SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten

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1 SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL Statuten Januar 2007

2 Allgemeines Im vorliegenden Text wird zur Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es versteht sich, dass jeweils sowohl Frauen als auch Männer angesprochen sind. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Verein. Der Verein ist keiner Partei und Konfession verpflichtet und ausschliesslich auf seinen Zweck ausgerichtet. Art. 2 Der Sitz des Vereins ist in Dietikon. Art. 3 Der Verein ist bestrebt, geistig und auch geistig-körperlich behinderten Mitmenschen eine beschützende und fördernde Freizeitgestaltung zu bieten. - durch sportliche Betätigung wie Turnen, Schwimmen, Tennis, Radfahren, Wandern etc. - durch Gestaltung der Freizeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Aktiven - durch Pflege froher Kameradschaft Art. 4 Der Verein ist dem Schweizerischen Verband Plusport Behindertensport Schweiz angeschlossen. Er kann zur besseren Wahrung seiner Interessen weiteren Organisationen beitreten. Mitgliedschaft Art. 5 In unserem Verein finden Frauen und Männer mit einer geistigen Behinderung nach vollendetem 16. Lebensjahr Aufnahme. Sie gelten als Aktivmitglieder. Eltern und Besorger (gesetzlicher Vertreter) können die Interessen der Aktivmitglieder vollumfänglich wahren. Art. 6 Personen, welche aktiv im Verein mitarbeiten (Vorstandsmitglieder, Sportleiter, Hilfsleiter und Helfer) sind stimmberechtigt und bezahlen keinen Jahresbeitrag. Seite 2 von 6

3 Art. 7 Für die Aufnahme der Aktivmitglieder ist der Vorstand zuständig auf Antrag der technischen Kommission. Die gleichen Instanzen können auch über einen Ausschluss befinden. Art. 8 Beim Eintritt muss die sportliche Einsatzfähigkeit durch einen ärztlichen Untersuch bestätigt werden. Ohne entsprechenden Vermerk des Arztes gilt dieser Attest bis auf Widerruf. Art. 9 Neueintretende Aktivmitglieder bezahlen in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres den vollen und später den halben Jahresbeitrag. Art. 10 Vereinsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Vereins über ihre Beitragspflicht hinaus. Es haftet nur das Vereinsvermögen. Art. 11 Der Versicherungsschutz ist Sache jedes einzelnen (z.b. Unfall, Krankheit und Haftpflicht). Art. 12 Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Art. 13 Gönnermitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die das Vereinsziel unterstützen möchten. Sie besitzen kein Stimmrecht. Seite 3 von 6

4 Organisation Art. 14 Die Organe des Vereins sind-. 1. die Mitgliederversammlung (GV) 2. der Vorstand 3. die technische Kommission 4. die Rechnungsrevisoren Art. 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 25 Prozent der Aktivmitglieder einberufen werden. Art. 16 Der Mitgliederversammlung stehen folgende Geschäfte zu: 1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten. 2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 3. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrags 4. Beschlussfassung über Anträge, die bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt worden sind. 5. Revision der Statuten 6. Auflösung des Vereins Art. 17 Der Vorstand besteht aus 5-8 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, technischer Leiter und 1-3 Beisitzern Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Art. 18 Die Vorstandsmitglieder haben folgende Verpflichtungen und Rechte: a) Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er sorgt für den Vollzug der Beschlüsse und überwacht die Erfüllung der Statuten. Er legt der Mitgliederversammlung (GV) einen schriftlichen Jahresbericht vor. b) Der Aktuar führt die Protokolle, besorgt die Vereinskorrespondenz und führt gemeinsam mit dem Kassier das Mitgliederverzeichnis. Seite 4 von 6

5 c) Der Kassier verwaltet die Kasse und besorgt das Rechnungswesen. d) Der technische Leiter koordiniert und organisiert die Durchführung der sportlichen Aktivitäten. Die vielfältigen Aufgaben für den technischen Leiter können in einem Pflichtenheft genauer beschrieben werden. Er steht der technischen Kommission vor. e) Die Beisitzer haben keine festen Aufgaben. Sie unterstützen den Verein generell auf breiter Ebene. f) Die rechtsverbindliche Unterschrift führen: - bei Kassengeschäften der Präsident und der Kassier - bei allen übrigen Geschäften der Präsident und der Aktuar Art. 19 Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. die Führung des Vereins und aller Geschäfte 2. die Vertretung des Vereins nach aussen 3. die Verwaltung des Vermögens Er kann im Namen und im Interesse des Vereins weiteren Organisationen beitreten und die Vertreter des Vereins in diesen Organisationen bezeichnen. Art. 20 Vorstandssitzungen finden so oft wie es die Geschäfte erfordern statt. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; Präsident mit Stichentscheid. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Art. 21 Die technische Kommission besteht aus 3-4 Personen und wird vom Vorstand gewählt mit Vorzug aus dem Kreis der Sportleiter, Hilfsleiter und Helfer. Art. 22 Die Rechnungsrevisoren setzen sich aus zwei neutralen Personen zusammen. Die Revisionsstelle überprüft die finanzielle Geschäftsführung. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Seite 5 von 6

6 Finanzen Art. 23 Der Verein verschafft sich seine Mittel durch folgende Einnahmen: 1. jährliche Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder; Stand 1998 Fr Gönnerbeiträge 3. Subventionen und Zuwendungen 4. Beiträge des Sport-Toto-Vereins, Context etc. Art. 24 Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins während 5 Jahren von Insierme (Verein zur Förderung geistig Behinderter Limmattal und Amt), für einen eventuell neu zu gründenden Sportverein für geistig Behinderte verwaltet. Kommt keine Neugründung zustande, fällt das Vermögen obengenanntem Verein zu. Beschlossen an der ao GV vom 24. Oktober 2006 Der Präsident: Der Aktuar: Dr. J.-J. Bertschi Heinz Möckli Seite 6 von 6

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