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1 Ausgabe Nr. 1 / März 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Erstattungen von Umlagen und Themenübersicht Beiträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen zur Zusatzversorgung im Falle einer Entgeltfortzahlung oder bei Beschäftigungsverboten von der Krankenkasse erstatten lassen. Frauen haben bei erneuter Schwangerschaft trotz bestehendem Erziehungsurlaub einen Anspruch auf Mutterschutz, was sich auch in der Zusatzversorgung rentensteigernd auswirken kann. Mehr über diese und eine Reihe anderer interessanter Themen erfahren Sie in diesem Rundschreiben. Seite 2 2. Meldung Mutterschutz und Jahressonderzahlung Seite 3 3. Erneuter Mutterschutz während bestehender Elternzeit Seite 4 4. Meldungen von Fehlzeiten nach dem Pflegezeitgesetz Seite 4 5. Riester-Zulagen - Kinderzulage wegen Wegfall der Einkommensgrenzen Seite 5 6. NEU: Newsletter für Arbeitgeber und Versicherte Seite 5 7. Informationen für Ihr Intranet Freundliche Grüße Seite 6 8. Neue Formulare: Rentenantrag und Antrag auf Überleitung Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Seite 6 1 Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören aber auch die Umlagen und (Zusatz)Beiträge, die ein Arbeitgeber als Mitglied einer Zusatzversorgungskasse in den Fällen der Lohnfortzahlung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes zahlt. Dies haben der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der Krankenkassen in ihrer Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011 festgestellt und in einer Ergebnisniederschrift vermerkt. 1. Erstattungen von Umlagen und Beiträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz A ufwendungen des Arbeitgebers, die während einer Entgeltfortzahlung oder während eines Beschäftigungsverbotes an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden, können nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zur Erstattung bei den Krankenkassen angemeldet werden. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen Umlagen und Zusatzbeiträge im Abrechnungsverband I sowie der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II. Bei der Erstattung von fortgezahlten Arbeitsentgelten sowohl im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) als auch bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. (Anmerkung: Da während Zeiten eines Mutterschutzes keine Zahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse erfolgen - siehe auch Punkt 2 dieses Rundschreibens -, besteht insoweit auch kein Erstattungsanspruch nach dem AAG). Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind. Darunter fallen dann auch Aufwendungen, die ein Arbeitgeber leistet, um die Beschäftigten oder diesen nahestehenden Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Im Einzelnen: Arbeitgeber zahlen an die Krankenkassen neben den Beiträgen sog. zusätzliche Umlagen (U1 und U2): - Umlage U1 dient dazu, dass im Falle einer Lohnfortzahlung Teile dieser Lohnfortzahlung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber erstattet werden. Die Umlage U1 gilt nur für Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten. - Umlage U2 dient dazu, in Fällen des Mutterschutzes und eines Beschäftigungsverbots die Aufwendungen des Arbeitgebers zu erstatten. Dies gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gehören: - bei Arbeitsunfähigkeit das nach 3 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 EFZG fortbezahlte Arbeitsentgelt ( 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG) - der vom Arbeitgeber nach 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG) - das vom Arbeitgeber nach 11 MuSchG fortbezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten ( 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG) Damit gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen sowohl Umlagen als auch (Zusatz) Beiträge an die BVK Zusatzversorgung. In der Ergebnisniederschrift wird dazu ausgeführt: Zu den vorgenannten Aufwendungen des Arbeitgebers für die (betriebliche) Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören Zuwendungen an Pensionskassen... Darüber hinaus zählen auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum 2

