Gefährdung des Kindeswohls - Gefährdungsmeldungen

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1 Gefährdung des Kindeswohls - Gefährdungsmeldungen Inhaltsverzeichnis 1. Definition Gefährdung... S Gesetzliche Grundlagen... S Gesetzliche Massnahmen... S Die Ermahnung... S Die Weisung... S Erziehungsbeistandschaft... S Obhutsentzug... S Entziehung der elterlichen Sorge... S Schule... S Gesetzliche Grundlagen... S Hilfsangebote / Aufgaben / Massnahmen... S der Schule... S der Erziehungsberatung / Kinderpsychiatrischen Dienst... S des Sozialdienstes... S der Vormundschaftsbehörde... S Die Gefährdungsmeldung (GM)... S Allgemeines... S Inhalt einer Gefährdungsmeldung... S Bearbeitung der GM durch die Vormundschaftsbehörde... S Beispiel einer Gefährdungsmeldung... S. 8 Ablaufdiagramm... Beilage

2 1. Definition Gefährdung Eine Gefährdung besteht, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen und psychischen Wohls des Kindes vorliegt oder vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann sich äussern in: Mangelhafter Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Körperpflege... Störungen im affektiven Bereich (Verhaltensauffälligkeiten) verursacht durch Körperstrafen, familiäre Belastungen... Ungenügende geistige Förderung wie kein Schulbesuch, mangelnde Aufgabenhilfe... Störungen im sozialen und sittlichen Bereich wie Einsperren, sexuelle Ausbeutung... Suchtmittelmissbrauch 2. Gesetzliche Grundlagen Im Art. 301 und 302 ZGB ist grundsätzlich definiert in welcher Form die Eltern für das Wohl der Kinder zu sorgen haben und dafür die Verantwortung tragen: Art. 301 und 302 ZGB (sinngemässe Reihenfolge): Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam, die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen, es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden. Daraus kann der Schluss gezogen werden: Die Eltern sind verantwortlich für die nötige Pflege und Erziehung im physischen (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Obdach) und psychischen (affektiven) Bereich und sie haben das Kind in seiner geistigen (intellektuellen) und sittlichen (sozialen, sexuellen) Entfaltung zu fördern und zu schützen

3 3. Gesetzliche Massnahmen In Art. 307 und 308, 310, 311 und 312 ZGB sind die gesetzlichen Massnahmen festgehalten und ist die Zuständigkeit geregelt, falls das Wohl des Kindes in obigem Sinn gefährdet ist. Bei der Intervention ist die objektive Gefährdung des Kindes massgebend, unabhängig von den Gründen und auch wenn den Eltern kein Vorwurf gemacht werden kann. Art. 307 ZGB: ist das Wohle des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Bei der Gefährdung des Kindeswohls sind also zuerst wieder die Eltern angesprochen und erst, wenn diese nicht Abhilfe leisten wollen oder können, trifft die Vormundschaftsbehörde geeignete Kindesschutzmassnahmen. Vorerst sind also Angebote, Hilfsmöglichkeiten (siehe Punkt 4) abzuklären, bevor andere gesetzliche Massnahmen eingeleitet werden können. Kindesschutzmassnahmen sollen die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten nicht verdrängen, sondern ergänzen und so die Eltern nicht aus ihrer Verantwortung entlassen, sondern sie darin wirksam unterstützen. Schutzmassnahmen können sein gemäss Art. 307 ZGB: 3.1 Die Ermahnung an die Eltern, Pflegeeltern, Dritte, Grosseltern, Nachbarn, Freunde oder das Kind sein, wenn die Gefährdung nur einzelne Seiten der Erziehung berührt, nicht besonders schwer wiegt und wenn die Einsicht bei den Beteiligten vorhanden ist. 3.2 Die Weisung welche im gleichen Anwendungsbereich wie die Ermahnung liegt geht aber primär an die Eltern. Sie kann sich auch an Dritte richten, den Umgang mit dem Kind zu unterlassen oder z.b. ambulante oder stationäre ärztliche Untersuchen oder Behandlung einzuleiten, den Besuch einer Sonderschule oder Lehre. Die Weisung kann durch eine Aufsichtsperson überwacht werden oder ist durch Festsetzung eines Zeitpunktes, bis zu dem die Eltern die Erfüllung einer Weisung zu melden haben zu regeln. Die Aufsichtsperson hat nur beobachtende Funktion. Es kann dazu eine natürliche Person wie z.b. SozialarbeiterIn oder eine Stelle (z.b. Jugendberatungsstelle) eingesetzt werden

