheirateten Vater. Die Kindesmutter ist verpflichtet, den Namen des Kindesvaters anzugeben, wenn sie für das Kind oder sich selbst Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen will. 5. Höhe des Anspruches auf ALG II bzw. Sozialgeld ALG II oder Sozialgeld wird nur gewährt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Es gelten folgende Freibeträge: - für den Antragsteller und den Partner jeweils ein Grundfreibetrag von 200,00 EUR pro Lebensjahr (mind ,00 EUR; höchstens ,00 EUR) - für jedes im Haushalt lebende Kind 4.100,00 EUR - zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Antragstellende, Partner, Kinder) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von je 750,00 EUR und ein Freibetrag für Anlagen zur Altersvorsorge. Dabei sind sog. Riester- Anlageformen ohne Obergrenze anrechungsfrei. Andere Anlagen zur Alterssicherung sind bis zu 200,00 EUR pro Lebensjahr und bis max.

5 13.000,00 EUR anrechnungsfrei, sofern sie erst mit Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden können. Arbeitslosengeld I (ALG I) Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Ein Anspruch auf die Leistung setzt somit eine Einzahlung in diese Versicherung voraus. Studierende haben deshalb meistens keinen Anspruch, weil sie keine Versicherungsbeiträge gezahlt haben; sie sind als Studierende von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen auch befreit. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) kann somit nur in Ausnahmefällen bestehen: 1. Es müssen die Anwartschaftszeiten erfüllt sein. Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig erwerbstätig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende sind ebenfalls entfallen. 2. Es muss eine bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestehen Die Studierenden müssen also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, was bedeutet, dass das Studium hinsichtlich der Belastung hinter der Arbeitnehmertätigkeit zurücktritt. Das setzt den Nachweis voraus, dass neben einem ordnungsgemäßes Studium die Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung überhaupt möglich ist. Dazu reicht die Bereitschaft, im Fall eines Arbeitsangebots das Studium abzubrechen oder anders zu gestalten, nicht aus. Dem Arbeitsmarkt steht weiter nicht zur Verfügung, wer - eine versicherungspflichtige Beschäftigung nur während der Semesterferien ausüben kann, - nicht mehr als 20 Stunden während des Semesters arbeiten kann, - nur abends, nachts oder an Wochenenden arbeiten kann. Wohngeld Wohngeld dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern ist ein staatlicher Zuschuss, der zu der Wohnungsmiete gezahlt wird. Folglich besteht ein Wohngeldanspruch nur, wenn eigenes Einkommen mindestens in Höhe des Regelsatzes des ALG II (Arbeitslosengeld II) oder der Sozialhilfe plus 2/3 der Miete vorhanden ist. 1. Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld? a) Studierende, die einen Anspruch auf BAföG haben oder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern b) Bezieher von ALG II, von Sozialgeld, von Leistungen nach dem SGB VII und von Grundsicherungsleistungen Diese Leistungen beinhalten bereits Leistungen für Unterkunftskosten (Miete und Heizung). 2. Einen Anspruch auf Wohngeld können haben a) Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben, etwa wegen Überschreitung der Altersgrenze, einem Fachrichtungswechsel oder wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer b) Kinder von Studierenden, wenn sie kein Sozialgeld nach dem SGB II beziehen. Für noch nicht geborene Kinder kann bereits während der Schwangerschaft Wohngeld beantragt werden. 3. Eine Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend bewohnt wird. Handelt es sich um einen für die Dauer des Studiums befristeten Aufenthalt und ist die

