Am 24. Januar 2008 lief die

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1 34_39_1.Wissenschaft_ :15 Uhr Seite 34 Neuer Strafprozess: Die Rechte der Esther Wyss Sisti, Rechtsanwältin, Basel Die Eidgenössische Strafprozessordnung wird spezielle Verfahrensrechte und Schutzbestimmungen für Opfer enthalten. Sie können als Privatkläger auftreten und erhalten Parteistellung. Offen ist, wie grosszügig die Praxis bei der unentgeltlichen Verbeiständung und den Kosten- und Entschädigungsregelungen wird. Am 24. Januar 2008 lief die Referendumsfrist für die Eidgenössische Strafprozessordnung (E-StPO) 1 ungenutzt ab. Aller Voraussicht nach wird sie am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die unterschiedliche Stellung der Geschädigten und damit auch der Opfer gemäss den heutigen kantonalen Strafprozessrechten wird durch das Modell der Privatklägerschaft abgelöst. Dieses Modell ist grundsätzlich zu begrüssen. Menschen, die als Opfer von Gewalt an einem Strafverfahren beteiligt sind, können sich aktiv am Verfahren beteiligen und auch vermehrt Einfluss auf den Gang des Strafverfahrens nehmen. Mit der Konstituierung als Privatklägerschaft erlangt das Opfer Parteistellung. Seit Schaffung des Opferhilfegesetzes im Jahr 1991 wird anerkannt, dass Opfern von Gewaltverbrechen besondere Rechte und finanzielle Unterstützung zukommen sollen. Schutzbestimmungen sollen eine sekundäre Traumatisierung im Rahmen des Strafverfahrens verhindern. Spezielle Verfahrensrechte sollen dem Informationsbedürfnis und der Bedeutung der konsequenten Ahndung von Gewaltverbrechen Rechnung tragen. Diese speziellen Verfahrensrechte und die Schutzbestimmungen zu Gunsten der Opfer, die bis anhin im Opferhilfegesetz geregelt sind, werden in die E-StPO integriert. Die speziellen Verfahrensrechte kommen jedoch nur denjenigen Opfern zu, die sich als Privatklägerschaft konstituieren. Somit haben Opfer, die sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren, in einigen Bereichen, vor allem bei den Verfahrensrechten, weniger Interventionsmöglichkeiten als bei der aktuellen Rechtslage. Sie sind als Zeuginnen oder Zeugen am Verfahren beteiligt, ohne die Möglichkeit auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nehmen zu können und ohne ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend machen zu können. In dieser Hinsicht schränkt die E-StPO die Rechte der Opfer von Gewaltverbrechen ein, was bedauerlich und sachlich ungerechtfertigt ist. 1 Bedingungen für Privatkläger Opfer, die aktiv am Strafverfahren teilnehmen wollen, müssen sich durch Abgabe einer Erklärung bei den Strafverfolgungsbehörden als Privatklägerschaft konstituieren. 2 Das Opfer muss sich dazu äussern, ob eine Konstituierung im Straf- und/oder im Zivilpunkt erfolgt. Konstituierung im Strafpunkt bedeutet, dass die Bestrafung der beschuldigten Person und die Ausübung der Parteirechte verlangt werden. Da die Bestätigung der Verbindlichkeit des materiellen Strafrechts für das Opfer grosse Bedeutung hat, besteht auch ein Interesse, aktiv an der im Verfahren erarbeiteten Wahrheits- und Entscheidfindung zu partizipieren. Mit der Konstituierung im Strafpunkt kann bereits in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens genommen werden. Zudem ist der Entscheid im Strafpunkt Grundlage für die Zusprechung von Zivilforderungen und damit die Basis für die Entscheidung über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Die Konstituierung im Zivilpunkt bedeutet, dass Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht werden. Dies sind in der Regel Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Zu den aus der Straftat hergeleiteten zivilrechtlichen Ansprüchen zählt aber auch die Persönlichkeitsschutzklage gemäss Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Zivilklage wird im Zeitpunkt der Konstituierung als Privatklägerschaft rechtshängig plädoyer 1/08