4 Sofern die Eltern nicht von sich aus dazu Hand bieten, können auch weitere Massnahmen, wie z. B. die Untersuchung des Kindes durch Sachverständige zur Feststellung der Gefährdung, ihrer Ursache und der gebotenen Hilfe. Den involvierten Personen (Eltern oder Dritte) kann die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsam (Art. 292 StGB) angedroht werden. 3.3 Erziehungsbeistandschaft Art. 308 ZGB:Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen... und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. Im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen kann diese Massnahme auch sinnvoll sein für Kündigung oder Abschluss eines Vertrags (z.b. Lehrvertrag); die Durchführung einer besonderen Ausbildung, eine ärztliche Behandlung oder die Durchführung einer Operation. Die Eltern können auch selber die Anordnung einer Beistandschaft beantragen. Als weiterer Schritt ist ein 3.4 Obhutsentzug möglich, wenn das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar ist, das Kind ungenügend geschützt und gefördert wird. Bei geschlossenen Institutionen und Kliniken in Verbindung mit FFE (Art. 314a) Art. 310 ZGB: Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörden es den Eltern... wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. 3.5 Entzug der elterlichen Sorge Art. 311 ZGB:Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge... wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. und dauernde faktische Unfähigkeit vorliegt. In der Regel hat die Entziehung der elterlichen Sorge die Bevormundung des Kindes zur Folge. oder: Art. 312 ZGB:Die Vormundschaftsbehörde entzieht die elterliche Sorge: 1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen

5 4. Schule 4.1 Gesetzliche Grundlagen Art. 28 und 29 VSG: Die SchülerInnen haben die Anordnungen der Lehrerschaft und der Schulbehörde zu befolgen. Die Lehrerschaft ist ermächtigt, gegenüber fehlbaren SchülerInnen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes nötig sind. Die Schulkommission kann bei wiederholten oder schweren Verstössen dem/der SchülerIn einen schriftlichen Verweis erteilen. Die betroffenen SchülerInnen, sowie ihre Eltern sind vorgängig anzuhören. Die Würde der SchülerInnen und die Rechte der Eltern sind zu wahren. Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der SchülerInnen vorhanden, informiert die Lehrerschaft die Eltern direkt oder über die Schulkommission. Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Vormundschaftsbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen. 5. Hilfsangebote / Aufgaben / Massnahmen 5.1 der Schule Gespräch mit Schüler Elterngespräche Intervision z.b. in Lehrerkonferenz Einbezug der Schulleitung Supervision Beratung / Triage durch Schulinspektorat, Erziehungsberatung/ Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst oder SD Aufgabenhilfe Mittagstisch Heilpädagogisches Ambulatorium Schulärztlicher Dienst Zusammenarbeit mit Kontaktperson Gesundheitsförderung Zusammenarbeit mit Jugendarbeiter Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstelle Kinderschutzgruppe Inselspital Beratungsstelle für vergewaltigte Frauen und Mädchen Klassenverlegung Sonderschulung Schriftlicher Verweis Busse bei Schulversäumnis (Art. 33 VSG) Wegweisung (vorzeitige Entlassung) Gefährdungsmeldung an VB u.a.m

