Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten

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1 Betriebsratsgrundschulung als Kleingruppenseminar Betriebsratsschulungen in kleinen, gemischten Gruppen von in der Regel 4-6 Teilnehmern bieten die Möglichkeit, den Inhalt von Grundschulungen in drei Tagen zu absolvieren, für den große, gemischte Gruppen fünf Tage benötigen. Dennoch haben alle Beteiligten die Möglichkeit, ihre Fragen zu stellen und ihre aktuellen Probleme zu diskutieren. Da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Betrieben der Medienbranche kommen, besteht auch ein deutlich stärkerer Bezug der Schulungsthemen zur eigenen Arbeit, als in großen, branchenübergreifend gemischten Gruppen. Grundschulung für neugewählte Betriebsratsmitglieder aus Betrieben der Medien, Kunst und Kultur Das Seminar gehört zur Reihe der erforderlichen Grundschulungen für Betriebsräte. Für den Erwerb dieser Grundkenntnisse bedarf es keines konkreten betrieblichen Anlasses. Im Anhang befindet sich eine Erläuterung zur Rechtsgrundlage für Betriebsratsschulungen und für die erforderliche Beschlussfassung des Betriebsrats. Veranstalter:, Spessartstraße 4, Berlin Termin: bis (Mittwoch bis Freitag), (Geschäftsräume Erdgeschoss), Spessartstraße 4, Berlin Der Veranstaltungsort liegt verkehrsgünstig in Berlin-Wilmersdorf. In der Nähe befinden sich die U-Bahnhöfe Rüdesheimer Platz, Heidelberger Platz und Bundesplatz sowie die S-Bahnhöfe Heidelberger Platz und Bundesplatz am S-Bahnring. Die Bahnhöfe sind zu Fuß in jeweils 6-10 Minuten zu erreichen. Nur 2-3 Minuten entfernt ist die Haltestelle Hanauer Straße des Bus 101. Von Norden kommend verlässt man die Stadtautobahn an der Ausfahrt Detmolder Straße, von Osten bzw. Süden kommend an der Ausfahrt Wexstraße. In der Spessartstraße sind tagsüber ausreichend Parkplätze zu finden. Teilnehmerzahl: voraussichtlich 4-6 Teilnehmer Seminarzeiten: Seminarbeginn: jeweils Uhr Seminarende: jeweils Uhr Teilnehmerpauschale: 600,00 Euro netto (zuzüglich Umsatzsteuer von z.z. 19%) je Teilnehmer oder Teilnehmerin Anmeldungschluss am: Bis zu diesem Termin muss eine ausreichende Mindestzahl von Anmeldungen vorliegen, da sonst das Seminar storniert werden müssen. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl können spätere Anmeldungen nur berücksichtigt werden, wenn noch Plätze frei sein sollten. Sollte die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der geplanten Seminare deutlich überschreiten, werden wir versuchen, zusätzliche Termine anzubieten. Anmeldung bei: ; Fax: / , K.M.Scheriau@t-online.de Kostenübernahmebestätigung des Arbeitgebers: Der Anmeldung ist die Kostenübernahmebestätigung des Arbeitgebers beizufügen. Die Kostenübernahmebestätigung des Arbeitgebers ist zwingender Bestandteil der verbindlichen Seminaranmeldung. Die Kostenübernahmebestätigung muss die korrekte Bezeichnung des Arbeitgebers, den Ort, das Datum, die persönliche Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters sowie den Stempel des Arbeitgebers enthalten. Soziale Angelegenheiten: Ausschreibung, Themenplan, Anmeldeformular, Kostenübernahmebestätigung Seite 1 von 5