3 Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z.b. ZVK-Umlagen). Die sich nach den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergebenden beitragsrechtlich relevanten Hinzurechnungsbeträge nach 1 Satz 3 und 4 SvEV bleiben unberücksichtigt, d.h. die Arbeitgeberumlagen sind im Erstattungsfall weder auf diese Beiträge zu begrenzen noch sind die Hinzurechnungsbeträge zusätzlich erstattungsfähig. Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer nach 40 b EStG. noch Anträge für Zeiten bis Januar 2008 gestellt werden. Diese rückwirkenden Anträge sind wie die aktuellen auf maschinellem Weg einzureichen. 2. Meldung Mutterschutz und Jahressonderzahlung M it Rundschreiben Nr. 3 / 2011 hatten wir Sie über die ab dem zu meldenden Mutterschutzzeiten informiert. Ab diesem Zeitpunkt sind Zeiten des Mutterschutzes nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG mit Versicherungsmerkmal 27 und einem fiktivem Entgelt nach 21 TVöD (Entgeltfortzahlung) zu melden. Obwohl ein (fiktives) Entgelt zu melden ist, sind keine Umlagen oder Zusatzbeiträge zu zahlen. Die Zeiten des Mutterschutzes gelten dennoch als Umlagemonate. Erstattungsfähig sind damit ð Umlagen und (Zusatz)Beiträge grundsätzlich in voller Höhe nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, ð nicht die Pauschalsteuerbeträge des Arbeitgebers bei der Umlage ð nicht die Sozialversicherungsbeiträge, die sich aufgrund der Umlage ergeben. Erstattungsfähig sind nur die Aufwendungen während ð der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung ( 3 Abs. 1 und 2 EFZG), nicht jedoch die weiteren Zahlungen aus einer fiktiven Entgeltfortzahlung für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht ( 62 Abs. 2 Satz 4 unserer Satzung) ð eines Beschäftigungsverbots (nicht während Mutterschutzzeiten, da in diesen Zeiten keine Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse erfolgen). Wird eine Jahressonderzahlung gewährt, ist diese grundsätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sind jedoch in dem Zeitraum, für die die Jahressonderzahlung gezahlt wird, Monate ohne Umlagen/Beiträge vorhanden, so ist die Sonderzahlung nur anteilig zusatzversorgungspflichtig. Die Jahressonderzahlung ist damit insoweit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen/Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind ( 62 Abs. 2 Buchst. e der Satzung). Dieser Grundsatz gilt immer unabhängig davon, ob auch Mutterschutzzeiten vorliegen oder nicht. Die Ergebnisniederschrift des GKV-Spitzenverbandes vom 28. Juni 2011 diente nur der Klarstellung und ist auch rückwirkend gültig. Innerhalb der Verjährungsfrist (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist) kann eine rückwirkende Erstattung beantragt werden. Im Jahr 2012 können also Wird eine Jahressonderzahlung in einem Jahr gewährt, in dem auch Mutterschutzzeiten vorhanden sind, sind die Mutterschutzzeiten als 3

4 Umlagemonate zu berücksichtigen. Neben den Auswirkungen, die sich im Hinblick auf das Mutterschaftsgeld etc. ergeben, kann dies auch Konsequenzen in der Zusatzversorgung haben. Nimmt die Beschäftigte anstelle der Elternzeit die erneute Mutterschutzzeit in Anspruch, so wäre für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber wieder eine fiktive Entgeltfortzahlung (mit Versicherungsmerkmal 27) zu melden. In aller Regel ergibt sich hieraus eine höhere Rentenanwartschaft, als wenn es bei der sozialen Komponente von 500 pro vollem Monat im Rahmen der Elternzeit bliebe. Beispiel: Beschäftigung mit Entgelt: Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchG: Geburt des Kindes: Mutterschutzzeit nach 6 Abs. 1 MuSchG: Elternzeit ab (Zu diesem Thema siehe auch unser Rundschreiben Nr. 3 / 2011 und Newsletter Nr. 1 / 2012 für Arbeitgeber. Zum Newsletter siehe Punkt 6 dieses Rundschreibens.) I n diesem Fall gilt der Zeitraum vom als mit Umlage belegter Zeitraum. Wenn im Monat November die Jahressonderzahlung gezahlt wird, die tariflich in voller Höhe erfolgt, so ist diese zu 8/12 (= 8 Umlagemonate) zusatzversorgungspflichtig, weil die Monate Januar bis August mit Umlagen belegt sind. Die Mutterschutzzeiten sind also wie Umlagemonate zu berücksichtigen. 3. Erneuter Mutterschutz während bestehender Elternzeit A ufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. September 2007 haben Arbeitnehmerinnen Anspruch darauf, ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)) wegen Geburt des weiteren Kindes vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu unterbrechen, um die ihnen zustehende Mutterschutzzeit und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. August 2011 (Az: D /21). 4. Meldung von Fehlzeiten nach dem Pflegezeitgesetz D as Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) gestattet es Beschäftigten, sich für eine begrenzte Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen, ohne dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Werden Beschäftigte während der Pflegezeit von der Arbeit freigestellt, so ist diese Zeit wie 4