6 5.2 der Erziehungsberatung / Kinderpsychiatrischer Dienst Beurteilung /Diagnostik Psychologische, pädagogische Beratung der Eltern, Lehrkräfte, SchülerInnen u. Behörden Behandlung und Therapie Prävention 5.3 des Sozialdienstes Triage, Beratung an LehrerInnen Triage, Beratung an Eltern SchülerIn, Angehörigen, Nachbarn und Behörden Finanzielle Unterstützung und Sachhilfe Vermitteln von Tages- und Familienpflege Finanzierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung Pflegekinderaufsicht Begleiten von vormundschaftlichen Massnahmen Führen von vormundschaftlichen Mandaten 5.4 der Vormundschaftsbehörde Entgegennahme von Gefährdungsmeldungen Gutachteraufträge erteilen Prüfen und Veranlassen von vormundschaftlichen Massnahmen: - Ermahnung - Weisung - Erziehungsaufsicht - Erziehungsbeistandschaft - Obhutsentzug mit Unterbringung in Pflegefamilie oder Heim - Entziehung der elterlichen Sorge

7 6. Die Gefährdungsmeldung (GM) - Verfasst und eingereicht wird die GM durch die zuständige Schulkommission (In Ausnahmefällen durch den/ die zuständige LehrerIn) - Grundlage bietet die vorliegende Dokumentation und das Ablaufschema der Regionalen Arbeitsgruppe Gefährdung des Kindeswohls Gefährdungsmeldungen 6.1 Allgemeines Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Die schriftliche Meldung eines gefährdeten Kindes (Gefährdungsmeldung) an die Vormundschaftsbehörde ist ein einschneidender Schritt und sollte erst erfolgen, wenn freiwillige Bemühungen, wie sie im Ablaufschema der Regionalen Arbeitsgruppe beschrieben sind, erfolglos waren. Der Inhalt einer GM ist verbindlich. Eine GM sollte kurz und prägnant sein. Lösungsvorschläge, Erwartungen und emotionale Aspekte gehören nicht in eine GM. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen, z.b. bei Missbrauch eines Kindes, die Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen. Die GM darf keine ehrverletzenden Angaben enthalten, z.b."...frau X sieht aus wie eine Prostituierte und...". Im Verfahren besteht ein Akteneinsichtsrecht. Die GM ist schriftlich einzureichen. In Notsituationen ist eine mündliche Meldung möglich. 6.2 Inhalt einer Gefährdungsmeldung Personalien Kind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse Inhaber der elterlichen Sorge: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beruf Kontaktadresse Schule/Lehrerschaft und zuständige Schulkommission: Namen, Telefonnummern, Erreichbarkeit. Angaben zur Gefährdung des Kindes Sachliche Aufzählung der konkreten gefährdenden Tatsachen, Ereignisse und Beobachtungen. Vermutungen und Verdachtsmomente klar als solche deklarieren. Welche Bemühungen wurden bisher unternommen, um die Situation der Kindes zu verbessern? Konkrete Angaben zu Zeitpunkt der Bemühungen und deren Ergebnis