2 34_39_1.Wissenschaft_ :15 Uhr Seite 35 hte der Opfer Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderung kann auch nach Abschluss des Vorverfahrens erfolgen, spätestens jedoch im Parteivortrag. 4 Entsprechende Beweisanträge müssen aber vor Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden. Gemäss Art. 118 Abs. 3 E-StPO muss die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, das heisst während dem polizeilichen Ermittlungsverfahren oder der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, abgegeben werden. Das Vorverfahren ist abgeschlossen mit der Einstellung des Verfahrens, der Anklageerhebung oder dem Erlass eines Strafbefehls. Dieser Zeitpunkt für eine Entscheidung über die Form der Teilnahme am Strafverfahren muss besonders beachtet werden, da er, im Gegensatz zur heutigen Rechtslage in den meisten Kantonen, sehr früh ist. Die Erfahrung zeigt, dass Opfer von Gewaltverbrechen oft erst nach Abschluss des Vorverfahrens, vor allem nach Vorliegen der Anklageschrift entscheiden, ob sie zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen wollen. Dies wird mit dem Inkrafttreten der E-StPO nicht mehr möglich sein. Nach Abschluss des Vorverfahrens ist eine Konstituierung unmöglich und damit entfällt auch eine nachträgliche adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen. Der Zeitpunkt für eine Konstituierung im Zivilpunkt bis zum Abschluss des Vorverfahrens kommt somit für einige Opfer zu früh. Es empfiehlt sich deshalb eine vorsorgliche Konstituierung gleich zu Beginn des Verfahrens, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Zu beachten ist auch, dass nur das Opfer, das sich als Privatklägerin konstituiert hat, berechtigt ist, einen Einstellungsbeschluss anzufechten und Rechtsmittel einzulegen. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden und muss sich dazu äussern, ob die 1 Veröffentlicht im Bundesblatt Siehe ch/d/ff/ 2007/6977.pdf (besucht am 25. Januar 2008). 2 Art. 118 E-StPO 3 Art. 122 Abs. 3 E-StPO 4 Art. 123 Abs. 2 E-StPO 5 Art. 118 Abs. 2 E-StPO 6 Art. 120 E-StPO Konstituierung im Strafpunkt oder im Zivilpunkt erfolgt oder in beiden Bereichen. Sind mehrere Personen beschuldigt, so ist eine Konstituierung auch nur gegenüber einzelnen Beschuldigten möglich. Gemäss Art. 118 Abs. 4 E-StPO sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, geschädigte Personen zu informieren. Damit sind die Behörden auch verpflichtet nebst der allgemeinen Information über die Rechte der Opfer, diese gleich zu Beginn des Verfahrens über die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft und deren Konsequenzen umfassend zu informieren. Es kann dabei nicht genügen, ein Formular abzugeben ohne die Konsequenzen zu erklären. Es muss zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erklärung zur Konstituierung als Privatklägerschaft in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens abgeben zu können. Dabei wird angeregt, dass in diesem Fall das Opfer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des bevorstehenden Abschlusses des Vorverfahrens gemäss Art. 318 E- StPO nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Konstituierung als Privatklägerschaft nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich ist. Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. 5 Diese Gleichstellung des Strafantrages mit der Konstituierung als Privatklägerschaft überzeugt aus Opfersicht nicht. Manche Opfer, die Strafantrag stellen, wollen lediglich, dass sich der Staat um die Strafverfolgung kümmert, ohne selber Position hinsichtlich Schuld und/oder Zivilansprüchen ergreifen zu müssen. Die Rechtsnachfolge ist in Art. 121 E-StPO geregelt. Ein Rückzug ist jederzeit möglich. Er ist jedoch endgültig. 6 Es ist davon auszugehen, dass Fälle von Irrtum und Willensmängeln vorbehalten bleiben. Wird die Zivilklage vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgeplädoyer 1/08 35