6 Trennung von der elterlichen Wohnung nur vorübergehender Natur, wird der Wohngeldantragsteller dem Haushalt der Eltern zugerechnet. Dies muss der Studierende widerlegen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen die nur vorübergehende Trennung von der elterlichen Wohnung bei - Schwangeren - Verheirateten - Alleinerziehenden - Studierenden, die bereits seit 10 Jahren in einer eigenen Wohnung leben - ein festes Arbeitsverhältnis mit mehr als 20 Wochenstunden besteht - eine abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließend selbstfinanziertem Lebensunterhalt gegeben ist - eine Rückkehr ins Haus der Eltern unzumutbar ist 4. Antragstellung Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt und nur für den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht rückwirkend. Den Antrag hat der Hauptmieter der Wohnung zu stellen, also z.b. nicht die Kinder, sondern die Eltern für ihre Kinder. Der Antrag ist bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung auf dort vorgehaltenen Anträgen zu stellen in Freiburg am für Wohnungswesen. Fristwahrend kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden. Erziehungsgeld Für nach dem geborenen Kinder gibt es kein Erziehungsgeld mehr. Das Erziehungsgeld ist durch das neue Elterngeld abgelöst worden. Erziehungsgeld ist eine staatliche Leistung zur Unterstützung derjenigen, die hauptsächlich für die Erziehung eines Kindes sorgen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann zwischen 2 Modellen gewählt werden: für 2 Jahre monatlich je 300,- oder (sog. Budget- Angebot) für 1 Jahr monatlich 450,-. Elterngeld Elterngeld steht zur Verfügung für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende und Adoptiv-Eltern. Verwandte dritten Grades können es in Ausnahmefällen beziehen. Auf das Elterngeld haben also alle Eltern Anspruch, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Keinen Anspruch auf Elterngeld hat, wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Die Höhe des Elterngeld beträgt 67 % des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles. Es beträgt höchstens jedoch Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes liegt bei 300 Euro. Nachfolgend wichtige Stichpunkte zum Thema Elterngeld: Anspruchsberechtigte des Elterngeldes Elterngeld ist eine Leistung (Familienleistung) für alle Eltern, die in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes übernehmen und darum nicht voll erwerbstätig sind. Die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ist unbelassen. Höhe des Elterngeldes Das Elterngeldes ist eine dynamische Leistung. Sie knüpft an das Erwerbseinkommen an. Die Leistung beträgt 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens. Mindestens werden jedoch 300,-

7 Euro, höchstens 1800,- Euro (das sind 67 % von maximal 2700 Euro, die berücksichtigungsfähig sind) gezahlt, und zwar für einen Zeitraum, der mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes umfasst. Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich lag, wird die Substitutionsrate von 67 % auf bis zu 100 % heraufgesetzt. Im einzelnen: für je 20 Euro, die das Einkommen unter Euro liegt, steigt die Substitutionsrate um 1 Prozent. Bei einer Teilzeittätigkeit, die 30 Wochenstunden nicht übersteigen darf, erhält die Betreuungsperson 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden hierbei wiederum maximal Euro angerechnet. Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und wenn innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, gibt es zusätzlich zum neuen Elterngeld einen Anspruch auf den sog. Geschwisterbonus. Der Mindestbetrag, den berechtigte Eltern erhalten, beträgt 300 Euro. Dieser wird in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes unabhängig davon, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht gezahlt. Ihn erhalten also auch Hausfrauen und -männer, Studierende oder Kleinstverdiener. Elterngeld und Hartz IV - ALG II Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet. Es kann insoweit also zusätzlich zum ALG II (ALG 2, umgangssprachlich: Hartz IV) bezogen werden. Wie wird das Elterngeld ermittelt? Für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist ohne Einmalzahlungen entscheidend. Das Elterngeld knüpft - das ist eine Unterschied zum bisherigen Erziehungsgeld - an das individuelle Einkommen an, nicht an das Familieneinkommen. Grund ist, Paaren zu erleichtern, auf das höhere Einkommen zu verzichten. Elterngeld und Teilzeitarbeit Auch wenn man einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann man Elterngeld erhalten. Die Teilzeittätigkeit darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Man erhält dann 67 % des entfallenden Teileinkommens. Es gilt auch die weitere allgemeine Begrenzung, dass als Einkommen vor der Geburt höchstens 2700 Euro berücksichtigt werden. Letzteres führt dazu, dass die Obergrenze des Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 % von 2700 Euro). Elterngeld und Mehrkindfamilien Bei Mehrkindfamilien, also in Familien, in denen Geschwisterkinder in kurzer Folge geboren werden, gibt es besondere Regelungen. Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, besteht zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Anspruch auf einen sog. Geschwisterbonus. Bezugsdauer des Elterngeldes Die Bezugsdauer des Elterngeld beträgt grundsätzlich 14 Monate ab der Geburt des Kindes. Studierende Eltern erhalten Elterngeld nur für die Dauer von 12 Monaten (Alleinerziehende 14 Monate)! Wenn zwei Eltern für die Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen, kann ein Elternteil für einen Zeitraum von höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Die anderen zwei Monate "gehören" dem anderen Elternteil des Kindes, falls er seine Erwerbstätigkeit reduziert. Die Partnermonate werden als Bonus behandelt. Der Bezugszeitraum des Elterngelds kann auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Das Leistungsvolumen bleibt jedoch gleich (wie bei einem 12monatigem Bezug). Eine