2 Grundschulung: Soziale Angelegenheiten Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten Referent: Teilnehmerzahl: Dauer: Themenplan: voraussichtlich 4-6 Personen 3 Tage, Berlin Handlungsfelder dermitbestimmung in sozialen Angelegenheiten im BetrVG Ebenen der Beteiligungsrechte Informations- und Beratungsrecht Zustimmungsrecht Mitbestimmungsrecht Grenzen der Mitbestimmungsmöglichkeiten durch Gesetzesvorbehalt Tarifvorbehalt Individualrechte der Arbeitnehmer Tendenzschutz Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats: Initiativrecht des Betriebsrats Verhandlung Abschluss einer Betriebsvereinbarung Praktische Beispiele für die Anwendung des Mitbestimmungsrechts Auskunftspersonen und Sachverständige Scheitern der Verhandlungen: Anrufung der Einigungsstelle Einsetzung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht Das Einigungsstellenverfahren Der Spruch der Einigungsstelle Kündigung einer Betriebsvereinbarung: Kündigungsmöglichkeiten Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung Soziale Angelegenheiten: Ausschreibung, Themenplan, Anmeldeformular, Kostenübernahmebestätigung Seite 2 von 5

3 Anmeldeformular Bitte per Fax an: oder einsenden an: Anmeldung zum Seminar Fax: / Beratung Bildung Verlag Spessartstraße Berlin vom: bis (Mittwoch bis Freitag) Seminarort: (Erdgeschoss) Spessartstraße Berlin Name und Adresse des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds für die persönliche Benachrichtigung der Teilnehmenden: Nachname Vorname Telefon ... Rechnungsadresse des Arbeitgebers: Unternehmen/Betrieb.... Die Kostenübernahmebestätigung des Arbeitgebers für die Teilnehmerpauschale von 600,00 Euro netto (zuzüglich Umsatzsteuer von z.z. 19%) pro Person liegt bei liegt nicht bei (Die Kostenübernahmebestätigung des Arbeitgebers ist zwingender Bestandteil der verbindlichen Seminaranmeldung.) Betriebsrat der Firma / des Betriebes: Unternehmen/Betrieb.... Telefon Fax Die Teilnahme des oben genannten Teilnehmers/der Teilnehmerin wurde vom Betriebsrat in der Sitzung am ordnungsgemäß beschlossen. Ort Datum Unterschrift des/der Betriebsratsvorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Bevollmächtigten Soziale Angelegenheiten: Ausschreibung, Themenplan, Anmeldeformular, Kostenübernahmebestätigung Seite 3 von 5

4 Anmeldung bitte einsenden per Fax an: / Anmeldung und Kostenübernahme-Zusage des Arbeitgebers. Berlin,... Die Kosten für die Betriebsrats-Grundschulung zum Thema: Referent: Termin: Dauer: Teilnehmende: Teilnahmepauschale: Spessartstraße 4, Berlin Geschäftsräume von bis (Mittwoch bis Freitag) voraussichtlich jeweils 9.00 bis ca Uhr 600,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer je Teilnehmer/in werden übernommen. Datum, Unterschrift, Stempel Soziale Angelegenheiten: Ausschreibung, Themenplan, Anmeldeformular, Kostenübernahmebestätigung Seite 4 von 5