3 34_39_1.Wissenschaft_ :15 Uhr Seite zogen, kann sie auf dem Zivilweg erneut geltend gemacht werden. 7 Kosten können der Privatklägerschaft nur dann auferlegt werden, wenn bereits vor dem Rückzug Beweiserhebungen speziell für die Begründung der Zivilklage vorgenommen wurden. 8 Ein besonderes Augenmerk gilt es auf die Übergangsbestimmungen zu werfen. Gemäss Art. 448 E-StPO werden die neuen Bestimmungen auf alle Verfahren angewendet, die beim Inkrafttreten des Gesetzes hängig sind. Bisheriges Recht gelangt nur zur Anwendung, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet ist. 9 Ist also im Zeitpunkt des Inkrafttretens der E-StPO das Vorverfahren bereits abgeschlossen, die Hauptverhandlung aber noch nicht eröffnet und hat sich ein Opfer in diesem Zeitpunkt noch nicht als Privatklägerschaft konstituiert, so droht sie ihrer Rechte als Zivilklägerin verlustig zu gehen. Die Untersuchungsbehörden müssen demnach, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) vom 4. Oktober 1991 respektive Art. 37 Abs. 2 des OHG vom 27. März 2007 (die Totalrevision des OHG vom 27. März 2007 tritt voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft), Opfer vor Abschluss des Vorverfahrens nach bisherigem Recht diesbezüglich informieren, ansonsten aus dieser Unterlassung ein Anspruch auf nachträgliche Konstituierung gegeben sein muss. 2 Dank Parteistellung mehr Rechte Mit der Konstituierung als Privatklägerschaft wird das Opfer Partei im Verfahren. 10 Der daraus resultierende Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 E-StPO beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht, das grundsätzlich nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise auch der Privatklägerschaft zu gewähren ist. 11 Eine Einschränkung dieses Anspruchs ist nur im Falle des Rechtsmissbrauchs, bei Gefährdung der Sicherheit oder zur Wahrung von Geheiminteressen möglich. 12 Das Akteneinsichtsrecht darf nicht eingeschränkt werden, wegen «Gefährdung des Verfahrensinteresses». 13 Mit diesem Argument wird in der aktuellen Rechtslage das Akteneinsichtsrecht von Geschädigten und Opfern leider nur allzu oft eingeschränkt. Anders als in einigen kantonalen Strafprozessordnungen steht der Privatklägerschaft mit der neuen Gesetzgebung auch ein umfassendes Teilnahmerecht zu und damit die Möglichkeit, schon im Vorverfahren Ergänzungsfragen zu stellen. 14 Das Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und die Möglichkeit, Ergänzungsfragen oder Beweisanträge zu stellen, bietet die Möglichkeit, die Perspektive der Opfer vermehrt ins Verfahren einzubringen. Die Privatklägerschaft ist Partei im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren. 15 Es werden ihr Mitwirkungs- und Antragsrechte verschafft. Sie ist berechtigt zur Antragsstellung im Schuld- und Zivilpunkt, nicht jedoch im Sanktionenpunkt. 16 Die Privatklägerschaft hat das Recht auf Bezug einer Rechtsbeistandschaft. 