8 Betreuungsperson somit bis zu 24 Monate ein hälftiges Elterngeld erhalten, eine alleinerziehende Betreuungsperson bis zu 28 hälftige Monatsbeträge. Elterngeld für Alleinerziehende Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens erhalten, bekommen die vollen 14 Monate Elterngeld. Das Kind muss allein bei dem einen Elternteil in der Wohnung leben, dem allein die elterliche Sorge oder zumindest das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts zusteht oder dem durch einstweilige Anordnung vorläufig die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Verhältnis zum Erziehungsgeld, zum ALG II, Wohngeld, Unterhalt, Kinderzuschlag und zur Sozialhilfe Das Elterngeld tritt an die Stelle des Erziehungsgeldes. Beim Mutterschaftsgeld tritt keine Änderung ein. Beim ALG II, der Sozialhilfe, bei Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (das ist der Mindestbetrag) ist es anrechnungsfrei. Elterngeld und Sozialabgaben Das Elterngeld ist sozialabgabenfrei. Es werden also darauf keine Beiträge für die Sozialversicherung erhoben. Privat Versicherte müssen allerdings ihre Beiträge selbst weiter bezahlen. Dies war auch schon zu Zeiten des Erziehungsgeldes so. Wo ist das Elterngeld zu beantragen? Wo das Elterngeld zu beantragen ist bestimmen die einzelnen Regierungen der Länder. Es sind die Stellen, bei denen bisher das Erziehungsgeld beantragt werde musste in Baden- Württemberg also die L-Bank. Unterhalt Grundsätzlich jedes Kind hat einen Unterhaltsanspruch. Eheliche und nicht eheliche Kinder werden gleich behandelt. Die Höhe richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die Regelbeträge werden alle 2 Jahre an den Lebenshaltungsindex angepasst. Die Tabellen nehmen auf das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und auf das Alter des Kindes Rücksicht. Ab dem gelten folgende Regelbeträge: für Kinder von 0 bis 5 Jahren für Kinder von 6 bis 11 Jahren für Kinder von 12 bis 17 Jahren Sind die Kindeseltern getrennt, so besteht die Möglichkeit, sich untereinander über die Höhe des Kindesunterhaltes zu einigen. Man kann eine erfolgte Absprache rechtsverbindlich festhalten; das örtliche Jugendamt leistet hier Hilfestellung. Ist keine gütliche Einigung zwischen den Kindeseltern möglich, kann im vereinfachten Verfahren gem. 645 Abs. 1 ZPO der Unterhalt bis zur Höhe des anderthalbfachen Regelbetrages gerichtlich geltend gemacht werden. Der Antrag im vereinfachten Verfahren ist bei dem örtliche zuständigen Amtsgericht zu stellen, d.h. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Kindes liegt. Im Anschluss an diese Bestimmung durch den Rechtspfleger können die Beteiligten entscheiden, ob sie mit dieser Festsetzung einverstanden sind. Sind sie nicht damit einverstanden, muss die Höhe des Unterhaltes im Klagewege geregelt werden.

9 Unterhalt muss vom dazu verpflichteten Elternteil nur dann geleistet werden, wenn es über ausreichende Einkünfte verfügt. Die Grenze ist der sog. Selbstbehalt. Der Selbstbehalt verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes. Der monatliche Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern: 840, wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist, 730, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist. Übersteigt das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht oder nur geringfügig seinen Selbstbehalt und ist er deshalb nicht in der Lage, den Unterhalt für sein Kind zu zahlen, so kommt die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses beim Jugendamt in Frage. Ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt kann auch dann beantragt werden, wenn aus anderen Gründen zahlungsunwillig ist. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss für max. 6 Jahre, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - es unter 12 Jahre alt ist, - bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und - keinen, zu wenig oder nur unregelmäßigen Unterhalt erhält. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt - für Kinder unter 6 Jahren 127 monatlich - für Kinder unter 12 Jahren 170 monatlich(alte Bundesländer) / 151 (neue Bundesländer) Auf diese Summen werden folgende Geldleistungen angerechnet: - Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, - Waisenbezüge, - anderes Einkommen (nicht jedoch das anteilige hälftige Kindergeld) Ausschlussgründe: Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen wenn - beide Eltern zusammenleben - der alleinerziehende Elternteil (wieder) heiratet - der Alleinerziehende nicht willens ist, bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der unterhaltspflichtige Elternteil nur unter der Voraussetzung das halbe Kindergeld, wenn der monatliche Unterhaltsbetrag ohne die Verrechnung des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes deckt. Das Existenzminimum beträgt 135 % des Unterhaltssatzes nach der Düsseldorfer Tabelle. Wenn der monatliche Unterhalt unter dieser Grenze liegt, wird das Kindergeld dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht oder nicht in voller Höhe angerechnet. Kindergeld Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre leiblichen und adoptierten Kinder. Es besteht auch ein Anspruch auf Kindergeld für Pflege-, Stief- und Enkelkinder, sofern sie ständig im Haushalt der Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern leben. 1. Antrag Kindergeld wird nur auf Antag gezahlt. Der Antrag ist dort zu stellen, wo die Eltern leben, auch wenn das nur der Zweitwohnsitz ist. Der Antrag ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für

