Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002

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1 Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von DMS-2002 werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2 DMS DMS-2002 im Sinne dieses Reglements sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die a. eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln, b. die Persönlichkeitsentwicklung durch Stärkung von Sozial- und Selbstkompetenz fördern, c. auf die Berufsbildung auf der Tertiärstufe vorbereiten, d. den Berufsentscheid unterstützen, e. berufsfeldbezogene Fächer anbieten und f. einen DMS-2002-Ausweis mit Ausrichtung auf ein bestimmtes Berufsfeld oder auf bestimmte Studiengänge verleihen. 2 Die Ausbildungen an DMS-2002 können sich auf die folgenden Berufsfelder oder Studiengänge beziehen: Die Berufsfelder werden aufgrund der Ergebnisse der laufenden Vernehmlassung aufgezählt. Art. 3 Wirkung der Anerkennung Der Abschluss an einer DMS-2002 öffnet den Zugang zu bestimmten höheren Fachschulen und, teilweise erweitert durch eine ergänzende berufsspezfische Ausbildung, zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen.

2 2 II. Anerkennungsvoraussetzungen 1. Ausbildung Art. 4 Ziel der Ausbildung Der Leistungsauftrag der DMS-2002 beinhaltet im wesentlichen die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung, die Einführung in Berufsfelder und in grundlegende berufsspezifische Kenntnisse im Hinblick auf eine Berufsbildung auf der tertiären Stufe sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz. Art. 5 Lehrpläne 1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan. 2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für DMS-2002 und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung und die Fächer der Berufsfelder. 3 Er berücksichtigt auch die Anforderungen an Allgemeinbildung für die Berufsmaturität. Art. 6 Allgemeinbildung 1 In den vier Lernbereichen Sprachen und Kommunikation, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport wird eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt. 2 Jedem dieser Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden. 3 Ziel der Allgemeinbildung ist die Vermittlung einer für die höheren Fachschulen oder Fachhochschulen notwendigen Studierfähigkeit. Art. 7 Berufsfeld 1 Die DMS-2002 bereiten auf anschliessende Berufsausbildungen in den Berufsfeldern... Die Berufsfelder werden aufgrund der Ergebnisse der laufenden Vernehmlassung aufgezählt. 2 Im berufsfeldbezogenen Unterricht werden eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation, ein grundlegendes berufsspezifisches Sachwissen und erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit vermittelt. 3 Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache zielgerichtete Wahlangebote, für die sich die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu entscheiden haben. Art. 8 Kurzpraktikum Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung an der DMS-2002 ist ein Kurzpraktikum, welches als Orientierungspraktikum vor der Berufswahl dient und den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen soll.

3 3 2. Dauer der Ausbildung, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur Art. 9 Dauer der Ausbildung Die Ausbildung an der DMS-2002 erfolgt im Anschluss an die obligatorische Schulzeit und dauert mindestens drei Jahre. Sie kann für einzelne Berufsfelder aufgrund zusätzlicher spezifischer Anforderungen der anschliessenden tertiären Ausbildungen verlängert werden. Art. 10 Qualifikation der Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen verfügen über ein Diplom für das Höhere Lehramt oder über einen gleichwertigen Abschluss einer anderen fachlichen und pädagogischen Ausbildung. 2 Die Schulen fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis. Art. 11 Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsformen so zu gestalten, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen. 3. DMS-2002-Ausweis Art. 12 Reglement Jede DMS-2002 verfügt über ein vom Kanton oder mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des DMS Ausweises und das Rechtsmittel enthält. Art. 13 Fächer der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung umfasst die vier Lernbereiche der Allgemeinbildung sowie die berufsfeldbezogenen Fächer. Geprüft werden mindestens eine Erstsprache (erste Landessprache), Mathematik und zwei weitere Fächer aus jedem der vier Lernbereiche sowie ein berufsfeldbezogenes Fach. Art. 14 Abschlussarbeit 1 Im Rahmen der Abschlussarbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine komplexe Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbständig zu lösen. 2 Das Verfassen der Abschlussarbeit erfolgt innerhalb eines klar definierten Zeitraums und wird von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.. Art. 15 DMS-2002-Ausweis Der DMS-2002-Ausweis enthält a. die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule,

4 4 b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen, c. den Vermerk DMS-2002-Ausweis, d. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung, e. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer, f. das Thema und die Beurteilung der Abschlussarbeit, g. die Bestätigung und Bewertung der zusätzlich erworbenen individuellen Kompetenzen und absolvierten Module sowohl durch die Schule wie durch externe Stellen, h. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie i. den Ort und das Datum. III. Art. 16 Anerkennungsverfahren Anerkennungskommission 1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. 2 Der Vorstand der EDK ernennt eine Anerkennungskommission mit höchstens sieben Mitgliedern und regelt deren Vorsitz. Die drei Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen berücksichtigt sein. 3 Das Sekretariat der EDK führt die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Art. 17 Anerkennungsgesuch 1 Das Anerkennungsgesuch wird von einem oder mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung notwendigen Unterlagen beizulegen. 2 Im Rahmen der Gesuchsprüfung kann die Anerkennungskommission dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und/oder ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 18 Entscheid 1 Der Vorstand der EDK entscheidet auf Antrag der Anerkennungskommission über die Anerkennung oder die Ablehnung eines Gesuches. 2 Wird ein Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begründen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. 3 Erfüllt ein DMS-2002-Ausweis die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Gleichzeitig wird die Trägerschaft der Schule orientiert. Art. 19 Entzug der Anerkennung Werden allfällige Mängel innert der gesetzten Frist nicht behoben, kann der Vorstand der EDK die Anerkennung entziehen. Der Entscheid ist zu begründen. Art. 20 Schulversuche Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Mindestanforderungen gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Versuche zu ermöglichen.

5 5 Art. 21 Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten DMS-2002-Ausweisen. IV. Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Art Ausländische Abschlüsse können nach den Grundsätzen dieses Reglements und unter Berücksichtigung von internationalem Recht als gleichwertig anerkannt werden. Es können Kontrollexamen angeordnet werden. 2 Zuständig für den Entscheid ist der Generalsekretär der EDK. V. Schlussbestimmungen Art. 24 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 werden aufgehoben. Art. 26 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am... in Kraft. Bern,... SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN ERZIEHUNGSDIREKTOREN Der Präsident Der Sekretär

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