17 Im Rahmen des Hauptverfahrens steht ihr das Recht auf den Parteivortrag zu. 18 Die strafprozessualen Verfahrensrechte der Opfer gemäss Art. 8 OHG vom 4. Oktober 1991 respektive Art. 37 OHG vom 27. März 2007 stehen, wie bereits erwähnt, einem Opfer nur noch dann zu, wenn es sich auch als Privatklägerschaft konstitutiert hat. Es betrifft dies unter anderem die Möglichkeit der Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses 19 und die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen. 20 Die Beurteilung der Zivilforderungen 21 ist im Grundsatz gleich geregelt wie in Art. 9 OHG vom 4. Oktober 1991 respektive Art. 38 OHG vom 27. März Im Strafbefehlsverfahren besteht jedoch kein Anspruch auf Beurteilung von Zivilforderungen. Werden diese nicht anerkannt, erfolgt gemäss Art. 353 Abs. 2 E- StPO ein Verweis auf den Zivilweg. Die Privatklägerschaft ist berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen und zwar sowohl im Schuld- als auch im Zivilpunkt, nicht aber hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion. 22 Keine Parteirechte kommen der Privatklägerschaft bei den Zwangsmassnahmen zu. Dies soll Opfer und deren Rechtsvertretungen jedoch nicht davon abhalten, Eingaben zur Situation des Opfers einzureichen, wenn der Schutz des Opfers spezielle Berücksichtigung verlangt. Auch in der eidgenössischen Strafprozessordnung fehlen griffige Instrumente zum Schutz der Opfer vor erneuter Gewalt, Nachstellung oder Belästigung durch die beschuldigte Person. Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 E-StPO wie die Anordnung von Kontakt- und Betretungsverboten können angeordnet werden, allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Zwangsmassnahmen. Das Schutzbedürfnis für Opfer ist aber oft auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht erfüllt sind. Ob Art. 152 Abs. 1 E- StPO, der den Schutz der Persönlichkeit des Opfers gewährleistet, als Grundlage für den Erlass von Schutzmassnahmen dienen kann, ist fraglich. Vielmehr wird das Opfer gestützt auf Art. 28 c ZGB beim Zivilgericht eine vorsorgliche Schutzverfügung beantragen müssen. In diversen Kantonen besteht diesbezüglich bereits eine gute Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsbehörden und Zivilgerichten. Da nach Erhalt der vorsorglichen Verfügung spätestens innert 30 Tagen ein plädoyer 1/08

4 34_39_1.Wissenschaft_ :15 Uhr Seite 37 STRAFPROZESSORDNUNG Hauptverfahren vor Zivilgericht geführt werden muss, bleibt dem Opfer während hängigem Strafverfahren der zusätzliche Gang vor Zivilgericht wohl nicht erspart. Diese unbefriedigende Situation könnte dadurch entschärft werden, dass das Hauptverfahren vor Zivilgericht sistiert wird und an das Strafgericht abgetreten wird. Die Persönlichkeitsschutzklage könnte dann adhäsionsweise im Strafverfahren beurteilt werden. Eine spezielle Regelung erfährt die Privatklägerschaft im Rahmen des abgekürzten Verfahrens. Demnach muss sie eine allfällige Ablehnung der Anklageschrift ausdrücklich erklären, ansonsten ihr Einverständnis angenommen wird. 23 Allgemein gilt es bei dieser Form des Verfahrens, die kurzen Fristen zu beachten. Die Aussagen der Geschädigten und der Opfer sind in den meisten Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Sofern sich diese Personen als Privatklägerschaft konstituiert haben, sind sie Partei im Strafverfahren und können demnach nicht gleichzeitig Zeugin oder Zeuge sein. Diesem Umstand trägt die Eidgenössische Strafprozessordnung dadurch Rechnung, dass die Privatklägerschaft als Auskunftsperson befragt wird. 24 Sie ist zur Aussage verpflichtet 25 und untersteht den Strafbestimmungen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung. Die Auskunftspersonen sind gemäss Art. 181 Abs. 2 E-StPO speziell darauf hinzuweisen. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Zeuginnen und Zeugen, besonders die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht 26, sinngemäss anwendbar. Da eine Befragung für viele Opfer, vor allem auch für Kinder, die von Gewalt betroffen sind, eine grosse psychische Belastung darstellt, sind sie bei jeder Befragung über die möglichen Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten 27 und die speziellen Massnahmen zum Schutze von Opfern 28 zu informieren. 