5 Schulungsmaßnahmen für Betriebsräte Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind ( 37 Abs. 6 BetrVG), von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind ( 37 Abs. 2 BetrVG). Das Recht, die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zu beschließen, gilt für alle Betriebsratsgremien. Die Teilnahme kann für jedes Betriebsratsmitglied beschlossen werden, solange es im Amt ist. Zu den erforderlichen Bildungsmaßnahmen gehört für jedes Betriebsratsmitglied die Vermittlung von Grundkenntnissen. Betriebsräte müssen Gesetze anwenden. Grundkenntnisse in Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht sind deshalb für jedes Betriebsratsmitglied ohne besonderen betriebsbezogenen Anlass erforderlich. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass das Betriebsratsmitglied über diese erforderlichen Kenntnisse noch nicht verfügt. Zu den Grundkenntnissen gehören unter anderem: Grundlagen der Betriebsratsarbeit Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten: Personalplanung, personelle Einzelmaßnahmen und Kündigungen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung bei betrieblichen Veränderungsprozessen Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts Diese Themenbereiche gehören zu den von der deutschen Arbeitsrechtssprechung schon seit Jahrzehnten anerkannten Grundschulungen, auf die jeder Betriebsrat Anspruch hat, um seine gesetzlichen Aufgaben und Pflichten überhaupt wahrnehmen zu können. Neben der Freistellung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ergibt sich aus der Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit, dass der Arbeitgeber auch alle mit der Schulungs- oder Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten zu tragen hat. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber ( 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören die Kosten der Schulung, Übernachtungs- und Fahrtkosten der Teilnehmenden. Zu den Kosten einer Schulungsmaßnahme gehören Teilnehmergebühren, Referentenhonorare, Schulungsunterlagen, Kosten der Veranstaltungsräume, gegebenenfalls Übernachtungskosten, Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung, Seminargetränke etc. Bei den Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber einen Anteil von 20% als Haushaltsersparnis anrechnen. Für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach 37 Abs. 6 BetrVG muss der Betriebsrat auf einer ordentlich einberufenen Sitzung einen Beschluss fassen. Der Beschluss enthält die Namen der Personen, die an der Schulung teilnehmen, den Zeitpunkt und die Dauer der Schulungsmaßnahme, den Titel der Schulungsmaßnahme (Überprüfbarkeit des Erfordernisses), den Ort, an dem die Schulungsmaßnahme stattfindet. Darüber hinaus muss das Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Der Betriebsrat muss sich nicht die preiswerteste Maßnahme aussuchen. Er kann sich für die Veranstaltung entscheiden, die er für am sinnvollsten hält. Sinnvollerweise teilt man dem Arbeitgeber dennoch die Kosten der Schulungsmaßnahme mit. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen über die Schulungsmaßnahme weitgehend unabhängig. Er muss jedoch bei der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf allerdings nicht durch ständigen Verweis auf die betrieblichen Notwendigkeiten die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme de facto verhindern. Bei Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten und genügend zeitlichem Vorlauf hat der Arbeitgeber die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die eine Teilnahme an der Schulung ermöglichen. Einberufung von Sitzungen Die Sitzungen werden von dem oder der Betriebsratsvorsitzenden ( 29 Abs. 2 BetrVG), bei Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Nur auf einer ordnungsgemäß, einberufenen Sitzung können wirksame Beschlüsse gefällt werden. Die Einladung hat rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (siehe 29 Abs. 2 BetrVG). Soll der Betriebsrat auf der Sitzung Beschlüsse fassen, ist die Tagesordnung zwingend erforderlich. Das Thema, zu dem ein Beschluss gefällt werden soll, muss als Thema zur Beschlussfassung in der Tagesordnung genannt werden. Eine schriftliche Einladung und Tagesordnung erleichtert den späteren Nachweis. Hat ein ordentliches Mitglied seine Verhinderung bekanntgegeben oder ist seine Verhinderung (z.b. Krankenhausaufenthalt oder Urlaub) bekannt, muss der/die Vorsitzende das jeweilige Ersatzmitglied einladen. Wer jeweils als Ersatzmitglied eingeladen werden muss, geht aus der Wahlniederschrift des Wahlvorstandes hervor. Die Ersatzmitglieder sind während der Sitzung in vollem Umfang stimmberechtigte Mitglieder. Deshalb ist es wichtig, dass sie über die Tagesordnung und die notwendigen Beschlussunterlagen verfügen. Wurde kein Ersatzmitglied oder das falsche Ersatzmitglied eingeladen, war die Einladung nicht ordnungsgemäß. In diesem Fall könnten auch keine ordnungsgemäßen Beschlüsse gefasst werden. Soziale Angelegenheiten: Ausschreibung, Themenplan, Anmeldeformular, Kostenübernahmebestätigung Seite 5 von 5

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