8 Angaben zum Umfeld des Kindes Art und Qualität der Kontakte zwischen Schule und Umfeld des Kindes (Eltern, Verwandte, Tageseltern, Pflegeeltern, Tagesheim, EB, Schularztamt usw.). Information und Reaktion der Eltern bezüglich GM. Wer wurde zusätzlich über die GM informiert? 6.3 Bearbeitung der GM durch die Vormundschaftsbehörde Die örtliche und fachliche Zuständigkeit wird überprüft. Ist z.b. das Jugendgericht bereits in den Fall involviert, so wird in der Regel die Gefährdungsmeldung vom Jugendgericht weiter bearbeitet. Bei laufenden Scheidungsverfahren ist meistens der Richter für Kindesschutzmassnahmen zuständig. Abklärung der Situation durch die zuständige Abklärungsstelle. Diese Arbeit umfasst in der Regel Gespräche mit allen beteiligten Personen (Schüler oder Schülerin, Eltern, Lehrkräfte u.a.). Zudem können Gutachten von entsprechenden Fachstellen eingeholt werden (z.b. Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst). Die Abklärung einer Gefährdungsmeldung kann drei bis sechs Monate dauern. Während der Abklärung wird darauf hingearbeitet, dass mindestens ein Teil, also die Eltern oder die Schülerin bzw. der Schüler mit einer allfälligen ambulanten oder stationären Massnahme einverstanden ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch die Massnahmen am ehesten Aussicht auf Erfolg haben. Nur bei einer massiven Gefährdung des Kindes sind Sofortmassnahmen möglich. Antrag der Abklärungsstelle an Vormundschaftsbehörde. Bei ungefähr der Hälfte der Abklärungen sind vormundschaftliche Massnahmen notwendig. Es sind dies: - Errichtung einer Beistandschaft (häufigste Massnahme) - Obhutsentzug, z.b. verbunden mit einer Heimeinweisung oder Einweisung in geschlossene Abteilung (Gesetz Fürsorgerische Freiheitsentziehung) - Entziehung der elterlichen Sorge (sehr selten). Rechtliches Gehör Den betroffenen Personen wird von Seiten der Vormundschaftsbehörde das rechtliche Gehör gewährt. Beschlusseröffnung an die Eltern. Diese haben ein Beschwerderecht beim Regierungsstatthalteramt. Im Interesse des Kindeswohls kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Bemerkungen: - Dritte, z.b. Schulen, können von der Vormundschaftsbehörde informiert werden, sofern eine fachliche Notwendigkeit besteht. - Verbessert oder verschlechtert sich während der Abklärungszeit die Situation des Schülers oder der Schülerin, so sollte dies der Vormundschaftsbehörde durch die Kontaktperson (Eltern, Schule) mitgeteilt werden. - Von der vormundschaftlichen Abklärung wird eine Akte angelegt. Es besteht ein Recht auf Akteneinsicht

9 Beispiel einer Gefährdungsmeldung Schulkommission der Schule XYZ p.a. Herrn Z. Zzzzz Dorfstrasse Worb Tel.: xxx xx xx Worb, 28. August 1999 Vormundschaftsbehörde Worb Bärenplatz 1 Postfach 3076 Worb Gefährdungsmeldung Muster Peter, Schüler der Klasse 7b Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss unserer telefonischen Besprechung mit Herr/ Frau...erhalten Sie die Gefährdungsmeldung für den Schüler Peter Muster. Personalien Schüler: Muster Peter, geboren am 1.12.xx, wohnhaft bei den Eltern Inhaber der elterlichen Sorge: Herr A. und Frau B. Muster, Musterweg 1, 3076 Worb, Tel. xxx, Beruf Vater: Mechaniker, Beruf Mutter: Fabrikarbeiterin, Hausfrau. Kontaktadresse Schule/Lehrerschaft: Herr Vvvv, Schulstrasse 1, 3076 Worb, Tel. xxx xx Erreichbarkeit: Pausen: ; Uhr. Kontaktadresse Schulkommission: Herr Zzzz, Dorfstrasse 1, 3076 Worb, Tel. xxx xx xx, Erreichbarkeit: Vormittags Uhr Angaben zur Gefährdung von Peter Muster Vorgeschichte: Vor einem Jahr bereitete uns eine Gruppe von Schülern und Schülerinnen in der Klasse 7a grosse disziplinarische Probleme. In der Folge wurden Peter und ein Mitschüler als "Rädelsführer" im Einverständnis mit den Eltern am xx.xx.xxxx in die Parallelklasse 7b versetzt. Auffälligkeiten von Peter An der Schulkommissionssitzung vom xx.xx.xxxx wurden wir von Klassenlehrerin Frau S.Yyyy und dem Schulleiter Herr Vvvv ausführlich über die schwierige Situation von Peter Muster informiert: Gesundheitliche Situation Die Versetzung in die Parallelklasse führte anfänglich zu einer Stabilisierung der Situation. Seit vergangenem Frühjahr 1999 fällt jedoch auf, dass Peter meistens übermüdet in der Schule erscheint und auffallend bleich ist. Während des Unterrichts wird es ihm hin und wieder übel, weshalb er die Teilnahme am Turnunterricht verweigert. Er ist häufig krank und hat viele Absenzen (3 bis 10 Tage/Monat), die er jedoch pünktlich mit einer schriftlichen Entschuldigung der Eltern belegt. Leistungsverhalten Seine Arbeitshaltung in der Klasse ist ungenügend; gelegentlich kommt es zur Leistungsverweigerung. Er hat Mühe, selbständig und ausdauernd zu arbeiten. Seine Hausaufgaben erledigt er nur unzureichend. Nach seinen eigenen Aussagen erhält er dabei zu Hause keine Unterstützung. Er lehnt auch die Hilfe von MitschülerInnen ab. Nachdem Peter schon das 4. Schuljahr repetiert hat, sind heute seine Leistungen wieder so ungenügend, dass eine zweite Repetition ins Auge gefasst werden muss. Klassenintegration Nach der Versetzung hatte er anfänglich guten Kontakt zu den neuen Klassenkameraden und zur Lehrerin. Seit einiger Zeit (April 1999) kapselt er sich aber immer mehr ab und zieht sich in sein