5 eine Fehlzeit mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden, falls die Arbeitsunterbrechung länger als ein ganzer Kalendermonat dauert. Für diesen Zeitraum fällt mithin auch kein Entgelt an. Somit kann in Fällen, in denen bis zum aufgrund der Einkommenshöhe kein Kindergeldanspruch mehr bestand, dieser ab dem wieder aufleben. Damit besteht für ein Elternteil auch wieder ein Anspruch auf eine Kinderzulage im Rahmen eines RiesterVertrages. Die Kinderzulage kann geltend gemacht werden, solange Kindergeld bezogen wird. Besteht ein solcher Anspruch auf Kinderzulage, kann die/der Versicherte dadurch den eigenen Zahlungsaufwand im Rahmen des Riester-Vertrages vermindern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigten ihren RiesterAnbieter über den erneuten Kindergeldbezug informieren. Zurzeit besteht im öffentlichen Dienst keine tarifliche Regelung, dass Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz gesondert zu behandeln sind und etwa wie Zeiten eines Mutterschutzes mit einer fiktiven Entgeltfortzahlung belegt werden. Hierfür fehlen konkrete Regelungen im AltersvorsorgeTarifvertrag (ATV-K), so dass für diese Zeit mangels laufender Vergütung nur die Meldung von Fehlzeiten in Frage kommt. 5. Riester-Zulagen Kinderzulage wegen Wegfall der Einkommensgrenzen Soweit Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten aufgrund der oben genannten Rechtslage nunmehr wieder Kindergeld bewilligen oder von der Auszahlung durch eine andere Stelle erfahren, sollten Sie Ihre Beschäftigten auf die positiven Rechtsfolgen im Rahmen eines RiesterVertrages hinweisen. Z um ist die Einkommensgrenze für den Bezug von Kindergeld weggefallen. Damit kann ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf eine Kinderzulage im Rahmen eines Riester-Vertrages entstehen, wenn bis dahin aufgrund der Höhe des Einkommens des Kindes kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hatte. 6. NEU: Newsletter für Arbeitgeber und Versicherte A b sofort bietet Ihnen die BVK Zusatzversorgung aktuelle Informationen zur betrieblichen Altersversorgung auch als Newsletter an. Dabei gibt es separate Newsletter für Mitglieder (Arbeitgeber) und für VersiAnsprechpartner cherte/rentner. Mit den Newslettern wollen wir Sie als Arbeitgeber - und erstmals auch unsere Versicherten - immer aktuell über Geschehnisse rund um die Zusatzversorgung und die gesetzliche und betriebliche Altersversorgung informieren. Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen volljährige Kinder und ihre Eltern ab Januar 2012 für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Um den Anspruch auf Kindergeld zu wahren, mussten bisher Eltern und Kinder bei der Familienkasse nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind von 8004 Euro pro Jahr einhalten. Künftig muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Insbesondere für unsere Versicherten bietet sich damit zum ersten Mal die Möglichkeit, sich über Neuigkeiten oder Wissenswertes in der betriebli- 5

6 chen Altersversorgung zu informieren. So berichten wir aktuell über den Stand zur Beantragung der Mutterschutzzeiten und darüber, welche Chancen eine Teilrente im Hinblick auf eine flexiblere Gestaltung des Ruhestandbeginns bieten kann. Dieses finden Sie auch in unserem Internet unter Service > Broschüren/Informationen > Informationsblatt zur Zusatzversorgung. Mit einem Link auf diese Seite könnten Sie somit Ihre Beschäftigten direkt informieren oder sich das Informationsblatt herunter laden. 8. Neue Formulare: Rentenantrag und Antrag auf Überleitung Für Sie als Arbeitgeber bleiben unsere Rundschreiben die wesentliche Informationsquelle, mit denen wir Ihnen rechtliche Änderungen und sonstige wesentliche Neuerungen mitteilen. Mit dem Newsletter für Arbeitgeber können wir diese Informationen allerdings um eine Reihe von Themen ergänzen, die für Sie von Interesse sind. So berichten wir beispielsweise über unsere Kapitalanlage oder Auswirkungen, die eine Unterbrechung der Elternzeit durch Inanspruchnahme neuer Mutterschutzzeiten auf die Leistung aus der Zusatzversorgung hat. W ir haben die Formulare Rentenantrag und Antrag auf Überleitung neu aufgelegt und bitten Sie, in Zukunft nur noch die neuen Formulare zu benutzen. Sie finden diese auf unserer Internetseite unter Service > Formulare > Betriebsrente. Natürlich können Sie diese Formulare wie bisher auch in Papierform bei uns anfordern. Ein entsprechendes Anforderungsformular finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite unter Service > Broschüren/Informationen. Wir würden uns freuen, wenn Sie unseren Newsletter abonnieren. Bitte informieren Sie auch Ihre Versicherten über diese Möglichkeit. Die Newsletter, wie auch die Anmeldung für ein Abonnement, finden Sie auf unserer Internetseite unter Service > Newsletter. Natürlich ist ein Abonnement der Newsletter kostenlos. 7. Informationen für Ihr Intranet Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: I Ansprechpartner n unserem Rundschreiben Nr. 4/2011 hatten wir Ihnen angeboten, Informationen zur Zusatzversorgung zu erstellen, die Sie für Ihre Beschäftigten im Intranet oder in Ihrer Hauszeitschrift etc. veröffentlichen könnten. Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de Zwischenzeitlich liegt ein Informationsblatt zur Zusatzversorgung vor, in dem alle wesentlichen Fragen (und deren Beantwortung) zur Zusatzversorgung enthalten sind. für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 6

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