3 Spezielle Opferschutzbestimmungen 7 Art. 122 Abs. 4 E-StPO 8 Art. 427 E-StPO 9 Art. 450 E-StPO 10 Art. 104 E-StPO 11 Art. 101 Abs. 1 E-StPO 12 Art. 108 E-StPO 13 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember Veröffentlicht im Bundesblatt , S Siehe www. admin.ch/ch/d/ff/2006/1085.pdf (besucht am 25. Januar 2008). 14 Art. 147 E-StPO 15 Art. 104 E-StPO 16 Art. 107 und Art. 346 Abs. 2 E-StPO, sowie Botschaft, S Art. 127 E-StPO 18 Art. 346 E-StPO 19 Art. 321 und Art. 322 E-StPO 20 Art E-StPO 21 Art. 126 E-StPO 22 Art. 382 Abs. 2 E-StPO 23 Art. 360 Abs. 3 E-StPO 24 Art E-StPO 25 Art. 180 Abs. 2 E-StPO 26 Art E-StPO 27 Art E-StPO 28 Art E-StPO 29 Art. 152 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 2 E-StPO Mit Inkrafttreten der E-StPO werden die speziellen Schutz- und Verfahrensbestimmungen der Art. 5 10d des OHG vom 4. Oktober 1991 respektive der Art des OHG vom 27. März 2007 aufgehoben und in die E-StPO integriert. Die Bestimmungen des OHG über die Leistungen der Beratungsstellen und die Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton sind weiterhin im OHG geregelt. Da die besonderen Rechte, die nicht allen Geschädigten, sondern speziell den Opfern zustehen, in der E-StPO leider nicht alle in einem einheitlichen Abschnitt geregelt werden und die Zusammenfassung dieser Rechte in Art. 117 E-StPO nicht vollständig und abschliessend ist, ist es umso wichtiger, dass die Strafverfolgungsbehörden ihrer Informationspflicht gemäss Art. 305 und Art. 330 Abs. 3 E-StPO nachkommen. Art. 116 E-StPO übernimmt die Definition des Begriffs «Opfer» und der «Angehörigen des Opfers» gemäss OHG. Nebst Eltern und Kindern gelten auch Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft als Angehörige im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht mehr ausdrücklich erwähnt sind. Die Bestimmungen zum Schutz der Opfer im Strafverfahren, werden im Wesentlichen übernommen, so unter anderem das Recht auf Ausschluss einer Gegenüberstellung 29, das Aussageverweigerungsrecht in Bezug auf Fragen zur Intimsphäre, das jedoch nur Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität zusteht 30, das Recht auf Beplädoyer 1/08 37

5 34_39_1.Wissenschaft_ :15 Uhr Seite gleitung durch eine oder mehrere Vertrauenspersonen. 31 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie bei allen Strafbehörden von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden. 32 Dieses Recht gilt auch bei der Wahl der Person, die für die Übersetzung der Befragung beigezogen wird. 33 Hat ein Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen, so muss ihm auf Antrag des Opfers wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts angehören. 34 Die Behörden bleiben auch nach wie vor verpflichtet, eine Begegnung zwischen dem Opfer und der beschuldigten Person zu vermeiden. 35 Die Persönlichkeit der Opfer ist zu schützen. 36 Es kann in dieser Hinsicht auf die bisherige Lehre und Praxis verwiesen werden. Künftig kann das Opfer bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität nicht mehr selbst bestimmen, dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wird. Es liegt in der Kompetenz der Verfahrensleitung darüber zu entscheiden. 37 Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität die Öffentlichkeit auch in Zukunft von den Verhandlungen ausgeschlossen wird. Das allgemeine Recht auf Information 38 erfährt Erweiterungen und verpflichtet die Behörden unter anderem neu zur Information über Haft, Flucht und Entlassung 39 und zur Zustellung der Anklageschrift 40. Diese ausdrückliche Regelung im Gesetz ist zu begrüssen, kommt sie doch einem wichtigen Anliegen der Opfer entgegen. Nebst diesen speziellen Bestimmungen zum Schutze von Opfern, muss auch auf die allgemeinen Schutzbestimmungen des Art. 149 E-StPO und auf die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 150 E-StPO verwiesen werden. 