10 Arbeit auf dem von dort zur Verfügung gestellten Formblatt zu stellen. Dem Antrag ist eine Geburtsbescheinigung beizufügen. 2. Die Höhe des Kindergeldes: für das 1.,2. und 3. Kind für jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einkommensunabhängig. 3. Volljährige Kinder Kindergeld wird bis ur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Ausbildung ist auch ein Studium. Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag ist seit dem eine neue Sozialleistung und in 6a Bundeskindergeldgesetz geregelt. Er steht im Zusammenhang mit der Hartz IV Gesetzgebung und soll verhindern, dass Eltern allein für den Bedarf ihrer Kinder ALG II (Arbeitslosengeld II) bzw. Sozialgeld beantragen müssen. Der Kinderzuschlag beträgt bis 140 monatlich und wird maximal 36 Monate gezahlt. Er ist einkommensabhängig. Voraussetzung ist auch ein Mindesteinkommen der Eltern, dass sich an den Sätzen des SGB II (Arbeitslosengeld II) orientiert. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der einen Anspruch auf Kindergeld hat und keine Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) bezieht. Mutterschaftsgeld a) von der Krankenkasse Die Anspruchsvoraussetzungen für ein von der Krankenkasse gezahltes Mutterschaftsgeld sind - eine Mitgliedschaft in einer ges. Krankenkasse - die Mitgliedschaft in einer ges. Krankenkasse muss in der Zeit zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Entbindung mindestens 12 Wochen bestanden haben - ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu Beginn der 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einsetzenden Mutterschutzfrist oder dass dieses Arbeitsverhältnis zulässig gekündigt wurde Auch Teilzeitarbeitsverhältnisse, nur vorübergehend ausgeübte Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse in geringfügiger Beschäftigung sind Arbeitsverhältnisse. Das Mutterschaftsgeld errechnet sich auf Basis des Nettolohns der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Es beträgt jedoch höchstens 13 pro Kalendertag. Wird dieser so errechnete Betrag vom Nettogehalt überschritten, so muss der Arbeitgeber gem. 14 MuSchG während der Mutterschutzfrist die Differenz zahlen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Mutterschaftsgeld wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen. Es ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin dem Antrag beizufügen (der nicht früher als 7 Wochen vor dem diesem Termin ausgestellt worden sein darf), ebenso die Anschrift des Arbeitgebers, da die Krankenkasse dort das durchschnittliche Nettoeinkommen erfragt.

11 Anrechnung auf das Erziehungsgeld. Gem. 7 BErzGG wird das nach der Geburt gewährte Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld der Mutter angerechnet. Die Anrechnung lässt sich nur vermeiden, wenn der Vater des Kindes das Erziehungsgeld erhält. b) vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld wird vom Bundesversicherungsamt (Anschrift: Bundesversicherungsamt - Mutterschutzgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn) gezahlt, wenn bei Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt) folgender Sachverhalt gegeben ist: - keine eigene Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse; das ist der Fall bei einer Mitversicherung als Familienangehöriger oder bei einer privaten Krankenversicherung - ein bestehendes oder zulässig gekündigtes Arbeitsverhältnis, - zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung muss mindestens 12 Wochen lang gearbeitet worden sein oder eine Krankenversicherungspflicht bestanden haben Dem Antrag ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizufügen, die nicht früher als 7 Wochen vor diesem Termin ausgestellt sein darf. Sie muss vor dem tatsächlichen Entbindungstag dem Bundesversicherungsamt vorliegen. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes vom Bundesversicherungsamtes unterscheidet sich von der des von der Krankenkasse gezahlten! Es werden max. 13 pro Kalendertag gezahlt, jedoch insgesamt maximal 210! Den Differenzbetrag von 13 pro Kalendertag und dem tatsächlichen Nettolohn muss der Arbeitgeber zahlen. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird nicht auf das Erziehungsgeld der Mutter angerechnet. Also: Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, nicht bei selbständige Tätigkeit. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist Höher als das des Bundesversicherungsamtes, setzt aber eine eigene (studentische) Mitgliedschaft bei der Krankenkasse voraus.

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