10 "Schneckenhaus" zurück. Seine schroffe und abweisende Art wird in zunehmendem Mass eine Belastung für die MitschülerInnen und gefährdet das bisher gute Klassenklima. Freizeitverhalten, soziale Situation Ein Problem scheint auch sein Freizeitverhalten zu sein. In gemeinsamen Gesprächen erzählt er sehr wenig über seine Freizeitaktivitäten. Von seinen Eltern wissen wir, dass er keine Hobbys hat und sehr viel Zeit mit älteren Kollegen in der Stadt verbringt. Über einen allfälligen Drogenkonsum ist uns nichts bekannt, wir vermuten aber, dass ein solcher vorliegen könnte. Peter hat eine Schwester im Vorschulalter, welche zeitweise in der Kinderkrippe betreut wird. Die Mutter arbeitet gelegentlich auf Abruf in der nahen Fabrik und ist dann jeweils den ganzen Tag, manchmal wochenweise tagsüber nicht Daheim. In der 4 Zimmer Blockwohnung herrschen sehr enge Wohnverhältnisse. Kontakte zu Grosseltern und weiteren Verwandten und Bekannten hat die Familie gemäss ihren Angaben wenige. Bisherige Bemühungen und Hilfsangebote - Nach den ersten Auffälligkeiten von Peter in der Schule, hat die Lehrerin am 10./15. und 20. April 99 Gespräche mit Peter ausserhalb der Klasse geführt, in denen er sehr einsilbig und verschlossen reagierte, auch keine weiteren Angaben zu seinen Übelkeitsanfällen machen konnte. - In der anschliessenden Intervision, stellte Frau Yyyy fest, dass der Schüler auch im Werk- und Turnunterricht bei anderen Lehrern zunehmend auffällig ist. - Im Elterngespräch vom 25. April 99 hat die Lehrerin von den Eltern vernommen, dass diesen nicht viel Besorgniserregendes aufgefallen ist, Aufgabenhilfe oder Nachhilfestunden seien über das knappe Familienbudget nicht finanzierbar. Auch für den Mittagstisch sei kein Geld vorhanden. - Obschon die Lehrkräfte intensiv mit dem Heilpädagogischen Dienst, Frau Wwww zusammengearbeitet haben, zeigten sich keine nachhaltigen Verbesserungen in Peters Leistungen und auch nicht im Klassenverhalten. Weder die Lehrerinnen und Lehrer noch die Heilpädagogin haben bis heue einen richtigen Zugang zu Peter gefunden und seit er sich so zurückgezogen hat, ist es kaum mehr möglich, mit ihm seine Situation zu besprechen. - Am 10. Juni 99 hat die Klassenlehrerin Frau Yyyy zusammen mit der Heilpädagogin Frau Wwww versucht, die Eltern und Peter zu einer Beratung bei der kantonalen Erziehungsberatung zu motivieren, was leider nicht gelungen ist. - Nach den Sommerferien hatte Peter sehr häufige Absenzen (Krankheit), seine Rückzugstendenzen, abwechselnd mit aggressiven Ausbrüchen haben sich verstärkt, so dass die Lehrerschaft am xx.xx.xxxx der Schulkommission Bericht erstattete. - Im anschliessenden Gespräch einer Delegation der Schulkommission mit den Eltern, am xx.xx.xxxx, entstand der Eindruck, dass die Eltern durch die ganze Situation ziemlich überfordert sind, die Angelegenheit bagatellisieren und der Schule die Schuld zuschieben. Auf die Ankündigung, dass ohne ihre Kooperation die Schule gezwungen ist, der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen, reagierten die Eltern mit Achselzucken. Antrag Im Anbetracht der dargestellten Probleme hält die Schulkommission Peter für ernsthaft gefährdet. Die Schule ist mit ihren Hilfsmöglichkeiten auf freiwilliger Basis an Grenzen gestossen und ersucht die Vormundschaftsbehörde um entsprechende Abklärungen, um weiterführende Hilfe anbieten zu können. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Schulleiter, Herr Vvvv. Mit freundlichen Grüssen Für die Schulkommission: Kopien: - Schulleitung und Klassenlehrerin - Schulinspektorat