4 Kinder und Jugendliche als Privatkläger Die speziellen Schutzrechte für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalttaten wurden, die bis anhin in den Art. 10a d OHG vom 4. Oktober 1991 respektive in den Art OHG vom 27. März 2007 geregelt sind, werden auch in die E- StPOübernommen. 41 Diese Bestimmungen gelangen neu immer dann zur Anwendung, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Einvernahme weniger als 18 Jahre alt ist. Das Kind oder der Jugendliche darf in der Regel nicht mehr als zweimal befragt werden. Die Befragungen werden mit Bild und Ton aufgenommen und müssen im Beisein von Spezialistinnen oder Spezialisten erfolgen. Gegenüberstellungen dürfen nur ausnahmsweise angeordnet werden. Es kann somit auf die bisherige Praxis und Lehre verwiesen werden. Die Konstituierung als Privatklägerschaft setzt Handlungsfähigkeit voraus. Für Kinder und Jugendliche, die nicht urteilsfähig sind, haben die Eltern oder deren gesetzliche Vertretung zu handeln. Ist eine unmündige Person urteilsfähig, kann sie diejenigen Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind 42, so namentlich Genugtuungsansprüche stellen. Die Vertretung von Kindern und Jugendlichen durch deren Eltern wird dann zum Problem, wenn sie Opfer von häuslicher Gewalt wurden oder aus anderen Gründen ein Interessenkonflikt zwischen ihnen und ihrer gesetzlichen Vertretung besteht. In diesem Fall wird das Vertretungsrecht der Eltern beschränkt und kann von ihnen nicht ausgeübt werden, was die Einsetzung einer eigenständigen Vertretung des Opfers im Strafverfahren bedingt. Leider fehlt in der E-StPO eine ausdrückliche Regelung der eigenständigen Vertretung von unmündigen Opfern. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch, gestützt auf Art. 75 Abs. 2 und 3 E-StPO verpflichtet, die zuständige Vormundschaftsbehörde über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide zu informieren, wenn dies zum Schutz von geschädigten Personen erforderlich ist. Stellen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten gegen Unmündige fest, dass Massnahmen zum Schutz der Unmündigen erforderlich sind, ist die Vormundschaftsbehörde unverzüglich zu informieren. Sie hat die notwendigen Kindesschutzmasnahmen zu treffen. Im Falle eines Interessenkonflikts oder wenn die Eltern aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, ist demnach eine Prozessbeistandschaft gemäss Art. 306 in Verbindung mit Art. 392 Abs. 2 ZGB respektive Art. 306 Abs. 2 und 3 E- ZGB zu errichten. Damit wird eine unabhängige Vertretung im Interesse des betroffenen Kindes gewährleistet. 5 Kosten und Entschädigung Mit dem Modell der Privatklägerschaft erhält das Opfer ausgedehnte Verfahrensrechte, geht jedoch auch ein erhebliches Kostenrisiko ein. Die E-StPO sieht die Möglichkeit vor, der Privatklägerschaft Verfahrenskosten und Entschädigungszahlungen an die obsiegende beschuldigte Person zu auferlegen. Gemäss Art. 427 E-StPO können der Privatklägerschaft Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Zivilklage verursacht worden sind, auch dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird, bei Rückzug der Zivilklage vor der Hauptverhandlung oder bei Abweisung der Zivilklage. Selbst wenn die Klage auf den Zivilweg verwiesen wird, ist die Auferlegung von Kosten möglich. Im Rechtsmittelverplädoyer 1/08

6 34_39_1.Wissenschaft_ :15 Uhr Seite 39 STRAFPROZESSORDNUNG fahren tragen die Parteien und damit auch die Privatklägerschaft, die Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. 43 Nebst Tragung von Verfahrenskosten kann die Privatklägerschaft auch verpflichtet werden, eine Entschädigung an die obsiegende beschuldigte Person zu bezahlen. 44 Auch in diesem Falle kann eine Entschädigung nur für allfällige Aufwendungen, die durch Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, zugesprochen werden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Kostenfolgen gegenüber Opfern nur sehr zurückhaltend angewendet werden, zumal Anträge der Privatklägerschaft auch Anträge zum Zivilpunkt, die gutgeheissen werden, durch deren Gutheissung in behördliche Verfahrenshandlungen umgewandelt werden. Kosten und Entschädigungen sollten dem Opfer nur bei Mutwilligkeit auferlegt werden. In der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung wird denn auch festgehalten, dass Zurückhaltung bei der Auferlegung von Kosten gegenüber Opfern angezeigt sein kann. 45 Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die beschuldigte Person. 46 Da die Privatklägerschaft Partei im Verfahren ist, hat sie auch das Recht eine Rechtsvertretung beizuziehen. Ist sie unvermögend und ist die Zivilklage nicht aussichtslos, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 47 Demnach ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur dann möglich, wenn die Privatklägerschaft Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht. Dies schliesst aber Bemühungen im Strafpunkt nicht aus. 48 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn sich das Opfer lediglich im Strafpunkt konstituiert. Dies gilt es bei der Entscheidung über die Konstituierung zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskosten und die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, wobei einem Opfer, gestützt auf Art. 125 Abs. 1 E-StPO, ohnehin keine Sicherheitsleistungen auferlegt werden können. Ist es zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig, wird ihr eine Rechtsbeiständin bestellt. 49 Diese Formulierung übernimmt die bisherige Praxis des Bundesgerichtes zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft. 6 Auswirkungen auf die Praxis unklar Der Überblick über die Bestimmungen der Privatklägerschaft und die Rechtsstellung der Opfer im Strafverfahren zeigt, dass trotz Mängel und Kritikpunkten die Einräumung der Parteistellung für Opfer, die sich als Privatklägerschaft konstituieren, positiv zu werten ist. Welche Auswirkungen die neue Gesetzgebung ganz konkret auf die Situation der Opfer hat, wird sich erst in der Praxis weisen. Aus Opfersicht gilt es bei Auslegung und Anwendung der E-StPO folgende Anliegen zu beachten: Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen Respekt und Würdigung der Persönlichkeit des Opfers Vermeidung einer sekundären Traumatisierung des Opfers Rücksichtnahme auf den Prozess der Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses Damit Opfer ihre Rechte als Privatkläger oder Privatklägerin auch tatsächlich wahrnehmen können, muss zudem bei der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und bei der Kosten- und Entschädigungsregelung dafür Sorge getragen werden, dass nicht finanzielle Aspekte dieses Modell zum toten Buchstaben für finanziell schwächer Gestellte werden lassen. 30 Art. 169 Abs. 4 E-StPO 31 Art. 152 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 2 E-StPO 32 Art. 153 Abs. 1 E-StPO 33 Art. 68 Abs. 4 E-StPO 34 Art. 335 Abs. 4 E-StPO 35 Art. 152 Abs. 3 E-StPO 36 Art. 70 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 4 sowie Art.152 Abs. 1 E-StPO 37 Art. 70 Abs. 1 lit. a E-StPO 38 Art. 305 und Art. 330 Abs. 3 E-StPO 39 Art. 214 Abs. 4 E-StPO 40 Art. 327 E-StPO 41 Art. 154 und Art. 319 Abs. 2 E-StPO 42 Art. 106 Abs. 3 E-StPO 43 Art. 428 E-StPO 44 Art. 432 E-StPO 45 Botschaft, S Art. 433 E-StPO 47 Art E-StPO 48 Botschaft, S Art. 136 Abs. 2 lit. c E-StPO plädoyer 1/08 39

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