11 Schüler/in Eltern Lehrerkräfte Schule Schulkommission Hilfsangebote Beratungsstellen Vormundschaftsbehörde Mängel in Erziehung und Pflege. Kein Schulbesuch. Verhaltensauffälligkeit. Zeichen von Gewalt. Suchtmittelmissbrauch. 1. Wahrnehmung überprüfen Intervision 2. Gespräch mit SchülerIn 3. Gespräch mit Eltern 4. Information Schulleitung 5. Intervision / Supervision 5a Beratung der LehrerIn durch SI, EB /KJPD oder SD 6. Beizug interner Hilfen: Mittagstisch Aufgabenhilfe Heilpäd. Ambulatorium Spezialunterricht Klassenverlegung Kleinklasse IV-Sonderschulung Kontaktperson Gesundheitsförderung 7. Beizug externer Hilfen: EB, KJPD Schulärztlicher Dienst Familienbegleitung Tagespflege Pflegekinderaufsicht JugendarbeiterIn Suchtberatungsstelle Private Fondsgesuche Sachhilfe Finanzielle Unterstützung SD 8. Meldung an Schulkommission 2 Versionen Seite

12 Schriftlicher Verweis / Busse bei fehlendem Schulbesuch 9. Schulkommission schriftliche Gefährdungsmeldung an VB z. B. ambulante Therapie /Gutachten Familienpflege Heimpflege Ermahnung Weisung Obhutsentzug Sexuelle Ausbeutung Zeichen extremer Gewalt Entzug der elterlichen Gewalt 1. Beratung der LehrerIn durch SI, EB/KJPD oder SD Schulärzte Beratungsstelle für vergewaltigte Frauen und Mädchen Kinderschutzgruppe Inselspital 2. Meldung an Schulkommission 3. Schulkommission schriftliche Gefährdungsmeldung an VB 3a Schriftliche Gefährdungsmeldung an VB und/oder Polizei z. B. ambulante Therapie /Gutachten Familienpflege Heimpflege Ermahnung Weisung Erziehungsbeistandschaft Erziehungsbeistandschaft Obhutsentzug Legende Entzug der elterlichen Gewalt nächster Schritt, sofern keine Lösung Notfälle SI = Schulinspektorat EB = Erziehungsberatung KJPD = Kinder- u.jugendpsychiatrischer Dienst SD = Sozialdienst VB = Vormundschaftsbehörde Spezialunterricht = - Logopädie - Legasthenie - Psychomotorik 2 Versionen Seite

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